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KG Berlin: Zustellung einer einstweiligen Verfügung muss an den Verfahrensbevollmächtigten erfolgen

KG Berlin
Beschluss vom 31.01.2011
5 W 274/10


Das KG Berlin hat in diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass eine einstweilige Verfügung nicht der Partei sondern dem Verfahrensbevolmächtigten zuzustellen ist, wenn dieser im außergerichtlichen Schriftverkehr erklärt hat, dass er zustellungs- bzw. verfahrensbevollmächtigt ist. Jedoch kann ein etwaiger Zustellungsmangel vor Ablauf der Vollziehungsfrist von einem Monat geheilt werden.

Nach Ansicht des KG Berlin reicht es aus, wenn eine Kopie per Fax oder Email übermittelt wird:

"Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, an der (auch) der Senat festhält, reicht der Zugang einer Kopie einer einstweiligen Verfügung beim Verfahrensbevollmächtigten für eine Heilung gemäß § 189 ZPO aus; der Zugang des Original-Schriftstücks ist hierfür nicht erforderlich (vgl. KG [12. ZS] KG-Rep 2006, 5, juris-Rdn. 7-12; Senat Magazindienst 2005, 278, juris Rdn. 9). Einer solchen - nach besagter Rechtsprechung genügenden - Kopie oder Telefaxkopie ist die - hier erfolgte - elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail gleichzustellen. Denn ausschlaggebend für die Annahme des § 189 ZPO ist der Umstand, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (vgl. KG [12. ZS] a.a.O., juris-Rdn. 12, unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 1946, 1947). Dies aber ist im Falle des Zugangs einer Kopie der Original-Urkunde gewährleistet, sei es in Papierform, sei es - wie hier - in elektronischer Form (Scan per E-Mail)."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: