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OLG Düsseldorf: Pauschale Kosten für Rücklastschrift in Höhe von 13 EURO bzw. für Mahnkosten in Höhe von 9 EURO durch Telekommunikations- und DSL-Anbieter unangemessen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 13.02.2014
I-6 U 84/13

Das OLG Düsseldorf hat völlig zu Recht entschieden, dass pauschale Kosten für Rücklastschriften in Höhe von 13 EURO bzw. für Mahnkosten in Höhe von 9 EURO durch Telekommunikations- und DSL-Anbieter überhöht und unangemessen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat zutreffend begründet, dass (bereits) eine Pauschale von 13,00 € für Rücklastschriften und von 9,00 € für Mahnkosten überhöht im Sinne des § 309 Nr. 5 a BGB ist, weil sie höher ist, als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden der Verfügungsbeklagten (UA S. 7 f, GA 157 f.). Dass üblicherweise ein höherer Schaden entsteht, hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt. Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung auch nicht. Daraus, dass diese Pauschalen überhöht sind, folgt zugleich, dass auch höhere Pauschalen überhöht wären.

Zudem verstößt diese Abrechnungspraxis auch gegen § 309 Nr. 5 b BGB, weil den Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt wird, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens vorzubehalten, wie es in der Preisliste Stand 12.05.2009 für Rücklastschriften noch vorgesehen war."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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