Skip to content

BVerfG: Kein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch wenn Beitrag nur Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptungen enthält - tagesspiegel

BVerfG
Beschluss vom 21.12.2016
1 BvR 1081/15

Das BVerfG hat klargestellt, dass kein presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch besteht, sofern es in dem Artikel oder Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um Tatsachenbehauptungen geht. Vorliegend ging es um einen Beitrag im Tagesspiegel der auch im Internet unter tagesspiegel.de aufrufbar war. Grundsätzlich ist die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptungen gerade in Streitfällen nicht immer einfach.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit geht es um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung für die freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1 <12>). Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. Auch die im Internet veröffentlichten Artikel, die im vorliegenden Fall bis auf die redaktionelle Gestaltung im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Publikationen in der Druckausgabe der Zeitung sind und zu dieser in einem Ergänzungsverhältnis stehen, fallen in den Schutzbereich der Pressefreiheit, da ihnen die Wahl eines alternativen Verbreitungswegs nicht den Charakter als Presseerzeugnis nimmt.
17

b) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich des Grundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden, beschränkt wird.
18

c) Bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der Pressefreiheit rechtfertigen können, hier § 10 Berliner Pressegesetz, hat das Kammergericht Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.
19

aa) Wegen der Abhängigkeit des Gegendarstellungsanspruchs von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit zunächst, dass die Erstmitteilung in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit läge vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 <150 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, NJW 2008, S. 1654 <1655> und der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 -, NJW 2014, S. 766 <767>).
20

bb) So liegt der Fall hier. Das Kammergericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die inkriminierten Äußerungen Tatsachenbehauptungen darstellen und hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordung einer Äußerung verkannt.
21

(1) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>).
22

(2) Wendet man diese Maßstäbe an, so sind die Äußerungen im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Verkauf des Turms, der Antragsteller und der Investor seien „ziemlich beste Freunde“ bzw. „dicke“ gewesen, keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Es handelt sich um ironische Meinungsäußerungen. Die Äußerungen enthalten zwar indirekt die Tatsachenbehauptung, dass sich die Betreffenden - was unstreitig ist - längere Zeit kennen, stellen sich aber ihrem Schwerpunkt nach überwiegend als durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte subjektive Deutungen ihres Verhältnisses zueinander dar. Die Tatsache, dass die Verhandlungen um den Verkauf ins Stocken geraten sind, wird dahingehend bewertet, dass sich das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern geändert hat. Ob dies auf eine Veränderung der Verhandlungspositionen und das Beharren beider Parteien auf ihrem Standpunkt („Ineinander-Verkeilen von zwei Alphatierchen“) zurückzuführen ist oder auf persönliche Animositäten, wird offen gelassen.
23

(3) Es liegt auch keine verdeckte Tatsachenäußerung vor, bei der sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene - vom Antragsteller bestrittene - zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss (vgl. BVerfGK 2, 325 <328> unter Verweis auf BVerfGE 43, 130 <139>). Die an den Titel eines Films angelehnte Formulierung „ziemlich beste Freunde“ und die Aussage, der Antragsteller und der Investor seien „dicke“ gewesen, enthalten keine eindeutige Sachaussage der Verfasser. Es ist offen, ob die Verfasser eine persönliche Beziehung meinen oder ob sich die Aussage auf die geschäftliche Verbindung bezieht. Letztendlich lässt sich der Äußerung keine eindeutige Bedeutung zuordnen, so dass es an einer gegendarstellungsfähigen Tatsache fehlt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen