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Volltext BGH-Urteil zum presserechtlichenAuskunftsanspruch gegen Aktiengesellschaften die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden liegt vor

BGH
Urteil vom 16.03.2017
I ZR 13/16
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegen Aktiengesellschaften die sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.

b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

c) Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

d) Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten
Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht.

BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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