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BGH: Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch verjähren

BGH
Urteil vom 25.07.2017
VI ZR 222/16
BGB §§ 195, 242, 372, 812; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3


Leitsatz des BGH:

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16 - LG Köln - AG Leverkusen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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