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OLG München: Wettbewerbswidrige Werbung mit "patent pending" da dies vom Durchschnittsverbraucher als anhängiges Patent im Sinne eines erteilten Patents verstanden wird

OLG München
Urteil vom 01.06.2017
6 U 3973/16


Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn mit dem Hinweis "patent pending" geworben wird. Nach Ansicht des Gerichts wird "patent pending" von einem Durchschnittsverbraucher als anhängiges Patent im Sinne eines erteilten Patents und nicht als lediglich angemeldetes aber noch nicht erteiltes Patent verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a. Dass die Anbringung des Hinweises „patent pending“ auf der Produktverpackung (siehe die vergrößerte Darstellung der Rückseite der Produktverpackung auf Seite 10 LGU) sich als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt und die Klägerin als Mitbewerberin der Beklagten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.

b. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr. BGH aaö Tz. 71 mwN - Freunde finden). Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktbeteiligten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2016, 1073 Tz. 26 mwN - Geo-Targeting).

aa. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit den von ihr vertriebenen Produkten an das allgemeine Publikum wendet. Die typische Situation, bei der der angesprochene Verkehr den Hinweis „patent pending“ zur Kenntnis nimmt, ist dahingehend zu skizzieren, dass der potentielle Käufer von Interdentalreinigern das Produkt der Beklagten bzw. bei einem breiteren Sortiment, das auch Produkte von Wettbewerbern umfasst, im Regal betrachtet, in die Hand nimmt und ggf., wenn er die Verpackung umdreht, den Hinweis „patent pending“ liest. Ebenso ist die Situation nach dem Kauf („post sale“) in die Beurteilung einzubeziehen, da der Teil der Käufer, der den Hinweis erst nach dem (erstmaligen) Erwerb des Produkts zur Kenntnis nimmt, durch den Hinweis in seinem zukünftigen Kaufverhalten beeinflusst werden kann.

bb. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der über eingehende und vertiefte Kenntnisse der englischen Sprache verfügt bzw. mit der in Rede stehenden Thematik der Werbung mit Schutzrechtshinweisen bereits vorbefasst war, den Begriff „patent pending“ zutreffend als Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung verstehen wird.

cc. Für die Annahme des Landgerichts, derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit dem Patentschutz irgendeine realistische Vorstellung verbinde, verstehe den englischen Begriff „pending“ richtig, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Bei „patent pending“ handelt es sich um keinen Begriff, der der englischen Umgangssprache zugeordnet werden kann in dem Sinne, dass auch der weitergehende Teil des angesprochenen Verkehrs, der im Verhältnis zum vorgenannten Personenkreis zahlenmäßig deutlich überwiegen dürfte, ihn nach der Lebenserfahrung in seinem Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Im Hinblick auf die in Rede stehenden Produkte, die zu Preisen von einigen € angeboten werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser Teil des angesprochenen Verkehrs in der Kaufsituation oder in der „post sale“-Situation mit dem Begriff näher beschäftigen wird. Auf dieser Grundlage wird ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs (vgl. Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 1.99 f.) der Gefahr der Irreführung unterliegen, da er dem Begriff „patent pending“ die Bedeutung beimessen wird, dass für das mit dem Hinweis versehene Produkt ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents existiert. In diesem Sinne wurde das Verkehrsverständnis bisher auch durchgehend in der Instanzrechtsprechung und in der überwiegenden Literatur beurteilt (vgl. OLG Hamburg GRUR 1999, 373 LS; LG Düsseldorf Mitt. 1991, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 5, 7 = Mitt. 1996, 335, 357 betr. „pat. pend.“ GK-UWG/Lindacher, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 819 ff.; Harte/Henning/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 5 E Rn. 64, 67; Lehmler, in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5 UWG Rn. 239; Ullmann/Deichfuß, in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 146 Rn. 37 a.E.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufi.; § 146 Rn. 15; Kraßer/Ann, Lehrbuch des Patentrechts, 7. Aufl., § 39 Rn. 25 ff.; Mes, PatG, 4. Aufl., § 146 Rn. 26 a.E.; Kirchner, in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatG, 4. Aufl., § 146 Rn. 26 a.E.; Bulling/Mitt. 2008, 60, 62). Inwiefern diese in der Rechtsprechung vorgenommene Beurteilung „überholt“ wäre, weil breite Verkehrskreise über weitergehende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen würden oder mit der in Rede stehenden Thematik allgemein vertraut wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Auffassung von Bornkamm (in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.120; ebenso Bornkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.132 a.E.), die ausgeschriebene Angabe „Patent Pending“ werde vom Durchschnittsverbraucher richtig verstanden, der sich das Landgericht, nachdem es nach dem Vortrag der Klägerin im ersten Termin noch die gegenteilige Auffassung vertreten hatte, angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den vorstehenden Ausführungen, wonach der weit überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs mangels vertiefter Kenntnisse der englischen Sprache die Angabe „patent pending“ als Patentanmeldung verstehen wird, gibt es keine tragfähige Grundlage für die Annahme, derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit der Angabe irgendeine realistische Vorstellung verbinde, werde den Begriff „pending“ richtig verstehen. Der allgemeine Verkehr ist in der Regel mit den verschiedenen Stadien des Patenterteilungsverfahrens - Anmeldung, Offenlegung mit der Wirkung des eingeschränkten Schutzes nach § 33 PatG, Art. II § 1 IntPatÜG und Erteilung - nicht vertraut. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der mit dem Begriff „Patent“ irgendeine realistische Vorstellung verbindet, die Kombination des Begriffs „Patent“ mit dem englischen Begriff „pending“ durchgehend als „angemeldetes PatentTanhängige Patentanmeldung“ und nicht als „anhängiges Patent“ verstehen wird. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der allgemeine Verkehr mit den Einzelheiten (Voraussetzungen des Patentschutzes, Erteilungsverfahren) nicht vertraut ist, verbindet er mit dem Hinweis auf ein „Patent“, dass mit dem fraglichen Produkt eine technische Neuerung verbunden ist. Derjenige Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Bedeutung des Begriffs „Patent pending“ nicht kennt, hat nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung, den Begriff „Patent“ in Verbindung mit dem Wort „pending“ einschränkend als „Patentanmeldung“ zu verstehen, sondern wird davon ausgehen, dass ein „Patent“ existiert, das durch das weitere fremdsprachige Wort „pending“ weiter beschrieben wird. Ist ihm die Bedeutung des Gesamtbegriffs „Patent pending“ im Sinne von „Patentanmeldung“ nicht bekannt, erschließt sich ihm der Umstand, dass es sich noch nur um eine Patentanmeldung handelt, nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO).

dd. Versteht ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs die Angabe „patent pending“ dahingehend, dass für die von der Beklagten vertriebenen Interdentalreiniger ein anhängiges Patent existiert, ist diese Fehlvorstellung auch relevant, d.h. geeignet den Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Mit einem Hinweis auf ein technisches Schutzrecht -hier: Patent - verbindet der angesprochene Verkehr eine technische Sonderstellung des Inhabers des Patents bzw. des beworbenen Produkts im Verhältnis zu anderen Produkten, die über keinen entsprechenden Schutz verfügen (vgl, BGH GRUR 1984, 741,742 - patented; Bomkamm/Feddersen, § 5 Rn. 4.125; Bornkamm, GRUR 2009, 227 unter I.). Auch wenn der Verkehr mit dem Hinweis keine weitere Informationen dazu enthält, worin bei dem Produkt der Beklagten die gegenüber anderen Produkten in Anspruch genommene Sondersteilung besteht, ist der Hinweis auf einen bestehenden Patentschutz geeignet, das Kaufverhalten des Verkehrs auch bei den in Rede stehenden niedrigpreisigen Artikeln des täglichen Bedarfs zu beeinflussen. Demgegenüber verbindet der angesprochene Verkehr mit einem Hinweis auf eine Patentanmeldung, die noch nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wurde, und der auch im Verhältnis zu Dritten noch keinerlei Rechtswirkung zukommt, nicht dieselbe technische Sonderstellung.

c. Die durch die irreführende Werbung begründete Wiederholungsgefahr beschränkt sich nicht auf „Interdentalreiniger“ („Mittel für die Zahnzwischenraumreinigung“), sondern erstreckt sich, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgeht (LGU, Seite 21), auch auf alle Begehungsformen, die mit der konkreten Verletzungsform im Kern wesensgleich sind, d.h. in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Der Beurteilung des Landgerichts, die Verwendung des Hinweises „Patent pending“ auf der Verpackung des Interdentalreinigers „Ea-syPick“ begründe nicht die Besorgnis, dass die Beklagte diese Aufschrift auch auf anderen „Mund- und Zahnpflegeprodukten“ verwende, da die begangene Verletzungshandlung - Verwendung für den Interdentalreiniger Easypick - aus lauterkeitsrechtlicher Sicht zwar in Bezug auf die Verwendung für andere Interdentalreiniger gleichwertig sei und bestehende Unterschiede den lauterkeitsrechtlich erheblichen Kern unberührt ließen, dies jedoch nicht für die Verwendung für Mund- und Zahnpflegeprodukte gelte, kann nicht gefolgt werden. Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist darin zu sehen, dass für einen Interdentalreiniger mit dem Hinweis auf einen bestehenden Patentschutz geworben wurde, obwohl nur eine Patentanmeldung besteht. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, ob das Patent/die Patentanmeldung das konkret beworbene Produkt (Interdentalreiniger Easypick) erfasst. Für die maßgebliche Beurteilung, ob mit der Angabe „Patent pending“ für ein anderes Produkt der Beklagten aus dem Bereich der „Mund- und Zahnpflegeprodukte“ eine relevante Irreführung einhergeht (siehe hierzu vorstehend), sind die zwischen Interdentalreinigem und den anderen Produkten aus dem Bereich der Mund- und Zahnpflegeprodukte bestehenden Unterschiede ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass für die weiteren Produkte aus dem Bereich der Mund- und Zahnpflegeprcdukte eine Werbung mit Schutzrechtshinweisen nicht in Betracht kommt. Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichts findet auch in den herangezogenen Entscheidungen (BGH GRUR 1984, 593 - adidas-Sportartikel; GRUR 1996, 800 - EDV-Geräte) keine Stütze. Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze sind auf vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen, In der Entscheidung „EDV-Geräte“ wurde die Zulässigkeit einer Verallgemeinerung verneint. Aus dem vorübergehenden Nichtvorhandensein eines völlig neuen, dem letzten Stand der Technik entsprechenden Computers könne nicht die Vermutung abgeleitet werden, dass auch sämtliche anderen, verschiedenen Warenbereichen angehörenden EDV-Waren am Tage des Erscheinens der Werbung noch nicht erhältlich sein könnten. Auch in der Entscheidung „Fotovergrößerungen“ (BGH GRUR 1998, 1039, 1040f.) wurde die wettbewerbswidrige Werbung für Fotovergrößerungen nicht als gleichartig zu sämtlichen Fotoarbeiten einschließlich von Filmentwicklungen sowie das Anfertigen von Passfotos und Abschnittsabzügen angesehen. Derartige Besonderheiten in Bezug auf die jeweilige konkrete Verletzungsform und die darüber hinausgehende Verallgemeinerung sind vorliegend nicht feststellbar. Dies gilt auch in Bezug auf die Entscheidung „adidas-Sportartikel“. Das Besondere (Charakterische) der konkreten Verletzungform wurde in dieser Entscheidung in der besonderen Attraktivität der beworbenen Markenartikel eines bekannten Herstellers gesehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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