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OLG Frankfurt: Keine Irreführung wenn Oliven-Mix grüne und geschwärzte Oliven nicht aber echte schwarze Olive enthält und auf Verpackung auf Schwärzung hingewiesen wird

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.06.2017
6 U 122/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Produkt mit der Bezeichnung "Oliven-Mix" grüne und geschwärzte Oliven nicht aber echte schwarze Olive enthält sofern auf der Verpackung auf Schwärzung hingewiesen wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG): „Oliven-Mix“ kein „Himbeer-Vanille-Abenteuer“

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint eine Irreführung der Verbraucher, wenn ein Produkt aus grünen und schwarzfarbigen – nicht aber natürlich gereiften schwarzen - Oliven in durchsichtiger Plastikschale unter „Oliven-Mix" angeboten wird und die Zutatenliste zutreffend darauf verweist, dass geschwärzte Oliven enthalten sind.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist Herstellerin des Produkts „…Oliven-Mix". Es handelt sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe „…Oliven-Mix…". An der Seite der Schale heißt es unter „Zutaten" u.a.: „Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat), …".

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Bewerbung des geschilderten Produkts zu unterlassen, wenn es – wie gegenwärtig - keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthalte. Die Produktaufmachung rufe bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat gemäß dem heute veröffentlichten Urteil des OLG Erfolg. Das OLG stellt heraus, dass die angegriffene Produktausstattung nicht irreführend sei. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Produkt tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven enthalte. Allein die Angabe in der Zutatenliste „geschwärzte Oliven" sei allerdings nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken.

Auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei (vergleiche, Urteil vom BGH 2.12.2015 – I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Die Etikettierung beschränke sich auf die Bezeichnung „Oliven-Mix". Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde textlich nicht näher umschrieben. Abgebildet würden allein „Oliven grüner und schwarzer Farbe". Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven seien wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher werde damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden würden. Die Etikettierung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf „schwarze Oliven".

Ohne Erfolg verweise der Kläger darauf, dass die Verbraucher wegen der auf dem Etikett abgebildeten und in der Verpackung zu sehenden schwarzen Oliven von natürlich gereiften, nicht aber geschwärzten Oliven ausgingen. Verbraucher, die wüssten, dass „natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven", könnten durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten seien. Verbraucher, die annehmen würden, dass geschwärzt Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen würden, könnten sich über die Zutatenliste informieren. Diejenigen, die überhaupt nicht wüssten, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, würden hinreichend über die Zutatenliste informiert. Verbraucher schließlich, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keinerlei Gedanken machen, könnten auch nicht in die Irre geführt werden. Sie unterlägen ohnehin keiner Fehlvorstellung. Grundsätzlich „entspricht (es) der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden".

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.6.2017, Az.: 6 U 122/16

(Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 4.5.2016, Az.: 11 O 3/16)

Erläuterungen:

Artikel 7 Lauterkeit der Informationspraxis(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a)in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b)…
c)… 
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in
diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) …

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für

a) die Werbung;
b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.


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