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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag agb)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 01 Sep 2026 14:57:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers bei Leasingübernahme in AGB überraschend und unwirksam</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.08.2026&lt;br /&gt;
17 U 141/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und damit unwirksam ist. Ein ausscheidender Leasingnehmer darf vernünftigerweise davon ausgehen, durch den Übernahmevertrag vollständig aus den vertraglichen Pflichten entlassen zu werden, sofern die fortbestehende Haftung im Formular nicht ausdrücklich hervorgehoben oder räumlich abgegrenzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Leasingübernahme - Überraschende Mithaftungsklausel&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, Az. 17 U 141/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 01 Sep 2026 16:57:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Kein Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Gesamtnichtigkeit und Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamer AGB-Klausel</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.07.2026&lt;br /&gt;
XI ZR 46/25&lt;br /&gt;
BGB § 306&lt;br /&gt;
KlauselRL Art. 6 Abs. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass § 306 BGB nicht dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass der Verbraucher bei einer unwirksamen AGB-Klausel ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung unter Geltung des gesetzlichen Regelstatuts hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 14. Juli 2026 - XI ZR 46/25 - OLG Brandenburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2025/XI_ZR__46-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 25 Aug 2026 17:59:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang genügt nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA und ist wettbewerbswidrig - Amazon</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Bamberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.07.2026&lt;br /&gt;
3 UKl 13/25 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA  genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des Gerichts:&lt;br /&gt;
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-18397?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 11:14:00 +0200</pubDate>
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    <title>BayObLG: Verbandsklage der Verbraucherzentrale gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video abgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BayObLG&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.07.2026&lt;br /&gt;
102 VKl 1/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung  zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 16:34:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7778-OLG-Hamburg-Keine-internationale-Zustaendigkeit-deutscher-Gerichte-fuer-Entsperrung-gewerblich-genutzter-Instagram-Accounts-aufgrund-wirksamer-Gerichtsstandsklausel.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.06.2026&lt;br /&gt;
15 W 13/26 Kart&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647556&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 11:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
III ZR 152/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7636-BGH-Klausel-in-Netflix-AGB-zu-Gutscheinkarten-unwirksam-Kuendigung-darf-nicht-durch-Restguthaben-verzoegert-werden.html&quot;&gt;BGH: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen BGB § 611 Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. April 2026 - III ZR 152/25 - KG Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_152-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 11:39:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Koblenz: Diverse Klauseln in den AGB des Anbieters 1&amp;1 unwirksam - u.a. Klauseln zur Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Koblenz&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.01.2026&lt;br /&gt;
2 U 603/24&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diverse Klauseln des Anbieters 1&amp;1 unwirksam sind. Darunter sind einige Abmahnklassiker. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Klauseln unwirksam sind:&lt;br /&gt;
a) 1&amp;1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwöf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekiindigt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 c) 1&amp;1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fallig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist 1&amp;1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestatigung in Textform durch 1&amp;1 erfolgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&amp;1 auf einen Dritten übertragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g) Der Kunde verpflichtet sich die SIM nicht missbrauchlich zu nutzen, insbesondere [...] SIM nicht in stationare Einrichtungen, gleich welcher Art, zu in-stallieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&amp;1, welches dies explizit zulasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-04/OLG%20Koblenz_29.01.2026.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 05 May 2026 08:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Klausel in Netflix-AGB zu Gutscheinkarten unwirksam - Kündigung darf nicht durch Restguthaben verzögert werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
III ZR 152/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass Streaming-Anbieter eine Kündigung nicht so lange hinauszögern dürfen, bis ein im Kundenkonto vorhandenes Gutscheinguthaben vollständig aufgebraucht ist. Eine entsprechende AGB-Klausel von Netflix benachteiligt Kunden unangemessen. Das Gericht stellt klar, dass Nutzer das Recht haben müssen, ihr Abonnement fristgerecht zu beenden und verbleibendes Guthaben für eine spätere Reaktivierung &quot;einzufrieren&quot;, anstatt zu einer monatelangen Fortsetzung des Dienstes gezwungen zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Streamingdiensten zum Wirksamwerden einer Kündigung bei Verwendung von Gutscheinkarten ist unwirksam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen &quot;Abonnements&quot; zu Monatspreisen ab 4,99 € wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 € und 200 € an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Wenn Sie Ihre (...) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (...) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (...) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (...) Guthaben vollständig aufgebraucht ist.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht - wie vom Kammergericht angenommen - als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags - je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens - erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit &quot;spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats&quot;. Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde - anders als bei einer nicht vorab bezahlten &quot;Mitgliedschaft&quot; - nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die &quot;Mitgliedschaft&quot; - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kammergericht Berlin - Urteil vom 3. Juli 2025 - 23 UKl 3/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 307 BGB &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ... &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; ...&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 16:13:00 +0200</pubDate>
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    <category>agb</category>
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<category>§ 307 bgb</category>
<category>§ 620 bgb</category>
<category>§ 621 bgb</category>
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    <title>OLG Hamm: Klausel in AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
I-13 UKl 9/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel in den AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Deutsche Post AG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Hamm urteilt über Zulässigkeit einer AGB-Klausel der Deutsche Post AG zur Ersatzzustellung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[4. Leistungen von DHL&lt;br /&gt;
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ersatzempfänger sind:&lt;br /&gt;
[(...)]&lt;br /&gt;
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers,&lt;br /&gt;
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(..)]&lt;br /&gt;
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und&lt;br /&gt;
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Feb 2026 09:52:00 +0100</pubDate>
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    <category>agb</category>
<category>allgemeinen geschäftsbedingungen</category>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages über Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses beginnt mit Vertragsschluss und nicht mit Freischaltung des Anschlusses</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7506-Volltext-BGH-liegt-vor-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.01.2026&lt;br /&gt;
III ZR 8/25&lt;br /&gt;
Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit&lt;br /&gt;
BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a; TKG § 56&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7480-BGH-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html&quot;&gt;BGH: Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages über Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses beginnt mit Vertragsschluss und nicht mit Freischaltung des Anschlusses&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, CR 2025, 549).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25 - OLG Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR___8-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 19:09:00 +0100</pubDate>
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