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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag ecommerce)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 17:43:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>EU-Kommission leitet Verfahren nach dem DSA gegen X ein - Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat ein Verfahren nach dem DSA gegen X eingeleitet. Dabei geht es um die  Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission untersucht Empfehlungssysteme von Grok und X nach dem Gesetz über digitale Dienste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat ein neues förmliches Prüfverfahren gegen X im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet. Parallel dazu verlängerte die Kommission ihre laufende Untersuchung, die im Dezember 2023 eingeleitet wurde, um zu prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Bereich des Risikomanagements für Empfehlungssysteme nachkommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der neuen Untersuchung wird bewertet, ob das Unternehmen die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat. Dazu gehören Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte in der EU, wie manipulierte sexuell eindeutige Bilder, einschließlich Inhalte, die Material über sexuellen Kindesmissbrauch darstellen können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Risiken scheinen eingetreten zu sein und den Bürgerinnen und Bürgern in der EU ernsthaften Schaden zuzufügen. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission weiter prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste nachkommt, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- sorgfältige Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte, negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegender negativer Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden, die sich aus der Bereitstellung der Funktionen von Grok auf seiner Plattform ergeben;&lt;br /&gt;
- Durchführung und Übermittlung eines Ad-hoc-Risikobewertungsberichts für die Funktionen von Grok im X-Dienst mit kritischen Auswirkungen auf das Risikoprofil von X vor ihrer Einführung an die Kommission.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon hat die Kommission ihr laufendes förmliches Verfahren gegen X im Dezember 2023 verlängert, um festzustellen, ob X alle Systemrisiken im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, die mit seinen Empfehlungssystemen verbunden sind, ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat, einschließlich der Auswirkungen des kürzlich angekündigten Wechsels zu einem auf Grok basierenden Empfehlungssystem. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn diese Versäumnisse nachgewiesen würden, würden sie einen Verstoß gegen Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift seinem Ausgang nicht vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Vorbereitung dieser Untersuchung hat die Kommission eng mit Coimisiún na Meán, dem irischen Koordinator für digitale Dienste, zusammengearbeitet. Darüber hinaus wird Coimisiún na Meán gemäß Artikel 66 Absatz 3 als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsland der EU an dieser Untersuchung beteiligt sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte &lt;br /&gt;
Die Kommission wird weiterhin Beweise sammeln, z. B. durch die Übermittlung zusätzlicher Auskunftsersuchen, die Durchführung von Befragungen oder Inspektionen, und kann einstweilige Maßnahmen verhängen, wenn keine nennenswerten Anpassungen am X-Dienst vorgenommen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. den Erlass eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, jede von X eingegangene Verpflichtung zur Behebung der verfahrensgegenständlichen Probleme zu akzeptieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grok ist ein vom Anbieter von X entwickeltes Tool für künstliche Intelligenz („KI“). Seit 2024 setzt X Grok auf verschiedene Weise auf seiner Plattform ein. Diese Bereitstellungen ermöglichen es den Benutzern beispielsweise, Text und Bilder zu generieren und den Beiträgen der Benutzer Kontextinformationen zur Verfügung zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als benannte sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist X verpflichtet, potenzielle Systemrisiken im Zusammenhang mit seinen Diensten in der EU zu bewerten und zu mindern. Zu diesen Risiken gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und potenzielle Bedrohungen der Grundrechte, einschließlich Minderjähriger, die von ihrer Plattform und ihren Funktionen ausgehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Untersuchung ergänzt und erweitert die am 18. Dezember 2023 eingeleitete Untersuchung, die sich auf die Funktionsweise des Melde- und Aktionsmechanismus von X, seine Minderungsmaßnahmen gegen illegale Inhalte wie terroristisches Material in der EU und die mit seinen Empfehlungssystemen verbundenen Risiken konzentriert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Verfahren betrafen auch die Verwendung von irreführendem Design, die mangelnde Werbetransparenz und den unzureichenden Datenzugang für Forscher, für die die Kommission am 5. Dezember 2025 einen Beschluss über die Nichteinhaltung der Vorschriften mit einer Geldbuße von X 120 Mio. EUR erließ. Am 19. September richtete die Kommission an X ein Auskunftsersuchen in Bezug auf Grok, einschließlich Fragen zu den von @grok Mitte 2025 generierten antisemitischen Inhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf nationaler Ebene steht Hilfe und Unterstützung für Personen zur Verfügung, die von KIgenerierten Bildern, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder nicht einvernehmlichen intimen Bildern, negativ betroffen sind. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste ihres Mitgliedstaats eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste einzureichen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 18:43:00 +0100</pubDate>
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    <title>EuG: Zalando ist eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste)</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7350-EuG-Zalando-ist-eine-sehr-grosse-Onlineplattformen-VLOP-im-Sinne-des-Digital-Services-Act-DSA-Gesetz-ueber-digitale-Dienste.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG &lt;br /&gt;
Urteil vom 04.09.2025&lt;br /&gt;
T-348/23&lt;br /&gt;
Zalando / EU-Kommission &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat entschieden, dass Zalando eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuG:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Gericht weist die Klage von Zalando gegen die Benennung ihrer gleichnamigen Plattform als sehr große Online-Plattform ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beschlüssen vom 25. April 20231 benannte die Kommission u. a. den Onlineshop Zalando, eine Plattform, über die Modeartikel und Beauty-Produkte vertrieben werden, als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Plattform Zalando in der Europäischen Union mehr als 83 Millionen betrage und damit über dem Schwellenwert von 45 Millionen (bzw. 10 % der Bevölkerung in der Union) liege. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Benennung als sehr große Online-Plattform hat zur Folge, dass die betreffende Plattform zusätzlichen Verpflichtungen unterliegt, die u. a. dem Verbraucherschutz und der Bekämpfung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte dienen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zalando focht die Benennung ihrer Plattform als sehr große Online-Plattform vor dem Gericht der Europäischen Union an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Zalando ab und bestätigt damit die Entscheidung der Kommission. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Gerichts ist die Plattform Zalando eine „Online-Plattform“ im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten „Partnerprogramms“ vertreiben . Was den Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst („Zalando Retail“) betrifft, so stellt sie dagegen keine „OnlinePlattform“ dar .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Entscheidung, ob die Plattform Zalando als sehr große Online-Plattform zu benennen war, war die Zahl ihrer aktiven Nutzer zu bestimmen, die u. a. die Zahl der Personen umfasste, die den von Drittverkäufern stammenden Informationen im Rahmen des Partnerprogramms ausgesetzt waren . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da Zalando nicht in der Lage war, unter den mehr als 83 Millionen Personen, die ihre Plattform (Zalando Retail und das Partnerprogramm zusammengenommen) genutzt hatten, diejenigen, die den von den Drittverkäufern im Rahmen des Partnerprogramms bereitgestellten Informationen tatsächlich ausgesetzt waren, von denen zu unterscheiden, die diesen Informationen nicht ausgesetzt waren6 , durfte die Kommission davon ausgehen, dass sie alle diesen Informationen ausgesetzt waren. Dies rechtfertigt die Feststellung der Kommission, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Zalando-Plattform auf mehr als 83 Millionen belief und nicht lediglich auf ca. 30 Millionen, wie Zalando, gestützt auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze, geltend machte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen weist das Gericht das Vorbringen von Zalando zurück, wonach die Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste bezüglich der Einstufung als sehr große Online-Plattformen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstießen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es führt insbesondere aus, dass Marktplätze genutzt werden können, um den Vertrieb gefährlicher oder rechtswidriger Produkte an einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Union zu erleichtern, wenn sie eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern haben. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-348/23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Sep 2025 17:08:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Apple hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.03.2025&lt;br /&gt;
KVB 61/23&lt;br /&gt;
Apple&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a GWB hat und somit die entsprechende Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof bestätigt Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die Regelung des § 19a GWB, die der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient, sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Apple ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik entwickelt und weltweit vertreibt. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit &quot;proprietäre&quot; Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 3. April 2023 (B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad ist Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen ist auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd USD umgesetzt. Apple erzielte im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd USD.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (KVB 56/22, BGHZ 240, 227 - Amazon) entschieden hat, muss für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setzt sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potentiell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reicht es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zählt zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bildet die Grundlage für das - vom Unternehmen selbst so bezeichnete - &quot;Apple-Ökosystem&quot;. Zwar ist davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfügt dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergibt sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müssen, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleiben wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich.   Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So sind externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffnet dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 - Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 dessen Regelungen unterworfen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Marktbeherrschung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. ohne Wettbewerber ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder in anderer Weise in Angebote des Unternehmens zu integrieren;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ausschließlichen Vorinstallation oder Integration von Angeboten des Unternehmens führen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) andere Unternehmen daran zu hindern oder es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Angebote zu bewerben oder Abnehmer auch über andere als die von dem Unternehmen bereitgestellten oder vermittelten Zugänge zu erreichen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das Unternehmen seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann, unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens mit einer dafür nicht erforderlichen automatischen Nutzung eines weiteren Angebots des Unternehmens zu verbinden, ohne dem Nutzer des Angebots ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands und der Art und Weise der Nutzung des anderen Angebots einzuräumen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens von der Nutzung eines anderen Angebots des Unternehmens abhängig zu machen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten, die das Unternehmen gesammelt hat, Marktzutrittsschranken zu errichten oder spürbar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die eine solche Verarbeitung zulassen, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu machen, dass Nutzer der Verarbeitung von Daten aus anderen Diensten des Unternehmens oder eines Drittanbieters zustimmen, ohne den Nutzern eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbewerbsrelevante Daten zu anderen als für die Erbringung der eigenen Dienste gegenüber diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. die Interoperabilität von Produkten oder Leistungen oder die Portabilität von Daten zu verweigern oder zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. andere Unternehmen unzureichend über den Umfang, die Qualität oder den Erfolg der erbrachten oder beauftragten Leistung zu informieren oder ihnen in anderer Weise eine Beurteilung des Wertes dieser Leistung zu erschweren;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens Vorteile zu fordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) für deren Darstellung die Übertragung von Daten oder Rechten zu fordern, die dafür nicht zwingend erforderlich sind;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote von der Übertragung von Daten oder Rechten abhängig zu machen, die hierzu in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[….]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. […],&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte/Digital Markets Act)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Torwächtern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen - einschließlich solcher, die zentrale Plattformdienste bereitstellen - für Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Torwächters im Sinne dieser Verordnung haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden, […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 3 Benennung von Torwächtern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Ein Unternehmen wird als Torwächter benannt, wenn es&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn es&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang erfolgt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 18 Mar 2025 18:22:00 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Kommission und CPC-Netz weisen Online-Marktplatz Temu an die bestehenden Verstöße gegen das EU-Verbraucherschutzvorschriften abzustellen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission und das CPC-Netz (Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) haben den Online-Marktplatz Temu angewiesen, die bestehenden Verstöße gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Verbraucherschutz: Kommission und nationale Behörden fordern Temu zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Anschluss an eine koordinierte Untersuchung auf europäischer Ebene haben das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und die Europäische Kommission heute den Online-Marktplatz Temu auf mehrere Praktiken auf seiner Plattform hingewiesen, die gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen. Das CPC-Netz hat Temu angewiesen, seine Praktiken mit dem Verbraucherrecht der Europäischen Union in Einklang zu bringen. Temu steht nach wie vor unter Beobachtung und muss dem CPC-Netz weitere Informationen übermitteln. Die Maßnahmen des CPC-Netzes gegen Temu werden von den zuständigen nationalen Behörden Belgiens (Generaldirektion Wirtschaftsinspektion), Deutschlands (Umweltbundesamt) und Irlands (Kommission für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geleitet und von der Europäischen Kommission koordiniert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die koordinierte Untersuchung des CPC-Netzes deckt ein breites Spektrum von Praktiken ab, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher auf Temu konfrontiert sind. Diese können u. a. irreführend sein oder ihre Kaufentscheidungen unangemessen beeinflussen. Das CPC-Netz untersucht auch, ob Temu die spezifischen Informationspflichten für Online-Marktplätze nach dem Verbraucherrecht einhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letzte Woche leitete die Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein förmliches Verfahren gegen Temu ein. Solche Verfahren und die gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen des CPC-Netzes ergänzen einander und sollen ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld gewährleisten, in dem die Verbraucherrechte in Europa umfassend geschützt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne der am 13. Dezember in Kraft tretenden Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit muss es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur geben, der dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen sicherzustellen. Dazu gehören auch spezifische Verpflichtungen für auf Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtete Online-Marktplätze. Gemäß der genannten Verordnung können die nationalen Marktüberwachungsbehörden anordnen, dass von ihnen als unsicher eingestufte Produkte aus dem Internet entfernt werden. Diese Verpflichtungen ergänzen das Gesetz über digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergebnisse der koordinierten Untersuchung des CPC-Netzes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom CPC-Netz ermittelten problematischen und gegen EU-Verbraucherschutzvorschriften verstoßenden Praktiken von Temu umfassen Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falsche Rabattaktionen: Es wird der Eindruck erweckt, dass Produkte mit einem Nachlass angeboten werden, obwohl dies nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;
Ausübung von Druck: Es wird der Eindruck vermittelt, dass Produkte nur begrenzt oder für kurze Zeit verfügbar sind, wodurch für Verbraucherinnen und Verbraucher Kaufdruck entsteht.&lt;br /&gt;
Erzwungene Spielifizierung: Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden gezwungen, ein Glücksrad zu drehen, um auf den Online-Marktplatz zuzugreifen. Dabei werden wesentliche Informationen über die Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit den Gewinnen des Spiels verborgen.&lt;br /&gt;
Fehlende und irreführende Informationen: Es werden unvollständige und falsche Informationen über den Rechtsanspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Rücksendungen und Erstattungen vermittelt. Temu informiert die Verbraucherinnen und Verbraucher auch nicht im Voraus, dass für den Kaufabschluss ein bestimmter Mindestwert erreicht werden muss.&lt;br /&gt;
Gefälschte Bewertungen: Es werden unzureichende Informationen darüber bereitgestellt, wie die Authentizität der auf Temu veröffentlichten Bewertungen sichergestellt wird. Die nationalen Behörden hielten manche Bewertungen für unecht.&lt;br /&gt;
Versteckte Kontaktangaben: Verbraucherinnen und Verbraucher können sich bei Fragen oder Beschwerden nicht ohne Weiteres an Temu wenden.&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ersuchte das CPC-Netz Temu um Informationen, um zu bewerten, ob das Unternehmen weitere Verpflichtungen aus dem EU-Verbraucherrecht erfüllt, wie die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, ob der Verkäufer eines Produkts ein Unternehmen ist oder nicht. Überdies soll gewährleistet sein, dass die Präsentation von Produktrankings, Bewertungen und Ratings nicht irreführend ist, Preisnachlässe korrekt angezeigt und berechnet werden und Angaben zu Umwelteinflüssen richtig und begründet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Temu hat nun einen Monat Zeit, um auf die Ergebnisse der Untersuchung durch das CPC-Netz zu antworten und darzulegen, wie es die ermittelten verbraucherrechtlichen Probleme beheben will. Je nach Antwort von Temu kann das CPC-Netz einen Dialog mit dem Unternehmen aufnehmen. Sollte Temu die vom CPC-Netz geäußerten Bedenken nicht ausräumen, können die nationalen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Beispielsweise könnten Geldbußen auf der Grundlage des Jahresumsatzes von Temu in den betreffenden Mitgliedstaaten verhängt werden. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der nationalen Behörden, in laufenden Verfahren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrundinformationen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bilden die nationalen Verbraucherschutzbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und Islands gemeinsam das CPC-Netz, welches grenzüberschreitende Verstöße ermittelt und die EU-Verbraucherschutzvorschriften durchsetzt. Die Europäische Kommission erleichtert und koordiniert gegebenenfalls solche gemeinsamen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die verbraucherrechtlichen Verpflichtungen, die das CPC-Netz gegenüber Temu geltend macht, finden sich in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, der Richtlinie über Preisangaben, der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Temu wurde am 31. Mai 2024 gemäß dem Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform eingestuft. Temu hatte nach seiner Einstufung vier Monate Zeit, den strengeren Verpflichtungen nachzukommen, die für sehr große Online-Plattformen gelten. Dazu gehört die Verpflichtung, systemische Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern. Im Anschluss an eine Voruntersuchung leitete die Kommission am 31. Oktober 2024 ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob Temu möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Dabei geht es um die Bewertung, das Management und die Minderung von Risiken, die Transparenz von Empfehlungssystemen und den Datenzugang für Forschende.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die koordinierte Maßnahme des CPC-Netzes gegen Temu lässt laufende Verfahren der nationalen Behörden unberührt. Bislang haben die ungarische Wettbewerbsbehörde, das polnische Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz und die französische Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung nationale Verfahren im Zusammenhang mit den Geschäftspraktiken von Temu angekündigt. Ebenso wenig berührt sie Verfahren, die die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet hat oder in Zukunft einleiten könnte. Darüber hinaus schließt die koordinierte Maßnahme weder laufende noch künftige Durchsetzungsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Rahmen des Produktsicherheitsrechts aus.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 09 Nov 2024 16:22:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Förmliches Verfahren gegen Temu nach dem Digital Services Act (DSA)  u.a. wegen des Verkaufs  illegaler Produkte, suchterzeugender Gestaltung und unzulässiger Produktempfehlungen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7012-EU-Kommission-Foermliches-Verfahren-gegen-Temu-nach-dem-Digital-Services-Act-DSA-u.a.-wegen-des-Verkaufs-illegaler-Produkte,-suchterzeugender-Gestaltung-und-unzulaessiger-Produktempfehlungen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat gegen Temu  u.a. wegen des Verkaufs  illegaler Produkte, suchterzeugender Gestaltung und unzulässiger Produktempfehlungen ein förmliches Verfahren nach dem Digital Services Act (DSAeingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission leitet förmliches Verfahren gegen Temu nach dem Gesetz über digitale Dienste ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hat heute ein förmliches Verfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob Temu möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die mit dem Verkauf illegaler Produkte, der potenziell suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, den Systemen zur Empfehlung von Käufen für Nutzer sowie dem Datenzugang für Forscher zusammenhängen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der heutige Beschluss folgt auf eine vorläufige Analyse des von Temu Ende September 2024 vorgelegten Risikobewertungsberichts, der Antworten auf die förmlichen Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2024 und 11. Oktober 2024 sowie der von Dritten übermittelten Informationen. Die Kommission stützte sich auch auf Informationen, die im Rahmen des Kooperationsmechanismus mit den nationalen Behörden im Rahmen des Europäischen Gremiums der Koordinatoren für digitale Dienste ausgetauscht wurden, insbesondere mit dem irischen Koordinator für digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkret wird sich die Untersuchung auf folgende Bereiche konzentrieren:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Systeme, über die Temu verfügt, um den Verkauf nicht konformer Produkte in der Europäischen Union einzuschränken. Es handelt sich unter anderem um Systeme zur Begrenzung des Wiederauftauchens von zuvor suspendierten Schurkenhändlern, von denen bekannt ist, dass sie in der Vergangenheit nicht konforme Produkte verkauft haben, sowie um Systeme zur Begrenzung des Wiederauftauchens nicht konformer Waren.&lt;br /&gt;
Die Risiken im Zusammenhang mit der suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, einschließlich spielähnlicher Belohnungsprogramme, und die Systeme, über die Temu verfügt, um die Risiken zu mindern, die sich aus einer solchen suchterzeugenden Gestaltung ergeben, die negative Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden einer Person haben könnte.&lt;br /&gt;
Einhaltung der DSA-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie Temu den Nutzern Inhalte und Produkte empfiehlt. Dazu gehört die Anforderung, die wichtigsten Parameter, die in den Empfehlungssystemen von Temu verwendet werden, offenzulegen und den Nutzern mindestens eine leicht zugängliche Option zur Verfügung zu stellen, die nicht auf Profiling basiert.&lt;br /&gt;
Einhaltung der DSA-Verpflichtung, Forschern Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten von Temu zu gewähren.&lt;br /&gt;
Temu würde nach dem Gesetz über digitale Dienste haftbar gemacht, wenn sich der Verdacht der Kommission als richtig erweisen würde, da diese Mängel Verstöße gegen die Artikel 27, 34, 35, 38 und 40 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen würden. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweise sammeln, indem sie beispielsweise zusätzliche Auskunftsersuchen an Temu oder Dritte richtet oder Überwachungsmaßnahmen oder Befragungen durchführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens ermächtigt die Kommission, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Erlasses eines Beschlusses über die Nichteinhaltung. Die Kommission ist ferner befugt, die von Temu eingegangenen Verpflichtungen zu akzeptieren, um Abhilfe in den von dem Verfahren betroffenen Bereichen zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz über digitale Dienste setzt keine rechtliche Frist für die Beendigung des förmlichen Verfahrens fest. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter der Komplexität des Falls, dem Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus greift die Einleitung eines förmlichen Verfahrens weder seinem Ausgang noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wenig schließt sie künftige Durchsetzungsmaßnahmen aus, die von den nationalen Verbraucherschutzbehörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen von Temu nach dem Verbraucherrecht der Union ergriffen werden können. Die Kommission wird ihre Bemühungen um die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden bei der Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste fortsetzen, unter anderem durch die spezielle Arbeitsgruppe „Verbraucher und Online-Marktplätze“ des Europäischen Gremiums der Koordinatoren für digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens steht Handlungen und Entscheidungen der Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit vom 13.12.2024) nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Temu wurde am 31. Mai 2024 im Rahmen des EU-Gesetzes über digitale Dienste als sehr große Online-Plattform (VLOP) benannt, nachdem sie erklärt hatte, monatlich mehr als 45 Millionen aktive Nutzer in der EU zu haben. Vier Monate nach seiner Benennung musste Temu die strengsten Verpflichtungen für VLOP erfüllen, die im Gesetz über digitale Dienste festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinem Dienst ergeben, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern. Temu meldete zuletzt im September 2024 92 Millionen monatliche Nutzer.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 01 Nov 2024 17:43:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: XNXX ist eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste)</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6915-EU-Kommission-XNXX-ist-eine-sehr-grosse-Onlineplattformen-VLOP-im-Sinne-des-Digital-Services-Act-DSA-Gesetz-ueber-digitale-Dienste.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Die EU-Kommission hat entschieden, dass XNXX eine sehr große Onlineplattformen (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste) ist&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission benennt nicht jugendfreie Plattform XNXX als sehr große Online-Plattform gemäß dem Gesetz über digitale Dienste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hat XNXX heute offiziell als sehr große Online-Plattform (VLOP) gemäß dem Gesetz über digitale Dienste benannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
XNXX ist eine Plattform für nicht jugendfreie Inhalte mit durchschnittlich mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzern in der Europäischen Union. Diese Anzahl von Nutzern, die XNXX der Kommission mitgeteilt hat, liegt über dem Schwellenwert des Gesetzes über digitale Dienste für die Benennung als sehr große Online-Plattform. Nach der heutigen Benennung als sehr große Online-Plattform muss XNXX nun innerhalb von vier Monaten nach seiner Benachrichtigung (d. h. ab Mitte November 2024) die strengsten Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste einhalten. Zu den Verpflichtungen gehören die Ergreifung besonderer Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz ihrer Online-Nutzer. So müssen sie den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Online-Inhalten verhindern (auch mit Instrumenten zur Altersüberprüfung), Forschern öffentlich zugängliche Daten zur Verfügung stellen und ein Archiv der Werbeanzeigen veröffentlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss XNXX alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Diensten ergeben, gründlich bewerten und mindern, z. B. Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte oder negativen Auswirkungen auf das geistige und körperliche Wohlbefinden der Nutzer. Den ersten Risikobewertungsbericht muss die benannte Plattform bis Mitte November 2024 vorlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 17. Februar 2024 müssen alle Online-Plattformen, einschließlich XNXX, bereits die allgemeinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste erfüllen. Dazu gehören z. B. die Bereitstellung benutzerfreundlicher Mechanismen zur Meldung illegaler Inhalte, die eindeutige Kennzeichnung von Werbung in ihren Diensten und die Veröffentlichung jährlicher Transparenzberichte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
Nach der Benennung als VLOP wird die Kommission befugt sein, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch XNXX in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Koordinator für digitale Dienste zu überwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Diese Benennung verdeutlicht, dass die Kommission die Marktentwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hatte im Dezember 2023 bereits drei weitere Plattformen für nicht jugendfreie Inhalte benannt, nämlich Pornhub, Stripchat und XVideos. Mit der heutigen Benennung erhöht sich die Zahl der gemäß dem Gesetz über digitale Dienste als solche benannten sehr großen Online-Plattformen und -Suchmaschinen auf insgesamt 25.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben überwacht die Kommission die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch sehr große Online-Plattformen und kann per Auskunftsverlangen von den Plattformen weitere detaillierte Informationen darüber einholen, wie diese ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Am 13. Juni 2024 richtete die Kommission solche Auskunftsverlangen an Pornhub, Stripchat und XVideos. Darin forderte sie die Plattformen auf, ausführlichere Informationen über ihre Maßnahmen gegen die Verstärkung illegaler Inhalte und geschlechtsspezifischer Gewalt und über ihre Alterskontrollvorkehrungen zu geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste teilen sich die Kommission und die Koordinatoren für digitale Dienste, die von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Februar 2024 benannt werden mussten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Jul 2024 16:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: TEMU ist eine sehr große Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act (DSA) - Gesetz über digitale Dienste</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat entschieden, dass TEMU eine sehr große Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act (DSA) - Gesetz über digitale Dienste ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission benennt Temu als sehr große Online-Plattform gemäß dem Gesetz über digitale Dienste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hat Temu heute offiziell als sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) benannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Temu ist ein Online-Marktplatz mit durchschnittlich mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzern in der Europäischen Union. Diese Nutzernummer, die Temu der Kommission mitgeteilt hat, liegt über dem Schwellenwert des Gesetzes über digitale Dienste für die Benennung als VLOP.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der heutigen Benennung als VLOP muss Temu innerhalb von vier Monaten nach seiner Mitteilung (d. h. bis Ende September 2024) die strengsten Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste einhalten, wie etwa die Verpflichtung, alle systemischen Risiken, die sich aus seinen Dienstleistungen ergeben, einschließlich der Listung und des Verkaufs von gefälschten Waren, unsicheren oder illegalen Produkten und Gegenständen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, ordnungsgemäß zu bewerten und zu mindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu diesen zusätzlichen Verpflichtungen gehören insbesondere:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sorgfältigere Überwachung illegaler Produkte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Temu muss die spezifischen systemischen Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte und Produkte sowie aus der Konzeption oder dem Funktionieren seines Dienstes und der damit verbundenen Systeme sorgfältig analysieren. Die Risikobewertungsberichte sind der Kommission vier Monate nach der Mitteilung der förmlichen Benennung und danach ein Jahr vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu muss Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um Risiken zu begegnen, z. B. durch die Aufnahme und den Verkauf von nachgeahmten Waren, unsicheren Produkten und Gegenständen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Diese Maßnahmen können die Anpassung der Nutzungsbedingungen, die Verbesserung der Gestaltung der Benutzerschnittstellen im Hinblick auf eine bessere Meldung und Aufdeckung verdächtiger Listen, die Verbesserung der Moderationsverfahren zur raschen Entfernung illegaler Gegenstände und die Verfeinerung der Algorithmen umfassen, um die Förderung und den Verkauf verbotener Waren zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu muss seine internen Prozesse, Ressourcen, Tests, Dokumentation und Überwachung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkennung systemischer Risiken verstärken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstärkte Verbraucherschutzmaßnahmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- In den jährlichen Risikobewertungsberichten von Temu müssen insbesondere mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bewertet werden, wobei der Schwerpunkt auf dem körperlichen und geistigen Wohlbefinden minderjähriger Nutzer liegen sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu ist verpflichtet, seine Plattform, einschließlich Benutzerschnittstellen, Empfehlungsalgorithmen und Nutzungsbedingungen, zu strukturieren, um Risiken für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Verbraucher zu mindern und zu verhindern. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Verbraucher vor dem Kauf unsicherer oder illegaler Waren zu schützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf liegen sollte, den Verkauf und Vertrieb von Produkten, die für Minderjährige schädlich sein könnten, zu verhindern. Dazu gehört auch die Einführung robuster Alterssicherungssysteme, um den Kauf altersbegrenzter Güter zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu muss sicherstellen, dass seine Risikobewertungen und die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste jedes Jahr extern und unabhängig geprüft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Temu muss Repository aller Anzeigen veröffentlichen, die auf seiner Schnittstelle angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu muss Forschern, einschließlich zugelassener Forscher, die von den Koordinatoren für digitale Dienste benannt wurden, Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu muss die Transparenzanforderungen erfüllen, einschließlich der Veröffentlichung von Transparenzberichten über Entscheidungen zur Moderation von Inhalten und des Risikomanagements alle sechs Monate zusätzlich zu den Berichten über die Systemrisiken und den Prüfungsergebnissen einmal jährlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Temu muss eine Compliance-Funktion benennen und jedes Jahr einer externen unabhängigen Prüfung unterzogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemeine Anwendbarkeit des Gesetzes über digitale Dienste auf Online-Plattformen und -Marktplätze&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 17. Februar 2024 müssen alle Online-Plattformen, einschließlich Temu, bereits die allgemeinen Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste erfüllen. Diese allgemeinen Bestimmungen umfassen die Verpflichtung von Online-Marktplätzen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Händlern auf ihren Plattformen;&lt;br /&gt;
- Ihre Schnittstelle so zu gestalten, dass den Unternehmern die Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen nach dem EU-Recht erleichtert wird;&lt;br /&gt;
- Die Verbraucher über den Kauf eines illegalen Produkts informieren, sobald sie von der Illegalität des Produkts Kenntnis erlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 17. Februar 2024 sind alle Online-Plattformen, einschließlich Marktplätze, nach dem Gesetz über digitale Dienste außerdem verpflichtet,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Bereitstellung benutzerfreundlicher Mechanismen, die es Nutzern oder Stellen ermöglichen, illegale Inhalte zu melden;&lt;br /&gt;
-  Der Behandlung von Meldungen, die von sogenannten „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ übermittelt werden, Vorrang einzuräumen;&lt;br /&gt;
- Den Nutzern Begründungen zur Verfügung zu stellen, wenn ihre Inhalte eingeschränkt oder entfernt werden;&lt;br /&gt;
- Bereitstellung eines internen Beschwerdemanagementsystems für Nutzer, um Entscheidungen über die Moderation von Inhalten anzufechten;&lt;br /&gt;
- Ihre Systeme neu gestalten, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten;&lt;br /&gt;
- Sicherstellen, dass ihre Schnittstellen nicht so gestaltet sind, dass die Nutzer getäuscht oder manipuliert werden;&lt;br /&gt;
- Werbung auf ihren Schnittstellen deutlich kennzeichnen;&lt;br /&gt;
- Die Anzeige gezielter Werbung auf der Grundlage von Profilen sensibler Daten (z. B. ethnische Herkunft, politische Meinungen oder sexuelle Ausrichtung) oder die sich an Minderjährige richtet, einzustellen;&lt;br /&gt;
- Klare Bedingungen haben und bei ihrer Anwendung sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig handeln;&lt;br /&gt;
- Sie veröffentlichen einmal jährlich Transparenzberichte über ihre Verfahren zur Moderation von Inhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach ihrer Benennung als VLOP wird die Kommission befugt sein, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch Temu in Zusammenarbeit mit dem irischen Koordinator für digitale Dienste zu überwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommissionsdienststellen werden die Anwendung der Vorschriften und Verpflichtungen des Gesetzes über digitale Dienste durch die Plattform sorgfältig überwachen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes und zur Bekämpfung der Verbreitung illegaler Produkte. Die Kommissionsdienststellen sind bereit, eng mit Temu zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass diese angemessen angegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Bezeichnung veranschaulicht, wie die Kommission die Marktentwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgt. Die Kommission hat nun 24 sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste benannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 25. April 2023 benannte die Kommission die ersten 19 sehr großen Betriebsplattformen (VLOP) und sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSE). Ab Ende August mussten diese sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen die zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über digitale Dienste erfüllen. Am 20. Dezember 2023 wurden drei weitere sehr große Online -Plattformen benannt. Am 26. April 2024 benannte die Kommission Shein als VLOP, für das die zusätzliche Verpflichtung im August 2024 verbindlich wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste wird von der Kommission und den Koordinatoren für digitale Dienste geteilt, die von den Mitgliedstaaten bis zum 17. Februar 2024 benannt werden mussten.  &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 31 May 2024 19:15:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Amazon hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.04.2024&lt;br /&gt;
KVB 56/22&lt;br /&gt;
Amazon&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig. Der Konzern war zum 27. Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt, wobei der Börsenwert innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre um etwa 443 % gestiegen war. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD. Auf Deutschland entfielen davon rund 37,3 Mrd USD. Damit stellte Deutschland auf den Umsatz bezogen nach den USA den zweitwichtigsten (Absatz-)Markt für Amazon dar. Die jährlichen Gewinne stiegen von (weltweit) 3 Mrd USD im Geschäftsjahr 2017 auf 33,4 Mrd USD in 2021, mithin um 1013 %. Amazon gehört mit 1,6 Mio Mitarbeitern zum 31. Dezember 2021 zu den größten Arbeitgebern weltweit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 nach § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Amazon.com, Inc. einschließlich der mit ihr verbundenen Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben Amazon.com, Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben. Während des Beschwerdeverfahrens wurde Amazon von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt. Für die von Amazon betriebenen Vermittlungsplattformen Amazon Marketplace und Amazon Advertising gelten in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 die das Marktverhalten regelnden Vorschriften des DMA. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist für die Beschwerde gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB in erster und letzter Instanz zuständig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. § 19a Abs. 1 GWB und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Feststellungsverfügung stehen auch keine unionsrechtlichen Gründe entgegen. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts, deren Anwendung neben dem DMA zulässig ist. Da sich die Feststellungsverfügung nicht auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft bezieht, verstößt sie auch nicht gegen das sich aus der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) ergebende Verbot der Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat. § 19a Abs. 1 GWB musste ferner bei der Europäischen Kommission nicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert werden, weil es sich nicht um eine allgemein gehaltene Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft im Sinn dieser Richtlinie handelt. Danach bestand kein Anlass, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bundeskartellamt hat gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu Recht festgestellt, dass Amazon in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Konzern eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amazon unterhält weltweit 21 länderspezifische Domains mit Handelsplattformen (Amazon Store) und vertreibt darüber als Hersteller und Einzelhändler physische und digitale Waren an Endkunden (etwa Amazon Retail, Home Entertainment, Twitch, Prime Video, Kindle Content, Amazon Music, Amazon Games, Amazon Echo und Amazon Alexa, Amazon Fire, Fire TV, SmartHome-Geräte). Gleichzeitig betreibt Amazon die Handelsplattformen als Online-Marktplätze und ermöglicht es dritten Online-Händlern gegen Provisionszahlung, ihre Waren Endkunden anzubieten. Amazon hat eine eigene Logistikinfrastruktur und vermittelt - auch in Deutschland - Versandaufträge zwischen dritten Online-Händlern und Versanddienstleistern. Amazon Advertising bringt Werbekunden und Anbieter von Werbeflächen zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb setzt keine konkrete Wettbewerbsgefahr oder Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus. Vielmehr reicht dafür das Vorliegen der strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten aus, deren abstraktes Gefährdungspotential durch die Vorschrift adressiert wird. § 19a Abs. 1 GWB soll dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Amazon über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Der Konzern ist auf einer Vielzahl von verschiedenen, vertikal integrierten und in vielfältiger und konglomerater Weise miteinander verbundenen Märkten tätig und hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für Online-Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler. Er verfügt über eine überragende Finanzkraft und einen überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten wie etwa Kunden- und Nutzerdaten, Daten aus dem Betrieb der Handelsplattformen und Werbeplattformen und damit verbundenen Diensten sowie aus dem Betrieb von AWS. Amazon hat als Betreiber von zahlreichen nationalen Online-Marktplätzen weltweit und in Deutschland eine Schlüsselposition für den Zugang von Einzelhändlern zu ihren Absatzmärkten und kann erheblichen Einfluss auf die Vertriebstätigkeit von Dritthändlern ausüben. Die nunmehrige Geltung der Regelungen des DMA und die während des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens abgegebenen Zusagen von Amazon stehen der Feststellung nicht entgegen.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 18 Marktbeherrschung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. ohne Wettbewerber ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[ …]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Bei der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb sind insbesondere zu berücksichtigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügung nach Satz 1 ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft zu befristen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Bundeskartellamt kann im Falle einer Feststellung nach Absatz 1 dem Unternehmen untersagen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. beim Vermitteln des Zugangs zu Beschaffungs- und Absatzmärkten die eigenen Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bevorzugt zu behandeln, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die eigenen Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder in anderer Weise in Angebote des Unternehmens zu integrieren;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Maßnahmen zu ergreifen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit auf Beschaffungs- oder Absatzmärkten behindern, wenn die Tätigkeit des Unternehmens für den Zugang zu diesen Märkten Bedeutung hat, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer ausschließlichen Vorinstallation oder Integration von Angeboten des Unternehmens führen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) andere Unternehmen daran zu hindern oder es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Angebote zu bewerben oder Abnehmer auch über andere als die von dem Unternehmen bereitgestellten oder vermittelten Zugänge zu erreichen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Wettbewerber auf einem Markt, auf dem das Unternehmen seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann, unmittelbar oder mittelbar zu behindern, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens mit einer dafür nicht erforderlichen automatischen Nutzung eines weiteren Angebots des Unternehmens zu verbinden, ohne dem Nutzer des Angebots ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Umstands und der Art und Weise der Nutzung des anderen Angebots einzuräumen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) die Nutzung eines Angebots des Unternehmens von der Nutzung eines anderen Angebots des Unternehmens abhängig zu machen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten, die das Unternehmen gesammelt hat, Marktzutrittsschranken zu errichten oder spürbar zu erhöhen, oder andere Unternehmen in sonstiger Weise zu behindern, oder Geschäftsbedingungen zu fordern, die eine solche Verarbeitung zulassen, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) die Nutzung von Diensten davon abhängig zu machen, dass Nutzer der Verarbeitung von Daten aus anderen Diensten des Unternehmens oder eines Drittanbieters zustimmen, ohne den Nutzern eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) von anderen Unternehmen erhaltene wettbewerbsrelevante Daten zu anderen als für die Erbringung der eigenen Dienste gegenüber diesen Unternehmen erforderlichen Zwecken zu verarbeiten, ohne diesen Unternehmen eine ausreichende Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umstands, des Zwecks und der Art und Weise der Verarbeitung einzuräumen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. die Interoperabilität von Produkten oder Leistungen oder die Portabilität von Daten zu verweigern oder zu erschweren und damit den Wettbewerb zu behindern;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. andere Unternehmen unzureichend über den Umfang, die Qualität oder den Erfolg der erbrachten oder beauftragten Leistung zu informieren oder ihnen in anderer Weise eine Beurteilung des Wertes dieser Leistung zu erschweren;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens Vorteile zu fordern, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen, insbesondere&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) für deren Darstellung die Übertragung von Daten oder Rechten zu fordern, die dafür nicht zwingend erforderlich sind;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) die Qualität der Darstellung dieser Angebote von der Übertragung von Daten oder Rechten abhängig zu machen, die hierzu in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Verhaltensweise sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Unternehmen. § 32 Absatz 2 und 3, die §§ 32a und 32b gelten entsprechend. Die Verfügung nach Absatz 2 kann mit der Feststellung nach Absatz 1 verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[….]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. […],&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte/Digital Markets Act)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Torwächtern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen – einschließlich solcher, die zentrale Plattformdienste bereitstellen – für Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Torwächters im Sinne dieser Verordnung haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden, […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 3 Benennung von Torwächtern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Ein Unternehmen wird als Torwächter benannt, wenn es&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn es&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang erfolgt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (&quot;Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr&quot;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 3 Binnenmarkt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Maßnahmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Schutz der öffentlichen Gesundheit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 1 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) &quot;Vorschrift betreffend Dienste&quot; eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne dieser Definition &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
i) gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ii) ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) &quot;technische Vorschrift&quot; technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 5 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…] Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente; sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen. […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 6 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 23 Apr 2024 17:28:00 +0200</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: Geldbuße gegen Apple über 1,8 Mrd. Euro wegen Kartellrechtsverstoß durch App-Store-Vorschriften für Musikstreaming-Anbieter</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat eine Geldbuße gegen Apple über 1,8 Mrd. Euro wegen Kartellrechtsverstößen durch die App-Store-Vorschriften für Musikstreaming-Anbieter verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 1,8 Mrd. EUR gegen Apple wegen kartellrechtswidriger App-Store-Vorschriften für Musikstreaming-Anbieter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat gegen Apple wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung auf dem Markt für den über seinen App Store laufenden Vertrieb von Musikstreaming-Apps an iPhone- und iPad-Nutzer („iOS-Nutzer“) eine Geldbuße in Höhe von über 1,8 Mrd. EUR verhängt. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass Apple App-Entwickler Beschränkungen auferlegte, die sie daran hinderten, iOS-Nutzer über alternative und billigere Musikabonnements zu informieren, die außerhalb der App zur Verfügung stehen. Das verstößt gegen das EU-Kartellrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuwiderhandlung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Apple ist derzeit der einzige Anbieter eines App Store, in dem Entwickler ihre Anwendungen an iOS-Nutzer im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vertreiben können. Apple kontrolliert alle Aspekte der iOS-Nutzererfahrung und legt die Geschäftsbedingungen fest, die Entwickler einhalten müssen, wenn sie im App Store präsent sein und iOS-Nutzer im EWR erreichen möchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass Apple es Entwicklern von Musikstreaming-Apps untersagt, iOS-Nutzer umfassend über alternative, billigere Musikabonnements zu informieren, die außerhalb der App verfügbar sind, und Hinweise dazu zu geben, wie solche Angebote abonniert werden können. Die entsprechenden Bestimmungen verbieten den App-Entwicklern u. a. Folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Information der iOS-Nutzer in den Apps der Entwickler über die Preise von Abonnements, die außerhalb der App im Internet verfügbar sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Information der iOS-Nutzer in den Apps der Entwickler über die Preisunterschiede zwischen In-App-Abonnements (die über den „In-App“-Kaufmechanismus von Apple abgeschlossen werden) und anderswo abgeschlossenen Abonnements&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Einbau von Links in ihre Apps, die iOS-Nutzer zur Website des jeweiligen App-Entwicklers führen, auf der alternative Abonnements angeboten werden. App-Entwickler konnten sich auch nicht an eigene, neu geworbene Nutzer wenden (z. B. per E-Mail), um sie nach Einrichtung des Nutzerkontos über Preisalternativen zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission befindet in ihrem heutigen Beschluss, dass die in Rede stehenden Bestimmungen von Apple unlautere Handelsbedingungen darstellen und gegen Artikel 102 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Die Bestimmungen sind weder notwendig noch angemessen, um die geschäftlichen Interessen von Apple in Bezug auf den App Store auf intelligenten mobilen Apple-Geräten zu schützen. Sie wirken sich nachteilig für die iOS-Nutzer aus, da sie fundierte und effiziente Entscheidungen darüber verhindern, wo und wie die Nutzer Musikstreaming-Abonnements für ihr Gerät erwerben wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen des Verhaltens von Apple, das fast zehn Jahre andauerte, könnten viele iOS-Nutzer erheblich höhere Preise für Musikstreaming-Abonnements gezahlt haben, denn Apple verlangte von den Entwicklern hohe Provisionen, die über höhere Abopreise für ein und denselben Dienst im App Store von Apple letztlich an die Verbraucher weitergegeben wurden. Die in Rede stehenden Bestimmungen von Apple haben durch Beeinträchtigung der Nutzererfahrung auch nicht-monetären Schaden verursacht: iOS-Nutzer mussten entweder eine aufwendige Suche auf sich nehmen, um zu einschlägigen Angeboten außerhalb der App zu gelangen, oder sie haben nie ein Abo abgeschlossen, da sie ohne Hinweise nicht das richtige finden konnten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 04 Mar 2024 17:22:00 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: Pornhub, Stripchat und XVideos sind sehr große Onlineplattformen im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste)</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6671-EU-Kommission-Pornhub,-Stripchat-und-XVideos-sind-sehr-grosse-Onlineplattformen-im-Sinne-des-Digital-Services-Act-DSA-Gesetz-ueber-digitale-Dienste.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat entschieden, dass Pornhub, Stripchat und XVideos sehr große Onlineplattformen im Sinne des Digital Services Act (DSA - Gesetz über digitale Dienste) sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Today, the Commission adopted a second set of designation decisions under the Digital Services Act, designating 3 Very Large Online Platforms (VLOPs). These are:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pornhub&lt;br /&gt;
Stripchat&lt;br /&gt;
XVideos&lt;br /&gt;
The designation is the result of Commission investigations concluding that the three services fulfil the threshold of 45 million average monthly users in the EU. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Today&#039;s designations follow a first set of designation decisions of 19 Very Large Online Platforms and Search Engines on 25 April 2023, of which the Commission published the non-confidential versions today.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
General date of applicability of the DSA&lt;br /&gt;
With the exception of small and microenterprises, all online platforms and search engines will need to comply with the general DSA obligations by 17 February 2024. Among other provisions, they will need to:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Provide user-friendly mechanisms to allow users or entities to notify illegal content;&lt;br /&gt;
Prioritise the treatment of notices submitted by so-called “trusted flaggers”;&lt;br /&gt;
Provide statements of reasons to users when their content is restricted or removed;&lt;br /&gt;
Provide an internal complaint-handling system for users to appeal content moderation decisions;&lt;br /&gt;
Promptly inform law enforcement authorities if they become aware of any information giving rise to a suspicion that a criminal offence involving a threat to the life or safety of a person has taken place, is taking place or is likely to take place, including in the case of child sexual abuse;&lt;br /&gt;
Redesign their systems to ensure a high level of privacy, security, and safety of minors;&lt;br /&gt;
Ensure that their interfaces are not designed in a way that deceives or manipulates the users;&lt;br /&gt;
Clearly label advertisement on their interfaces;&lt;br /&gt;
Stop presenting targeted advertisement based on profiling of sensitive data (such as ethnic origin, political opinions or sexual orientation), or targeted at minors;&lt;br /&gt;
Have clear terms and conditions and act in a diligent, objective and proportionate manner when applying them;&lt;br /&gt;
Publish once a year transparency reports on their content moderation processes.&lt;br /&gt;
More stringent rules for designated VLOPs&lt;br /&gt;
In addition to the general provisions in the DSA, within four months of their designation as VLOPs, Pornhub, XVideos and Stripchat will also have to adopt specific measures to empower and protect users online, including minors, and duly assess and mitigate any systemic risks stemming from their services. These additional, specific obligations include:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
More diligent content moderation:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VLOPs need to analyse their specific systemic risks with regard to the dissemination of illegal content and of content threatening fundamental rights. Risk assessments reports will have to be provided to the Commission 4 months after the notification of the formal designation and made public at the latest a year later;&lt;br /&gt;
VLOPs must put in place mitigation measures to address risks linked to the dissemination of illegal content online, such as child sexual abuse material, and content affecting fundamental rights, such as the right to human dignity and private life in case of non-consensual sharing of intimate material online or deepfake pornography. These measures can include adapting their terms and conditions, interfaces, moderation processes, or algorithms, among others;&lt;br /&gt;
VLOPs must reinforce their internal processes, resources, testing, documentation, and supervision of any of their activities linked to the detection of systemic risks.&lt;br /&gt;
Strong protection of minors:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VLOPs must design their services, including their interfaces, recommender systems, and terms and conditions, to address and prevent risks to the well-being of children. Mitigating measures to protect the rights of the child, and prevent minors from accessing pornographic content online, including with age verification tools;&lt;br /&gt;
Risk assessment reports will have in particular to detail any negative effect on the protection of the mental and physical health of minors.&lt;br /&gt;
More transparency and accountability:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VLOPs need to ensure that their risk assessments and their compliance with all the DSA obligations are externally and independently audited;&lt;br /&gt;
VLOPs need to publish repositories of all the ads served on their interface;&lt;br /&gt;
VLOPs will have to give access to publicly available data to researchers, including to vetted researchers designated by Digital Services Coordinators;&lt;br /&gt;
VLOPs need to comply with additional transparency requirements, including the publication of transparency reports on content moderation decisions and risk management every six months, in addition to reports on their systemic risks and audit results once a year;&lt;br /&gt;
VLOPs need to appoint a compliance function and be subject to an external independent audit every year.&lt;br /&gt;
Next Steps&lt;br /&gt;
Following their designation as VLOPs, the Commission will be responsible for supervising Pornhub, Stripchat and XVideos, in cooperation with the Digital Services Coordinators of the Member States of establishment.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Commission services will carefully monitor the compliance with the DSA obligations by these platforms, especially concerning the measures to protect minors from harmful content and to address the dissemination of illegal content. The Commission services are ready to closely engage with the newly designated platforms to ensure these are properly addressed.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Background&lt;br /&gt;
On 25 April 2023, the Commission designated the first 19 Very Large Online Platforms and Search Engines. Starting from the end of August, these VLOPs and VLOSEs must comply with the additional obligations under the DSA. By 17 February 2024, all platforms, with the exception of small and microenterprises, will have to comply with the general obligations introduced by the DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The supervision and enforcement of the DSA will be shared between the Commission and Digital Services Coordinators, which will be designated by Member States by 17 February 2024.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Wed, 20 Dec 2023 18:47:00 +0100</pubDate>
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