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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag einstweilige verfügung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 15 Sep 2026 13:46:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Schleswig-Holstein: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen KI-Training mit Nutzerdaten bei Überschreiten der einmonatigen Dringlichkeitsfrist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.08.2026&lt;br /&gt;
6 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Eilantrag eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Nutzung von Nutzerdaten für das Training von KI-Modellen mangels Dringlichkeit unzulässig war. Kennt der Kläger eine angekündigte Datenverarbeitung bereits seit Wochen und wartet nach deren Beginn noch einen weiteren Monat ab, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Eilbedürftigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen, da der Antrag jedenfalls unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für das Verfahren zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg für das Verfahren in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte selbst über eine Niederlassung in Hamburg verfügt oder zumindest den Rechtsschein einer solchen Niederlassung dort gesetzt hat. Allerdings ist neben dem Gerichtsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Abs. 2 EuGVO (Brüssel Ia-VO) gegeben, so dass eine Zuständigkeit des Senats für das Verfahren besteht (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11). Schließlich kann eine Rechtsverletzung durch die beanstandete rechtswidrige Datenverarbeitung auch bei betroffenen Verbrauchern in Schleswig-Holstein, also im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, eintreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an der nach § 5 UKlaG, § 12 UWG erforderlichen Dringlichkeit bezüglich sämtlicher Anträge des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Auf die weiteren Fragen der Zulässigkeit, insbesondere bezüglich der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, und die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es daher nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungsgrund ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.12). Soweit § 12 Abs. 1 UWG - wie hier - entsprechend anwendbar ist, begründet er nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Dringlichkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., R. 2.13). Hat der Verfügungsbeklagte die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, obliegt es dem Verfügungskläger die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grund für das Erfordernis des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen besonderen Prozessvorschriften gem. §§ 935, 916 ff. ZPO im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren ist grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Anspruchsteller. Durch die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO wird gewährleistet, dass Betroffene in Deutschland bei bestehender Dringlichkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 DSGVO gegen den Verantwortlichen geltend machen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem 17. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Mit dem Antrag zu 1. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten F. und I. veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in M.-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf F. oder I. genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Mit dem Antrag zu 2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Mit dem Antrag zu 3. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf F. und I. veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei M.“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „L.“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der M.-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu 1. und 2. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen F. und I. beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Mit dem Antrag zu 4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen F. und I. zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf M.-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von F. nur für eine F.-interne KI-Technologie und die Daten von I. nur für eine I.-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei M.“ unter Nutzung der Daten sämtlicher M.-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen M.-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001616802&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 15 Sep 2026 15:46:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Berlin II: Generieren von KI-Suchzusammenfassungen stellt keine markenmäßige Benutzung dar - Keine Ansprüche gegen Google für Vergleich von Markenparfum mit Dupes</title>
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    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Beschluss vom 01.06.2026&lt;br /&gt;
52 O 52/26 eV&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine durch das Bereitstellen von KI-generierten Übersichts- und Antworttexten fremde Marken nicht markenmäßig im Sinne des Art. 9 UMV benutzt. Das Erzeugen automatisierter KI-Zusammenfassungen aus Drittquellen stellt lediglich das Schaffen der technischen Voraussetzungen dar und begründet mangels eigener kommerzieller Kommunikation oder inhaltlicher Lenkung keine eigene Markenverwendung. Zudem fehlt es gegenüber Markeninhabern mangels konkreten Wettbewerbsverhältnisses an der Aktivlegitimation nach dem UWG, Vorliegend ging es um mögliche Ansprüche eines Parfumherstellers wegen KI-Zusammenfassungen, in denen markengeschützte Düfte mit sogenannten Dupes verglichen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – Coty, Rn. 38 ff. juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51 - 54, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – Google France, Rn. 56 ff., 120 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 - Ortlieb I - zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 - C-148/21, C-184/21 - Louboutin - kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a. a. O., Rn. 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ Google-Shopping-Anzeigen zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08 - Google France - kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a. a. O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin - wie bereits bisher mit der Google-Suchfunktion - lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur Google-Suche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen - die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen - weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. Google-Shopping Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001652203&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 07 Sep 2026 14:08:00 +0200</pubDate>
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    <category>aktivlegitimation</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Markenlizenznehmer kann nach Kündigung eines Markenlizenzvertrages keine Duldung der Fortnutzung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 10.06.2026&lt;br /&gt;
6 W 38/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Lizenznehmer nach der Kündigung eines Markenlizenzvertrages die Duldung der weiteren Markennutzung nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen kann. Ein solches Begehren stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sowie einen unzulässigen verdeckten Feststellungsantrag dar, da das Risiko einer Schutzrechtsverletzung nach Vertragsende beim Lizenznehmer verbleibt und die Voraussetzungen für eine Leistungsbefriedigungsverfügung nach § 940 ZPO nicht erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des Gerichts:&lt;br /&gt;
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung durch die Antragsgegnerin bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung vom 19.02.2026 nicht beendet wurde, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 f., Bl. 255 f. LGA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2026 (dort S. 2, Bl. 332 LGA), denen er sich anschließt. Mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.05.2026 sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Auch der Antragsteller verkennt nicht, dass die von ihm begehrte Duldung - ebenso wie die hilfsweise beantragte Feststellung - zu einer im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würden, weil sie dem Antragsteller (ungeachtet der für den Duldungsantrag vorgesehenen Befristung) zumindest für einen gewissen Zeitraum erlauben würde, die möglichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Lizenzvertrages unbeachtet zu lassen. Dies ist indes entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter den Umständen des Streitfalls nicht - auch nicht ausnahmsweise - möglich, zumal sich das Begehren des Antragstellers in beiden Varianten als verdeckter Feststellungsantrag erweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, dass auf eine teilweise Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss dazu auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 1190 Rn. 101).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller ist nicht im vorstehenden Sinne auf einen Titel im Eilverfahren angewiesen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder die Frage ankommt, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin als existenzielle Notlage anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_38_26_Beschluss_20260610.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 05 Sep 2026 16:01:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7830-guid.html</guid>
    <category>§ 940 zpo</category>
<category>duldungsanspruch</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>einstweiliger rechtsschutz</category>
<category>feststellungsantrag</category>
<category>kündigung</category>
<category>lizenzgeber</category>
<category>lizenznehmer</category>
<category>markenlizenz</category>
<category>markenlizenzvertrag</category>
<category>markenrecht</category>
<category>olg köln</category>
<category>vorwegnahme der hauptsache</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Stuttgart: Entfallen der Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht bei Zuwarten von mehr als einem Monat - Aufgabe der Acht-Wochen-Frist durch OLG Stuttgart</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7816-OLG-Stuttgart-Entfallen-der-Eilbeduerftigkeit-im-AEusserungsrecht-bei-Zuwarten-von-mehr-als-einem-Monat-Aufgabe-der-Acht-Wochen-Frist-durch-OLG-Stuttgart.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7816-OLG-Stuttgart-Entfallen-der-Eilbeduerftigkeit-im-AEusserungsrecht-bei-Zuwarten-von-mehr-als-einem-Monat-Aufgabe-der-Acht-Wochen-Frist-durch-OLG-Stuttgart.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Stuttgart&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.08.2026&lt;br /&gt;
4 W 29/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass im Äußerungsrecht die Eilbedürftigkeit in der Regel entfällt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Rechtsverletzung länger als einen Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Der Senat gibt damit seine bisherige Regelfrist von acht Wochen auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung wird im Äußerungsrecht in der Regel unterstellt (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 30.33).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) An der Dringlichkeit fehlt es nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht abgemahnt worden ist. Der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, warum anstelle einer Abmahnung zur Vermeidung einer Eskalation das Schreiben vom 18.12.2024 versandt wurde. Ob das Fehlen einer Abmahnung überhaupt dringlichkeitsschädlich sein kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Verstoß bei Gericht eingereicht wird, kann daher dahinstehen .(in Wettbewerbssachen ablehnend Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dahinstehen kann ferner, ob die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt (Soehring in Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 30.33). In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 144a m.w.N.). Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an (Burkhardt in Wenzel, ebenda, m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. In jüngerer Zeit hat er ausgeführt, dass er die Regelfrist künftig nur noch nach Wochen bemessen wolle, und offen gelassen, ob er an der eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder mit anderen Oberlandesgerichten künftig kürzere Fristen annimmt (Urteil vom 30.04.2024, 4 U 29/24; Beschluss vom 20.06.2024, 4 W 67/24). Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Dringlichkeitsfrist handelt es sich indes nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf bzw. in keinem Fall überschritten werden darf. Vielmehr sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36). Es kommt daher grundsätzlich in Betracht, dass die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Mitgründer A... B... und der Fa. ... sowie die innerhalb der Frist liegenden Weihnachtsfeiertage nebst Jahreswechsel - abweichend von Regelfall - ein Zuwarten von sechs Wochen rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil es aus anderen Gründen am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts (Schüttpelz, a.a.O., Rn. 202). Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz (vgl. Steffen/Schlüter in Löffler, a.a.O., Rn. 654) wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße „mailing adress“ handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.04.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 03.08.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001651345&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 21 Aug 2026 12:56:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Google haftet als Gehilfe bei wettbewerbswidrigen Google Ads - Keine Haftungsprivilegierung nach dem DSA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 20.05.2026&lt;br /&gt;
7 O 51/26&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen (Google Ads) Dritter als Gehilfe (§ 27 StGB analog i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG) auf Unterlassung haftet, sobald Google trotz eines konkreten Hinweises die irreführenden Werbeinhalte nicht unverzüglich sperrt. Die Kammer stellte klar, dass sich Google beim aktiven Ausspielen von Werbeanzeigen nicht auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Dienste nach Art. 6 Abs. 1 DSA (Digital Services Act) berufen kann, da es hierbei als aktiver Werbedienstleister und nicht als neutraler Vermittler agiert. Zudem greifen die Haftungsprivilegien des DSA bei Unterlassungsansprüchen nach erfolgter Kenntnisnahme nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und - wie für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Abhilfe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 [unter III 3 c cc]) - auch ansonsten zulässig. Sie ist namentlich in der in § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. In der Sache gibt sie Veranlassung, ihr gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Verfügungsantrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutschen Gerichte sind international und das Landgericht U. ist örtlich zuständig. Das ergibt sich jeweils aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO, fortan EuGVVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zählen unerlaubte Wettbewerbshandlungen und die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, bezeichnet neben dem Ort des ursächlichen Geschehens den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort liegt, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll und so wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer oder ein dort geschütztes Recht des gewerblichen Eigentums verletzt werden oder verletzt zu werden drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV [Rn. 42; 54 ff.]; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 1]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 2 a]; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III [unter II 3 b, c und e aa und bb]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung [unter B II 2 und 3]; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist (auch) jeder Ort im Bezirk des Landgerichts U.. Die beanstandeten, von der Antragsgegnerin ausgespielten Anzeigen sind - ebenso wie die in ihnen verlinkte Landingpage - auf den deutschen Markt ausgerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. 2. Der Antrag ist begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-IIVerordnung) nach deutschem Recht. Der nach dieser Bestimmung maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 2 a]) liegt auf dem deutschen Markt. Hier treffen die wettbewerblichen Interessen der Parteien - bzw. des Antragstellers und seiner Mitbewerberin, deren Tun die Antragsgegnerin mit dem Ausspielen der von ihr geschalteten Anzeigen fördert - als Mitbewerber aufeinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zu sichernde Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller vertreibt in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Kennzeichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin ist zwar keine unmittelbare Wettbewerberin des Antragstellers. Sie fördert aber mit ihrem Handeln den Absatz der Produkte der Mitbewerberin des Antragstellers, für die sie Werbeanzeigen ausspielt. Das genügt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da das dort genannte konkrete Wettbewerbsverhältnis nicht notwendig zwischen den Parteien bestehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 209/09 [unter IV 3]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das öffentliche Zugänglichmachen der Werbeanzeigen (also ihr Ausspielen an Nutzer von Google-Diensten) stellt jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, nämlich ein Verhalten einer Person, das darauf gerichtet ist, den Absatz von Produkten der werbetreibenden Mitbewerberin des Antragstellers zur fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese geschäftlichen Handlungen sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter. Der Inhalt der Anzeigen ist in geschäftlich relevanter Weise irreführend. Die Anzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei der Mitbewerberin handele es sich um eine staatliche oder zumindest staatlich autorisierte Einrichtung. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich näher mit dem Angebot der Mitbewerberin zu befassen und hier beispielsweise die verlinkte Landingpage aufzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen ihrer Unlauterkeit sind die angegriffenen geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das unlautere und unzulässige Verhalten hat die Antragsgegnerin einzustehen, und zwar gemäß § 27 StGB als Gehilfin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist, wer als Täter oder Teilnehmer (§§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB) an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 1 c]), also jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - Google-Ads [unter II 2 a]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gehilfenhaftung setzt eine beihilfefähige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - Internet - Radiorecorder II [unter B IV 1]). Die für eine Beihilfe, die auch sukzessiv geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20 [unter 2 a]), erforderliche Hilfeleistung kann in jeder Handlung liegen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie sich auf die Ausführung der Tat selbst beziehen oder für den Erfolg ursächlich sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 [unter B I 2 b aa]). Von dem Teilnehmervorsatz (vgl. dazu auch etwa BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 - Internet Versteigerung II [unter C III 2 a bb (2) und (3)]; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]) kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde auf die Rechtslage hingewiesen wird und seine Verhaltensweise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beihilfefähige Haupttaten liegen mit dem Zugänglichmachen der Anzeigen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat einen Beitrag zu dieser Haupttat geleistet. Sie hat die Handlungen vorgenommen oder veranlasst, die letztlich zur Auslieferung der Anzeigen an Nutzer von Google-Diensten und damit zum öffentlichen Zugänglichmachen der Inhalte der Anzeigen führten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt. Sie ist von dem Antragsteller auf die betreffenden Anzeigen und die darin zu sehenden Rechtsverletzungen hingewiesen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits die Meldung durch den Antragsteller persönlich hat der Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtsverletzung verschafft. Zwar hat der Antragsteller (trotz des Hinweises der Zivilkammer) seine Meldung nicht vorgelegt. Aus der Reaktion der Antragsgegnerin auf diese Meldung ergibt sich aber, dass sie auf ihrer Grundlage die Anzeigen als rechtsverletzend erkannt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies hat der Antragsteller mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 15. April auf die Rechtsverletzung so deutlich hingewiesen, dass der  Antragsgegnerin eine inhaltliche Überprüfung des Vorwurfs möglich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vorheriges Vorgehen des Antragstellers gegen seine werbetreibende Mitbewerberin, die die Anzeigen geschaltet hat, ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin trifft als Gehilfin eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Verantwortung, die von derjenigen des Haupttäters unabhängig und nicht nur subsidiär ist (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 3 c dd]). Sollte der Zurückweisungsbeschluss der Zivilkammer dahin zu verstehen sein, dass diese in der Vorlage eines Unterlassungstitels gegen die Werbetreibende eine Voraussetzung für eine Haftung des Werbedienstleisters sieht, könnte dem nicht gefolgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage einer Befreiung der Antragsgegnerin von der Verantwortlichkeit für die Inhalte der beanstandeten Anzeigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste oder Digital Services Act - DSA) stellt sich nicht. Die Antragsgegnerin wird mit dem Ausspielen von Anzeigen im Rahmen des Programms Google Ads nicht als Betreiberin eines Hosting-Dienstes tätig (a.A. möglicherweise LG U., Urteil vom 15. Januar 2025 - 2a O 112/23, vorgelegt als Anlage Q. 20 [unter B I 4 b]), sondern als Werbedienstleister und damit als eine Person, die nicht neutral Leistungen erbringt, sondern aktiv ihrem Werbekunden Hilfe leistet (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 4 a]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 6 Abs. 1 DSA nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage darin finden, dass eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20 [unter II 3 b] zu den bis zum 16. Februar 2024 geltenden Artt. 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [E-Commerce-RL] sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22, GRURRS 2023, 39491 mit den dort [unter B II 1 b cc (1), (2) (a), (3) (a) bis (3) (b) (aa) und (3) (b) (cc)] angestellten, eine vergleichende Betrachtung mit der unter dem DSA geltenden Rechtslage enthaltenden Erwägungen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Rechtsverletzungen gemeldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ff) Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter B III 5 a]).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2026/3_7_O_51_26_Beschluss_20260520.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 20 Jul 2026 09:29:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Berlin II: &quot;Recht auf Vergessen&quot; begründet Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.06.2026&lt;br /&gt;
27 O 221/26 eV&lt;/strong&gt;	  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass das &quot;Recht auf Vergessen&quot; einen Unterlassungsanspruch gegen erstmalige Presseberichterstattung über lang zurückliegendes Intimleben von Konstantin Wecker begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller prozessfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haben die Antragsgegner die Prozessfähigkeit des Antragstellers in Abrede gestellt, doch steht diese zur Überzeugung der Kammer fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen. Dabei spricht eine tatsächliche Vermutung für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person (st. Rspr., vgl. nur Kersting, in: BeckOK ZPO, Stand: 1. März 2026, § 52 Rn. 1 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier kann dahinstehen, ob die für den volljährigen Antragsteller streitende Vermutung seiner Prozessfähigkeit durch das eigene Vorbringen zu seiner Erkrankung und den von den Antragsgegnern erhobenen Einwand fehlender Prozessfähigkeit widerlegt ist. Jedenfalls hat der Antragsteller Zweifel an seiner Prozessfähigkeit durch die seine derzeitigen kognitiven Fähigkeiten betreffende eidesstattliche Versicherung seines X und die Vorlage der am X erteilten notariellen Generalvollmacht, bei deren Erteilung der Notar sich nach § 11 Abs. 1 BeurkG die Überzeugung der erforderlichen Geschäftsfähigkeit des Antragstellers verschafft haben muss, ausgeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers seitdem in einem für die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit erheblichen Umfang verändert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Davon ausgehend steht die Prozessfähigkeit zur Überzeugung der Kammer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Eine darüber hinausgehende Gewissheit musste sich die Kammer nicht verschaffen, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 27 O 219/25, MDR 2025, 1429, beckonline Rn. 13; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon wäre den Antragsgegnern die fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 3 ZPO ohnehin unbehelflich. Denn der Antragsteller hat seinen X im Rahmen der umfassend und aus obigen Erwägungen wirksam erteilten notariellen Generalvollmacht auch zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt. Im Rahmen dieser Vertretungsmacht hat sein Schwiegervater ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherung die Prozessführung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachträglich genehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – X ZA 2/20, BeckRS 2021, 40444, Rn. 4; Hau, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, §§ 51, 52 Rn. 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegner ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Es bedarf im Ausgangspunkt keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Berichterstattung der Antragsgegner, die keine Sexualstraftaten, sondern einvernehmliche und gesetzeskonforme sexuelle Handlungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, dem absoluten Schutz der Intimsphäre des Antragstellers unterfällt und bereits deshalb von den Antragsgegnern zu unterlassen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, Rn. 87; Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 23). Ebenso kann dahinstehen, ob die Antragsgegner die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eingehalten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 37 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Jedenfalls verletzt die angegriffene Berichterstattung den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist in sachlicher Hinsicht sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre zählen grundsätzlich auch – regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen über das Bestehen von Beziehungen, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. Juli 2025 – 27 O 330/25, GRUR-RS 2025, 27627, Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Nach diesen Grundsätzen greift der streitgegenständliche Artikel in die Privatsphäre des Antragstellers ein. Denn der Artikel berichtet im Detail über die Anbahnung, den Verlauf und die Folgen angeblicher intimer Beziehungen des Antragstellers zu drei namentlich genannten Frauen im Zeitraum 1990 bis 2015. Diese Informationen wurden bis zur Veröffentlichung durch die Antragsgegner nicht nur vom Antragsteller geheimgehalten, sondern sie werden auch im Allgemeinen als „privat“ eingestuft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die durch die angegriffene Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung der Privatsphäre des Antragstellers ist rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Antragstellers und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen des Antragstellers der Vorrang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Hier ist deshalb das durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegner auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Betrifft die Berichterstattung – wie hier – die Privatsphäre, ist bei dieser Abwägung von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört dabei, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für Wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und so zur Bildung einer öffentlichen Meinung beigetragen wird oder ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt wird. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist wiederum von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die zum Beispiel Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen des Antragstellers die der Antragsgegner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegner wahrheitsgemäß oder unter Verletzung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten wahrheitswidrig über den Antragsteller und die ihm zugeschriebenen intimen Beziehungen berichtet haben. Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist selbst dann nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, wenn der angegriffene Artikel die dort thematisierten Beziehungen des Antragstellers wahrheitsgemäß wiedergeben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Gunsten des Antragstellers streitet die erhebliche Eingriffstiefe der von ihm beanstandeten Berichterstattung. Denn sie betrifft mit ihren angeblichen Einblicken in das Intim- und Liebesleben des Antragstellers nicht nur den innersten Kern seiner Privatsphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18, NJW 2020, 53, Rn. 12). Die Eingriffsintensität wird erheblich dadurch verstärkt, dass neben den tiefen Eingriff in die Privatsphäre der für den Antragsteller ehrabträgliche Inhalt des Artikels tritt, der ihn in den Augen der Öffentlichkeit schon wegen der behaupteten psychischen Folgen seiner sexuellen Beziehungen für die daran beteiligten jungen Frauen in erheblichem Maße negativ qualifiziert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegner können zwar im Ausgangspunkt für sich in Anspruch nehmen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, sodass Informationen zu seinem Beziehungs- und Familienleben aufgrund seiner Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 28). Der Antragsteller ist jedoch kein Politiker oder Amtsträger, der eine private Vorgänge betreffenden Berichterstattung anders als andere Personen schon dann hinzunehmen hat, wenn sie einen hinreichend gewichtigen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antragsgegnern ist es allerdings auch nicht gelungen, Unstimmigkeiten zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und privaten Lebensführung des Antragstellers darzutun und glaubhaft zu machen, die geeignet gewesen wären, ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an einer detaillierten Berichterstattung über sein Intim- und Liebesleben zu begründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1973, Rn. 60; Kammer, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 27 O 226/22, GRUR-RR 2025, 179, Rn. 22):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich der Antragsteller in der Vergangenheit als „Anarchist“ oder „Feminist“ bezeichnet hat, steht seine Selbstbeschreibung nicht in Widerspruch zu den im angegriffenen Artikel beschriebenen Handlungen. Ein „Feminist“ setzt sich nach allgemeinem Begriffsverständnis für gleiche Rechte und Privilegien von Frauen in Gesellschaft, Politik, Familie und Arbeitswelt ein, während ein „Anarchist“ die Herrschaft von Menschen über Menschen und jede Art von Hierarchie als Form der Unterdrückung von Freiheit ablehnt. Wieso diese Haltungen in Widerspruch zu einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern zu erheblich jüngeren Frauen stehen sollen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner weder darzulegen noch glaubhaft zu machen vermocht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das künstlerische Wirken des Antragstellers steht ebenfalls nicht in Widerspruch zu den im Artikel beschriebenen Beziehungen. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung einschlägiger Liedtexte des Antragstellers bedurft, aus denen sich ein derart gewichtiger Widerspruch zu seiner eigenen Lebensführung ergeben hätte, der den Schutz der Privatsphäre des Antragstellers vor dem Interesse der Öffentlichkeit an einer detaillierten Information über sein Intim- und Liebesleben hätte zurücktreten lassen. Auch daran fehlt es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich sind auch die von den Antragsgegnern bemühten Interview-Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der aufkommenden „Me Too“-Debatte aus dem Jahr 2020 ungeeignet, einen äußerungsrechtlich erheblichen Widerspruch von öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung zu begründen. Denn der Antragsteller hat dort ausdrücklich Selbstkritik an seiner privaten Lebensweise geübt („Auf der Bühne erzähle ich gern bei ruhigeren Programmen davon, dass meine Gedichte und Lieder immer klüger waren als ich. In meinen Texten konnte ich Verletzlichkeit zeigen und weich sein. Aber jenseits davon war ich gern der Macho.“). Es kann dahinstehen, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu erheblich jüngeren Frauen überhaupt dem Begriff „machohaften“ Verhaltens unterfallen. Selbst wenn sich der Antragsteller damit tatsächlich „machohaft“ verhalten hätte, würde seine öffentliche Selbstbeschreibung nicht von seiner tatsächlichen Lebensführung abweichen, sondern dieser entsprechen. Der gelebte Einklang von öffentlicher Selbstbeschreibung und eigenem Leben ist aber ungeeignet, eine der detaillierten Berichterstattung über das Intim- und Liebesleben des Antragstellers das hinreichende öffentliche Interesse zu verleihen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Artikel erörtert auch nicht ernsthaft und sachbezogen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, sondern befriedigt vorrangig die Neugier der Leser nach den privaten und im Detail ausgebreiteten intimen Beziehungen des Antragstellers zu den im Artikel genannten Frauen sowie deren angeblichen Folgen für die betroffenen Frauen. Grundsätzliche Einordnungen oder Ableitungen zu intimen Verhältnissen minderjähriger Fans („Groupies“) mit ihren künstlerischen Idolen enthält der Artikel ebenso wenig wie Ausführungen zu intimen Verhältnissen älterer Männer zu erheblich jüngeren Frauen, intimen Verhältnissen älterer Frauen zu jüngeren Männern oder zu gleichgeschlechtlichen Intimverhältnissen mit einem deutlichen Altersunterschied zwischen den daran Beteiligten. Im Vordergrund steht vielmehr der von moralischer Ablehnung getragene Vorwurf gegenüber dem Antragsteller in Person, von ihm sei mehrfach die Initiative zu einvernehmlichem Sex mit noch nicht volljährigen weiblichen Fans ausgegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner gelten machen, sie hätten in zulässiger Weise über ein sog. „Me Too“-Geschehen berichtet, vermögen sie auch damit nicht durchzudringen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dem Antragsteller von den Antragsgegnern zu Last gelegten Beziehungen zu jüngeren Frauen betreffen keinen „Me-Too“-Sachverhalt. Denn die im Artikel genannten Frauen haben einvernehmliche sexuelle Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten. „Me-Too“-Sachverhalte sind hingegen von fehlender Einvernehmlichkeit geprägt und betreffen Geschehen, in denen Frauen Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Belästigung, Nötigung oder Vergewaltigung geworden sind (vgl. Center for American Progress, From Politics to Policy: Turning the Corner on Sexual Harassment, URL: https://www.americanprogress.org/article/politics-policy-turning-corner-sexual-harassment, Stand: 8. Juli 2026; Mafi-Gudarzi, NJOZ 2018, 521, 524). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen sollten, „Me-Too“-Sachverhalte erfassten auch die „Ausnutzung informeller Machtgefälle“, um ein Verhältnis zu „sexualisieren“ und sich über körperliche und „emotionale Grenzen“ hinwegzusetzen, rechtfertigt das keine ihnen günstigere äußerungsrechtliche Wertung. Denn einerseits handelt es sich bei der beschriebenen Definitionserweiterung schon wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „informell“ und „emotionale Grenzen“ um eine äußerungsrechtlich untaugliche Leerformel. Anderseits hat sich der Antragsteller auch nicht über „körperliche und emotionale Grenzen“ hinweggesetzt, sondern hatte stattdessen ausweislich des Vorbringens der Antragsgegner einvernehmlichen und zum Teil sogar über einen längeren Zeitraum einvernehmlich wiederholten Sex mit den im Artikel beschriebenen Frauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich fällt zu Gunsten des Antragstellers dessen „Recht auf Vergessen“ ins Gewicht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört zu dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 105). Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung schützt deshalb davor, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zu einem persönlichen Neubeginn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Das „Recht auf Vergessen“ ist nicht auf die Einschränkung oder Unterlassung einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung über ein vergangenes und für den Betroffenen ehrabträgliches Geschehen beschränkt, sondern erfasst in der Gesamtabwägung der konfligierenden Grundrechte auch eine erstmalige Berichterstattung über ein seit langem vergangenes Handeln oder Verhalten des Betroffenen (vgl. EGMR, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 57292/16, BeckRS 2021, 41577, Rn. 110; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109). Denn es kommt äußerungsrechtlich nicht darauf an, ob die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war oder ihr überhaupt eine Berichterstattung vorausgegangen ist, sondern allein darauf, dass sich die Verbreitung der Information in jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen muss, in dem sie zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 109; Kammer, Urteil vom 17. Juni 2025 – 27 O 165/25 eV, ZUM-RD 2026, 78, juris Rn. 58).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran kann sich der mittlerweile X Jahre alte Antragsteller mit Erfolg auf das „Recht auf Vergessen“ berufen. Die von den Antragsgegnern berichteten und von ihnen als unmoralisch beanstandeten intimen Beziehungen des Antragstellers reichen in einem Fall über 35 Jahre, in einem weiteren Fall 21 Jahre und im jüngsten Fall 11 Jahre zurück. Sie gehören damit sämtlich einer weit, in zwei Fällen sogar einer sehr weit zurückliegenden Vergangenheit an. Hätte sich der Antragsteller im Rahmen der von ihm geführten intimen Beziehungen einer Sexualstraftat oder anderer Delikte schuldig gemacht, wäre der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Berichterstattung über das vergangene Geschehen geeignet gewesen, ihn mit Erfolg einer seine Person vollständig identifizierenden und allgemein zugänglichen Berichterstattung entgegenzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146). Denn sogar ein wegen mehrfachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Straftäter kann nach Ablauf einer langen Zeitspanne mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen, von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung über sich und seine Tat verschont zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 146).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller hat allerdings weder ein Kapitalverbrechen noch eine Sexualstraftat begangen. Er ist stattdessen ein X, der sich im Rahmen seiner von den Antragsgegnern behaupteten sexuellen Beziehungen aufgrund ihrer Einvernehmlichkeit im Einklang mit Recht und Gesetz befunden hat. Die äußerungsrechtlichen Ansprüche einer rechtmäßig handelnden Person gehen im hier streitgegenständlichen Zusammenhang über die eines rechtskräftig verurteilten Straftäters hinaus, jedenfalls bleiben sie nicht hinter dessen Ansprüchen auf „Vergessen“ zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019, a.a.O., Rn. 105). Davon ausgehend kann sich der Antragsteller erst recht mit Erfolg darauf berufen, etwaige moralische Fehler und Irrtümer seines Intim- und Privatlebens, die seit langem der Vergangenheit angehören, hinter sich zu lassen und von einer allgemein zugänglichen Berichterstattung der Antragsgegner über seine angeblichen moralischen Verfehlungen verschont zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Ein den Antragsgegnern günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich nicht aus den Grundsätzen der sog. Selbstöffnung ableiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Intim- oder Privatsphäre kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger diesen Bereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich der Intim- oder Privatsphäre zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, ZUM 2024, 144 Rn. 42). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Diskretionsschutz entfällt aber nur in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, Rn. 27 ff.). Dabei ist der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen schon grundsätzlich eng zu ziehen; die Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung führt nicht dazu, dass nunmehr auch über weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 156/18, BeckRS 2019, 10629, Rn. 40; Kammer, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 27 O 385/25, GRUR-RS 2025, 34201 Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran hat sich der Antragsteller nicht selbst geöffnet. Denn er hat sich zu den von den Antragsgegnern behaupteten Intimbeziehungen niemals öffentlich geäußert. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit dem im Jahr X veröffentlichten Artikel „Der Mann und das Mädchen“ zu einer weiteren intimen Beziehung erklärt hat, betreffen seine Ausführungen nicht die nunmehr streitgegenständlichen Beziehungen. Seinen damaligen Äußerungen lässt sich zudem lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller krankheitsbedingt nicht mehr erinnern könne, er sich zum damaligen Zeitpunkt „nicht bewährt“ habe und es ihm leidtue. Damit indes hat sich der Antragsteller weder hinsichtlich der X berichteten Intimbeziehung noch im Hinblick auf weitere intime Beziehungen selbst geöffnet. Abgesehen davon stellt die Äußerung zu einer bereits medial in die Öffentlichkeit getragenen Beziehung ohnehin keine Selbstöffnung dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 – VI ZR 64/23, NJW 2024, 3586, Rn. 35).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht dadurch gerechtfertigt, dass einzelne der streitgegenständlichen Äußerungen bei isolierter Betrachtung die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers nicht betreffen. Denn sie stehen gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den ausdrücklich die Intim- oder Privatsphäre des Antragstellers betreffenden Äußerungen und sind deshalb ebenfalls von den Antragsgegnern zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9), an der es fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 23; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin im Artikel vom X wendet, nicht überschritten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001647319.htm&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 18 Jul 2026 12:03:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.06.2026&lt;br /&gt;
15 W 13/26 Kart&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647556&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 11:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Verweisungsantrag an die Kammer für Handelssachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nach materieller Erwiderung im Erlassverfahren verspätet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.06.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 133/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen (§ 98 GVG) im einstweiligen Verfügungsverfahren verspätet und damit unzulässig ist, wenn sich der Antragsgegner zuvor im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Erlassverfahren bereits materiell-rechtlich zur Sache geäußert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Verweisungsantrag war zurückzuweisen. Zwar ist ein Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auch dann zulässig, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 94 GVG Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte hat den Verweisungsantrag aber nicht rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der &quot;Verhandlung zur Sache&quot; im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der &quot;mündlichen Verhandlung&quot; im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Verhandlung zur Sache ist jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660; MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3; BeckOK GVG/Pernice, 31. Ed. 15.5.2026, GVG § 101 Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 22.04.2026 ein Verhandeln zur Sache zu sehen (vgl. in Abgrenzung hierzu LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.02.2026 – 2-06 O 463/25, GRUR-RS 2026, 2660). Die Verfügungsbeklagte hat darin inhaltlich vorgetragen und sich gegen den Verfügungsanspruch verteidigt. Damit ist ihr erst anschließend mit dem Widerspruch erhobener Verweisungsantrag verspätet. Denn durch die schriftliche Anhörung des Antragsgegners im einstweiligen Verfügungsverfahren wird ihm rechtliches Gehör gewährt. Die frühzeitige Einbeziehung des Antragsgegners in das Erlassverfahren soll ihm eine effektive Rechtsverteidigung ermöglichen und Waffengleichheit zwischen den Parteien herstellen. Lässt sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt zur Sache ein, muss er bereits hier den Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen stellen (ebenso Heidenreich, GRUR-Prax 2026, 296; in diese Richtung auch Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501, 512).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000824&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 17:40:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Weiternutzung einer Amazon-ASIN nach wesentlicher Produktänderung mit übernommenen Kundenbewertungen ist irreführende Werbung nach § 5 UWG</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7760-OLG-Koeln-Weiternutzung-einer-Amazon-ASIN-nach-wesentlicher-Produktaenderung-mit-uebernommenen-Kundenbewertungen-ist-irrefuehrende-Werbung-nach-5-UWG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
6 W 30/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Weiternutzung einer bestehenden Amazon-ASIN nach Austausch eines wesentlichen Produktbestandteils eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die unter der alten ASIN gesammelten Kundenbewertungen sich auf ein anderes Produkt beziehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, die der Senat zur Klarstellung in den Tenor eingeblendet hat. Zusammen mit der Antragsbegründung wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Antragstellerin ein Verbot begehrt, nämlich die Fortführung eines Angebots einschließlich der Kundenbewertungen unter der gleichen ASIN, obwohl es sich inhaltlich geändert hat. Diese Zielrichtung ihres Antrags hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 5. 3. 2026 (Bl. 13 LGA Rn. 31) eindeutig zum Ausdruck gebracht. Damit wird auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht jegliche Änderung eines Angebots auf einer beliebigen Plattform erfasst, sondern nur das konkret beanstandete Angebot einschließlich kerngleicher Verhaltensweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Hinweis des Landgerichts geändert hat, in dem sie zusätzlich auf die Anlage LHR 6 (neben der Anlage LHR 7) Bezug genommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, da sich der Antrag nach wie vor gegen das Angebot mit der konkret aufgeführten ASIN [entfernt] richtet. Dringlichkeitsprobleme stellen sich insoweit schon deshalb nicht, da das Angebot für den 3. 3. 2026 dokumentiert ist, der geänderte Antrag aber am 24. 3. - also noch innerhalb von vier Wochen - bei Gericht eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien stehen unstreitig im Wettbewerb. Beide bieten, die Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße, Balkon-Solaranlagen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-„Likes“ von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot durch den Austausch des Wechselrichters „A.“ gegen einen Wechselrichter „B.“ geändert hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es sich bei den Kundenbewertungen, in denen ein Wechselrichter „A.“ erwähnt wird, wie auch bei den anderen von der Antragstellerin angeführten Umständen, nur um Indizien dafür handelt, dass die Antragsgegnerin ihre Solaranlagen tatsächlich in der Vergangenheit mit einem Wechselrichter dieses Typs verkauft hat. Bei zwölf von insgesamt rund 500 Kundenrezensionen, in denen dies der Fall ist, spricht aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angebote früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter beinhalteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Sachlage hätte sich die Antragsgegnerin eindeutig zu dem Vortrag der Antragstellerin erklären müssen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“, verteidigt sie sich mit Nichtwissen, was aber nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht eigene Handlungen der Partei gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen ist zu erwarten, dass sie über ihre eigenen Produktangebote informiert ist und von welchen Zulieferern sie wann welche Angebotsbestandteile bezogen hat. Der Verfügungsantrag ist der Antragsgegnerin am 25. 3. übersandt worden; bis zu ihrer Stellungnahme am 14. 4. hatte sie ausreichend Zeit zu Recherchen in ihren Unterlagen, um sich eindeutig erklären zu können. Daher geht auch ihr Einwand fehl, die Antragstellerin müsse vertieft zu dem Hintergrund des Angebots und der Vergabe der ASIN vortragen. Die entsprechenden Kenntnisse sind bei der Antragsgegnerin, die die ASIN verwendet hat, nicht bei der Antragstellerin, vorhanden. Es wäre daher jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit weiter vorzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Sicht des Senats spricht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin den „A.“ Wechselrichter durch einen vom Typ „B.“ ersetzt hat, das Paket aber insgesamt unter der gleichen ASIN angeboten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Nach den von der Antragstellerin vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ (Anlage LHR 12) muss eine neue ASIN erstellt werden, wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird. Dies gilt u. a. für „Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens“, insgesamt bei „wesentlichen Unterschieden“ zwischen den Produkten („Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt (vgl. in diesem Sinne Senat 30.08.2024, 6 U 25/24 = WRP 2023, 1380, 1384 Rn. 35 - Benefux). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein technisch baugleiches Produkt handeln würde, bedarf hier keiner Entscheidung, da dazu kein Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der irreführenden Angabe auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, 19. 4. 2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Änderung der Amazon-Richtlinien in Bezug auf „parent and child“-ASIN betreffen nicht den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass die Antragsgegnerin eine ASIN für ein Angebot weiterverwendet, obwohl ein wesentlicher Bestandteil des Angebots geändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Ob auch ein Verstoß gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegt, kann daher offengelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken hat sie das beanstandete Angebot am 3. 3. 2026 zur Kenntnis genommen. Eine frühere Kenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr betrifft überwiegend andere Angebote der Antragsgegnerin, die auch unter anderen Gesichtspunkten beanstandet worden sind (irreführende Angaben in den Produktbeschreibungen, nicht die Zahl der Bewertungen). Der als Teil der Anlage AG 1 vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung betrifft nicht das verfahrensgegenständliche Angebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich die Anlage AG3 „Policy Warning“ betrifft die ASIN [entfernt]. Sie ist aber ersichtlich eine Nachricht von des Plattformbetreibers, der von dritter Seite auf irreführende Angaben in der Produktbeschreibung aufmerksam gemacht worden ist („it has come to our attention“). Ob diese Beanstandung auf die Antragstellerin zurückzuführen ist, ist nicht dargelegt. Ferner betrifft sie eine irreführende Werbung betreffend mögliche Einsparungen bei den Stromkosten („the offers are advertised with a specific reduction in electricity costs“), nicht die Änderung des Angebots unter Beibehaltung der ASIN. Es handelt sich mithin nicht um einen kerngleichen Verstoß, und das nunmehr beanstandete Verhalten ließ sich auch nicht ohne weiteres dem Angebot als solches entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Da davon auszugehen ist, dass das Angebot nach wie vor auf der Plattform amazon.de zugänglich ist, und auch Verbraucherinteressen berührt werden, hat der Senat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, nachdem die Antragsgegnerin sich schriftlich zur Sache einlassen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_30_26_Beschluss_20260518.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Rostock: Nutzer hat gegen den Plattformbetreiber einen Anspruch auf Kontosperre nach Hackerangriff auf Social-Media-Account</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Rostock&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.04.2026&lt;br /&gt;
3 W 62/25&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Rostock hat entschieden, dass einem Social-Media-Nutzer nach einem Hackerangriff ein Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf sofortige Sperrung des kompromittierten Accounts zusteht. Diese Verpflichtung zur Unterstützung und Absicherung des Nutzers ergibt sich aus den vertraglichen Leistungs- und Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Da die Übernahme eines Kontos durch unbefugte Dritte erhebliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den rechtmäßigen Inhaber indiziert, liegt im Eilverfahren ein unaufschiebbarer Verfügungsgrund zur Sperrung vor, um den Missbrauch der digitalen Identität effektiv zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Soweit nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, gibt grundsätzlich der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, d. h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie in diesem Fall nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären. Da es sich jedoch auch um eine Ermessens- und Billigkeitsentscheidung handelt, können darüber hinaus die näheren Umstände und Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, berücksichtigt werden, sowie, ob eine Partei das Erledigungsereignis willkürlich herbeigeführt hat (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 36. Aufl., 2026, § 91a Rn. 24 f. m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Diese Maßstäbe führen in dem vorliegenden Fall zu einer Kostenquotelung zwischen den Parteien in dem in Abänderung des angefochtenen Beschlusses tenorierten Verhältnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Wiedereinräumung des Zugangs zu ihren Benutzerkonten bei (...) und [...] ergab sich aufgrund des Verlustes ihrer Zugriffsmöglichkeit wegen eines Hackerangriffs zumindest im Sinne einer entsprechenden Nebenpflicht der Antragsgegnerin aus dem unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Nutzung der betreffenden sozialen Medien gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Denn unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Einordnung beinhalten derartige Verträge die (Haupt)Pflicht des Plattformbetreibers, dass sämtliche Funktionen ohne Einschränkungen genutzt werden können, mit der Folge umgekehrt eines korrespondierenden Anspruchs des Nutzers darauf (vgl. Gerecke-Heins, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., 2023, § 4 Rn. 86).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Scheitert die Nutzung eines Accounts im Verlauf des Vertragsverhältnisses an einem Eingriff von dritter Seite, muss sich dann eine Verpflichtung des Anbieters zur Unterstützung des Nutzers bei einer Wiederherstellung des verloren gegangenen Zugangs zu dem betroffenen Konto schlichtweg daraus ergeben, dass dieser selbst über keine Möglichkeiten verfügte, um ein bestehendes Zugriffshindernis eigenständig zu beheben oder zu überwinden (vgl. allgemein zu Leistungssicherungspflichten Staudinger-Olzen, BGB, Neubearbeitung 2024, § 241 Rn. 265 ff. m. w. N.). Das Vertragsverhältnis könnte ansonsten rein tatsächlich nicht mehr umgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Gleiches folgt aus denselben Gründen zudem im Hinblick darauf, dass sich die Vertragspartner bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass die Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (vgl. allgemein zu Schutzpflichten Hau/Poseck-Sutschet, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 241 Rn. 89 m. w. N.). Die Übernahme eines Benutzerkontos durch einen Dritten im Wege eines Hackerangriffs enthebt den Vertragspartner des Plattformbetreibers der Möglichkeit, selbst über die unter seiner Identität eingestellten Inhalte zu entscheiden mit dem Risiko, dass sowohl seine (höchst)persönlichen als auch seine Vermögensrechte dadurch nachteilig in Mitleidenschaft gezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Ebenso konnte die Antragstellerin berechtigterweise vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausgehen wegen der objektiv begründeten Gefahr, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung mittels des im Hauptsacheprozess zu erlangenden Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (vgl. Krüger/Rauscher-Drescher, MüKo ZPO, 7. Aufl., 2025, § 935 Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Insofern gehen zum einen die Ausführungen der Antragsgegnerin, welche sich zu einer fehlenden Dringlichkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Kommunikation und Kontaktpflege über die Nutzerkonten bzw. die mit einem entsprechenden Zugang einhergehende Reichweite von Veröffentlichungsmöglichkeiten verhalten, hier an der Sache vorbei; denn die Antragstellerin hat stattdessen auf ihr drohende Gefahren bei Nutzung ihrer Accounts durch Dritte verwiesen, welche bei entsprechendem Auftreten in den betreffenden sozialen Medien unter ihrer Identität zumindest den Anschein eines (eigenen) haftungs- oder gar strafrechtlich relevanten Verhaltens zu ihren Lasten hervorrufen konnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Zum anderen lässt sich das diesbezügliche Risiko der Antragstellerin - anders als das Landgericht meint - nicht als lediglich „rein spekulativ“ einordnen; dem steht eben der Umstand entgegen, dass eine Übernahme ihrer Konten im Wege eines Hackerangriffs erfolgt ist, dem kaum lautere Motive zugrunde gelegen haben dürften, sondern der eine Verwendung der Zugriffsmöglichkeit zu Zwecken, mit denen man nicht selbst erkennbar in Erscheinung treten möchte, geradezu indiziert. Die unmittelbaren Möglichkeiten zur Nutzung eines gehackten Social-Media-Accounts durch einen Dritten zur Verbreitung von Inhalten schließen ein längeres Zuwarten bis zur Erwirkung einer Hauptsacheentscheidung im Hinblick darauf, ein solches Verhalten wirksam zu unterbinden, im Übrigen grundsätzlich aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Gleichzeitig ist der Antragsgegnerin allerdings zuzugeben, dass eine einstweilige Verfügung regelmäßig nur zur Sicherung, nicht jedoch zur Befriedigung des Hauptanspruchs führen darf, auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Leistungsverfügung zulässig sein mag (vgl. Stein/Jonas-Bruns, ZPO, 23. Aufl., 2020, § 938 Rn. 18 m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Eine Befriedigungsverfügung ist bloß dort gerechtfertigt, wo das Versagen einer solchen Verfügung zu einer irreparablen Schädigung des Antragstellers führt, sodass in einem anhängigen oder noch anhängig zu machenden Hauptverfahren die Rechtsverwirklichung für ihn ins Leere gehen muss; diese Prüfung verlangt zunächst die Feststellung, dass unter Beachtung von Art und Umfang der Gefahr sowie aufgrund der Interessenabwägung im Rahmen des Sicherungsbedürfnisses keine einstweilige Maßnahme in Frage kommt, die „unterhalb“ des geltend gemachten Anspruchs in der Hauptsache die Rechtsstellung sichert (vgl. Krüger/Rauscher-Drescher, a. a. O., § 938 Rn. 16 m. w. N.). Nach diesen Vorgaben genügte es hier zur ausreichenden Absicherung der Antragstellerin, ihre Benutzerkonten generell, d. h. auch für die Dritten, welche sich einen Zugang mittels Hacking verschafft hatten, zu sperren, und so von diesen vorgenommene Handlungen zum Nachteil der Antragstellerin zu verhindern. Verweist sie demgegenüber darauf, dass es ihr ebenso darum gegangen sei, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Inhalte über ihre Profile veröffentlicht worden oder mit welchem ihrer Kontakte die Hacker in Interaktionen getreten seien, richtet sich dies auf die erst im Weiteren relevante Abarbeitung möglicherweise geschehener Rechtsverstöße. Jedenfalls in diesem Zusammenhang war weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum insofern ein derartiges Eilbedürfnis vorgelegen hätte, dass ihm nur durch die sofortige Wiedereinrichtung eines Zugangs der Antragstellerin zu ihren Accounts gerecht zu werden gewesen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO für sie (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az.: 11 W 21/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff., 8 und 24, zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs nach § 809 BGB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit derselben Kostenquotelung wie hier).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nichts Abweichendes kann einerseits unter Berücksichtigung von § 938 Abs. 1 ZPO angenommen werden, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Denn bei einer Leistungsverfügung, bei welcher ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Antrag gestellt werden muss, besteht eine Bindung an diesen im Rahmen von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, während die Ausübung eines gerichtlichen freien Ermessens hinsichtlich der erforderlichen Anordnungen gemäß § 938 Abs. 1 ZPO ausscheidet (vgl. Vorwerk/Wolf-Elzer, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 938 Rn. 15 und 26 m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) In der Zusammenschau des zuvor unter lit. aa) und bb) Gesagten stellte dabei die Sicherung der Antragstellerin durch eine Sperre ihrer Benutzerkonten im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel kein sogenanntes aliud, sondern ein minus gegenüber der beantragten Befriedigung im Wege der Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Accounts dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Schließlich kann jedenfalls für die nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO (eben) unter Billigkeitsgesichtspunkten zu treffende Kostenentscheidung andererseits dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zumindest das (...)-Konto bereits in einen Checkpoint versetzt hatte, bevor die Antragstellerin das vorliegende Verfahren anhängig gemacht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO vermag nämlich eine Kostenpflicht des Antragsgegners trotz von Anfang an unbegründeten Antrages zu rechtfertigen, wenn er durch sein Verhalten - wie beispielsweise mangelnde Information des Antragstellers - die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens veranlasst hat (vgl. Stein/Jonas-Muthorst, BGB, 23. Aufl., 2016, § 91a Rn. 33 a. E. m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin hier vor deren Anhängigmachung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 09.09.2024 lediglich am 30.08.2024 eine Bearbeiternummer mitgeteilt und sich auf den Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin vom selben Datum mit einer Fristsetzung bis zum 03.09.2024 dann gar nicht mehr gemeldet. Die Antragstellerin hatte damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihrem Anliegen kurzfristig nachgekommen würde oder dies sogar schon geschehen sei. Ein in dem angefochtenen Beschluss offenbar als notwendig angenommener Zeitraum zum Zwecke einer „umfassenden Prüfung durch die Antragsgegnerin“ musste sich der Antragstellerin nicht erschließen, abgesehen davon, dass er von jener so nie angeführt worden und das Landgericht selbst davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Hackerangriff um ein „sicherheitsrelevantes Ereignis“ handelte, sodass ein zügiges Handeln der Antragsgegnerin erwartet werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Vor diesem Hintergrund kann zunächst der Hinweis der Antragsgegnerin zu keinem anderen Ergebnis führen, die Antragstellerin habe doch nach ihrem eigenen Vortrag das (...)-Konto schon vor Antragseinreichung nicht mehr sehen können und deshalb davon ausgehen müssen, dass der Account auch von Dritten nicht mehr zu nutzen gewesen sei. Denn die Antragstellerin hat ihrerseits angeführt, dass Hacker die Ländereinstellungen von Seiten änderten, sodass diese in Deutschland nicht mehr, im Rest der Welt dagegen schon sichtbar seien, und dies durch den Betroffenen erst überprüft werden könne, wenn der Zugriff auf das Profil bestehe; dieses Vorbringen ist seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen geblieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Ebenso wenig hilft der Antragsgegnerin die Bezugnahme auf ihre E-Mail an die Antragstellerin mit der Mitteilung einer Bearbeiternummer weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[1] Hinsichtlich des damit verbundenen Informationsgehaltes für letztere kann bereits im Ansatz nicht außer Acht gelassen werden, dass die Nachricht ausschließlich auf Englisch verfasst war, sodass die Antragsgegnerin kein durchgehendes und umfassendes Verständnis ihres Inhaltes im Falle eines deutschen Nutzers unterstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[2] Nicht ganz zutreffend ist sodann die Wiedergabe der E-Mail durch die Antragsgegnerin, wenn nach dieser eine Antwort nicht erfolgen sollte, sofern die Meldung der Antragstellerin keinen möglichen Verstoß gegen ihre gesetzlichen Rechte betraf. Abgesehen davon, dass sich dem juristischen - und gegebenenfalls noch des Englischen unkundigen - Laien eine Differenzierung zwischen „alleged infringement/violation of your legal rights“ einerseits und „another matter“ andererseits von vornherein nicht erschließen muss, heißt es für den letzteren Fall tatsächlich nur: „you might not receive a response“, also dass eine Antwort ausbleiben „könnte“, aber nicht ausgeschlossen ist. Unberücksichtigt bliebe ansonsten aber insbesondere der Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.08.2024 mit seiner Setzung einer Frist bis zum 03.09.2024, für deren fruchtlosen Ablauf die Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt wurde; hat die Antragsgegnerin darauf binnen der sechs Tage bis zum 09.09.2024 nicht mehr reagiert, ist nicht erkennbar, was der Antragstellerin noch vorzuwerfen sein sollte bzw. dass es an Versäumnissen auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Veranlassung des vorliegenden Verfahrens fehlte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[3] Das zuvor unter Ziffer [1] und [2] Gesagte gilt in gleicher Weise insoweit, als die Antragsgegnerin schließlich noch meint, der Antragstellerin sei in der hier erörterten Nachricht zusätzlich ein Link übermittelt worden, an den man sich im Falle eines gehackten Accounts wenden könne. Die Relevanz erschließt sich bereits deshalb nicht, weil es der Antragsgegnerin offenbar bereits am 23.08.2024 und damit vor ihrer E-Mail vom 30.08.2024 möglich gewesen war, das Konto der Antragstellerin in einen sogenannten Checkpoint zu versetzen. Wozu es dann noch opportun oder überhaupt notwendig gewesen sein sollte, sich an eine weitere Stelle bei der Antragsgegnerin zu wenden, bleibt ohne Erklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(cc) Nach all dem konnte die Antragstellerin (gerade) nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den (...)-Account schon gehandelt hatte, und konnte damit auch nicht erwarten, dass derartiges im Hinblick auf das [...]-Konto ebenfalls und ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen werde.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001641504&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 30 Jun 2026 18:42:00 +0200</pubDate>
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