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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag eintragung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 15:00:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 26.11.2025&lt;br /&gt;
II ZB 20/24&lt;br /&gt;
HGB § 12 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 26. November 2025 - II ZB 20/24 - OLG Celle - AG Lüneburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=143751&amp;anz=1005&amp;pos=4&quot;&gt; hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 16:00:00 +0100</pubDate>
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    <category>beglaubigung</category>
<category>bgh</category>
<category>einfaches elektronisches zeugnis</category>
<category>eintragung</category>
<category>handelregister</category>
<category>handelsrecht</category>
<category>handelsregisteranmeldung</category>
<category>handelsregisterientragung</category>
<category>hgb</category>
<category>unterschirft</category>

</item>
<item>
    <title>EuG: Eintragung der Bezeichnung &quot;Halloumi&quot; als geschützte Ursprungsbezeichnung rechtmäßig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.02.2024&lt;br /&gt;
T-361/21&lt;br /&gt;
Papouis Dairies u. a./ EU-Kommission &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Bezeichnung &quot;Halloumi&quot; als geschützte Ursprungsbezeichnung rechtmäßig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuG:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Gericht weist eine Klage gegen die Eintragung des Namens „Halloumi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung ab &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im April 2021 trug die Europäische Kommission auf Antrag der zyprischen Behörden den Namen „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) ein. Halloumi ist ein zyprischer Käse mit charakteristischem Geruch und Geschmack. Er wird aus Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden mit oder ohne Kuhmilch hergestellt. Er hat die Eigenschaft, bei hohen Temperaturen nicht zu schmelzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Papouis Dairies Ltd, eine zyprische Gesellschaft, sowie andere Personen beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die Durchführungsverordnung der Kommission1 über die Eintragung des Namens „Χαλλούμι“ (Halloumi)/„Hellim“ als g. U. für nichtig zu erklären. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit seinem Urteil weist das Gericht diese Klage in vollem Umfang ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt fest, dass die Kommission bei der Prüfung, ob die Eintragung als g. U. im Einklang mit dem Unionsrecht steht, nicht untersuchen muss, ob das im Antrag auf Eintragung beschriebene Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses einem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard entspricht. In jedem Fall steht der Antrag auf Eintragung für Halloumi-Käse nicht im Widerspruch zu dem bereits bestehenden nationalen Erzeugungsstandard, um den es hier geht. Das Gericht stellt fest, dass dieser Standard es nicht ausschließt, dass der Anteil der Ziegen- oder Schafsmilch oder ihrer Mischung in diesem Käse höher ist als der Anteil der Kuhmilch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anschließend weist das Gericht das Vorbringen zurück, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beschreibung des Zusammenhangs zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses und seinen geografischen Ursprungsverhältnissen nicht berücksichtigt. Außerdem verwirft das Gericht das Argument, die Kommission habe keine geeignete Analyse des Marktes für die Erzeugung von Halloumi und der Situation der Unternehmen, die dieses Produkt vertreiben, vorgenommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Nichtigerklärung eines von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens erlassenen Rechtsakts durch ein nationales Gericht nach der Eintragung des Namens zwar die Kommission verpflichtet, die Konsequenzen zu bestimmen, die aus einer derartigen gerichtlichen Nichtigerklärung zu ziehen sind, diese jedoch nicht von Rechts wegen zur Nichtigkeit des Eintragungsaktes der Kommission führt. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-361/21&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Feb 2024 12:29:00 +0100</pubDate>
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<category>ursprungsbezeichnung</category>
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<category>zypern</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Gegen unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren kann nur Verfassungsbeschwerde eingelegt werden</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6462-BGH-Gegen-unterlassene-Zulassung-der-Rechtsbeschwerde-in-Markenloeschungsverfahren-kann-nur-Verfassungsbeschwerde-eingelegt-werden.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6462-BGH-Gegen-unterlassene-Zulassung-der-Rechtsbeschwerde-in-Markenloeschungsverfahren-kann-nur-Verfassungsbeschwerde-eingelegt-werden.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 01.06.2023&lt;br /&gt;
I ZB 65/22&lt;br /&gt;
Silver Horse / Power Horse&lt;br /&gt;
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass gegen die unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren nur Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt keinen Begründungsmangel dar und kann deshalb nicht mit Erfolg gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Gegen eine nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allein die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eröffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65/22 - Bundespatentgericht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=134317&amp;pos=9&amp;anz=1092&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 01 Aug 2023 16:55:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 43 markeng</category>
<category>§ 83 markeng</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Louboutin-Marke bestehend aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe &quot;Rot&quot; kann als Marke eingetragen werden</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/3846-EuGH-Louboutin-Marke-bestehend-aus-einer-auf-der-Sohle-eines-Schuhs-aufgebrachten-Farbe-Rot-kann-als-Marke-eingetragen-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.06.2018&lt;br /&gt;
C-163/16&lt;br /&gt;
Christian Louboutin und Christian Louboutin SAS / Van Haren Schoenen BV&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Louboutin-Marke bestehend aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe &quot;Rot&quot; als Marke eingetragen werden kann.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;br /&gt;
Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Marke besteht nämlich nicht „ausschließlich aus der Form“ im Sinne der Markenrichtlinie&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Herr Louboutin und die Christian Louboutin SAS kreieren hochhackige Damenschuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. 2010 ließ Herr Louboutin diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse „Schuhe“ eintragen, ab 2013 für die Klasse „hochhackige Schuhe“. Diese Marke wird beschrieben als „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Unternehmen Van Haren betreibt in den Niederlanden Einzelhandelsgeschäfte für Schuhe. Im Jahr 2012 verkaufte Van Haren hochhackige Damenschuhe, deren Sohlen rot waren. Herr Louboutin und sein Unternehmen riefen die niederländischen Gerichte an, um eine Markenverletzung durch Van Haren feststellen zu lassen. Van Haren macht geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Die Unionsrichtlinie über die Marken führt nämlich mehrere Ungültigkeitsgründe bzw. Eintragungshindernisse auf, u. a. in Bezug auf Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande) hat beschlossen, hierzu den Gerichtshof zu befragen. Sie ist der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei, und möchte wissen, ob der Begriff „Form“ nach der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware (wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang)&lt;br /&gt;
beschränkt sei oder ob er auch andere Eigenschaften wie die Farbe umfasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Bedeutung des Begriffs „Form“, da dieser in der Richtlinie nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus dem üblichen Wortsinn nicht ergibt, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen&lt;br /&gt;
kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner spielt die Form der Ware oder eines Teils der Ware bei der räumlichen Begrenzung der Farbe zwar eine Rolle, es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall bezieht sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heißt, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass ein Zeichen wie das in Rede stehende jedenfalls nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden kann, wenn sein&lt;br /&gt;
Hauptgegenstand eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-163/16&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 Jun 2018 16:32:00 +0200</pubDate>
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<category>schuhsohle</category>

</item>
<item>
    <title>EuG: Geschmacksmuster der Crocs Inc. hinsichtlich Crocs-Schuhe ist mangels Neuheit zu löschen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/3690-EuG-Geschmacksmuster-der-Crocs-Inc.-hinsichtlich-Crocs-Schuhe-ist-mangels-Neuheit-zu-loeschen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.03.2018&lt;br /&gt;
T-651/16&lt;br /&gt;
Crocs, Inc. / EUIPO&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat entschieden,d ass das Geschmacksmuster der Crocs Inc. hinsichtlich der Crocs-Schuhe mangels Neuheit zu löschen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters von Crocs, weil es vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u. a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde , es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 22. November 2004 meldete die Western Brands LLC beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das unten abgebildete Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an und nahm die Priorität einer am 28. Mai 2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Patentanmeldung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Geschmacksmuster wurde am 8. Februar 2005 als Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen. Am 3. November 2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmackmuster auf das Unternehmen Crocs übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Gifi trägt vor, das Geschmacksmuster sei der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003, d. h. vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (d. h. dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) zugänglich gemacht worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte das EUIPO das Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass es vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und es ihm daher an Neuheit fehle. Nach Ansicht des EUIPO war die Offenbarung i) mit der Präsentation auf der Website von Crocs ii) mit einer Präsentation anlässlich einer Nautikmesse in Fort Lauderale in Florida (USA) und iii) damit erfolgt, dass die nach dem Geschmacksmuster gestalteten Schuhe hätten erworben werden können. Crocs wandte sich mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen stützt sich insbesondere darauf, dass die Offenbarung im Internet Handlungen betreffe, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Crocs ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht weist in Bezug auf die Frage, ob das Geschmacksmuster vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, darauf hin, dass Crocs nicht bestritten hat, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung&lt;br /&gt;
darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Daher entscheidet das Gericht, dass das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003 zugänglich gemacht worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (d. h. den Fachkreisen für Schuhverkauf und -erzeugung) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht führt insbesondere aus, dass Crocs weder rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Website von Schuherzeugern, die außerhalb der USA tätig seien, nicht habe gefunden werden können, noch dass diese Fachkreise von der Nautikmesse in Fort Lauderdale keine Kenntnis gehabt hätten, in Anbetracht des internationalen Charakters und des großen Erfolgs, den die Präsentation der betreffenden Schuhe dort verzeichnete. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Schuhe damals in einer großen Anzahl amerikanischer Bundestaaten vermarktet wurden und es somit in Anbetracht der Wichtigkeit der Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt für den Unionsmarkt wenig wahrscheinlich ist, dass diese Vermarktung den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht aufgefallen wäre. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-651/16&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Mar 2018 17:15:00 +0100</pubDate>
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    <category>crocs</category>
<category>crocs-schuhe</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Miterfinder denen Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zustehen sind bei Patentanmeldung als Miterfinder zu benennen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/2963-BGH-Miterfinder-denen-Rechte-an-der-Erfindung-in-Bruchteilsgemeinschaft-zustehen-sind-bei-Patentanmeldung-als-Miterfinder-zu-benennen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.09.2016&lt;br /&gt;
X ZR 163/12&lt;br /&gt;
Beschichtungsverfahren&lt;br /&gt;
PatG § 6 Satz 2, § 33 Abs. 1; BGB § 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2, § 823 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass Miterfinder, denen Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zustehen, bei einer Patentanmeldung als Miterfinder zu benennen sind. Andernfalls können insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - OLG München - LG München I&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=76417&amp;pos=0&amp;anz=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 08 Nov 2016 15:14:00 +0100</pubDate>
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    <category>anmelder</category>
<category>bgh</category>
<category>bruchteilsgemeinschaft</category>
<category>eintragung</category>
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<category>erfindung</category>
<category>miterfinder</category>
<category>patent</category>
<category>patentanmeldung</category>
<category>schadensersatz</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH  mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig - Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/2239-OLG-Hamm-Geschaeftsanschrift-einer-GmbH-mit-co-Zusatz-nicht-immer-unzulaessig-Geschaeftsanschrift-des-nach-378-Abs.-2-FamFG-fuer-die-GmbH-handelnden-Notars-bzw.-Rechtsanwalts.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.05.2015&lt;br /&gt;
27 W 51/15&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH  mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig ist und damit eintragungsfähig sein kann. Vorliegend war die Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen.	Abs. 1&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340).&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150110&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 30 Jun 2015 15:58:00 +0200</pubDate>
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    <category>c/o</category>
<category>c/o-zusatz</category>
<category>eintragung</category>
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<category>zustellungsbevollmächtigter</category>

</item>
<item>
    <title>BPatG: Zwischen den Zeichenfolgen &quot;TelDaFax&quot; und &quot;TelDaKom&quot; besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich Telekommunikation</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/1290-BPatG-Zwischen-den-Zeichenfolgen-TelDaFax-und-TelDaKom-besteht-keine-Verwechslungsgefahr-fuer-den-Bereich-Telekommunikation.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BPatG&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.01.2013&lt;br /&gt;
26 W (pat) 554/10&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen &quot;TelDaFax&quot; und &quot;TelDaKom&quot; für den Bereich Telekommunikation keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine durchaus gewagte Entscheidung, die wieder einmal belegt, dass im Markenrecht immer mit Überraschungen  gerechnet werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Auch bei Zugrundelegung des eher unsicheren Erinnerungsbildes beider Marken &lt;br /&gt;
sind schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Verwechslungen nicht zu erwarten. Zwar weisen beide Marken eine identische Silbengliederung und Betonung &lt;br /&gt;
auf und stimmen an ihren jeweiligen Wortanfängen überein. Übereinstimmungen &lt;br /&gt;
im Wort oder Klang von Marken können jedoch durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist;&lt;br /&gt;
[...]&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;sid=422e3bac0e0c1c7e4deb5e4c88df54d4&amp;nr=24600&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 Mar 2013 13:35:00 +0100</pubDate>
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    <category>abkürzung</category>
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<category>marke</category>
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<category>teldakom</category>
<category>telekommunikation</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: &quot;Bayerisches Bier&quot; gegen &quot;BAVARIA HOLLAND BEER&quot; - zum Schutz der geographischen Angabe &quot;Bayerisches Bier&quot;</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/658-BGH-Bayerisches-Bier-gegen-BAVARIA-HOLLAND-BEER-zum-Schutz-der-geographischen-Angabe-Bayerisches-Bier.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.09.2011&lt;br /&gt;
I ZR 69/04&lt;br /&gt;
Bayerisches Bier II&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat sich in diesem Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke &quot;BAVARIA HOLLAND BEER&quot; mit der Frage befasst, ob die Marke &quot;BAVARIA HOLLAND BEER&quot; eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe &quot;Bayerisches Bier&quot; darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Die geographische Angabe &quot;Bayerisches Bier&quot; war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08, GRUR 2011, 189) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die - im Jahre 1994 erfolgte - Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die - hier erst 2001 erfolgte - Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe &quot;Bayerisches Bier&quot; ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe &quot;Bayerisches Bier&quot; in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung &quot;Bayerisches Bier&quot; in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG). Ob dies der Fall ist, muss nunmehr das OLG München entscheiden.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/658-BGH-Bayerisches-Bier-gegen-BAVARIA-HOLLAND-BEER-zum-Schutz-der-geographischen-Angabe-Bayerisches-Bier.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: &amp;quot;Bayerisches Bier&amp;quot; gegen &amp;quot;BAVARIA HOLLAND BEER&amp;quot; - zum Schutz der geographischen Angabe &amp;quot;Bayerisches Bier&amp;quot;&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 26 Sep 2011 09:59:00 +0200</pubDate>
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    <category>bavaria holland beer</category>
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<category>bgh</category>
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<category>deutsches markenrecht</category>
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<category>geographische angabe</category>
<category>kollektivmarke</category>
<category>markenrecht</category>
<category>markenrechtsverletzung</category>
<category>prirität</category>

</item>
<item>
    <title>BPatG: Die Zeichenfolge &quot;Wach auf&quot; ist mangels Unterscheidungskraft nicht für Tee und Kaffee als Marke eintragbar</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/378-BPatG-Die-Zeichenfolge-Wach-auf-ist-mangels-Unterscheidungskraft-nicht-fuer-Tee-und-Kaffee-als-Marke-eintragbar.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/378-BPatG-Die-Zeichenfolge-Wach-auf-ist-mangels-Unterscheidungskraft-nicht-fuer-Tee-und-Kaffee-als-Marke-eintragbar.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    BPatG &lt;br /&gt;
Beschluss vom 28.10.2010 &lt;br /&gt;
25 W (pat) 44/10 &lt;br /&gt;
Wach auf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge &quot;Wach auf&quot; nicht für Getränke (Tee, Kaffee etc.) eingetragen werden kann. Es fehlt an der Unterscheidungskraft. In den Entscheidungsgründen heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Schlagwortartige Wortkombinationen wie die hier vorliegende Markenanmeldung &quot;Wach auf&quot; unterliegen weder strengeren, noch geringeren sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
Aufgrund des sich aus dem o. g. ergebende eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination &quot;Wach auf&quot; und des daraus resultierenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln und der ihnen zugeschriebenen belebenden, erfrischenden und konzentrationsfördernden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen; vielmehr drängt sich ein solcher Sachbezug bei der angemeldeten Wortkombination in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren geradezu auf. Der Verkehr wird mithin in einer derart naheliegenden, als solche sich ohne weiteres erschließenden Sachangabe, die sich auf die Beschaffenheit und die Eigenschaften der beanspruchten Waren bezieht, keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen.&quot;&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Nov 2010 12:08:00 +0100</pubDate>
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    <category>bildmarke</category>
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