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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag fernabsatzrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen</description>
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<pubDate>Tue, 27 Nov 2012 14:56:00 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen</title>
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<item>
    <title>BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    BGH&lt;br /&gt;
Urteile 27.11.2012&lt;br /&gt;
XI ZR 384/11&lt;br /&gt;
XI ZR 439/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte besteht. Insofern greift die Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren &quot;Preis&quot; innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen - Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Dabei ist der Begriff des Preises nach der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte weit zu verstehen. &quot;Preis&quot; ist nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. &quot;Preis&quot; im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB können vielmehr auch die Parameter sein, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei dem Erwerb solcher Papiere soll das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, soll einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil ein Widerrufsrecht schon nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht in Betracht kam, konnte das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/1168-BGH-Beim-Kauf-von-Lehmann-Zertifikaten-per-Telefon-oder-Email-besteht-kein-Widerrufsrecht-nach-den-Vorschriften-fuer-Fernabsatzgeschaefte.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Nov 2012 15:56:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/808-BGH-Entscheidung-zur-Angabe-eines-Postfachs-als-Widerrufsadresse-in-der-Widerrufsbelehrung-liegt-im-Volltext-vor.html</link>
    
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.01.2012&lt;br /&gt;
VIII ZR 95/11&lt;br /&gt;
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235; &lt;br /&gt;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. &lt;strong&gt;A&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/783-BGH-Angabe-eines-Postfachs-in-der-Widerrufsbelehrung-nach-altem-Recht-zulaessig-ACHTUNG-Nach-aktueller-Rechtslage-reicht-dies-nicht-!.html&quot;&gt;chtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002  - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59238&amp;pos=17&amp;anz=596&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Feb 2012 10:38:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/783-BGH-Angabe-eines-Postfachs-in-der-Widerrufsbelehrung-nach-altem-Recht-zulaessig-ACHTUNG-Nach-aktueller-Rechtslage-reicht-dies-nicht-!.html</link>
    
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.01.2012&lt;br /&gt;
VIII ZR 95/11&lt;br /&gt;
Postfach in der Widerrufsbelehrung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In&lt;a href=&quot;http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html&quot;&gt; § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB&lt;/a&gt; ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass  eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften ist es daher nicht gestattet, in der Widerrufsbelehrung lediglich ein Postfach anzugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/783-BGH-Angabe-eines-Postfachs-in-der-Widerrufsbelehrung-nach-altem-Recht-zulaessig-ACHTUNG-Nach-aktueller-Rechtslage-reicht-dies-nicht-!.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:00:00 +0100</pubDate>
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    <title>Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 2/12: Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/782-Neuer-Beitrag-in-der-Internet-World-Business-Heft-212-Rueckgabe-ausgeschlossen-Auch-ueber-ein-nicht-bestehendes-Widerrufsrecht-muss-belehrt-werden.html</link>
    
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Rechtsanwalt Marcus Beckmann kommentiert und erläutert in dem Beitrag&lt;strong&gt;&lt;em&gt; &quot;&quot;Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden&quot; &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;in der &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.internetworld.de/&quot;&gt;Internet World Business (Heft 2/2012)&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; die Auswirkungen des &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/745-BGH-In-einer-Werbeanzeige-fuer-ein-Zeitschriftenabonnement-mit-Bestellformular-muss-darauf-hingewiesen-werden,-dass-kein-Widerrusfrecht-besteht-Computer-Bild.html&quot;&gt;Urteils des BGH vom 09.06. 2011- I ZR 17/10&lt;/a&gt; für Shopbetreiber und sonstige Anbieter von Waren und Dienstleistungen per Fernabsatz. Der BGH hat entschieden, dass auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden muss, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch die gängigen Ausnahmetatbestände werden in dem Beitrag von Rechtsanwalt Beckmann erläutert. 
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    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:53:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.06. 2011&lt;br /&gt;
I ZR 17/10&lt;br /&gt;
Computer-Bild&lt;br /&gt;
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 &lt;br /&gt;
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf &lt;br /&gt;
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
UWG § 4 Nr. 11 &lt;br /&gt;
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG  dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58437&amp;pos=5&amp;anz=611&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 06 Dec 2011 10:06:00 +0100</pubDate>
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    <title>Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge im BGBl veröffentlicht</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/589-Gesetz-zur-Anpassung-der-Vorschriften-ueber-den-Wertersatz-bei-Widerruf-von-Fernabsatzvertraegen-und-ueber-verbundene-Vertraege-im-BGBl-veroeffentlicht.html</link>
    
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;a href=&quot;http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=anonymous3123646521313&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20I%2F2011%2FNr.%2041%20vom%2003.08.2011%2Fbgbl111s1600.pdf&quot;&gt;&quot;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge&quot;&lt;/a&gt; ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt somit am 04.08.2011in Kraft. Dementsprechend gibt es auch eine neue &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/554-Muster-Widerrufsbelehrung-in-der-ab-dem-04.08.2011-gueltigen-Fassung-Neue-Musterwiderrufsbelehrung.html&quot;&gt;Musterwiderrufsbelehrung&lt;/a&gt;. Die alte Musterwiderrufsbelehrung darf aufgrund einer Übergangsregelung noch 3 Monate genutzt werden. Auch die neuen Regelungen werden die Dauerbaustelle Widerrufsrecht nicht abschließend regeln. Di&lt;a href=&quot;http://www.europarl.europa.eu/de/pressroom/content/20110622IPR22326/html/Verbraucherrechte-EP-nimmt-neue-europaweite-Regeln-f%C3%BCr-Onlinegesch%C3%A4fte-an&quot;&gt;e EU-Verbraucherrechte-Richtlinie&lt;/a&gt; muss binnen 2 Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden, was weitere Änderungen zur Folge haben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Beiträge zum Thema:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://&quot;&gt;Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/494-Rechtsausschuss-des-deutschen-Bundestages-Neue-Regelung-zum-Wertersatz-beim-Widerruf-von-Fernabsatzgeschaeften-verabschiedet.html&quot;&gt;Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/537-AEnderungen-zum-Widerrufsrecht-bei-Fernabsatzgeschaeften-vom-Bundestag-verabschiedet-bald-neue-Musterwiderrufsbelehrung.html&quot;&gt;Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 03 Aug 2011 12:16:00 +0200</pubDate>
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    <title>Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung - Neue Musterwiderrufsbelehrung</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;Muster&lt;br /&gt;
Widerrufsbelehrung&lt;br /&gt;
in der ab dem 04.08.2011 gültigen Fassung&lt;br /&gt;
Anlage 1 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Muster&lt;br /&gt;
für die Widerrufsbelehrung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Widerrufsbelehrung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Widerrufsrecht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zu richten an: 4&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Widerrufsfolgen &lt;/strong&gt;5&lt;br /&gt;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. 7 [Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. 8 Unter &quot;Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise&quot; versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. 9 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 10 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache]2, für uns mit deren Empfang. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Hinweise  &lt;br /&gt;
11&lt;br /&gt;
12 &lt;br /&gt;
13 &lt;br /&gt;
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 14 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Gestaltungshinweise:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Gestaltungshinweise &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz  „einem Monat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 9 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht  spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach  Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Absatz 1 Satz 1 BGB) über die &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa)  Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der  wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren  nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)  Erbringung von Dienstleistungen außer Zahlungsdiensten: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Erbringung von Zahlungsdiensten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) bei Zahlungsdiensterahmenverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb)  bei Kleinbetragsinstrumenten im Sinne des § 675i Absatz 1 BGB: „ , jedoch nicht vor   Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 11 Abs. 1 EGBGB“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ccc) bei Einzelzahlungsverträgen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor   Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 und Absatz 2 Nummer 2, 4 und 8 sowie Artikel 248 § 13 Absatz 1 EGBGB“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) bei Verträgen im elektronischen  Geschäftsverkehr (§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor  Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ ; jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist“;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein &lt;br /&gt;
 Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im  elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt: „ ; jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei wiederkehrenden Lieferungen  gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“). Soweit zu kombinierende Ergänzungen sprachlich identisch sind, sind Wiederholungen des  Wortlautes nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4)  Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine  Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist  erbracht wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer  Bürgschaft). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6)  Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die  Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen: &lt;br /&gt;
„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der  Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer  Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen: &lt;br /&gt;
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum  Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.&quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorhergehenden Satzes folgender Satz einzufügen: „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene  Verschlechterung müssen sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss  in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten  Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen: &lt;br /&gt;
„Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten,  soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der  Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es  etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter &quot;zurückzusenden.“ &lt;br /&gt;
 Folgendes einzufügen:  &lt;br /&gt;
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu  tragen,  wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder  wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(11) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag zur Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: &lt;br /&gt;
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.&quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(12) Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt: &lt;br /&gt;
„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag dem Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von &lt;br /&gt;
Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend  wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem  den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.&quot; &lt;br /&gt;
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder  eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern: &lt;br /&gt;
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der  Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des  Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(13) Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein  hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt: &lt;br /&gt;
„Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrages über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten  Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines  Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat.&quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(14) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter  „Ende der Widerrufsbelehrung&quot; oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)&quot; zu ersetzen. &lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Wed, 03 Aug 2011 11:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>Neuer Beitrag in Heft 13/11 der Zeitschrift Telecom Handel zu den kommenden Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Rechtsanwalt Marcus Beckmann erläutert in Heft 13/11, Seite 26 der Zeitschrift &lt;a href=&quot;http://www.telecom-handel.de/&quot;&gt;Telecom Handel &lt;/a&gt; in dem Beitrag &lt;em&gt;&lt;strong&gt;&quot;Änderungen beim Widerrufsrecht&quot;&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; die anstehenden &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/537-AEnderungen-zum-Widerrufsrecht-bei-Fernabsatzgeschaeften-vom-Bundestag-verabschiedet-bald-neue-Musterwiderrufsbelehrung.html&quot;&gt;Änderungen beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und die neue Muster-Widerrufsbelehrung.&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 Jul 2011 14:30:00 +0200</pubDate>
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    <title>Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vom Bundestag verabschiedet - bald neue Musterwiderrufsbelehrung</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Der deutsche Bundestag hat am 26.05.2011 die (erneute) Neuregelung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Wir hatten das &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/494-Rechtsausschuss-des-deutschen-Bundestages-Neue-Regelung-zum-Wertersatz-beim-Widerruf-von-Fernabsatzgeschaeften-verabschiedet.html&quot;&gt; &quot;Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge&quot; bereits kurz &lt;/a&gt;erläutert. Einen Tag nach der noch ausstehenden Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt treten die Änderungen in Kraft. Natürlich gibt es auch wieder eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Online-Shop-Betreiber und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte müssen daher abermals ihre Widerrufsbelehrungen anpassen. Der Gesetzgeber hat allerdings ein wenig dazugelernt. Dank einer Übergangsvorschrift, kann das alte Muster noch 3 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einschlägigen Drucksachen des Gesetzgebers zu dieser Gesetzesänderung finden Sie &lt;a href=&quot;http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/321/32191.html&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 07 Jun 2011 13:28:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Es reicht nicht aus, wenn Pflichtangaben und Hinweise in einem Online-Shop nur per Mouseover-Effekt einsehbar sind</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt 6. Zivilsenat&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.02.2011&lt;br /&gt;
6 W 111/10&lt;br /&gt;
Mouseover-Effekt&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Pflichtangaben oder notwendige Hinweise in einem Online-Shop nur per Mouseover-Effekt einsehbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Die Wiederholung der Werbung, verbunden mit dem Versuch eines aufklärenden Zusatzes, fällt jedoch dann in den Kernbereich des Unterlassungstitels, wenn der Aufklärungszusatz in derart versteckter Form erfolgt, dass er vom Werbeadressaten praktisch nicht wahrgenommen wird (Senat a.a.O.). Ein solcher Fall ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – hier gegeben. Die Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;OLG Frankfurt: Es reicht nicht aus, wenn Pflichtangaben und Hinweise in einem Online-Shop per Mousepver-Effekt einsehbar sind&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 May 2011 12:39:00 +0200</pubDate>
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    <category>fernabsatzrecht</category>
<category>hinweis</category>
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</item>
<item>
    <title>Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/494-Rechtsausschuss-des-deutschen-Bundestages-Neue-Regelung-zum-Wertersatz-beim-Widerruf-von-Fernabsatzgeschaeften-verabschiedet.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/494-Rechtsausschuss-des-deutschen-Bundestages-Neue-Regelung-zum-Wertersatz-beim-Widerruf-von-Fernabsatzgeschaeften-verabschiedet.html#comments</comments>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Wie einer Pressemitteilung des Rechtsausschusses des deutsche Bundestages zu entnehmen ist, hat dieser die aufgrund der &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/267-EuGH-Kein-Wertersatz-fuer-die-bestimmungsgemaesse-Ingebrauchnahme-nach-Ausuebung-des-Widerrufsrechts-bei-Fernabsatzgeschaeften.html&quot;&gt;EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften&lt;/a&gt; erneut notwendig gewordenen Neuregelung der Vorschriften zum Wertersatz beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften verabschiedet. Insbesondere werden die Rechte des Verkäufers auf Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts eingeschränkt. Es wird natürlich auch (wieder einmal) ein neues Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geben, die von Shopbetreibern und Anbietern passend mit Inkrafttreten des Gesetzes verwendet werden muss. Es ist noch nicht abschließend bekannt, wann die Änderungen in Kraft treten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den &lt;a href=&quot;http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/050/1705097.pdf&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Sie hier.&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie &lt;strong&gt;hier:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/494-Rechtsausschuss-des-deutschen-Bundestages-Neue-Regelung-zum-Wertersatz-beim-Widerruf-von-Fernabsatzgeschaeften-verabschiedet.html#extended&quot;&gt;&quot;Rechtsausschuss des deutschen Bundestages: Neue Regelung zum Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften verabschiedet&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 May 2011 13:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Keine Wertersatzpflicht nach Aufbau und Befüllung eines Wasserbetts und anschließenden Widerruf des Fernabsatzvertrages</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/371-BGH-Keine-Wertersatzpflicht-nach-Aufbau-und-Befuellung-eines-Wasserbetts-und-anschliessenden-Widerruf-des-Fernabsatzvertrages.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/371-BGH-Keine-Wertersatzpflicht-nach-Aufbau-und-Befuellung-eines-Wasserbetts-und-anschliessenden-Widerruf-des-Fernabsatzvertrages.html#comments</comments>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 3. November 2010&lt;br /&gt;
VIII ZR 337/09&lt;br /&gt;
Wertersatzpflicht bei Ausübung des Widerrufsrechts&lt;br /&gt;
Wasserbett&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Wertersatzpflicht des Verbrauchers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags befasst. Der Käufer hatte im Internet bei einem Händler ein Wasserbett erworben. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllt es mit Wasser. Darauf hin widerrief der Käufer den Vertrag.  Der Verkäufer erstattete nicht den vollen Kaufpreis. Der Verkäufer wandte ein, dass das Wasserbett aufgrund der Befüllung nicht mehr verkauft werden kann. Lediglich die Heizung des Betts könne noch anderweitig verkauft werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises hat und keinen Wertersatz für den Aufbau und die Befüllung des Wasserbetts leisten muss. Es handelt sich dabei - so der BGH - nicht um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wofür ggf. Wertersatz geleistet werden müsse. Vielmehr stellt der Aufbau und Befüllung des Wasserbetts eine Verschlechterung da, die auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist und für die nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB kein Wertersatz geleistet werden muss. Der BGH legt den Begriff &quot;Prüfung der Sache&quot; mithin weit aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/371-BGH-Keine-Wertersatzpflicht-nach-Aufbau-und-Befuellung-eines-Wasserbetts-und-anschliessenden-Widerruf-des-Fernabsatzvertrages.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Keine Wertersatzpflicht nach Aufbau und Befüllung eines Wasserbetts und anschließenden Widerruf des Fernabsatzvertrages&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Nov 2010 15:37:00 +0100</pubDate>
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    <category>bestimmungsgemäße ingebrauchnahme</category>
<category>bgh</category>
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</item>
<item>
    <title>Abmahngefahr: Verwendung der 40 Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne zusätzlich vertragliche Regelung</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/300-Abmahngefahr-Verwendung-der-40-Euro-Klausel-in-der-Widerrufsbelehrung-ohne-zusaetzlich-vertragliche-Regelung.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/300-Abmahngefahr-Verwendung-der-40-Euro-Klausel-in-der-Widerrufsbelehrung-ohne-zusaetzlich-vertragliche-Regelung.html#comments</comments>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Viele Widerrufsbelehrungen enthalten die sogenannte 40-Euro-Klausel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 357 Abs. 2 BGB dürfen dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht zahlreicher Gerichte (OLG Hamburg, Urteil vom  17.02.2010 -  5 W 10/10; LG Dortmund,  Urteil vom 26.03.2009- 16 O 46/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010 - 9 U 1283/09) soll es jedoch wettbewerbswidrig sein, wenn die 40-Euro-Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung enthalten ist und es an einer zusätzlichen vertraglichen Regelung (etwa in den AGB) fehlt. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Widerrufsbelehrung Bestandteil der AGB ist. Die Entscheidungen sind abzulehnen, müssen aber von Shopbetreibern beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Verwender der 40-Euro-Klausel bedeutet dies, dass eine entsprechende zusätzliche Regelung in die AGB bzw. in den Vertragstext aufgenommen werden muss.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Aug 2010 10:12:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/299-OLG-Hamm-Auch-beim-Verkauf-von-Waren-ueber-iPhone-oder-Android-Apps-muss-der-Anbieter-ueber-das-Widerrufsrecht-belehren-und-die-sonstigen-Pflichtangaben-zur-Verfuegung-stellen.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/299-OLG-Hamm-Auch-beim-Verkauf-von-Waren-ueber-iPhone-oder-Android-Apps-muss-der-Anbieter-ueber-das-Widerrufsrecht-belehren-und-die-sonstigen-Pflichtangaben-zur-Verfuegung-stellen.html#comments</comments>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 20.05.2010&lt;br /&gt;
Az. I-4 U 225/09&lt;br /&gt;
Widerrufsbelehrung&lt;br /&gt;
Informationspflichten&lt;br /&gt;
M-Commerce&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamm hat wenig überraschend entschieden, dass auch beim Verkauf von Produkten über iPhone- oder Android-Apps die Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte gelten. Der Anbieter muss daher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren und die zahlreichen Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen. Dies muss so geschehen, dass die Informationen ggf. auch auf den verschiedenen möglichen Endgeräten gut sichtbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
M-Commerce-Angebote werden nach wie vor stiefmütterlich behandelt. Die Umsetzung der unnötig komplizierten und umfangreichen gesetzlichen Vorgaben ist sicher weder für den Anbieter wie dem Kunden auch keine Freude. Dennoch ist dabei größte Sorgfalt geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Entscheidungsgründen heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;c) Die Antragsgegnerin haftet für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzwidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots. Wird ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert und kommt es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie das Bestehen des Widerrufsrechts oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so haftet der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankäme (vgl. Krieg, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 6. August 2009 –31 O 33 /09, jurisPR-ITR 1/2010 Anm. 4). [...] Die Haftung kann somit schon aus dem eigenen Handeln nämlich der Einstellung der Angebote bei F hergeleitet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Eine eigene Haftung der Antragsgegnerin als Anbieterin ist außerdem im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, weil sie ohnehin verpflichtet gewesen wäre, die Darstellung ihrer Angebote bei den völlig anders gearteten Endgeräten von Apple von sich aus zu überprüfen. Es ging dabei auch nicht etwa darum, die Darstellung ihrer Angebote auf sämtlichen Endgeräten ohne gegebenen Anlass zu kontrollieren. Die Antragsgegnerin hatte hier vielmehr Anlass zur Vorsicht. Ihr war durch das Verfahren betreffend ihren Internetauftritt bei &lt;strong&gt;Internetadresse1&lt;/strong&gt; bekannt, dass es bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Internetplattform F auf bestimmten mobilen Endgeräten im Hinblick auf die Erfüllung der Informationspflichten zu Problemen kommen konnte. Am 6. August 2009 war zu ihren Lasten das Urteil des LG Köln ergangen, das insoweit von ihrer Haftung für die als wettbewerbswidrig angesehene Darstellung ausging. Gerade als Folge dieses Verfahrens lag es nahe, auch bei der nur durch neue Programme möglich zu machenden Darstellung der Angebote auf anderen, teilweise neuen Apple Endgeräten zu kontrollieren, ob durch F auch insoweit die erforderlichen Informationen gegeben wurden, um den Informationspflichten der Antragsgegnerin als Anbieterin gerecht zu werden. &quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/299-OLG-Hamm-Auch-beim-Verkauf-von-Waren-ueber-iPhone-oder-Android-Apps-muss-der-Anbieter-ueber-das-Widerrufsrecht-belehren-und-die-sonstigen-Pflichtangaben-zur-Verfuegung-stellen.html#extended&quot;&gt;&quot;OLG Hamm: Auch beim Verkauf von Waren über iPhone- oder Android-Apps muss der Anbieter über das Widerrufsrecht belehren und die sonstigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 31 Jul 2010 17:20:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Rechtstip: Änderungen der Vorschriften zum Widerrufsrecht - neue Widerrufsbelehrung seit dem 11.06.2010</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/266-Rechtstip-AEnderungen-der-Vorschriften-zum-Widerrufsrecht-neue-Widerrufsbelehrung-seit-dem-11.06.2010.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/266-Rechtstip-AEnderungen-der-Vorschriften-zum-Widerrufsrecht-neue-Widerrufsbelehrung-seit-dem-11.06.2010.html#comments</comments>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber durch das&lt;a href=&quot;http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf&quot;&gt;&lt;em&gt; &quot;Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht&quot;&lt;/em&gt; &lt;/a&gt;die Vorschriften zum Widerrus- und Rückgaberecht erneut geändert und endlich einige Missstände und Wertungswidersprüche beseitigt. Alte und neue Probleme bleiben dennoch. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Muster des Gesetzgebers finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/258-Muster-Widerrufsbelehrung-in-der-ab-dem-11.06.2010-gueltigen-Fassung.html&quot;&gt;&lt;strong&gt;Muster: Widerrufsbelehrung in der ab dem 11.06.2010 gültigen Fassung&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Endlich hat es der Gesetzgeber, geschafft eine Musterwiderrufsbelehrung mit Gesetzesrang zu schaffen. Dazu wurden die Vorschriften der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verschoben. Auf diese Weise sind Gerichte an das gesetzliche Muster gebunden.  Leider ist das neue Muster nicht mit der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/267-EuGH-Kein-Wertersatz-fuer-die-bestimmungsgemaesse-Ingebrauchnahme-nach-Ausuebung-des-Widerrufsrechts-bei-Fernabsatzgeschaeften.html&quot;&gt;(EuGH, Urteil vom 03.11.2009 - C-489/07)&lt;/a&gt; in Einklang zu bringen. Obwohl diese Entscheidung schon länger bekannt ist, hat es der Gesetzgeber leider nicht geschafft, diese zu berücksichtigen. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung ist bereits in Arbeit. Wenn an anderer Stelle behauptet wird, dass das neue gesetzliche Muster &lt;em&gt;&quot;abmahnsicher&quot;&lt;/em&gt; sei, so ist dies sicher eine gewagte These. Jeder Anbieter sollte Risiko und Nutzen abwägen und entscheiden, ob er Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen will oder nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Wichtig: Änderung der Widerrusfbelehrung in den eigenen Angeboten&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Seit dem 11.06.2010 ist die Verwendung des alten Musters nicht mehr gestattet. Die relevanten Vorschriften der BGB-InfoV befinden sich nun im EGBGB. Daher müssen die in der Widerrusfbelehrung enthaltenen Verweise entsprechend geändert werden. Auch spricht die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr von &quot;14 Tagen&quot; und nicht mehr von &quot;zwei Wochen&quot;. Die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue  Musterwiderrufsbelehrung sollte mit großer Sorgfalt erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Gleichbehandlung verschiedener Vertragsschlussmodelle - 14 Tage Widerrufsfrist auch bei eBay&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;
Aufgrund einer missglückten Formulierung der alten Vorschriften zum Widerrufsrecht war die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen, dass nur eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden darf, wenn eine Belehrung in Textforum (Email, Fax, Brief) nach Vertragsschluss erfolgt. Dies führte dazu, dass bei Vertragsschlussmodellen wie bei eBay keine Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeräumt werden durfte, sondern diese einen Monat betrug. Zudem konnte in einem solchen Fall kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangt werden. Diese Ungleichbehandlung wurde beseitigt. Nunmehr genügt es, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform belehrt wird. Der Gesetzgeber führt in des Gesetzesbegründung dazu aus, dass dieses Kriterium erfüllt ist, wenn die Belehrung in Textform spätestens einen Tag nach Vertragsschluss erfolgt. Kann z.B. ein eBay-Anbieter dies nicht gewährleisten, so muss er es bei einer Widerrufsfrist von 1 Monat belassen und kann auch keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verlangen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Alte Unterlassungserklärungen und Vertragsstrafen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wer in der Vergangenheit eine Unterlassungerklärung abgegeben hat  (z.B. wegen der Widerrufsfrist bei eBay) muss dringend vor Änderung seiner Widerrufsbelehrung prüfen, ob durch die Anpassung an die neue Rechtslage womöglich eine Vertragsstrafe fällig wird.  (siehe dazu auch &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/273-Rechtstip-Unterlassungserklaerung-und-Vertragsstrafe-was-ist-bei-der-Abgabe-einer-strafbewehrten-Unterlassungserklaerung-zu-bedenken.html&quot;&gt;Rechtstip: Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe - was ist bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu bedenken&lt;/a&gt;). Unterlassungserklärungen werden bei einer Gesetzesänderung nach wohl überwiegender Ansicht nicht automatisch unwirksam, sondern müssen unter Hinweis auf die Änderungen der Gesetzeslage gekündigt werden bzw. es besteht ein Anspruch auf Anpassung des Unterlassungsvertrages wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Fazit&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Der Gesetzgeber hat es wieder einmal nicht geschafft, eine wasserdichte und der aktuellen Rechtsprechung angepasste Musterbelehrung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften sind nach wie vor viel zu kompliziert und sprachlich misslungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 08 Jul 2010 12:09:00 +0200</pubDate>
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    <category>11.06.2010</category>
<category>änderung der rechtslage</category>
<category>ecommerce</category>
<category>fernabsatz</category>
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