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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag fernabsatzrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Sat, 21 Mar 2026 13:42:45 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Bezeichnung der Kündigung als &quot;Kündigungswunsch&quot; auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.03.2026&lt;br /&gt;
6 U 42/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Kündigung als &quot;Kündigungswunsch&quot; oder &quot;Kündigungsauftrag&quot; auf der Bestätigungsseite gemäß § 312k BGB eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, da dem Verbraucher suggeriert wird, die Wirksamkeit seiner Erklärung hänge von einer anschließenden Prüfung durch das Unternehmen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der Ankündigung, den Eingang eines „Kündigungswunsches“ zu bestätigen, verurteilt. Die Begründung ist allerdings – wie die Berufung zutreffend rügt – unpräzise, indem sie einen Verstoß der Beklagten gegen § 312k Abs. 4 BGB feststellt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Text zur „Bestätigung [des Kündigungswunsches] per E-Mail“ handelt es sich nicht um die nach § 312k Abs. 4 BGB vorgeschriebene Kündigungsbestätigung selbst, sondern nur um die Ankündigung von deren Versendung. Das Landgericht hat somit den unstreitigen Lebenssachverhalt unter einen nicht einschlägigen Absatz der anzuwendenden Norm subsumiert. Der klägerische Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend streitgegenständlich ist die Gestaltung der Bestätigungsseite, deren Inhalt den Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB entsprechen muss. Unstreitig wies die Webseite der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt alle nach dieser Norm erforderlichen Angaben auf. Ob bereits ein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt, wenn die Seite neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch andere Informationen und Hinweise enthält, ist in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich - bislang nicht abschließend geklärt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings zu den Vorgaben an die Bestätigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB entschieden, dass die Beschriftung mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig sei wie das gesetzlich vorgeschlagene „Jetzt kündigen“ und damit ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliege (OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2024 – 5 UKl 1/23, BeckRS 2024, 26039, Rn. 33). Eine „Absicht abschicken“ sei nicht gleichbedeutend mit „kündigen“. Das könnte vorliegend ebenso gelten für die Formulierung „Kündigungswunsch übermitteln“ anstelle von „Kündigung abgeben“. Allerdings betrifft die genannte Entscheidung die Auslegung der Vorgaben zur Gestaltung der Kündigungsschaltfläche in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB, und nicht die hier gegenständliche Gestaltung der Bestätigungsseite insgesamt, für die es keine entsprechend klaren Vorgaben gibt. In der Literatur wird die Frage, ob zusätzliche Hinweise auf der Bestätigungsseite zulässig sind, uneinheitlich beantwortet. Nach Maume (in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 76. Ed. 01.11.2025, § 312k Rn. 32) ist zumindest ein auf der Bestätigungsseite vor Betätigung des Kündigungsbuttons gemachtes „Bleibeangebot“ als unzulässig anzusehen. Wendehorst (in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19) vertritt sogar die Auffassung, die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB zu machenden Angaben seien nach der Gesetzesbegründung „zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu sehen“, so dass zusätzliche Angaben und Hinweise verboten wären. Buchmann/Panfili (in: Brönneke/Föhlisch/Tonner, Neues Schuldrecht, 1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 42) stellen fest, dass über Anordnung und Erreichbarkeit der Bestätigungsseite gesetzlich nichts geregelt sei. Der Wortlaut der Norm lasse es daher zu, dass der Unternehmer zwischen der Eingabe der Daten und der Bestätigungsschaltfläche weitere Informationen platziere, so z.B. ein besonderes Angebot, mit dem versucht werden solle, den Verbraucher von der Kündigung abzuhalten oder z.B. eine Nachfrage, ob der Vertrag wirklich gekündigt werden solle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob der streitgegenständliche Hinweis gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2 BGB verstößt und damit ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG zu bejahen ist. Denn in dem gesetzlich nicht vorgeschriebenen, vom Kläger kritisierten Hinweistext liegt jedenfalls eine Irreführung des Kunden im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG kann auch in einer Täuschung über die Rechte des Verbrauchers liegen (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 3.188). Das ist hier der Fall: Durch den Hinweis wird dem kündigungswilligen Kunden suggeriert, dass er über den Button „Jetzt kündigen“ lediglich einen Kündigungswunsch abgeben könne, dessen Wirksamkeit von einer Prüfung des „Kündigungsauftrags“ durch die Beklagte abhängig sei. Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Irreführung wird auch nicht dadurch unterbunden, dass auf der Webseite insgesamt vier Mal die Begriffe „Jetzt kündigen“ und „Kündigung“ genannt werden. Denn auch wenn am Anfang der Seite angegeben wird, der Kunde sei „hier genau richtig“, wenn er seinen Vertrag kündigen wolle, wird bereits hier unter Angabe der entsprechenden Telefonnummer – wenn auch nur für den Fall der Kündigung eines Prepaid-Vertrages – auf die „ganz einfach(e)“ telefonische Kündigungsmöglichkeit hingewiesen. Der streitgegenständliche Hinweis, der Eingang des Kündigungswunsches werde bestätigt und der Auftrag „geprüft“ werden, findet sich sodann deutlich weiter unten auf der Seite und wird damit vom Kündigungswilligen gesondert und erst nach einer durch die notwendige Eingabe persönlicher Daten bedingten zeitlichen Zäsur wahrgenommen. Die Schaltfläche „Jetzt kündigen“ ist nicht unmittelbar nach dem Hinweis, sondern erst nach einem erneuten Hinweis auf die telefonische Kündigungsmöglichkeit platziert. Der Hinweis auf die „Prüfung“ des „Kündigungswunsch(es)“ ist damit geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, die am Anfang der Seite mit „hier [sind Sie] genau richtig“ bezeichnete Kündigungsmöglichkeit sei eben doch die telefonische. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass es am Anfang der Seite heißt, die folgenden Felder müssten ausgefüllt werden, „damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können“, was bereits den Eindruck erweckt, die Kündigung sei nicht eine einfache, einseitige Willenserklärung, sondern ein vor Wirksamkeit erst von der Beklagten zu bearbeitendes „Anliegen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Aufbau und Inhalt der Webseite ergibt sich danach insgesamt, dass der Hinweis, was nach Übermittlung des „Kündigungswunsches“ geschehen werde, dazu geeignet ist, beim Verbraucher Zweifel zu wecken, ob das Betätigen der Kündigungsschaltfläche tatsächlich die gegenüber einem Anruf einfachere Kündigungsmethode ist, und ihn damit irrezuführen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001635439&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 21 Mar 2026 11:32:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Stuttgart: Kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Widerruf  eines Fernabsatzgeschäfts durch Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Stuttgart&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.04.2025&lt;br /&gt;
6 U 126/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Widerruf  eines Fernabsatzgeschäfts durch einen Verbraucher bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit dem bezifferten Gegenanspruch in Höhe von 28.270,00 € hat keinen Erfolg, weil der Kläger nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz für den am Fahrzeug eingetretenen Wertverlust zu leisten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz setzt gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Bundesgerichtshof für den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages im Fall des Verbunds mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag entschieden hat, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nicht von einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht abhängt, sondern nur von einer Unterrichtung des Verbrauchers über eine mögliche Wertersatzpflicht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 31 ff., juris), beruht das auf den Besonderheiten der Regelung verbundener Verträge und kann nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt der Anspruch auf Wertersatz voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat. Diese Regelung setzt Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie um, wonach der Verbraucher in keinem Fall für den Wertverlust der Waren haftet, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Belehrung ist nur dann „gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. h“ der Richtlinie erfolgt, wenn die Belehrung unter Beachtung der dort geregelten Vorgaben erteilt wurde. Soweit in Erwägungsgrund 43 der Verbraucherrechterichtlinie ausgeführt wird, dass sich die Widerrufsfrist verlängern sollte, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht informiert, folgt daraus nicht, dass die Richtlinie an eine unzureichende Belehrung keine weiteren Rechtsfolgen knüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese vom Gesetz eindeutig angeordnete Befreiung des Verbrauchers von einer Ersatzpflicht kann auch nicht unter Hinweis darauf korrigiert werden, der Verlust der Wertersatzpflicht stelle angesichts der bloß fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine unverhältnismäßige Sanktion dar. Sind die Mängel der Belehrung so gewichtig, dass sie sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen auswirken, ist die fehlerhafte Belehrung der gänzlich fehlenden Belehrung gleichzustellen, was nach dem Gesetz zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt und der Verbraucher nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen Wertersatz zu leisten hat. Auch der Einwand, die Regelung widerspreche dem allgemeinen Verbot ungerechtfertigter Bereicherung, greift nicht durch (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – C-97/22 –, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leidet die Widerrufsbelehrung des Unternehmers an Mängeln, die den Lauf der Widerrufsfrist hindern, steht das auch dem Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24 –, Rn. 37, juris; BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 32, beck-online; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 71. Ed. 1.2.2025, BGB § 357a Rn. 11, beck-online; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 357a Rn. 14, beck-online; Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 357a BGB, Rn. 11, a. A. Nordholz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Für die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse in jedem Fall den innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist verursachten Wertverlust ersetzen, bietet das Gesetz keine Grundlage. Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 357a Abs. 1 BGB nicht erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Wertersatz insgesamt aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, nach denen es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, wenn sich der Kläger auf den gesetzlich angeordneten Wegfall der Wertersatzpflicht beruft. Im Hinblick auf den hier zu beurteilenden, bis zum Widerruf eingetretenen Wertverlust ergibt sich das insbesondere nicht daraus, dass der Kläger das Fahrzeug weiter im Besitz hat und nutzen kann, denn das ist Folge der verweigerten Annahme des Fahrzeugs durch die Beklagte und betrifft allenfalls Ansprüche der Beklagten auf Ausgleich von Verschlechterungen nach dem Widerruf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
j) Infolge des wirksamen Widerrufs hat der Kläger deshalb gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 64.970,00 € nebst den ab Rechtshängigkeit beantragten Zinsen (§ 291 BGB). Dass der Leistungsaustausch Zug um Zug erfolgt, beruht auf dem Antrag des Klägers (§ 308 Abs. 1 Satz1 ZPO).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001605413&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 15 Apr 2025 16:43:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext BGH: Online-Käufer darf bei Prüfung der Ware nicht besser gestellt werden als Käufer im stationären Handel - Wertersatz nach Widerruf bei bei Einbau und Probefahrt mit gekauftem Katalysat</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.10.2016&lt;br /&gt;
VIII ZR 55/15&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;http://beckmannundnorda.de//serendipity/index.php?/archives/2911-BGH-Verkaeufer-hat-Anspruch-auf-Wertersatz-nach-Widerruf-durch-Verbraucher-bei-Einbau-und-Probefahrt-mit-gekauftem-Katalysator.html&quot;&gt;BGH: Verkäufer hat Anspruch auf Wertersatz nach Widerruf durch Verbraucher bei Einbau und Probefahrt mit gekauftem Katalysator&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
BGB § 357 Abs. 3 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht&lt;br /&gt;
gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil&lt;br /&gt;
vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 - LG Berlin - AG Berlin-Lichtenberg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=76553&amp;pos=0&amp;anz=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 03 Dec 2016 13:27:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Verkäufer hat Anspruch auf Wertersatz nach Widerruf durch Verbraucher bei Einbau und Probefahrt mit gekauftem Katalysator</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.10.2016&lt;br /&gt;
VIII ZR 55/15&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes einen Anspruch auf Wertersatz nach Widerruf durch den Verbraucher hat, wenn dieser den erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug eingebaut und eine Probefahrt gemacht hatte. Entscheidend ist für den BGH, dass der Verbraucher bei einem Kauf in einem Ladengeschäft auch nicht in der Lage gewesen wäre, den Katalysator zunächst einzubauen und eine Probefahrt zu machen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gericht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Verbraucher, der einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug einbaut und anschließend eine Probefahrt unternimmt, nach dem daraufhin erfolgten Widerruf seiner Kauferklärung verpflichtet ist, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger bestellte im Jahr 2012 über die Internetseite der Beklagten, die einen Online-Shop für Autoteile betreibt, einen Katalysator nebst Montagesatz zum Preis von insgesamt 386,58 €. Nach Erhalt ließ er den Katalysator von einer Fachwerkstatt in sein Kraftfahrzeug einbauen. Als er nach einer kurzen Probefahrt feststellte, dass der Pkw nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er fristgerecht seine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und sandte den Katalysator, der nunmehr deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, an die Beklagte zurück. Diese teilte ihm daraufhin mit, der Katalysator sei durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden, weswegen sie mit einem entsprechenden Wertersatzanspruch aufrechne und den Kaufpreis nicht zurückerstatten werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nur teilweise stattgegeben, weil die Beklagte gegen den Rückzahlungsanspruch wirksam mit einem Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB aF* wegen der am Katalysator eingetretenen Verschlechterungen aufgerechnet habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision einen noch höheren Wertverlust des Katalysators berücksichtigt wissen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Verbraucher beim Fernabsatz vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet ist, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt, sondern auch über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar entspricht es der erklärten Zielsetzung des nationalen und europäischen Gesetzgebers, dass der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur in Augenschein nehmen darf, sondern diese darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen kann, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF*). Dies dient der Kompensation von Nachteilen aufgrund der dem Verbraucher im Fernabsatz entgehenden Prüfungs- und sonstigen Erkenntnismöglichkeiten, die im stationären Handel gegeben wären. Auch wenn der Kunde im Ladengeschäft die Ware häufig nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann, stehen ihm dort doch typischerweise Musterstücke sowie Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware und ihren Eigenschaften zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedoch ist eine Ware, die - wie vorliegend der Katalysator - bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs - dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen. Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technische Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gehen über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus. Sie stellen sich vielmehr als eine – wenn auch nur vorübergehende - Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm eine im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise seines Fahrzeugs in der Praxis verschaffen sollte. Eine solche Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel ist weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt. Für die eingetretenen Verschlechterungen stünde der Beklagten deshalb ein Wertersatzanspruch gegen den Kläger zu, falls – was bislang noch nicht festgestellt ist – auch die Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF** erfüllt wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesen Gründen hat der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Grenzen des ihm wertersatzfrei zuzubilligenden Prüfungsrechts überschritten hat. Jedoch fehlen bislang Feststellungen dazu, ob der Kläger bereits bei Vertragsschluss - was das Gesetz in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF** für einen Wertersatzanspruch des Verkäufers voraussetzte - spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) 1Der Verbraucher hat […] Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Lichtenberg - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 21 C 30/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Berlin - Urteil vom 16. Februar 2015 - 84 S 96/12&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 12 Oct 2016 14:49:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG München: Angabe der Lieferzeit &quot;ca. 2-4 Werktage&quot; in einem Online-Shop ist hinreichend bestimmt und damit zulässig.</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.10.2014&lt;br /&gt;
29 W 1935/14&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Angabe der Lieferzeit mit &quot;ca. 2-4 Werktage&quot; in einem Online-Shop hinreichend bestimmt und damit zulässig ist. Die Entscheidung ist zu begrüßen und richtig. Dennoch ist nach wie vor Vorsicht geboten (siehe zum Thema&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/275-Abmahngefahr-Unpraezise-Angaben-zur-Lieferzeit-in-Online-Shops-sowie-bei-eBay-Co..html&quot;&gt; &quot;Abmahngefahr: Unpräzise Angaben zur Lieferzeit in Online-Shops sowie bei eBay &amp;amp; Co.&quot;&lt;/a&gt;), da die Angabe von &quot;ca.-Lieferzeiten&quot; von einigen Gerichten nach wie vor kritisch gesehen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;br /&gt;
&quot;Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2-4 Werktage&quot; ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB. 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6 Auflage 2012. § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011. 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013. 100). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 15 Dec 2014 17:25:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    BGH&lt;br /&gt;
Urteile 27.11.2012&lt;br /&gt;
XI ZR 384/11&lt;br /&gt;
XI ZR 439/11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte besteht. Insofern greift die Ausnahmevorschrift von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB kann eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages die Verschaffung von Finanzdienstleistungen ist, deren &quot;Preis&quot; innerhalb der Widerrufsfrist - dem Einfluss des Unternehmers, hier der Bank, entzogenen - Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Dabei ist der Begriff des Preises nach der Systematik und der Gesetzgebungsgeschichte weit zu verstehen. &quot;Preis&quot; ist nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. &quot;Preis&quot; im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB können vielmehr auch die Parameter sein, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei dem Erwerb solcher Papiere soll das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien verteilen. Der Anleger, der wie in den entschiedenen Fällen zugleich Verbraucher ist, soll einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte innerhalb der Widerrufsfrist nicht durch Ausübung des Widerrufsrechts auf den Unternehmer abwälzen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil ein Widerrufsrecht schon nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB nicht in Betracht kam, konnte das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages dahinstehen.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/1168-BGH-Beim-Kauf-von-Lehmann-Zertifikaten-per-Telefon-oder-Email-besteht-kein-Widerrufsrecht-nach-den-Vorschriften-fuer-Fernabsatzgeschaefte.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Beim Kauf von Lehmann-Zertifikaten per Telefon oder Email besteht kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Nov 2012 15:56:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/808-BGH-Entscheidung-zur-Angabe-eines-Postfachs-als-Widerrufsadresse-in-der-Widerrufsbelehrung-liegt-im-Volltext-vor.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/808-BGH-Entscheidung-zur-Angabe-eines-Postfachs-als-Widerrufsadresse-in-der-Widerrufsbelehrung-liegt-im-Volltext-vor.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.01.2012&lt;br /&gt;
VIII ZR 95/11&lt;br /&gt;
BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235; &lt;br /&gt;
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH-Entscheidung zur Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse in der Widerrufsbelehrung liegt im Volltext vor. &lt;strong&gt;A&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/783-BGH-Angabe-eines-Postfachs-in-der-Widerrufsbelehrung-nach-altem-Recht-zulaessig-ACHTUNG-Nach-aktueller-Rechtslage-reicht-dies-nicht-!.html&quot;&gt;chtung: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht aus !&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;. Leider geht der BGH in seinen Entscheidungsgründen mit keinem Wort auf die aktuelle geltende Vorschrift § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB ein, wonach nach dem eindeutigen Wortlaut auch in der Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift (also kein Postfach) anzugeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den esetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. April 2002  - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen - AG Dorsten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59238&amp;pos=17&amp;anz=596&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Feb 2012 10:38:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/783-BGH-Angabe-eines-Postfachs-in-der-Widerrufsbelehrung-nach-altem-Recht-zulaessig-ACHTUNG-Nach-aktueller-Rechtslage-reicht-dies-nicht-!.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.01.2012&lt;br /&gt;
VIII ZR 95/11&lt;br /&gt;
Postfach in der Widerrufsbelehrung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass es nach alter Rechtslage ausreichend war, in der Widerrusfbelehrung bei Fernabsatzgeschäften ein Postfach anstelle einer ladungsfähigen Anschrift (Name, Straße, PLZ und Ort) anzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leider kann die Pressemitteilung des BGH dahingehend missverstanden werden, dass dies auch noch nach aktueller Rechtslage so ist. Dies ist aber nicht der Fall, auch wenn die Entscheidung auf zahlreichen juristischen Seiten im Internet fälschlicherweise auf die aktuelle Rechtslage übertragen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In&lt;a href=&quot;http://dejure.org/gesetze/BGB/360.html&quot;&gt; § 360 Abs. 1 Ziff. 3 BGB&lt;/a&gt; ist nach aktueller Rechtslage zwingend vorgeschrieben, dass  eine ladungsfähige Anschrift anzugeben ist. Ein Postfach genügt diesen Anforderungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Shopbetreiber oder sonstigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften ist es daher nicht gestattet, in der Widerrufsbelehrung lediglich ein Postfach anzugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/783-BGH-Angabe-eines-Postfachs-in-der-Widerrufsbelehrung-nach-altem-Recht-zulaessig-ACHTUNG-Nach-aktueller-Rechtslage-reicht-dies-nicht-!.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Angabe eines Postfachs in der Widerrufsbelehrung nach altem Recht zulässig - ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage reicht dies nicht !&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Thu, 26 Jan 2012 10:00:00 +0100</pubDate>
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    <title>Neuer Beitrag in der Internet World Business Heft 2/12: Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/782-Neuer-Beitrag-in-der-Internet-World-Business-Heft-212-Rueckgabe-ausgeschlossen-Auch-ueber-ein-nicht-bestehendes-Widerrufsrecht-muss-belehrt-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Rechtsanwalt Marcus Beckmann kommentiert und erläutert in dem Beitrag&lt;strong&gt;&lt;em&gt; &quot;&quot;Rückgabe ausgeschlossen - Auch über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht muss belehrt werden&quot; &lt;/em&gt;&lt;/strong&gt;in der &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.internetworld.de/&quot;&gt;Internet World Business (Heft 2/2012)&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; die Auswirkungen des &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/745-BGH-In-einer-Werbeanzeige-fuer-ein-Zeitschriftenabonnement-mit-Bestellformular-muss-darauf-hingewiesen-werden,-dass-kein-Widerrusfrecht-besteht-Computer-Bild.html&quot;&gt;Urteils des BGH vom 09.06. 2011- I ZR 17/10&lt;/a&gt; für Shopbetreiber und sonstige Anbieter von Waren und Dienstleistungen per Fernabsatz. Der BGH hat entschieden, dass auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehrt werden muss, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt. Auch die gängigen Ausnahmetatbestände werden in dem Beitrag von Rechtsanwalt Beckmann erläutert. 
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    <pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:53:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.06. 2011&lt;br /&gt;
I ZR 17/10&lt;br /&gt;
Computer-Bild&lt;br /&gt;
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 &lt;br /&gt;
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf &lt;br /&gt;
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
UWG § 4 Nr. 11 &lt;br /&gt;
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG  dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58437&amp;pos=5&amp;anz=611&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 06 Dec 2011 10:06:00 +0100</pubDate>
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