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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag jugendschutz)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen</description>
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<pubDate>Sat, 21 Apr 2012 15:11:00 GMT</pubDate>

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        <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen</title>
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    <title>VG Düsseldorf: Domainparking-Anbieter macht sich Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen und haftet für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 20.03.2012&lt;br /&gt;
27 K 6228/10&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Domainparking-Anbieter Inhalte auf geparkten Seiten zu Eigen macht und für Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen haftet. Der Domainparking-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Domains nur im Kundenauftrag hält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Ziel des Domaininhabers, der seine Domain mit der Absicht der Gewinnerzielung auf eine Parkseite weiterleitet, ist es, dass die Besucher seiner Domain die von der Parkseite aus verlinkten Domains aufsuchen. Der Inhaber der Parkseite macht sich so die Inhalte der verlinkten Domains zu Eigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich die Parkseite – wie die des Klägers – nicht auf eine bloße Auflistung von Links beschränkt, sondern die zu erreichenden Inhalte weitergehend &quot;anpreist&quot; oder beschreibt. So fanden sich auf der Parkseite des Klägers sowohl Beschreibungen der beworbenen Inhalte als auch Screenshots der Angebote. Zu dem Link auf das Angebot der Domain &quot;www.[...].com&quot; hieß es etwa: &quot;Für nur 2,50 bekommst Du einen &amp;1; - Memberbereich mit Livesex, Commandocams, Direktkontakten, Pornofilme in Bildschirmgröße mit Sound und vielen weiteren Spezialangeboten für Deinen Geschmack. Keine Dialer, keine Popups, einfach nur fair.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob es dem Kläger bewusst war, welche Inhalte von seiner Domain aus im Einzelnen erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Zum Störer wird jemand dadurch, dass durch sein eignes bzw. ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine Gefahr verursacht wird oder eine solche Gefahr aus dem Zustand einer von ihm rechtlich oder tatsächlich beherrschten Sache entsteht. Unerheblich ist, ob den Ordnungspflichtigen ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/27_K_6228_10urteil20120320.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 21 Apr 2012 17:11:00 +0200</pubDate>
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    <title>Kommunikation &amp; Recht - Heft 10/11: Kommentar von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - LG Köln - Keine Websperren durch die Hintertür</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    In Heft 10/2011 der Zeitschrift &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.kommunikationundrecht.de/&quot;&gt;Kommunikation &amp;amp; Recht  (K&amp;R)&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; kommentiert und analysiert Rechtsanwalt Marcus Beckmann den &lt;a href=http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/629-LG-Koeln-Access-Provider-ist-nicht-verpflichtet,-den-Zugriff-seiner-Kunden-auf-illegale-Downloadportale-mit-urheberrechtswidrigen-Inhalten-zu-sperren.html&quot;&gt;Beschluss des LG Köln, vom 31.08.2011 - 28 O 362/10&lt;/a&gt;. Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet ist, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechlich geschützten Werken zu sperren und eine Haftung des Access-Provider als Störer für etwaige Rechtsverletzungen abgelehnt. Beckmann kommt zu dem Ergebnis, dass Websperren auch nicht durch die Hintertür Störerhaftung eingeführt werden dürfen. 
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    <pubDate>Tue, 11 Oct 2011 14:00:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Köln: Access-Provider ist nicht verpflichtet, den Zugriff seiner Kunden auf illegale Downloadportale mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.08.2011&lt;br /&gt;
28 O 362/10&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht verpflichtet  ist, den Zugriff seiner Kunden auf ein illegales Downloadportal mit urheberrechlich geschützten Werken (hier: diverse Musikstücke) zu sperren (ebenso z.B. auch &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/74-OLG-Frankfurt-Access-Provider-ist-nicht-fuer-Inhalte-von-Webseiten-verantwortlich-zu-denen-er-nur-den-Zugang-vermittelt-Keine-Google-Sperrung.html&quot;&gt;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08&lt;/a&gt;). Der Access-Provider haftet nicht als Störer für etwaige Rechtsverletzungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten“), die Voraussetzung für die Nutzung des Internets ist. Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen hat, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, so dass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Beklagten begründen würde (BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)&lt;br /&gt;
Nach der Auffassung der Kammer ist die Beklagte zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Beklagte ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten im Ergebnis zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.“ verhindert werden soll, wenn unter diese Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Klägerinnen Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH 1999, 1326, jeweils m. w. Nachw. d. Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)&lt;br /&gt;
Nichts anders folgt auch unter Anwendung der Grundsätze des europäischen Rechts. Zwar ist es zutreffend, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt wird, wozu grundsätzlich auch die Dienste eines Internetzugangsanbieter zu rechnen sind (EuGH GRUR 2009, 579 LSG / Tele 2). Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf. Eine Störereigenschaft der Beklagten folgt aber auch nicht aus einer richtlinienenkonformen Auslegung des § 97 Abs. 1 UrhG. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es den Gerichten der Mitgliedsstaaten, den Beurteilungsspielraum, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGH NJW 2009, 427, 428; EuGH NJW 1984, 2021 – von Colson und Kamann/Nordrhein-Westfalen). Erfordert das nationale Recht jedoch für einen Eingriff in die Rechte Dritter eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, kann diese nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 97 UrhG ersetzt werden. Zwar bestehen in den Vorschriften der Störerhaftung der §§ 97 Abs. 1 UrhG, 1004 Abs. 1 BGB gesetzliche Regelungen, die grundsätzlich auch gegenüber Internetzugangsanbietern rechtliche Unterlassungsansprüche begründen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen sind für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter haftet. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet hätte die Etablierung einer entsprechenden Vorsorgepflicht zur Folge, dass die Beklagte eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern einrichten müsste, die wiederum immer neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen angepasst werden müssten. Mag dies im Einzelfall je nach Stellung und Nähe des Beteiligten zur Verletzungshandlung in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu Schricker/Loewnheim/Will, § 97 UrhG Rn. 100 ff.), erscheint eine solche weitgehende Haftung des Internetzugangsanbieters, der lediglich die technische Infrastruktur für den Internetzugang zur Verfügung stellt, nicht gerechtfertigt. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu tritt, dass die begehrten Sperren kein taugliches Mittel zur Vorsorge weiterer Rechtsverletzungen darstellen (s. etwa Schnabel MMR 2008, 123, 125). Da die begehrten Maßnahmen nicht so weit gehen können, den Zugang zum Internetanbieter „anonym1“ für sämtliche Inhalte zu sperren, was auch ein zulässiges Angebot und damit Rechtspositionen Dritter betreffen würde, führt bereits die Änderung eines Zeichens der URL dazu, dass das gleiche rechtswidrige Angebot von Musiktiteln unter der gleichen Internetdomain, wenn auch mit einer anderen URL abrufbar bliebe. Die mangelnde Tauglichkeit des Mittels wird im vorliegenden Fall daran deutlich, dass die Klägerinnen den Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten, um dem rechtswidrigen Angebot auf der verfahrensgegenständlichen Internetdomain zu begegnen. Die Beklagte vor diesem Hintergrund dazu zu verpflichten, die technische Infrastruktur zu schaffen und entsprechendes Personal vorzuhalten, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung in Sachen LSG/Tele 2 (EuGH GRUR 2009, 579) unangemessen. Denn die Klägerinnen vermögen einen „effektiven rechtlichen Schutz“ durch die Inanspruchnahme der Beklagten gerade nicht zu begründen. Selbst bei entsprechender „großzügiger Auslegung“ der Zumutbarkeitserwägungen der nationalen Vorschriften zur Störerhaftung (so etwa Nordemann/Schaefer Anm. zu Beschl. d. EuGH v. 19.02.2009, GRUR 2009, 583, 584), ist ein Anspruch in Bezug auf die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung daher nicht anzuerkennen.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.jm.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_362_10_Urteil_20110831.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 05 Sep 2011 12:29:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/74-OLG-Frankfurt-Access-Provider-ist-nicht-fuer-Inhalte-von-Webseiten-verantwortlich-zu-denen-er-nur-den-Zugang-vermittelt-Keine-Google-Sperrung.html</link>
    
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das&lt;strong&gt; OLG Frankfurt am Main&lt;/strong&gt; hat mit &lt;strong&gt;Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/08&lt;/strong&gt; völlig zu Recht entschieden, dass ein Accessprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren. Ein deutscher Anbieter von Adult-Content hatte gerügt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten ohne ausreichende Jugendschutzmaßnahmen aufrufbar sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht lehnt eine Haftung auf Grundlage der Störerhaftung ab und führt aus:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&lt;br /&gt;
&quot;Die Antragsgegnerin zu 1) ermöglicht ihren Kunden lediglich gegen Entgelt den Zugang zum Internet; die Kunden der Antragsgegnerin zu 1) sind dabei – auch wenn sie unter Inanspruchnahme des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1) auf wettbewerbswidrige Inhalte stoßen – nicht Urheber dieser Wettbewerbsverstöße, sondern allenfalls deren Nutznießer oder Opfer. Damit eröffnet die Antragsgegnerin zu 1) nicht in ihrem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern ermöglicht nur den Zugang zu etwaigen Wettbewerbsverstößen, die aus einer von einem Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrühren. Dafür, dass die Grundsätze über die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch auf eine solche Form der Mitverursachung von Wettbewerbsverstößen ausgeweitet werden könnten, lassen sich der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte entnehmen.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner hält das Gericht eine Sperrung der Suchmaschine für unzumutbar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach dem derzeitigen Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) zur Befolgung eines etwaigen Verbots ihren Kunden den Zugriff zu den beiden „google“-Seiten vollständig unmöglich machen müsste, solange dort Inhalte der im Antrag beschriebenen Art auffindbar sind. Eine solche Maßnahme wäre der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick darauf, dass es sich bei „google“ um eine wichtige und aus der Sicht ihrer Kunden unverzichtbare Suchmaschine handelt und nur ein verschwindend geringer Teil dieser Kunden auf die beanstandeten Inhalte zugreifen wollen und werden, nicht zuzumuten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit bestätigt das Gericht den &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/73-LG-Frankfurt-Arcor-ist-als-Internetprovider-nicht-verpflichtet-den-Zugriff-auf-die-Suchmaschine-Google-zu-sperren.html&quot;&gt;Beschluss des LG Frankfurt vom 05.12.2007 - 2-03 O 526/07&lt;/a&gt;. Auch das  LG Kiel (Beschluss vom 23.11.2007 - 14 O 125/07 ) und das&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/76-LG-Duesseldorf-Internetzugangsprovider-ist-nicht-verpflichtet-den-Zugriff-auf-rechtswidrige-Seiten-zu-sperren.html&quot;&gt; LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2007 - 12 O 550/07)&lt;/a&gt; sind der Ansicht, dass einA ccessprovider nicht für Rechtsverletzungen auf Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Die gegenteilige Ansicht der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt (Beschluss vom 17.10.2007 -  2-06 O 477/06), wo dem Provider Arcor auferlegt wurde, den Zugriff auf die Seite Youporn zu sperren, dürfte mit dieser Entscheidung des OLG Frankfurt hinfällig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Leitsatz:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der sog. Access-Provider ist auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht für den Inhalt der Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt, grundsätzlich nicht verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/74-OLG-Frankfurt-Access-Provider-ist-nicht-fuer-Inhalte-von-Webseiten-verantwortlich-zu-denen-er-nur-den-Zugang-vermittelt-Keine-Google-Sperrung.html#extended&quot;&gt;&quot;OLG Frankfurt: Access-Provider ist nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich zu denen er nur den Zugang vermittelt - Keine Google-Sperrung&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Wed, 23 Jan 2008 14:07:04 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/76-LG-Duesseldorf-Internetzugangsprovider-ist-nicht-verpflichtet-den-Zugriff-auf-rechtswidrige-Seiten-zu-sperren.html</link>
    
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;strong&gt;Landgericht Düsseldorf&lt;/strong&gt; hat mit &lt;strong&gt;Urteil vom 13.12.2007 - 12 O 550/07&lt;/strong&gt; entschieden, dass ein Internetzugangsprovider nicht verpflichtet ist, den Zugriff auf Seiten zu sperren, die gegen deutsche Jugendschutzbestimmungen verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/76-LG-Duesseldorf-Internetzugangsprovider-ist-nicht-verpflichtet-den-Zugriff-auf-rechtswidrige-Seiten-zu-sperren.html#extended&quot;&gt;&quot;LG Düsseldorf: Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet den Zugriff auf rechtswidrige Seiten zu sperren&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Jan 2008 15:31:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;strong&gt;LG Frankfurt am Main&lt;/strong&gt; hat mit &lt;strong&gt;Beschluss vom 05.12.2007 &lt;/strong&gt; völlig zu Recht entschieden, dass ein Access-Provider nicht für Inhalte von Webseiten verantwortlich ist, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt. Der Antragsteller hatte die Sperrung der Suchmaschine Google verlangt, da über diese rechtswidrige Inhalte auffindbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/73-LG-Frankfurt-Arcor-ist-als-Internetprovider-nicht-verpflichtet-den-Zugriff-auf-die-Suchmaschine-Google-zu-sperren.html#extended&quot;&gt;&quot;LG Frankfurt: Arcor ist als Internetprovider nicht verpflichtet den Zugriff auf die Suchmaschine Google zu sperren&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 13 Jan 2008 17:26:54 +0100</pubDate>
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    <category>abmahnung</category>
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<category>jugendschutz</category>
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    <title>BGH: Strenge Anforderungen an Altersverifikationssysteme - ueber18.de</title>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05&lt;br /&gt;
ueber18.de&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &lt;strong&gt;BGH &lt;/strong&gt;hat mit &lt;strong&gt;Urteil vom 18.10.2007 - I ZR 102/05&lt;/strong&gt; entschieden, dass Altersverifikationssysteme im Internet nur dann den Erfordernissen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) genügen, wenn zunächst eine einmalige persönliche Identifizierung der Nutzer etwa durch einen Postzusteller (Post-ID) und dann folgend eine Authentifizierung bei jedem Abruf von Inhalten (z.B. USB-Stick mit einer PIN-Nummer) erfolgt. Auch andere technische Methoden zur Identifizierung mit technischen Mitteln (Webcam-Check, biometrische Merkmale) können nach Ansicht des BGH ausreichend sein, wenn sie eine entsprechende Sicherheit bieten. Nicht ausreichend ist z.B. die Abfrage von Personalausweis- oder Kreditkartennummern. Dem Argument der Beklagten, dass die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts, deutsche Anbieter gegenüber ausländischen Anbietern benachteilige, folgte der BGH nicht. Die deutschen Regelungen für pornographische Inhalte im Internet erfassen - so der BGH - grundsätzlich auch ausländische Angebote, die im Inland aufgerufen werden können. Die Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung bei Angeboten aus dem Ausland führe nicht zu einem Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/jmstv.html&quot;&gt;Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/48-BGH-Strenge-Anforderungen-an-Altersverifikationssysteme-ueber18.de.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Strenge Anforderungen an Altersverifikationssysteme - ueber18.de&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Oct 2007 11:59:00 +0200</pubDate>
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    <category>altersverifikation</category>
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<category>jugendmedienschutz-staatsvertrag</category>
<category>jugendschutz</category>
<category>pin-nummer</category>
<category>post-id</category>
<category>ueber18</category>
<category>usb-stick</category>

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    <title>BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/9-BGH-eBay-ist-zur-Sperrung-jugendgefaehrdender-Angebote-verpflichtet.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/9-BGH-eBay-ist-zur-Sperrung-jugendgefaehrdender-Angebote-verpflichtet.html#comments</comments>
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    <author>info@beckmannundnorda.de (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 –&lt;br /&gt;
Jugendgefährdende Medien bei eBay&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2007 – I ZR 18/04 – entschieden, dass Auktionsplattformen wie eBay zur Sperrung von jugendgefährdenden Angeboten verpflichtet sind. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung nochmals klar,&lt;br /&gt;
dass das Haftungsprivileg in &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/tmg.html&quot; &gt;§ 5 Telemediengesetz &lt;/a&gt;nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzansprüche, nicht aber Unterlassungsansprüche betrifft. Es gilt daher die allgemeine Mittstörerhaftung. Die Handelsplattform muss, wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt hat, nicht nur dieses konkrete Angebot sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Jedoch dürfen dem Plattformbetreiber keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das Geschäftsmodell in Frage stellen. Die aufgezeigten Grundsätze lassen sich auch auf andere Plattformen mit von Nutzern generierten Inhalten (so auch Web2.0-Portale, Foren etc.) übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Die dazugehörige offizielle Pressemitteilung des BGH finden sie hier:&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;&lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/9-BGH-eBay-ist-zur-Sperrung-jugendgefaehrdender-Angebote-verpflichtet.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: eBay ist zur Sperrung jugendgefährdender Angebote verpflichtet&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Jul 2007 19:27:00 +0200</pubDate>
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    <category>auktionen</category>
<category>ebay</category>
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