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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag kaufrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 08 May 2026 06:37:50 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB greift bereits bei bloßer Möglichkeit einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 257/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB bereits dann greift, sofern als mögliche Ursache für einen aufgetretenen Mangel zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösen würde. Für das Eingreifen der Vermutung ist es unerheblich, ob daneben auch dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache denkbar sind; dem Verkäufer obliegt in diesen Fällen der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB&lt;br /&gt;
beim Verbrauchsgüterkauf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein - erstmals im Jahr 2019 zugelassenes - gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden - und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen - gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht - den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der - sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben - die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der - unterstellt - mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VIII ZR 73/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Bonn - Urteil vom 23. Mai 2023 - 18 O 182/21&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Beschluss vom 10. April 2024 - I-25 U 25/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VIII ZR 257/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2-14 O 354/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 22. September 2023 - 10 U 34/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 477 BGB Beweislastumkehr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 86 VVG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Thu, 07 May 2026 15:59:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BMJV: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 23.03.2026</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Der &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Foerderung_der_Reparatur_von_Waren.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 23.03.2026&lt;/a&gt; liegt vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel &lt;br /&gt;
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung &lt;br /&gt;
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.  &lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Wed, 25 Mar 2026 17:32:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Fernabsatzgeschäft liegt auch dann vor wenn sich der Verbraucher vor und bei Abschluss des Vertrages von einem Unternehmer (hier: Architekt) unterstützen lässt</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7581-EuGH-Fernabsatzgeschaeft-liegt-auch-dann-vor-wenn-sich-der-Verbraucher-vor-und-bei-Abschluss-des-Vertrages-von-einem-Unternehmer-hier-Architekt-unterstuetzen-laesst.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.03.2026&lt;br /&gt;
C-564/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Fernabsatzgeschäft auch dann vorliegt, wenn sich der Verbraucher vor oder bei Abschluss des Vertrages von einem Unternehmer (hier: Architekt) unterstützen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Die Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0564-24-00000000RP-01-P-01-3430406/ARRET/317123-DE-1-html&quot;&gt;hier.&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Sat, 07 Mar 2026 16:29:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>BMJV: Recht auf Reparatur - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 15.01.2026</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7495-BMJV-Recht-auf-Reparatur-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-Umsetzung-der-Richtlinie-EU-20241799-zur-Foerderung-der-Reparatur-von-Waren-Stand-15.01.2026.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_der_Reparatur_von_Waren.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Stand 15.01.2026) &lt;/a&gt;vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel&lt;br /&gt;
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung &lt;br /&gt;
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 15 Jan 2026 11:40:00 +0100</pubDate>
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    <category>bmjv</category>
<category>entwurf</category>
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<category>verbrauchsgüterkauf</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Verordnung (EU) 2025/1960: Gestaltung und Inhalt harmonisierter Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202501960&quot;&gt;EU-Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie&lt;/a&gt; wurde am 02.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Erwägungsgründen:&lt;br /&gt;
(&lt;em&gt;1) Mit der Richtlinie 2011/83/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung soll unter anderem erreicht werden, dass die Verbraucher ihre Rechte besser kennen, damit sie nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen können, und dass die Nachfrage nach und das Angebot an haltbareren Waren angekurbelt werden. Zu diesem Zweck werden mit der Richtlinie 2011/83/EU eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und eine harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie eingeführt, mit deren Hilfe die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Während es sich bei dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie um zwei voneinander unabhängige Verpflichtungen handelt, ergänzen die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung einander und enthalten Querverweise, die die Unterschiede zwischen den beiden Arten der Verpflichtung verdeutlichen. Die harmonisierte Mitteilung ist ein obligatorischer Hinweis an der Verkaufsstelle, mit dem die Verbraucher auf ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht aufmerksam gemacht werden sollen. Die harmonisierte Kennzeichnung betrifft hingegen eine freiwillige gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, mit der Hersteller den Verbrauchern die Haltbarkeit ihrer Waren garantieren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind. Dieser Hinweis muss die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts enthalten, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann. Diese Informationen müssen den Verbrauchern unter Verwendung der in Artikel 22a Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/83/EU genannten harmonisierten Mitteilung in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Damit die Verbraucher ihre Rechte in Bezug auf die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts besser verstehen, sollten in der harmonisierten Mitteilung alltägliche Situationen aufgeführt werden, in denen sie diese Rechte geltend machen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) In der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sollten die Verbraucher auch auf die Abhilfen hingewiesen werden, die ihnen im Falle vertragswidriger Waren zustehen, und es sollte erläutert werden, dass die Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, solche Abhilfen zu leisten. Die Mitteilung sollte auch einen allgemeinen Verweis darauf enthalten, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann. Darüber hinaus sollte die Mitteilung Informationen darüber enthalten, wie die Verbraucher praktisch vorgehen können, wenn sie vertragswidrige Waren erhalten haben, und darauf hinweisen, wo sie weitere Informationen finden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher den Unterschied zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und den gewerblichen Garantien vollständig nachvollziehen können, sollte in der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch darauf hingewiesen werden, dass Verkäufer und Hersteller zusätzlich gewerbliche Garantien, etwa eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, gewähren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(7) Ein guter Indikator für die Haltbarkeit von Waren ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers nach Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Diese gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist ein Versprechen des Herstellers gegenüber dem Verbraucher, dass die Ware für einen bestimmten Zeitraum ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung behält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(8) Gewährt ein Hersteller für eine bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, die die gesamte Ware abdeckt, für die Dauer von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten und stellt er dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung, so ist der Unternehmer, der die Ware verkauft, nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ea und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la der Richtlinie 2011/83/EU verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass zudem das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt. Diese Informationen müssen unter Verwendung der in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten harmonisierten Kennzeichnung in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(9) Nach Artikel 22a Absatz 5 der Richtlinie 2011/83/EU müssen sowohl die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht als auch die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für die Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren sein. Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission repräsentative Gruppen von Interessenträgern und unternahm einen Feldversuch mit repräsentativen Verbrauchergruppen, und die Ergebnisse wurden bei der endgültigen Gestaltung und der Festlegung des endgültigen Inhalts der harmonisierten Mitteilung und der harmonisierten Kennzeichnung berücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(10) Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie sollten einen QR-Code enthalten, über den die Verbraucher zum Portal „Ihr Europa“ nach der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelangen, in dem zusätzliche nützliche Informationen bereitstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(11) Mittels des QR-Codes in der harmonisierten Mitteilung sollten die Verbraucher zu ausführlicheren Informationen über die ihnen nach Unionsrecht zustehenden Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nach der Richtlinie (EU) 2019/771 gelangen. Da es wichtig ist, dass die Verbraucher die ihnen nach nationalem Recht zustehenden Gewährleistungsrechte kennen, sollte der QR-Code auch zu Portalen der Mitgliedstaaten führen, auf denen detailliertere Informationen verfügbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(12) Da die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nur wenig Platz bietet, sollte der QR-Code auf der Kennzeichnung zu detaillierteren Informationen führen. In diesen Informationen sollte erklärt werden, dass die harmonisierte Kennzeichnung eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie betrifft, die der Hersteller dem Verbraucher für eine bestimmte Ware ohne zusätzliche Kosten gewährt und die die gesamte Ware, nicht nur einen Teil davon, für die Dauer von mehr als zwei Jahren abdeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(13) Damit die Unternehmer die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung leicht verwenden und reproduzieren können, können sie entweder in Farbe oder Schwarz-Weiß sein, wenn sie als vorvertragliche Informationen im Rahmen von Verträgen, bei denen es sich nicht um über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge handelt, präsentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(14) Soll der Vertrag jedoch über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, so sollten sowohl die Mitteilung als auch die Kennzeichnung farbig sein. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(15) Die harmonisierte Kennzeichnung wird sprachneutral mit einer Angabe in allen Amtssprachen gestaltet, sodass sie von Unternehmern und Herstellern in der gesamten Union leicht verwendet und reproduziert werden kann. Die Kennzeichnung besteht aus dem Titel „GARAN“, der sich auf das Wort für „Garantie“ in mehreren Sprachen der Union bezieht, einem Häkchensymbol, das anzeigt, dass die Haltbarkeit der Ware garantiert ist, einem Kalendersymbol, das die Dauer der gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie angibt, einem visuellen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und einem QR-Code, über den zusätzliche Informationen abrufbar sind. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit für die Verbraucher sollte am unteren Rand der harmonisierten Kennzeichnung der Ausdruck „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen der Union stehen. Die Kommission kann die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erforderlichenfalls — je nachdem, wie sie aufgenommen und von den Verbrauchern verstanden wird, und wenn andere Instrumente der Union eingeführt werden — überprüfen und anpassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(16) Da die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ab dem 27. September 2026 anwenden müssen, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202501960&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 04 Oct 2025 11:15:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Frankenthal: Kein gutgläubiger Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf trotz Vorlage des Fahrzeugbriefs wenn andere Umstände betrügerisches Handlen nahelegen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankenthal&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.04.2025&lt;br /&gt;
3 O 388/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass kein gutgläubiger Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf trotz Vorlage des Fahrzeugbriefs anzunehmen ist, wenn andere Umstände ein betrügerisches Handeln nahelegen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugbrief nicht in jedem Fall für guten Glauben ausreichend&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Käufer hatte den PKW von einem Betrüger für mehr als 35.000 Euro erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 Euro weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nunmehr umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzahlung auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Der Käufer habe trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu tragen, so der Richter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.04.2025 – 3 O 388/24&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 26 May 2025 18:44:00 +0200</pubDate>
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    <category>autokauf</category>
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<category>verfügungsgeschäft</category>

</item>
<item>
    <title>LG Nürnberg: Autohändler erhält 20 Prozent Wertersatz wenn Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Nürnberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2025&lt;br /&gt;
16 O 5436/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Nürnberg hat entschieden, dass ein Autohändler 20 Prozent Wertersatz erhält, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht nach der Erstzulassung ausübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Bei der Berechnung zugrundezulegen ist dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Händlerverkaufspreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 357a Abs. 1 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware zu leisten hat. Der Begriff Wertverlust bedeutet die Verringerung des materiellen Werts einer Sache. Der materielle Wert einer Sache drückt sich in ihrem Verkehrswert aus (Senat BGHZ 227, 253 = NJW 2021, 307 Rn. 41). Der Verkehrswert, für den der objektive Wert der Sache maßgeblich ist (Senatsurteil, Rn. 43), ist der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erlangen (BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 357a Rn. 33; Hampe BKR 2021, 709 (710)). Dieser Preis ist für den Käufer eines Kraftfahrzeugs der Händlerverkaufspreis, weil für ihn der Markt der gewerblichen Kraftfahrzeugverkäufer maßgeblich ist. Hingegen hat für ihn der Händlereinkaufspreis keine Bedeutung, weil dieser den Wert beschreibt, den ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler im Durchschnitt bereit ist, für den Ankauf eines vergleichbaren, gebrauchten Fahrzeugs zu bezahlen, und dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist (Hampe BKR 2021, 709 (710)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, sofern der Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. In diesem Fall verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht, haftet aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware. Damit soll der Wertersatzanspruch den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer dadurch erleidet, dass er die Ware nur zu einem reduzierten materiellen Wert zurückerhält, obwohl dieser Wertverlust auf einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist es dem Unternehmer nicht mehr möglich, die Ware zu dem objektiven Wert zu verkaufen, den die Ware hätte, wenn der Verbraucher nur einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendigen Umgang mit der Sache vorgenommen hätte. Damit ist dem Unternehmer hinsichtlich des Gegenstands aufgrund des Wertverlusts zumindest teilweise die Gewinnmöglichkeit genommen, die ihm nach dem Regelungsziel des § 357 VII BGB aF (nunmehr § 357a Abs. 1 BGB) der Verbraucher zu ersetzen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Abstellen auf den objektiven Wert der Ware ohne Gewinnanteil ist nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf geboten (vgl. OLG Stuttgart WM 2022, 771 = BeckRS 2021, 39566 Rn. 51). Denn eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den Wertverlust auszugleichen, der an der Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht. Mit § 357 VII BGB aF hat der nationale Gesetzgeber Art. 14 II RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung RL 93/13/EWG des Rates und RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung RL 85/577/EWG des Rates und RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 L 304, 64) umgesetzt. Deren Erwägungsgrund 47 hebt ausdrücklich hervor, dass der Verbraucher zwar sein Widerrufsrecht nicht verlieren soll, wenn er die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre, er aber für einen etwaigen Wertverlust der Ware haften soll, ohne dass diese Verpflichtung ihn allerdings davon abhalten soll, sein Widerrufsrecht auszuüben. Nähere Einzelheiten zur Bemessung des Wertverlusts sieht die Richtlinie nicht vor. Dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, wenn sich der Wertersatzanspruch im Ausgangspunkt nach dem Händlerverkaufspreis bemisst, ist indes nicht erkennbar und wird auch weder von der Anschlussrevision noch von der Gegenmeinung näher begründet. Gleiches gilt nunmehr auch für § 357a BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes würde auch dem in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verankerten gemeinsamen Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung zuwiderlaufen, der vom EuGH als einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anerkannt worden ist (vgl. EuGH ECLI:ECLI:EU:C:2020:530 = BeckRS 2020, 15223 Rn. 82 – Tschechische Republik/Kommission). Nach diesem Grundsatz hat eine Person, die einen Verlust erlitten hat, der zu einem Vermögenszuwachs bei einer anderen Person geführt hat, ohne dass ein gültiger Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, gegen den Bereicherten einen Herausgabeanspruch bis zur Höhe dieses Verlusts. Der Verbraucher wäre aber ungerechtfertigt bereichert, wenn er die Ware über einen für die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendigen Umfang nutzt, den dadurch entstandenen Wertverlust aber nur teilweise ausgleichen müsste (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 60-69, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Durch die Zulassung des KfZ ist ein erheblicher Wertverlust eingetreten, welcher mit 20% anzusetzen ist (BT-Drucksache 14/16040, S. 199). Die Höhe des Wertverlustes ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2021, 49 Rn. 33; BKR 2021, 711 Rn. 65, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wertersatzanspruch besteht auch bei einem nur unerheblichen Gebrauch der Sache, wenn dieser zur Prüfung nicht erforderlich war (Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 3). Auch die Höhe des Wertverlustes von 20% ist nicht zu beanstanden. Ein solcher ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als angemessen angesehen worden. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, hat das Gericht nicht. Aus Sicht des Gerichts ist daher, auch mangels vorgetragener Anhaltspunkte, eine Schätzung durch das Gericht möglich. Ein Sachverständigengutachten war nicht zu erholen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Elektrofahrzeug einen geringeren Wertverlust durch die Erstzulassung erleiden sollte, als ein Verbrenner. Tragfähige Argumente hat die Klagepartei hierfür nicht vorgetragen. Das Gericht nimmt daher in Übereinstimmung mit der Literatur und Rechtsprechung einen solchen von 20% an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Kfz darf, wie im stationären Kfz-Handel üblich, über eine kurze Strecke Probe gefahren werden. Eine den Wert des Kfz erheblich mindernde dauerhafte Zulassung des Kfz hat in diesem Zusammenhang aber zu unterbleiben, weil die Probefahrt alternativ auf Privatgelände oder – naheliegender – unter Verwendung einer vorübergehenden Zulassung gem. § 16 FZV (rotes Kennzeichen) erfolgen kann (BeckOGK/Mörsdorf, 1.8.2024, BGB § 357a Rn. 20, beck-online). Vorliegend hat die Beklagte die Möglichkeit eröffnet, ein ähnliches Fahrzeug Probe zu fahren, wie der Fahrzeugbestellvertrag auf S. 2 (Anlage K1) zeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der Kunde – wie vorliegend – hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. – juris). Dies ist im Fall einer Zulassung des Fahrzeugs zu bejahen, denn in diesem Fall stünde dem Kunden, hier dem Kläger, die Möglichkeit einer Probefahrt, jedoch nicht der Zulassung, zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Beklagte hat den Kläger auch gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere ist eine konkrete Belehrung darüber, dass der Pkw durch die Zulassung einen Wertverlust erleidet, nicht erforderlich. Der Verbraucher muss jedoch deutlich und unmissverständlich darüber informiert werden, dass er im Fall des Widerrufs die durch die übermäßige Nutzung entstandene Verschlechterung zu ersetzen hat. Dabei genügt die Verwendung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung, damit genügt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 357a, Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat den Text der Musterwiderrufsbelehrung verwendet, sodass sie ihren gesetzlichen Belehrungspflichten genügt und eine weitere Information nicht erforderlich war. Das Argument der Klagepartei, dass in der Widerrufsbelehrung geschrieben wird, dass bei Widerruf des Vertrags alle Zahlungen, die die Beklagte vom Kläger erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich zurückzuzahlen sind, verfängt dabei nicht. Denn die Beklagte hat entsprechend des Textes der Musterwiderrufsbelehrung auf den Wertersatzanspruch hingewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch der vom Kläger angeführte, jedoch nicht nachgewiesene, Weiterverkauf des Fahrzeugs durch die Beklagte für einen Betrag von 43.400,00 € führt zu keiner anderen Beurteilung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte das Fahrzeug zum genannten Preis weiterveräußert hat, spielt dies für die Wertersatzpflicht des Klägers keine Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn maßgeblich ist bei der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte der Händlereinkaufspreis. Entscheidend ist, dass es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (OLG Schleswig BKR 2021, 708 Rn. 52; Müller-Christmann jurisPR-BKR 6/2022 Anm. 4). Dieser Preis stellt zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch den Wert des Fahrzeugs für den Händler dar. Demgegenüber beinhaltet der Händlerverkaufspreis neben der Gewinnmarge, die auch die Allgemeinkosten des Händlers und seine Bemühungen um den Weiterverkauf des Fahrzeugs abdeckt (zB Erstellung der Verkaufsanzeigen, Zeitaufwand für Verkaufsgespräche und Probefahrten), auch die Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf zwecks besserer Verkäuflichkeit aufwendet, wie zB für die Aufbereitung des Fahrzeugs (Hampe BKR 2021, 709 (711)). Zudem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Händler schon deshalb höher, weil dem Käufer bei Fahrzeugerwerb von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22; NJW 2023, 910 Rn. 79, beck-online).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-8520?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 May 2025 19:12:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG München: Willenserklärungen und Vertragsschluss per Emoji im WhatsApp-Chat - Keine Zustimmung zu Lieferfristverlängerung durch &quot;Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.11.2024&lt;br /&gt;
19 U 200/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat sich in diesem Rechtsstreit mit  der Abgabe und Formwirksamkeit von Willenserklärungen sowie Vertragsschluss bzw. Vertragsänderungen per Emoji im WhatsApp-Chat befasst. Das Gericht hat vorliegend entschieden, dass das  &quot;Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji nicht als Zustimmung zu Lieferfristverlängerung auszulegen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;bb) Aus dem Chatverlauf der Parteien lässt sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine einvernehmliche Lieferfristverlängerung bis 30.06.2022 erblicken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) So ist bereits umstritten, ob WhatsApp-Mitteilungen bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform – wie hier – die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
α) Danach genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt für alle Arten der Telekommunikation mittels technischer Telekommunikationsanlagen i.S.v. § 3 Nr. 22, 23 TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung bzw. § 3 Nr. 59, 60 TKG in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung, soweit durch diese in Schriftzeichen lesbare verkörperte Erklärungen übersandt werden, die Übermittlung also nicht in der Form von Sprache (z.B. fernmündlich oder per Voice-Mail oder Voice-Message) erfolgt (s. BT-Drs. 14/4987, S. 20 f.; Wendtland in: BeckOK BGB, 71. Ed., Stand: 01.08.2024, § 127 Rz. 3; Wollenschläger in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2024, § 127 BGB Rz. 53 f.; Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 127 Rz. 10; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 127 BGB Rz. 3). Der Begriff der telekommunikativen Übermittlung ist nicht auf bestimmte Medien verengt, vielmehr bewusst entwicklungsoffen (Schäfer, NJOZ 2023, 1376 [1378]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es reicht eine wechselseitige elektronische bzw. digitale Datenübermittlung (Wendtland in: BeckOK BGB, 71. Ed., Stand: 01.08.2024, § 127 Rz. 4), die dabei verwendeten Medien können unterschiedliche sein (Borges in: BeckOK IT-Recht, 15. Ed., Stand: 01.04.2024, § 127 BGB Rz. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Text muss so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (BAG, Urteil v. 16.12.2009, Az. 5 AZR 888/08, Rz. 36; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 04.03.2013, Az. 3 W 149/12, juris Rz. 7; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 127 Rz. 2; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl., § 127 BGB Rz. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
β) αα) Teilweise wird vertreten (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.12.2023, Az. 15 U 211/21, juris Rz. 68 ff.; ähnlich AG Kassel, Urteil v. 15.03.2022, Az. 410 C 1583/22, juris Rz. 16 f.), diesen Anforderungen entspreche die Übermittlung per Messengerdienst nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es fehle es an einer hinreichend sicheren Möglichkeit der dauerhaften Archivierung und des Ausdrucks. Hinzu komme der Umstand, dass selbst der bloße Namenszusatz nicht ohne weiteres hinreichend sichere Gewähr biete, welche Person die darin enthaltene Erklärung rechtlich verantworte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Formerfordernis auch die Bedeutung habe, die erklärende Person zu warnen und vor übereilter Abgabe der Erklärung zu schützen. Die typische Art und Weise der Benutzung eines Messengerdienstes stehe dem entgegenstehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ββ) Die aus Sicht des Senats vorzugswürdige Ansicht bejaht die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB auch bei der Übermittlung einer Textnachricht oder eines Attachments in Gestalt einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines ausreichend guten Fotos per WhatsApp – nicht jedoch bei einer WhatsApp-Sprachnachricht oder einem Video- oder Audio-Attachment (vgl. ausführl. Schäfer, NJOZ 2023, 1376 [1378 f. m.w.N.]; i. Erg. bspw. ebenso Wollenschläger in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2024, § 127 BGB Rz. 54; Härting, Internetrecht, 7. Aufl., Rz. 534).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einwände der gegenteiligen Auffassung erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Dauerhaftigkeit und Reproduzierbarkeit sind bei WhatsApp-Nachrichten oder -Attachments in der vorgeschilderten Form gegeben. Dazu ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Chatverlauf bei Whats-App – soweit diese Funktion nicht ausgeschaltet ist – regelmäßig per Backup in der Cloud gesichert wird, also dauerhaft gespeichert wird. Zum anderen ist zu sehen, dass – abgesehen von der nur kurzzeitig für ein eng begrenztes Zeitfenster nach dem Versand für den Absender eröffneten Option „Für alle löschen“ – Nachrichten den Empfängern nicht mehr „entrissen“ werden können. Die Reproduktion ist sowohl physisch durch (screenshot- oder exportbasierten) Ausdruck möglich als auch digital durch Weiterleiten der Nachricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ansicht, dass Messengerdienste weit überwiegend nur zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen benutzt würden und dabei die Emotionalität privater Nachrichten und nicht das überlegte Handeln mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Vordergrund stünde (so OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.12.2023, Az. 15 U 211/21, juris Rz. 74), erscheint angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung dieser elektronischen Kommunikationsform auch im Rechts- und Geschäftsverkehr als überholt und wird namentlich durch den streitgegenständlichen Fall widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb) Völlig ungeachtet der Frage, ob hier § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt ist, weist der Chatverlauf der Parteien nicht den vom Beklagten darin erblickten Inhalt auf. Insbesondere signalisierte der Kläger – anders als der Beklagte meint – nicht, insbesondere nicht mit den von ihm verwendeten Emojis, seine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung bis zum 30.06.2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
α) Das Zustandekommen einer den ursprünglichen Kaufvertrag hinsichtlich des Liefertermins und der unechten Nachfrist abändernden Abrede zwischen den Parteien setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Gestalt von Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Willenserklärungen können sowohl ausdrücklich – mündlich oder in schriftlicher Form – als auch konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten – erfolgen. Bei Nachrichten, die per Messenger-dienst gesendet werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Willenserklärungen (Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl, Einl. Rz. 209). Auch elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einf. v. § 116 Rz. 1). Diese unterliegen den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun (Singer in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rz. 8; Biehl, JuS 2010, 195 [197]), d.h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z.B. ironisch). In dieser Funktion erfüllen Emojis im digitalen Diskurs ähnliche Funktionen wie Intonation, Gestik, Mimik und andere körpersprachliche Elemente in realen Gesprächen (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 12]). Teilweise werden aber auch Worte innerhalb eines Satzes durch ein Emoji ersetzt. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung (Freyler, JA 2018, 732 [733]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Emojis besitzen als Zeichen Interpretationsmöglichkeiten, die heranzuziehen sind; dabei spielen allerdings nur solche eine Rolle, die der Empfänger auch verstehen konnte (Freyler, JA 2018, 732 [734]). Umstände, die dem Erklärungsempfänger weder bekannt noch erkennbar waren, bleiben außer Betracht (BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. III ZR 166/05, Rz. 18: Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 9). Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur können sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen, wobei sich besonders deutliche Einschnitte zwischen den Altersgruppen ergeben (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 13]). Emojis bergen somit die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 14]; illustrativ auch Püttmann/Opfer, LTO v. 02.11.2024: Vorsicht mit Emojis, https://www.lto.de/persistent/a_id/55764 [abgerufen: 11.11.2024], zum Emoji ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist – ebenso wie sonst – zu fragen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte, § 133, § 157 BGB. Dabei können die Begleitumstände Berücksichtigung finden, soweit diese einen Anhaltspunkt für den Sinngehalt des Erklärten bieten (BGH, Urteil v. 19.01.2000, Az. VIII ZR 275/98, juris Rz. 20; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 15). Zu Bestimmung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender gegebenenfalls Emoji-Lexika zurate ziehen (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 18]). Hinweise auf das Verständnis eines Emojis können auch aus dem Begleittext folgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
β) Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis  in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht [abgerufen: 11.11.2024]) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley [abgerufen: 11.11.2024]) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden. Die folgende Aussage des Klägers ändert daran nichts mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
γ) Die Verwendung des Emojis  in der Nachricht vom 29.09.2021 durch den Kläger hat ebenso nicht diesen, ihm vom Beklagten zugemessenen Bedeutungsinhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar signalisiert der sog. „Daumen hoch“-Emoji (Unicode: U+1F44D) – was dem Beklagten zuzugeben ist – laut der oben angegebenen Emoji-Lexika und in Übereistimmung mit dem überwiegenden Verständnis dieser Geste bei physischer Verwendung regelmäßig Zustimmung, Einverständnis oder Anerkennung. Die Nachricht bezog sich aber ersichtlich nicht mehr auf die erste Nachricht des Beklagten vom 23.09.2021, sondern die dazwischen geführte Konversation der Parteien am 28. und 29.09.2021 und diese drehte sich um die Umstände der Verbindlichkeit der Bestellung des Pkw und dessen Konfiguration – und in keiner Weise den Liefertermin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
δ) Selbst die klägerische WhatsApp-Nachricht vom 27.01.2022 unter Verwendung des Emojis  ist nicht im vom Beklagten gewünschten Sinne auszulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der sog. „Grinsendes Gesicht mit lachenden Augen“-Emoji (Unicode: U+1F604) hat in der Regel schon keine eindeutige Bedeutung. Er vermittelt laut Emoji-Lexika oftmals allgemeine Freude, Glücksgefühle, eine warme, positive Stimmung oder gutmütige Belustigung, kann aber auch Stolz oder Aufregung vermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem ist er vorliegend eingebettet in folgende Nachricht:&lt;br /&gt;
„Erstes Halbjahr hat angefangen.  schon ein Lebenszeichen von Ferrari wann mit dem Auto zu rechnen ist?“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass dadurch zum Ausdruck kommen soll, dass der Kläger nunmehr mit einer Verlängerung der Lieferfrist für den Pkw bis zum 30.06.2022 sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht habe, ergibt sich aus nichts. Allenfalls kann darin der Ausdruck einer unspezifischen Vorfreude oder Hoffnung, keinesfalls auch nur ein Erklärungsbewusstsein des Klägers erkannt werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-31601?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 17:59:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>AG München: Bewerbung einer Autofelge bei eBay als &quot;Neu, aus Demontage&quot; bedeutet nicht &quot;neu&quot; im Sinne von &quot;völlig unbenutzt&quot;</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6965-AG-Muenchen-Bewerbung-einer-Autofelge-bei-eBay-als-Neu,-aus-Demontage-bedeutet-nicht-neu-im-Sinne-von-voellig-unbenutzt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.02.2024&lt;br /&gt;
161 C 23096/23 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG München hat entschieden, dass die Bewerbung einer Autofelge bei eBay als &quot;Neu, aus Demontage&quot; nicht &quot;neu&quot; im Sinne von &quot;völlig unbenutzt&quot; bedeutet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Streit um BMW-Felge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge. Der Kläger erwarb über eBay im November 2023 von dem Beklagten, einem gewerblichen Händler, eine original BMW-Felge zum Preis von 199,11 Euro. Der Verkäufer versandte in der Folge die Felge jedoch nicht, sondern erstattete den Kaufpreis zurück. Der Kläger setzte dem Verkäufer dennoch eine Frist zur Lieferung der Felge. Nachdem die Frist verstrichen war, kaufte sich der Kläger bei einem BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem höheren Preis und verlangte von dem Beklagten die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In eBay war die Felge mit dem Artikelzustand „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ eingestellt. In der Artikelbeschreibung hieß es „eine neue Felge, aus der Demontage - Felge ist NEU“. In den allgemeinen Artikelzustandsbeschreibungen hieß es zur gewählten Kategorie weiterführend u.a.: „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten könne nur dann bestehen, wenn der nachträglich erworbene Gegenstand gleichwertig sei. Dies war nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht der Fall:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Hier liegt kein gleichwertiges Deckungsgeschäft vor. […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien [wurden sich] hier über eine neuwertige Felge einig, die – wie ausdrücklich im Angebot bezeichnet – aus einer Demontage stammte, mithin bereits montiert und demontiert wurde. […] Gerade nicht geeinigt haben sich die Parteien hingegen, wie der Kläger meint, über eine neue, vollkommen unbenutzte Felge. Dies schließt bereits die Formulierung „aus der Demontage“ in der Artikelbeschreibung aus. Zudem war die Felge nicht in der Kategorie „Neu“ eingestellt, die auf der Plattform eBay ebenfalls zur Verfügung steht, sondern in der Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“, in der neuwertige Waren gehandelt werden, bei denen es sich jedoch nicht um Neuware im engeren Sinne handelt. Dass auf der Plattform eBay auch (wenn nicht sogar weit überwiegend) gebrauchte Waren zum Kauf angeboten werden, ist für den durchschnittlichen Nutzer auch nicht überraschend, sondern dürfte im Regelfall gerade der Grund sein, warum die Plattform - u.a. für die Suche nach einem „Schnäppchen“ im Vergleich zum sonstigen Preis - überhaupt genutzt wird. […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neue Felgen und Felgen aus der Demontage fallen ersichtlich nicht in die gleiche Warenkategorie. Neue Felgen werden zu Neupreisen gehandelt, es handelt sich um völlig unbenutzte Neuware, in der Regel mit der entsprechenden Verkäufer- bzw. Herstellergarantie. Felgen aus der Demontage wurden - wie die eindeutige Bezeichnung verrät - bereits einmal montiert und demontiert, was auch bei sonstiger Neuwertigkeit einer Felge deren Marktwert bereits erheblich senkt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2024&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 161 C 23096/23&lt;br /&gt;
Das Urteil ist rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 17 Sep 2024 17:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Zweibrücken: Skonto-Klausel beim Kauf einer Einbauküche kann unzulässige Vertragsstrafenklausel darstellen - Kunde muss nur Kaufpreis abzüglich Skonto zahlen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Zweibrücken&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 25.06.2024&lt;br /&gt;
5 U 38/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Zweibrücken führt in einem Hinweisbeschluss aus, dass eine Skonto-Klausel beim Kauf einer Einbauküche eine unzulässige Vertragsstrafenklausel darstellen kann. Dies hat zur Folge, dass der Kunde nur den Kaufpreis abzüglich Skonto zahlen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Aus der Rechtsprechung: Das Pfälzische Oberlandesgericht stärkt die Rechte der Kunden beim Einbauküchenkauf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 5. Zivilsenat des Pfälzische Oberlandesgerichts hat eine Klausel für unzulässig erachtet, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche (nur) dann um über 20 % reduziert, wenn der Kunde den reduzierten Küchengesamtpreis bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung zahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Ehepaar aus der Vorderpfalz bestellte bei einem in Baden-Württemberg ansässigen Küchenstudio eine Einbauküche nebst Elektrogeräten für ihr Wohnhaus. In der Auftragsbestätigung wies das Küchenstudio einen Gesamtpreis in der Größenordnung von 70.000,- € sowie einen „Skontobetrag“ von über 15.000,- € aus für den Fall der vollständigen Zahlung bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei Lieferung und Montage der Küche erhielten die Kunden eine Rechnung, die auf ihren Hinweis unter anderem bei der Höhe der Mehrwertsteuer korrigiert wurde. Etwa eine Woche nach Erhalt der korrigierten Rechnung überwiesen sie den um das „Skonto“ reduzierten Rechnungsbetrag bis auf einen Restbetrag in Höhe von knapp 3.000,- € unter Verweis auf eine noch nicht erledigte Aufgabe. Wenige Tage später wiesen sie auch diesen Betrag an, nachdem das Küchenstudio ihnen mitgeteilt hatte, der Skontoabzug setze eine vollständige Zahlung voraus. In der Folge kam es zu Mängelrügen der Kunden und Nachbesserungsarbeiten des Küchenstudios. Etwa drei Monate nach der ersten Rechnung stellte das Studio den Kunden einen weiteren Betrag über etwa 1.000,- € in Rechnung für Arbeiten, die bei Montage der Küche erledigt worden waren. Diesen Betrag sowie den von den Kunden in Abzug gebrachten „Skontobetrag“ klagte das Küchenstudio ein. Das Landgericht wies die Klage des Küchenstudios mit der Begründung ab, die verwendete Klausel sei unwirksam und ein mündlicher Zusatzauftrag nicht erwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken bestätigte in einem Hinweisbeschluss die erstinstanzliche Entscheidung. Die Zahlungsbedingung „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sei aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig. So bestehe für den Kunden keine Möglichkeit, die Zahlung aufgrund von Mängeln (teilweise) zurückzuhalten, möchte er sich nicht der Forderung des höheren Preises aussetzen. Bei Zahlung am selben Tag sei auch keine angemessene Zeit zur Prüfung, ob die Leistung vertragsgerecht erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß gestellt worden sei, gegeben. Ferner sei eine Bar- oder Sofortzahlung über mehrere Zehntausend Euro dem Kunden nicht zumutbar. Schließlich sei der „Skontobetrag“ aufgrund seines Umfangs und im Verhältnis zum Gesamtküchenpreis als unzulässige Vertragsstrafe zu werten. Denn branchenüblich sei ein Skonto von lediglich 1 % bis 3 %. In Anbetracht der Unwirksamkeit der Klausel schulde der Kunde lediglich den als „Sonderpreis“ vereinbarten Betrag („Gesamtpreis“ abzüglich „Skontobetrag“). Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nahm das Küchenstudio seine Berufung zurück.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Verfahrensgang:&lt;br /&gt;
Landgericht Frankenthal in der Pfalz, Urteil vom 24.03.2023, Az. 9 O 45/21&lt;br /&gt;
Pfälzisches Oberlandesgericht  Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 25.06.2024, Az. 5 U 38/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 16 Sep 2024 18:33:00 +0200</pubDate>
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