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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag kg berlin)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 07 May 2026 10:21:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>KG Berlin: Drehbuchautorin hat keinen Anspruch gegen Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich da vom Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.04.2026&lt;br /&gt;
24 U 6/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Drehbuchautorin keinen Anspruch gegen die Umgestaltung einer Filmrolle von männlich auf weiblich hat, da diese Änderung vom vertraglich eingeräumten Bearbeitungsrecht der Filmproduktionsfirma gedeckt ist. Eine solche Anpassung der Figur stellt keine wesentliche Änderung dar, die das Werk insgesamt verfälscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kammergericht: Sarah Maria Sander scheitert in zweiter Instanz mit Unterlassungsanträgen gegen Filmproduktionsfirma&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht hat heute Nachmittag die von der Schauspielerin Sarah Maria Sander gegen die Produktionsfirma des Filmprojekts „Die Todessucht der Maria Ohm“ wegen der Umgestaltung der Rolle des fiktiven Regisseurs erwirkte Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben. Zugleich hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin wegen der Besetzung der Hauptrolle mit einer anderen Schauspielerin aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist Schauspielerin. Die Beklagte ist ein Filmproduktionsunternehmen. Gemeinsam mit einer dritten Person verfasste die Klägerin das Drehbuch für das Filmprojekt „Die Todessucht der Maria Ohm“. Das Drehbuch sieht die Rolle des männlichen Regisseurs „Günther“ vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Drehbuchvertrag räumte die Klägerin der Beklagten das Verfilmungs-, Filmherstellungs- und Titelverwertungsrecht sowie ein inhaltlich beschränktes Bearbeitungsrecht an dem Drehbuch ein. Die Beklagte garantierte der Klägerin in dem Drehbuchvertrag, die Rolle der Hauptdarstellerin mit ihr zu besetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte besetzte die Rolle der Hauptdarstellerin später mit einer anderen Schauspielerin. Die Gründe dafür sind zwischen den Parteien streitig. Zudem gestaltete die Beklagte die Rolle des Regisseurs ohne Zustimmung der Klägerin als Frau („Gaia“) aus und besetzte sie mit einer weiblichen Darstellerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren&lt;br /&gt;
Auf Antrag der Klägerin untersagte das Landgericht Berlin II der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 27. Januar 2026 (Az. 15 O 666/25 eV), das vorgenannte Drehbuch zu verfilmen, soweit die im Drehbuch vorgesehene Filmrolle des Regisseurs als Frau ausgestaltet und von einer weiblichen Darstellerin gespielt wird. Den weitergehenden Antrag, der Beklagten das Verfilmen insgesamt zu untersagen – insbesondere auch wegen der anderweitigen Besetzung der Hauptrolle – wies das Landgericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte zunächst die Beklagte Berufung ein. Während des laufenden Berufungsverfahrens der Beklagten beantragte die Klägerin im Wege der sogenannten Anschlussberufung, der Beklagten das Verfilmen des Drehbuchs insgesamt zu untersagen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass die anderweitige Besetzung der Hauptrolle einen Verstoß gegen den Drehbuchvertrag darstelle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung&lt;br /&gt;
Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht nun die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufgehoben. Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Vorsitzende mündlich aus, dass die Veränderung der Rolle des Regisseurs von dem Bearbeitungsrecht der Beklagten gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine wesentliche Änderung, die das Werk insgesamt verfälsche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus hat das Kammergericht die weitergehenden Unterlassungsanträge der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende mündlich aus, die Klägerin habe die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie gegen die für sie nachteilige Entscheidung des Landgerichts keine eigenständige Berufung eingelegt, sondern sich für eine Anschlussberufung entschieden habe. Durch die Anschlussberufung habe sich die Klägerin selbst in die Hände der Beklagten begeben. Dies stelle nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung einen Fall dar, in dem der (Anschluss-)Berufungsführer selbst dokumentiere, dass die Sache nicht eilbedürftig sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtlicher Hintergrund&lt;br /&gt;
Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht um eine eigenständige Berufung, sondern um einen prozessualen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens der Gegenseite. Die Anschlussberufung wird automatisch wirkungslos, wenn der Gegner seine (Haupt-)Berufung zurücknimmt. Damit hat es der (Haupt-)Berufungsführer in der Hand, jederzeit eine Entscheidung über die Anschlussberufung zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen das Urteil des Kammergerichts ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kammergericht, Urteil vom 27. April 2026, Aktenzeichen 24 U 6/26&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 07 May 2026 12:21:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen &quot;X&quot; wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7663-KG-Berlin-Verbandsklage-der-niederlaendischen-Stiftung-SOMI-gegen-X-wegen-behaupteter-Datenschutzverstoesse-unzulaessig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
20 VKl 1/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verbandsklage der niederländischen Stiftung SOMI gegen &quot;X&quot; wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig ist. Es fehlt bei den geltend gemachten Ansprüchen an der Gleichartigkeit gemäß § 15 Abs. 1 VDuG. Ob ein ersatzfähiger Schaden durch Kontrollverlust oder individuelle Ängste vorliegt, hängt nach Auffassung des Gerichts maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen jedes einzelnen Nutzers ab und entzieht sich einer pauschalen Feststellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kammergericht: Verbandsklage gegen „X“ wegen Datenschutzverletzungen unzulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht hat heute die Verbandsklage der niederländischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Datenschutzverletzungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Datenverarbeitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen (siehe auch die hiesige Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 22. Mai 2025).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schadensersatzansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkanntermaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kammergericht, Urteil vom 30. April 2026, Aktenzeichen 20 VKl 1/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgebliche Vorschriften:&lt;br /&gt;
§ 15 Abs. 1 Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn&lt;br /&gt;
die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und&lt;br /&gt;
für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 04 May 2026 12:04:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA - Deutsche Gerichte nach Gerichtsstand der unerlaubten Handlung international zuständig</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7564-KG-Berlin-Forschungsdatenzugang-gegenueber-Anbietern-sehr-grosser-Online-Plattformen-nach-Art.-40-DSA-Deutsche-Gerichte-nach-Gerichtsstand-der-unerlaubten-Handlung-international-zustaendig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.02.2026&lt;br /&gt;
1 W 399/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass entschieden, dass deutsche Gerichte nach den Grundsätzen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung international zuständig sind, über den Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA zu entscheiden. Vorliegend hat das Gericht den Anspruch bejaht und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Entscheidung&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23. Dezember 2025 – Az. 67 O 173/25 eV – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin einen Forschungszugang zu öffentlichen Daten der Online Plattform bis zum 30. Juni 2026 ohne Kontingentbeschränkung über eine Online-Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Daten übermitteln:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Tweet-Daten: Detaillierte Informationen zu Tweets, einschließlich ihres Textes, Profilnamen des Autors, Erstellungszeitpunkts und etwaiger kontextbezogener, öffentlicher Anmerkungen (sog. Community Notes).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Mediendaten: Bei Tweets, die Medien enthalten, Informationen zum Medientyp, dessen URL und enthaltenen Metadaten (wie Geotags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Interaktionsdaten: Öffentlich zugängliche Daten darüber, wie Nutzer mit Tweets öffentlich interagieren, einschließlich Likes, Retweets, Zitate und Antworten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Nutzerdaten: Öffentliche Nutzerinformationen wie das Erstellungsdatum des -Kontos, Profilbilder, Benutzernamen, Selbstbeschreibungen sowie die Anzahl und Profilnamen der jeweiligen Follower.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Echtzeit- und historische Daten: Zugriff auf Echtzeit- und historische Daten, soweit diese vom beantragten Zeitraum erfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.&lt;br /&gt;
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen durch die Verfügungsklägerin erhoben worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Nachdem die Parteien am 17. Februar 2026 vor dem Senat mündlich zur Sache verhandelt haben, ist über das Rechtsmittel durch Endurteil zu entscheiden, §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung obliegt dem Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen wurde, § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist begründet. Lediglich im Hinblick auf § 184 GVG hat der Senat den im Antrag der Verfügungsklägerin noch enthaltenen Verweis auf ihren – ausschließlich in englischer Sprache verfassten – Antrag vom 5. November 2025 nicht in den Urteilstenor aufgenommen. In der Sache ändert sich dadurch insoweit aber nichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts in der hier angefochtenen Entscheidung sind die angerufenen Gerichte international zuständig. Das folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So ist es hier. Die Verfügungsklägerin macht einen Anspruch geltend, der auf einer Handlung der Verfügungsbeklagten beruht, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Darunter fällt jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO anknüpft (EuGH, Urteil vom 10.7.2025 – C-99/24 – NJW 2025, 3061, 3065; Urteil vom 9. Dezember 2021 – C 242/20 – NJW 2022, 375, 377; Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – NJW 2021, 144, 146).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bilden nicht den Gegenstand des Verfahrens. Die Verfügungsklägerin macht allein einen Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG – Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA oder Digital Service Act) - geltend. Danach haben die Anbieter sehr großer Online-Plattformen Forschern unter näher bestimmten Voraussetzungen Zugang zu Daten zu gewähren, die über ihre Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind. Die Norm vermittelt diesen Forschern ein subjektives Recht auf Datenzugang (Albers, in: Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, Art. 40 DSA, Rdn. 67). Im Gegenzug dazu gibt sie den Anbietern auf, den Zugang zu gewähren, begründet also eine gesetzliche Verpflichtung auf deren Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Verfügungsklägerin macht gegenüber der Verfügungsbeklagten auch eine Schadenshaftung geltend. Der Beklagten kann ein schädigendes Ereignis zugerechnet werden (hierzu EuGH, NJW 2025, 3061, 3065; NJW 2022, 375, 378 EuZW 2016, 547, 550).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsklägerin verfolgt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 12 DSA einen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Gewährung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten einschließlich zu Daten in Echtzeit. Der Digital Service Act hat u.a. das Ziel, durch den Betrieb sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen möglicherweise entstehende Risiken und gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden wirksam zu ermitteln und zu mindern, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 DSA. Zum einen soll dies durch eine Selbstverpflichtung der Betreiber sehr großer Online-Plattformen geschehen, vgl. Art. 34 DSA, zum anderen durch externe Überwachung und Bewertung der Erfüllung dieser Pflichten. Letzteres erfolgt durch Datenzugangsrechte für Behörden, Art. 40 Abs. 1 DSA, und bestimmte Anforderungen erfüllende Forscher, Art. 40 Abs. 4 und 12 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsklägerin trägt vor, mit dem angestrebten Zugang zu öffentlichen Daten solche Risiken erforschen zu wollen. Indem ihr der Zugang verwehrt wird, verhindert die Verfügungsbeklagte diese Forschung mit der Folge, dass insoweit möglicherweise bestehende Risiken und wirtschaftliche Schäden jedenfalls auf dem von der Verfügungsklägerin beabsichtigten Weg nicht ermittelt und gemindert werden können. Damit aber droht zumindest der Eintritt eines schädigenden, weil mangels ermöglichter Erforschung nicht erkannten Ereignisses. Der erforderliche Zusammenhang zwischen – künftigem – Schaden und einem schädigendem Ereignis ist damit gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein Anspruch der Verfügungsklägerin tatsächlich besteht, ist keine Frage, die im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der angerufenen Gerichte zu beantworten ist. Hier genügt zunächst schlüssiger Vortrag desjenigen, der sich auf einen solchen Anspruch beruft. Solch ein Vortrag liegt hier vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA einen gewichtigen Unterlassungsaspekt enthalte oder die Norm ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei und deshalb auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu schließen sei (so LG Berlin II, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris), muss danach nicht entschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der Schaden droht auch am Ort der von der Verfügungsklägerin angerufenen Gerichte einzutreten. Der Digital Service Act hat als Verordnung unmittelbare Geltung am Gerichtsort, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Die Rechtsgüter, denen möglicherweise ein Schaden droht, sind also auch hier geschützt (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 in der Rechtssache C-77/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vgl. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, kann sowohl der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sein (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065). Der Ort des ursächlichen Geschehens dürfte am Sitz der Verfügungsbeklagten liegen, denn die für den Zugang der Verfügungsbeklagten zu den Daten erforderliche Handlung wird dort erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hingegen hat die Verfügungsklägerin ihren Sitz am Gerichtsort. Sie hat vorgetragen, die beabsichtigte Forschung hier durchführen und koordinieren zu wollen. Der Ort der angestrebten Erkenntnisse zu den mit dem Betrieb der sehr großen Online-Plattform der Verfügungsbeklagten verbundenen Risiken und einem möglicherweise entstehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden liegt damit auch am Ort des erkennenden Senats. Auch wenn die Verfügungsklägerin in erster Linie den Datenzugang zur Beobachtung der Wahlen in Ungarn anstrebt, wird der Schadenserfolg jedenfalls auch an ihrem Sitz verwirklicht. Das genügt für die Begründung des Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsklägerin hat die Wahl zwischen dem Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 12.5.2021 – C-709/19 – NZG 2021, 842, 843). Sie hat sich für die erste Alternative entschieden, was von der Verfügungsbeklagten folglich hinzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die von der Verfügungsklägerin getroffene Wahl des Gerichtsorts steht schließlich in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Es sollen die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, mit der Sache befasst werden, weil angenommen wird, dass sie aus ihrer engen – örtlichen – Beziehung zu dem Sachverhalt eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und folglich eine geordnete Rechtspflege gewährleisten können (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche enge Beziehung zum Streitgegenstand wird hier durch den von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Ort - Berlin -, von dem aus die Forschung erfolgen und koordiniert werden soll, begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 940 ZPO. Einen danach erforderlichen Verfügungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten als auch einen Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Art. 40 Abs. 12 DSA gewährt dort näher bezeichneten Forschern einen Datenzugangsanspruch gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Verfügungsbeklagte ist von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 25. April 2023 als sehr große Online-Plattform benannt worden, vgl. Art. 33 Abs. 4 DSA (Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Juli 2023 - 2023/C 249/02 -). Da Maßstab für die Benennung als sehr große Online-Plattform die Nutzerzahlen in der Europäischen Union ist, Art. 33 Abs. 1 DSA, kommt es auf die Anzahl der Nutzer in Ungarn nicht an, auch wenn sich die von der Verfügungsklägerin angestrebte Auswertung der Daten auf die dortigen Parlamentswahlen beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Organisation, was sie durch Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts für Körperschaften vom 4. Juni 2024 glaubhaft gemacht hat, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 Abs. 1, 52 AO. Als solche kann sie bzw. die mit ihr verbundenen Forscher Anspruchsinhaber im Sinne von Art. 40 Abs. 12 DSA sein, wenn sie die weiteren Bedingungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b), c), d) und e) erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin könne selbst nicht Forscher im Sinne der Norm sein. Der Begriff des &quot;Forschers&quot; wird im Digital Service Act nicht definiert. Eine Beschränkung des Begriffs auf natürliche Personen ist der Verordnung aber nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann sowohl natürlichen Personen als auch Einrichtungen den Status von zugelassenen Forschern zuerkennen, vgl. Art. 40 Abs. 11 DSA (vgl. Oster, in: BeckOK InfoMedienR, Art. 40 DSA, Stand 11/2025, Rdn. 20). Mit Einrichtungen in diesem Sinn sind Organisationen der Zivilgesellschaft gemeint, vgl. Erwägungsgrund 97 DSA (Oster, a.a.O.; Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 45). Dass der Begriff der Einrichtungen danach jedenfalls auch juristische Personen erfasst, ist naheliegend, wenn nicht gar zwingend. Gerade sie können auf der Grundlage ihrer Rechtsfähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein, vgl. § 13 GmbHG. Warum dies bei Forschern, die im Rahmen von Art. 40 Abs. 12 DSA nicht einmal eine solche Zulassung benötigen, anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin kann deshalb selbst Inhaberin eines Anspruchs auf Datenzugang sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, es handele sich bei der Verfügungsklägerin um &quot;eine aktivistische Organisation mit politischen Zielen&quot; ist nicht erheblich. Forscher im Sinne des Gesetzes können nach den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein. Selbst wenn diese – auch – politische Ziele verfolgen, wird dadurch eine Tätigkeit als Forscher im Sinne des Art. 40 Abs. 12 DSA nicht ausgeschlossen. Nichts anderes kann für einzelne ihrer Gesellschafter gelten, auf die es aber vorliegend wegen der Rechtsfähigkeit der Verfügungsklägerin auch nicht primär ankommen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohnehin ist der von der Verfügungsbeklagten insoweit verwendete Vergleich zu einer &quot;Forschungseinrichtung&quot; kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dass die Verfügungsklägerin keine &quot;Forschungseinrichtung&quot; ist, hat sie nicht in Zweifel gestellt. Das Gesetz versteht darunter solche Einrichtungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. a) DSA. Darum geht es hier aber nicht. Der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA steht Forschern zu, die, wie erörtert auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein können. Das aber ist die Verfügungsklägerin. Die an eine Forschungseinrichtung zu erhebenden Anforderungen muss sie dafür nicht erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Auch die weiteren Voraussetzungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Die Verfügungsklägerin ist unabhängig von kommerziellen Interessen, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b) DSA, was sich aus ihrer Anerkennung als gemeinnützige Organisation ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anerkennung setzt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke voraus, was wiederum eine auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtete Tätigkeit der Körperschaft bedingt, § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Eine Förderung in diesem Sinne geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden, § 55 Abs. 1 S. 1 AO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Die Verfügungsklägerin hat bereits in ihrem Antrag vom 5. November 2025 Auskunft über die Finanzierung der Forschung gegeben, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c DSA. In dem Antrag hatte die Verfügungsklägerin ausdrücklich auf die Förderung des Projekts durch die --- hingewiesen. Mit der inzwischen vorgelegten Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und dieser --- vom 16. Dezember 2025, Anlage AS19, ist dies nun auch glaubhaft gemacht worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass der in der Vereinbarung bezeichnete Förderbetrag identisch ist mit jenem, den sie in dem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten angegeben hatte, nämlich 980.000,-- EUR. Auch den Grund für die unterschiedlichen Bezeichnungen des Projekts in diesem Antrag – &quot;access://democracy 2026-2028&quot; – und der Fördervereinbarung vom 16. Dezember 2025 – &quot;access://democracy II&quot; – hat sie hinreichend damit erklärt, dass die erste Bezeichnung nur vorläufig gewählt wurde, während es sich bei der Zweiten um die konkrete Bezeichnung des an die erste Förderung, die Gegenstand des Verfahrens vor der 41. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II war, anschließenden Projekts handelt. Auch die in der vorgelegten Fördervereinbarung bezeichnete Ansprechperson hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung namentlich benannt und, da sie als Zuschauerin anwesend war, sogar persönlich vorgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(cc) Die Verfügungsklägerin muss in der Lage sein, die mit ihrem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen; ihr obliegt es, die hierzu von ihr getroffenen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, Art. 40 Abs. 12, Abs. 8 S. 1 lit. d) DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsklägerin hat hierzu in ihrem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten unter dem Punkt &quot;Data Security and Confidentiality*&quot; ausgeführt. Dort wird beschrieben, dass nur autorisiertem Personal Zugang zu den Daten gewährt wird, wie der Zugang gesichert und wie mit den erhobenen Daten, insbesondere personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Dass diese Maßnahmen technisch oder organisatorisch ungeeignet wären, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, vgl. Art. 32 Abs. 1 HS 1 DSG-VO, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich hat sich die Verfügungsbeklagte hiermit nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwendungen beschränken sich letztlich auf die Behauptung, die von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Maßnahmen seien nicht ausreichend, ohne aber mitzuteilen, was konkret an den beschriebenen Maßnahmen zu bemängeln sein sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(dd) Der von der Verfügungsklägerin angestrebte Zugang – nur - zu den – bereits öffentlich zugänglichen – Daten und die von ihr angegebenen Fristen – 1. Januar bis 30. Juni 2026 - müssen für die Zwecke ihrer Forschungsarbeiten geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein; die zu erwartenden Ergebnisse dieser Forschung müssen zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen der Verfügungsbeklagten, Art. 40 Abs. 12, 8 S. 1 lit. e) und Abs. 4, 34 Abs. 1 und 35 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auf der Konzeption, dem Betrieb oder der Nutzung der Dienste sehr großer Online-Plattformen beruhenden tatsächlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte, auf Wahlprozesse oder die öffentliche Sicherheit sind systemische Risiken in diesem Sinn, Art. 34 Abs. 1 S. 1 und 2 lit. c) DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 5. November 2025 enthält hinreichende Angaben zu dem Zweck ihres Forschungsvorhabens, nämlich der Erkennung und der Analyse von koordiniertem unechtem Verhalten (CIB) und ausländischen Informationsmanipulationen und Einmischungen (FIMI), die im Wahlkampf auf X aktiv sind. Der Senat hat keine Zweifel, dass solche Aktivitäten auf der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattform großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs haben können, vgl. Erwägungsgrund 79 S. 3 DSA. Deshalb ist eine Forschungstätigkeit, die die Aufdeckung solcher Aktivitäten zum Ziel hat, zur Aufspürung systemischer Risiken geeignet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zugang zu den Daten ist notwendig, um das damit verfolgte Ziel der Verfügungskläger zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin ohne den Datenzugang die in dem Antrag vom 5. November 2025 aufgeführten Forschungsfragen beantworten könnte (vgl. hierzu Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 50). In der Befristung auf ursprünglich sechs Monate um den voraussichtlichen Termin der ungarischen Parlamentswahl im April diesen Jahres kommt die Verfügungsklägerin dem von ihr bereits im Antrag vom 5. November 2025 bezeichneten Schwerpunkt der beabsichtigten Forschungstätigkeit nach.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zugang zu den öffentlichen Daten ist schließlich auch verhältnismäßig, die Verfügungsklägerin hat insbesondere in ihrem Antrag vom 5. November 2025 dargelegt, wie sie den Schutz personenbezogener Daten umzugehen gedenkt (hierzu Albers, a.a.O., Art. 40 DSA, Rdn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Verfügungsklägerin auf Erfüllung des Anspruchs aus Art. 40 Abs. 12 DSA gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist aber auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Frankfurt/Main, WRP 2023, 749, 750). Letzteres ist vorliegend der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin am 12. Dezember 2025 den von dieser begehrten Datenzugang verwehrt hatte, wäre es ihr bei einer Rechtsverfolgung in der Hauptsache allein nicht mehr möglich gewesen, die im Zusammenhang mit der ungarischen Parlamentswahl stehenden - öffentlich zugänglichen - Daten zu erforschen. Bereits eine erstinstanzliche Entscheidung wäre nicht mehr rechtzeitig zu erwarten gewesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungsklägerin ist nicht vorzuwerfen, ihren Antrag zu spät erst im November 2025 bei der Verfügungsbeklagten gestellt zu haben, obwohl der Termin der Wahlen in Ungarn seit längerem bekannt war. Der Datenzugang ist durch die Verfügungsbeklagte nur unter den Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 12 DSA zu gewähren, die Verfügungsklägerin musste dazu insbesondere nachweisen, die Anforderungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA zu erfüllen. Dazu musste sie u.a. Aufschluss über die Finanzierung der Forschung geben, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c) DSA. Das war erst möglich, nachdem ihr eine Förderung ausreichend konkret in Aussicht gestellt worden war, was nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin aber zeitlich nicht weit vor Antragstellung der Fall war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass sie sich erst verspätet um die erforderliche Förderung bemüht hätte, ist nicht ersichtlich, insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer früheren Förderzusage eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten in einem ggf. über mehrere Instanzen - einschließlich eines von der Verfügungsbeklagten für erforderlich erachteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - geführten Rechtsstreit vor Beginn der beabsichtigten Forschung im Januar 2026 abschließend entschieden worden wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Datenzugang ist von der Verfügungsbeklagten unverzüglich zu gewähren, Art. 40 Abs. 12 DSA. Die Verfügungsklägerin hatte danach schon keinen Anlass den Zugang so früh zu beantragen, dass eine abschließende Hauptsacheentscheidung zu erreichen gewesen wäre. Die Verfügungsbeklagte übersieht hier, dass eine solche gerichtliche Entscheidung gerade keine Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist. Vielmehr kann der Antragsteller, der in seinem Antrag die erforderlichen Angaben gemacht hat, damit rechnen, dass die Verfügungsbeklagte ihrer daraus folgenden Verpflichtung unverzüglich nachkommt, wie es das Gesetz von ihr verlangt. Das erfordert keine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von allenfalls wenigen Wochen vor Beginn des beantragten Datenzugangs hierzu ausreichend sein sollte. Den hat die Verfügungsklägerin hier beachtet. Dem Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung steht deshalb insbesondere nicht entgegen, dass der voraussichtliche Zeitpunkt der Wahlen in Ungarn auch schon vor November 2025 bekannt war. Da ihr der Zugang von der Verfügungsbeklagten verweigert wurde, blieb nichts anderes als das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht übersieht nicht, dass die Verfügungsbeklagte an einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ein besonderes Interesse hat. Der Weg hierzu bleibt ihr aber offen, wie sie auch selbst erkannt hat. Sie hat einen Antrag nach §§ 936, 926 ZPO gestellt. Über ihn wird zu gegebener Zeit der Rechtspfleger bei dem Landgericht Berlin II zu entscheiden haben, § 20 Abs. 1 Nr. 14 RPflG (vgl. Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 926, Rdn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 926, Rdn. 6). Es besteht kein Grund, dieser Entscheidung vorzugreifen. Die Verfügungsklägerin begehrt allein Zugang zu Daten, die ohnehin schon öffentlich zugänglich sind. Letztlich soll ihr der Zugang über eine Online-Schnittstelle nur erleichtert werden. Das rechtfertigt es, das Interesse der Verfügungsbeklagten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einer im Ergebnis voraussichtlich abschließenden Leistung verurteilt zu werden, hinter das Interesse der Verfügungsklägerin an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, zurücktreten zu lassen. Andernfalls fiele die Verfügungsklägerin mit der Durchsetzung ihres jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehenden Anspruchs auf Datenzugang vollständig aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die von der Verfügungsklägerin beantragte Androhung von Zwangsmaßnahmen kommt nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antrag zu 2. hat die Verfügungsklägerin in der Annahme gestellt, in der angestrebten Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung eines Datenzugangs sei ein gewichtiger Unterlassungsaspekt enthalten (so auch LG Berlin II, Urteil vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris; Oster, a.a.O., Rdn. 40; Kerkemeyer, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., Art. 40 DSA, Rdn. 37; Henn, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 40, Rdn 45). Das mag so sein, wenn der Datenzugang erst einmal von der Verfügungsbeklagten gewährt worden ist. Hier geht es aber um den Zugang als solchen, in dem noch kein Unterlassen, sondern eine – unvertretbare - Handlung angestrebt wird (vgl. BGH, NJW 2021, 160). Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen findet aber nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Dabei übersieht der Senat nicht, dass gegen seine Entscheidung jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, vgl. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Auch ist es zutreffend, dass sich die Parteien über die Auslegung zweier Verordnungen der Europäischen Union, Art. 7 Nr. 2 EUGVVO und Art. 40 Abs. 12 DSA, streiten, Art. 267 Abs. 1 lit. b), Art. 288 Abs. 1 AEUV. Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA auch am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden kann, was der Senat für zulässig erachtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl scheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine Vorlage an den Gerichtshof aus, weil die Sache in der Hauptsache weiterverfolgt werden kann (Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267, Rdn. 31). Dem steht nicht entgegen, dass auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Art. 105 ein beschleunigtes Verfahren vorsieht. Weder die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, noch der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, sind für sich genommen ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache C-581/20, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Senat die insbesondere von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen wegen der auch auf die Minderung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Schäden gerichteten Zielrichtung des Digital Service Act, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 S. 3 DSA, durch den Gerichtshof für klärungsbedürftig oder nicht erachtet.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001634111&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 10:53:00 +0100</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.12.2025&lt;br /&gt;
10 U 190/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die Klage ist allerdings zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Denn die angerufenen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la-VO; ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Brüssel-la-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats jedenfalls zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klage bezeichnet den Kläger auch ausreichend. Zwar muss gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Daher muss der Kläger seine Anschrift angeben. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. Dies ist aber der Fall. Denn der Kläger hat an Eides Statt versichert, er stehe seit dem 20. November 2018 nach einer Entscheidung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg unter Polizeischutz (PDDV 129 VS-NfD Gefährdungstufe 3; Anlage K 82), und er hat weitere Bedrohungen geschildert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Die Klage ist aber unbegründet. Auf den Fall ist nach Artikel 42 Satz 1 EGBGB in seiner Gesamtheit deutsches Sachrecht anwendbar. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, für sämtliche eventuell in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen solle deutsches Recht angewendet werden. Dem Kläger steht nach keiner der danach in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf die begehrte &quot;Löschung&quot; der Gruppen zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat aus seinem ihn mit der Beklagten verbindenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Absatz 1 BGB und in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Löschung. Selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden würde, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, begründete dies noch keine Löschungsansprüche hinsichtlich einer ganzen Gruppe. Denn die Gruppen verstoßen nicht – was unstreitig ist – durch ihren Namen, ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards. Dass eine Anzahl von Nutzern aus den Gruppen heraus rechtswidrige Kurznachrichten veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Rechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht auch gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Löschung zu. Denn die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit &quot;Gruppen&quot; zu bilden, verletzt im Fall nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Gruppen dienen nach ihren Gruppenregeln dem kritischen Diskurs der Ziele und öffentlichen Forderungen des ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den Gruppen ein solcher, sachbezogener Diskurs stattfindet. Richtig ist, dass eine Anzahl von Nutzern in diesen Gruppen Kurznachrichten veröffentlichen, die den Kläger schmähen, beleidigen, ihm Gewalt und Mord androhen und teilweise wohl auch in anderer Hinsicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die in den Kurznachrichten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wird aber allein durch die jeweils rechtswidrigen Inhalte begründet, nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in Gruppen auszutauschen. In dieser Möglichkeit, von der Nutzer Gebrauch gemacht haben, liegt noch keine Verletzung von Rechten des Klägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Es könnte womöglich anders liegen, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen und sich alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Kurznachrichten rechtswidrig seine Rechte verletzen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Jedenfalls nach OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. Juni 2025 – 16 U 58/24, GRUR 2025, 1951 Randnummer 38, kann ein Hostprovider deliktisch auf Löschung eines Nutzerkontos, nicht einer Gruppe, in Anspruch genommen werden, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, um rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Es mag auch sein, dass Artikel 6 Absatz 4 DSA, dazu noch unter B. III. 4., diese Möglichkeit, eine Zuwiderhandlung abzustellen, unberührt lässt, obwohl der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, eigentlich nur haftet, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 DSA nicht erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die vom OLG Frankfurt a. M. gebildeten Voraussetzungen sind im Fall aber unstreitig nicht erfüllt. Denn weder sind die Gruppen überhaupt gebildet worden, um sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen, noch verletzt die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers. In ihrer Mehrzahl verhalten sich die Nutzer der Gruppe vielmehr unstreitig rechtstreu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Kläger wird durch diese Sichtweise auch nicht rechtlos gestellt. Denn ihm steht es frei, gegen rechtswidrige Kurznachrichten vorzugehen. Der Senat verkennt die darin liegende Belastung nicht. Sie rechtfertigt nach einer Abwägung aber kein anderes Ergebnis. Im Übrigen hat der Kläger den Vorschlag des Senats, dem die Beklagte zugestimmt hatte, sich dahin zu vergleichen, dass der Kläger der Beklagten alle ihn derzeit verletzenden Kurznachrichten in den Gruppen nennt und diese dann in einem Akt entfernt werden, nicht folgen mögen. Damit aber hätten &quot;auf einen Schlag&quot; sämtliche derzeitigen rechtswidrigen Äußerungen entfernt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Löschungsanspruch folgt unstreitig nicht aus dem nicht mehr anwendbaren Artikel 14 E-Commerce-RL.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Nichts anderes gilt für Artikel 6 Absatz 4 DSA. Er lässt zwar, wie unter B. II. 2 b) bb) ausgeführt, die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen. Nach dem zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgrund 25 sollen die in der DSA genannten Haftungsausschlüsse also die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse durch die in der DSA festgelegten Bedingungen erfüllen. Wie unter B. III. 1 und B. III. 2 bereits ausgeführt, ist es aber nach spezifisch deutschem Recht im Fall gerade rechtmäßig, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Soweit der Kläger im Übrigen meint, ihm stünde wenigstens nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG ein Löschungsanspruch zu, ist auch dies unzutreffend. Denn die an den Gesetzgeber adressierte Rechtsschutzgarantie fordert, dass dem Betroffenen ein effektiver Rechtsschutz zukommt. Dies bedeutet nicht, dass Gerichte eine Rechtsschutznorm außerhalb des bestehenden Systems zu entwickeln hätten. Artikel 19 Absatz 4 GG setzt vielmehr bestehende Rechte voraus und schützt diese durch die Gewährleistung eines gerichtlichen Zugangs. Allein der Umstand, dass der Kläger den vorgesehenen Rechtsschutz wegen des damit für ihn verbundenen Aufwands für zu beschwerlich und damit für unzumutbar erachtet, genügt also nicht. Denn dem Kläger stehen, wie er selbst auch einräumt, Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Die in der Erweiterung der Klage durch zwei weitere Anträge liegende Klageänderung ist nicht zuzulassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Anträge, die darauf zielen, dass die Beklagte die Gruppen überwacht und in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht, stellen keine Erweiterung oder Beschränkung im Sinne von § 264 Nummer 2 ZPO dar, da es neue Streitgegenstände sind. Denn der Kläger verlangt mit dem Hauptantrag eine Löschung von Gruppen, mit seinen Hilfsanträgen aber eine Überwachung und Maßnahmen in Bezug auf einzelne rechtswidrige Beiträge. Dies sind nach der allgemeinen Streitgegenstandslehre bereits nach Antrag erkennbar unterschiedliche Streitgegenstände. Die Löschung einer Gruppe ist etwas völlig anderes als ihre Überwachung und das Vorgehen gegen einzelne Nutzer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 1 ZPO eingewilligt. Der Senat erachtet sie zwar im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 2 ZPO als sachdienlich. Denn nach einer objektiven Beurteilung würde die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumen und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugen. § 533 Nummer 2 ZPO macht die Zulässigkeit der Klageänderung aber zusätzlich davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Damit wird einer &quot;Flucht in die Klageänderung&quot; vorgebeugt und der Gefahr begegnet, dass das Berufungsgericht wegen der Beschränkung des Tatsachenstoffes an einer umfassenden, der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung gehindert ist (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 533 Randnummer 12). Die Hilfsanträge können sich aber gerade nicht auf Tatsachen stützen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte. In erster Instanz ist schon nicht vorgetragen und bewiesen worden, welche in den Gruppen bereits veröffentlichten strafbaren Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, &quot;zügig und ohne Zutun des Klägers&quot; zu löschen wären. Außerdem wäre nicht nur im Rechtlichen, sondern auch im Tatsächlichen erstmals zu klären, was die Beklagte, bejahte man eine Überwachungspflicht, tun muss. Hier ist zwischen den Parteien insbesondere streitig und wäre daher durch Beweisaufnahme zu klären, inwieweit beispielsweise automatisierte Systeme lückenlos und ohne rechtmäßige Inhalte zu sperren, etwaige strafbare und rechtsverletzende Inhalte identifizieren könnten.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001630007&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 23 Jan 2026 19:11:00 +0100</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 10.12.2025&lt;br /&gt;
5 W 168/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek &amp;amp; Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001628594&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Jan 2026 18:31:00 +0100</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 10.12.2025&lt;br /&gt;
5 W 168/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek &amp;amp; Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001628594&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Jan 2026 18:31:00 +0100</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Kündigungsschaltfläche bzw. Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB muss auch ohne Login mit Passwort zugänglich sein</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.11.2025&lt;br /&gt;
5 UKl 10/25	&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Kündigungsschaltfläche bzw. der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB auch ohne Login mit Passwort zugänglich sein muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bei § 312k BGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 312k BGB fällt unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG. Es handelt sich bei § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG für Verträge gilt, die im elektronischen Rechtsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 13]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 31]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen, durch das sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Kündigungsprozess gemäß § 312k BGB ist mehrstufig aufgebaut. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der &quot;Schaltfläche&quot; entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 36], mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite zwar eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit der Formulierung &quot;Vertragsbeendigung&quot; beschriftet ist. Um eine Kündigung zu erklären, muss der Verbraucher aber nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024 - 20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 - 312 O 148/23, MMR 2024, 892 [juris Rn. 32]), auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB tätigen und im Anschluss die Kündigungserklärung durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB abgeben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit ist an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 DDG) angelehnt (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18). Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG aF (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst nach Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 32). Dafür muss grundsätzlich die Verfügbarkeit der Website und währenddessen auch die einschränkungslose Kündigungsmöglichkeit bestehen (vgl. Buschmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht [2022], § 7 Rn. 40). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verbraucher jederzeit auch auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen können muss. Denn nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine nachgelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis, nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine Kundenummer und ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Zwischenschritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]). Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 26]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 45]; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 - 6 U 4336/23, NJW-RR 2025, 817 [juris Rn. 37]; BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB als vernachlässigbar erachtet (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt nach dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(d) Anders als die Beklagte meint, ist bei der Abgabe der Kündigungserklärung gemäß § 312k BGB auch nicht in dem jeweiligen Einzelfall ein Vergleich mit der Art und Weise des Vertragsschlusses geboten. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellte, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wurde. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Zur Erreichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber aber bei der im Gesetzgebungsverfahren gebotenen typisierender Betrachtung die Voraussetzungen generell abstrakt vorgegeben, die der Unternehmer zu erfüllen hat, um die Abgabe einer Kündigungserklärung des Verbrauchers zu ermöglichen, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass im jeweiligen Einzelfall eine vergleichende Betrachtung erforderlich oder angezeigt sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass abweichend von dem vorstehenden Verständnis zum Teil in Rechtsprechung und Literatur eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erwogen wird. Das Erfordernis zum Einloggen in einen geschützten Kundenbereich stehe nach dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff. und Rn. 31]; Sümmermann/Ewald, MMR 2022, 713, 717; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat vermag diesem Ansatz jedoch nicht zu folgen. Denn eine derartige einschränkende Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen steht nicht nur dem ausdrücklich erklärten und im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers entgegen (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 39), sondern stellt methodisch eine unzulässige teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB dar (zutreffend Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4; vgl. auch ders. jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Eine teleologische Reduktion erfordert nämlich, dass der Anwendungsbereich der anzuwendenden Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 [juris Rn. 10]). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die - praktisch durchaus häufige - Konstellation, dass ein Verbraucher bei der Nutzung des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses zunächst einen geschützten Kundenbereich aufsucht, wie dies etwa bei Streamingdiensten für Musik, Sportevents, Filme und Serien, bei digitalen Nachrichten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Schließlich ist eine andere Betrachtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit Blick auf Art. 28, 32 DSGVO oder auf Art. 21 NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) geboten. Insoweit verkennt die Beklagte, dass die Vorschrift des § 312k BGB einem Verbraucher ermöglichen soll, im Anwendungsbereich der Norm eine Kündigungserklärung abzugeben. Für die Abgabe einer Kündigungserklärung und deren Zugang bei dem Unternehmer bedarf es jedoch grundsätzlich keiner Authentifizierung des Kündigenden; die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten bei der Löschung von Daten aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung - etwa im Fall eines Identitätsdiebstahls - können sich bei einer Kündigung in Schrift- oder Textform gleichermaßen stellen. Im Anwendungsbereich des § 312k BGB kommt hinzu, dass die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB regelmäßig jedenfalls in der Gesamtheit nicht allgemein bekannt sind und das Missbrauchsrisiko eher geringer ist als bei sonstigen (textlichen oder schriftlichen) Erklärungen, bei denen der Unternehmer eine zweifelsfreie Identifizierung auch nicht vornehmen kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichts anderes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), der für die Identifizierung einer betroffenen Person auf ein Authentifizierungsverfahren mit Berechtigungsnachweisen verweist. Denn dieser Erwägungsgrund bezieht sich ausdrücklich allein auf eine Anmeldung bei einem Online-Dienst, die im Rahmen des § 312k BGB - wie dargelegt - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen sieht auch der europäische Gesetzgeber für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages (vgl. Art. 11a der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie [VRRL]) - bei insoweit durchaus vergleichbarer Interessenlage - keine Authentifizierung vor. Nach Art. 11a Abs. 2 Buchst. b) VRRL sind neben dem Namen des Verbrauchers (Art. 11a Abs. 2 Buchst. a VRRL) lediglich Angaben zur Identifizierung des Vertrages zu tätigen (etwa Bestell- oder Vertragsnummer) und die stets erforderliche Beantwortung der Abfrage eines Kundenkennworts wird auch insoweit als unzulässig angesehen (vgl. etwa Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580 [Rn. 41]; Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2); allenfalls zulässig ist es, wie etwa Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 zeigt, in dem Login-Bereich eines Kundenkontos eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit ohne weitere Identifizierung zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise, sondern diese kann eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Das beanstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001626870&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 15:37:00 +0100</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB durch vorausgewählten kostenpflichtigen &quot;Käuferschutz&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.12.2025&lt;br /&gt;
5 U 87/22	   &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB vorliegt, wenn ein kostenpflichtiger &quot;Käuferschutz&quot; vom Anbieter vorausgewählt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist, soweit im Berufungsverfahren noch darüber zu entscheiden ist, abweichend von der Beurteilung des Landgerichts begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bei § 312a Abs. 3 BGB handelt es sich um Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] - Stickstoffgenerator, mwN). Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zum Ziel hat (vgl. etwa Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.65). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse sowie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 5 U 77/22, WRP 2025, 502 [juris Rn. 11 f.], mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen (so etwa auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 25 ff.]; OLG München, Urteil vom 7. November 2024 - 29 U 1691/23 e, ZVertriebsR 2025, 332 [juris Rn. 47]). Mit § 312a Abs. 3 BGB wird Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) mit Wirkung ab 13. Juni 2014 umgesetzt. Die Regelung soll vor allem solchen Geschäftsmodellen entgegenwirken, bei denen der Verbraucher auf einer Internetseite eine Hauptleistung bestellt und im Rahmen des Bestellvorgangs durch Voreinstellungen Zusatzleistungen hinzugefügt werden, ohne dass der Verbraucher aktiv wird; Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher davor zu schützen, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Damit dient die Regelung der Preistransparenz und schützt den Verbraucher in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor einer Überrumpelung durch den Unternehmer (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 13); geschützt ist die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit des Verbrauchers in Bezug auf seine Marktteilnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Beklagte hat gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen. Die Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs über die Internetplattform der Beklagten einschließlich der beanstandeten Voreinstellung des &quot;Käuferschutzes&quot; stellt dabei ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung (§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) Fallgestaltungen vor Augen hatte, bei denen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Verbrauchervertrag (§ 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wird und der Verbraucher sich gegenüber diesem Unternehmer über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus - etwa aufgrund einer Voreinstellung der Zusatzleistung - zu einer weiteren Zahlung für eine Zusatzleistung verpflichtet. Irrt sich der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages, etwa weil er die - objektiv erkennbare - Entgeltlichkeit der Zusatzleistung nicht erkannt hatte, verblieb ihm vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB allein die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, was als unbefriedigend empfunden wurde. Insoweit hatte der Gesetzgeber mit Blick auf die Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung bereits Zweifel, ob eine Vertragsanfechtung überhaupt möglich sei (vgl. hierzu etwa auch: Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 42) und auch die Rechtsfolge einer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB - Nichtigkeit des gesamten Vertrages) wurde als nicht interessengerecht empfunden. In den Fällen des § 312a Abs. 3 BGB wird daher nur die Vereinbarung über die Zusatzleistung nicht Vertragsbestandteil und der Vertrag im Übrigen bleibt gemäß § 312a Abs. 6 BGB wirksam (vgl. dazu BT-Drucks. 17/12637, S. 53).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend scheint der Wortlaut des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB (&quot;Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist…&quot;) und des § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB (&quot;Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag …&quot; und &quot;Vertragsbestandteil&quot;) darauf hinzudeuten, dass die Vereinbarung über das Zusatzentgelt, wie es das Landgericht meint, an einen Hauptvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher (Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) anknüpft. Zwingend ist ein solches eng am Wortlaut orientiertes Verständnis allerdings nicht. So kann der Begriff &quot;Vereinbarung&quot; in § 312a Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auch nur als die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung verstanden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist von ihrem Sinn und Zweck ausgehend weit auszulegen (vgl. etwa Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 44). Sie erfasst auch Fallgestaltungen, in denen mit Blick auf die Hauptleistung einerseits und die selbständige entgeltliche Zusatzleistung andererseits verschiedene Vertragsverhältnisse begründet werden sollen. Unerheblich ist es etwa, was das Landgericht auch erkannt hat, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung zu erbringen hat, oder ob sie - etwa als zusammenhängender Vertrag (vgl. § 360 Abs. 2 BGB) - von einem anderen Unternehmer erbracht wird, was insbesondere bei Versicherungsverträgen, die mit einer Hauptleistung (etwa Buchung einer Reise oder der Vermietung eines Kfz) zusammenhängen, häufig der Fall sein kann (vgl. etwa MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312a Rn. 57). Insoweit hat bereits der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Regelung in Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO, die Vorbild für die Regelung in Art. 22 Verbraucherrechte-RL war (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 14.1), entschieden, dass Haupt- und die Zusatzleistung von verschiedenen Unternehmern erbracht werden können. Eine andere - eng am Wortlaut orientierte - Betrachtung würde es ermöglichen, den Schutz des Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie leicht zu umgehen und deren Zweck zu beeinträchtigen; eine solches (enges) Verständnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 17 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt nicht die zusätzliche Leistung eines Unternehmers den Bezugspunkt der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB dar, sondern es ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen; maßgeblich ist nicht, ob eine zusätzliche Leistung des Unternehmers vorliegt, sondern es kommt darauf an, ob aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht besteht (vgl. Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 312a BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 44). Hiervon ausgehend ist es für die Anwendung des § 312a Abs. 3 BGB auch ausreichend, dass das beabsichtigte (eigenständige) Vertragsverhältnis über die Zusatzleistung - wie hier - als ein Verbrauchervertrag gemäß § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB einzustufen ist; in diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher verpflichtet sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises gemäß § 312 Abs. 1 BGB (der zusätzlichen Zahlungspflicht) und die insoweit vertragscharakteristische Leistung soll von dem Unternehmer erbracht werden (hier: der Käuferschutz als Dienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie). Nicht ausreichend ist es lediglich, dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 [juris Rn. 17]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für dieses (weite) und auch vom Wortlaut der Norm gedeckte Verständnis spricht neben der Entstehungsgeschichte auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB, die den Verbraucher davor schützen soll, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (s.o.). Maßgebend für den Gesetzgeber war dabei die Überlegung, dass der Verbraucher sein Augenmerk bei dem Vertragsschluss häufig in erster Linie auf die von ihm begehrte Hauptleistung richtet und nachträglich nicht selten überrascht ist oder sich davon überrumpelt fühlt, dass er sich aufgrund einer Voreinstellung des Unternehmers über die Bezahlung der eigentlichen Hauptleistung hinaus auch zu der Bezahlung weiterer Zusatzleistungen verpflichtet hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Diese Überlegung ist auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der ein Verbraucher auf dem von einem Unternehmer betriebenen Internetportal einen Kaufvertrag mit einem anderen Verbraucher abschließt und ihm dabei aufgrund der Voreinstellung des die Webseite betreibenden Unternehmers im Vergleich zu der Hauptleistung eine Zusatzleistung des Unternehmers angeboten wird, ohne Weiteres übertragbar. Auch in diesem Fall besteht die (abstrakte) Gefahr, dass der (kaufende) Verbraucher sein Augenmerk vor allem auf den Kaufpreis richtet und für ihn der Abschluss eines weiteren Vertrages über die von dem Unternehmer gegen Entgelt zu erbringende Zusatzleistung überraschend ist; für den Verbraucher macht es in der konkreten Kaufsituation mit Blick auf das Zusatzentgelt keinen erheblichen Unterschied, ob er den Kaufvertrag mit dem die Webseite betreibenden Unternehmer, einem anderen Unternehmer oder etwa einem Verbraucher schließt. Die abstrakte Gefahr, vor der § 312a Abs. 3 BGB schützen soll, wird von dem die Webseite betreibenden Unternehmer geschaffen, der - worauf es entscheidend ankommt - mit dem Verbraucher einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB schließt. Ob der Verbraucher dagegen in dem jeweiligen Einzelfall aufgrund der konkreten Angebots- und Vertragsgestaltung überrascht wird, oder ob dies etwa aufgrund einer transparenten Angebotsgestaltung typischerweise ausgeschlossen ist, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erheblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 49 f.]) und darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der Verbraucher im konkreten Einzelfall die Möglichkeit hat, die Zusatzleistung aktiv abzulehnen (sog. opt-out).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch auf die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob § 312a Abs. 3 BGB zudem etwa für Versandkosten gilt (vgl. dazu etwa BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 16; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 46), kommt es in dem hiesigen Zusammenhang des Streitfalls ersichtlich nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Eine andere Betrachtung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil mit der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt wird und die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 7 eine Vollharmonisierung bezweckt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (vgl. Art. 4 der RL 2011/83/EU; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, juris Rn. 18). Denn einerseits enthält die Verbraucherrechterichtlinie in ihrem Erwägungsgrund 13 bereits eine Öffnungsklausel, nach der die Mitgliedsstaaten befugt sind, die Richtlinie auch auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Bereiche und insbesondere auf Verträge, die keine Fernabsatzverträge sind, anzuwenden. Andererseits sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 [juris Rn. 53] - Cookie-Einwilligung II, mwN). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 12 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.). Zweck von Art. 22 Verbraucherrechterichtlinie ist es aber gerade, jede Extrazahlung des Verbrauchers von der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen; der Verbraucher soll durch Information und Transparenz vor unklaren bzw. überraschenden Zusatzkosten geschützt werden. Von diesem Zweck ausgehend ist der Begriff der Extrazahlung bzw. zusätzlichen Zahlung in Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie weit zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die beanstandete Vertragsgestaltung durch die Beklagte gegen § 312a Abs. 3 BGB. Der Verbraucher muss aufgrund der Gestaltung des Vertragsschlusses durch die Beklagten bei dem Kauf einer Ware über die von der Beklagten betriebene Webseite bzw. über die von der Beklagten betriebene App seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und die auf Abschluss des Vertrags mit der Beklagten über den Käuferschutz aufgrund der Voreinstellungen der Beklagten (§ 312a Abs. 3 Satz 2 BGB) einheitlich abgeben; er hat in der Variante &quot;Kaufen-Checkout&quot; nicht die Möglichkeit, lediglich einen Kaufvertrag ohne Käuferschutz zu wählen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob ein Verbraucher durch den abschließenden Klick auf die Schaltfläche &quot;jetzt bezahlen&quot; ggf. eine ausdrückliche Erklärung zu der Zahlung des Käuferschutzes als Zusatzleistung im Sinne des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB abgibt. Denn in dem hier gegebenen elektronischen Geschäftsverkehr ist gemäß § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB allein maßgeblich, dass eine solche Erklärung jedenfalls nicht aufgrund einer - hier zweifelsfrei gegebenen - Voreinstellung herbeigeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der festgestellte Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&amp;R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, mwN), und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Verbraucherschutz ohne weiteres zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Den Beklagten brauchte kein Schriftsatznachlass auf die mündliche Verhandlung gewährt zu werden. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB auf den streitgegenständlichen Sachverhalt war zentrale Streitfrage der Parteien in beiden Instanzen. Dass sich das Berufungsgericht hierzu in der einen oder anderen Weise positioniert (nämlich vorliegend anders als das Landgericht), liegt in der Natur eines Berufungsverfahrens. Der Senat musste daher auch keinen diesbezüglichen Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO erteilen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 17]) und hat dies auch nicht getan. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert worden; dabei hat der Senat seine Auffassung zu der oben genannten Frage mitgeteilt und erläutert. Vor diesem Hintergrund brauchte kein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährt zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
IV. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO war dagegen nicht anzuwenden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzweifelhaft nicht vorliegen; die Beschwer (hier der Beklagten) ist zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit dem Streitwert gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 [juris Rn. 9]), wobei im Streitfall auch zu berücksichtigen sein dürfte, dass für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherinteresse maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 9]).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001627615&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 17:40:00 +0100</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit &quot;Verpackung &amp; Deckel sind biobasiert“ sofern die Verpackung nicht vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.01.2025&lt;br /&gt;
5 U 103/22	  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass éine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit &quot;Verpackung &amp;amp; Deckel sind biobasiert“ vorliegt, sofern die Verpackung nicht vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel sind biobasiert“ wie in Anlage K 3 abgebildet, aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG gegen die Beklagte zu (Hauptantrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Kläger stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf ein unlauteres irreführendes Verhalten der Beklagten gemäß §§ 5, 5a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ein auf eine unzulässige geschäftliche Handlung im vorgenannten Sinne gestützter Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, die auch im Streitfall Anwendung beansprucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 152/21, Rn. 12, juris - muenchen.de), qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Der klagende Verbraucherverband ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (prozessführungs- und) sachbefugt ist, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des § 5 UWG ist nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung vom 25. Juni 2021 (Anlage K 5) durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 neu gefasst worden. Hieraus hat sich aber keine für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsame Änderung ergeben. Im Folgenden wird § 5 UWG in der aktuell geltenden Fassung zitiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände (Fall 2) enthält. Zu diesen Umständen rechnen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch solche über wesentliche Merkmale der Ware, zu denen auch das Verfahren der Herstellung sowie Vorteile und Beschaffenheit der Ware gehören. Unter Vorteilen einer Ware sind positive Eigenschaften zu verstehen, die sich aus ihrer Gestaltung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 20, juris - Eigenlabor). Zu den positiven Eigenschaften einer Ware zählt auch die Umweltverträglichkeit (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.180), die sich in ihrem Herstellungsprozess oder in der sonstigen Beschaffenheit niederschlagen kann. Wird eine bestimmte Eigenschaft einer Ware mit der Vorsilbe „bio“ ausgelobt, kann hierdurch die Vorstellung der Umweltverträglichkeit der so beworbenen Ware ausgelöst werden (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 2.187).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit). Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 18, juris – klimaneutral; Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 22, juris – Eigenlaborgewinn).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, Rn. 67, juris – Das beste Netz; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, Rn. 27, juris – Geo-Targeting, m. weit. Nachw.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Für die Beurteilung der Frage, wie eine als irreführend angegriffene Angabe verstanden wird, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis; Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20, Rn. 20, juris – Koppelungsangebot III; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Warenangebot, das die angegriffene Angabe trägt, an das allgemeine Publikum und damit an einen Verkehrskreis, dem auch die Mitglieder des Senats angehören. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Senats ständig mit Verfahren aus dem Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes und insbesondere der Wettbewerbssachen befasst und haben aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um eigenständig zu beurteilen, wie der angesprochene Verkehr die vom Kläger angegriffenen Angaben in ihrer Gesamtschau versteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V m. weit. Nachw.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den eine geschäftliche Handlung hervorruft, zu bestimmende Verkehrsverständnis ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für die Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine Publikum - hat. Aus diesen auf die Wahrnehmungssituation und den Gegenstand der Werbung bezogenen Kriterien ergibt sich, welche Anforderungen das Irreführungsverbot an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 22, juris – klimaneutral m. weit. Nachw.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der Umweltverträglichkeit einer Ware kommt eine besondere Bedeutung für die Kaufentscheidung des allgemeinen Publikums zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grund hierfür ist, dass sich infolge der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Guts zunehmend ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt hat und infolgedessen der Verkehr vielfach Waren und Leistungen bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, dass sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25, juris – klimaneutral m. weit Nachw.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die danach gesteigerte Bereitschaft des Verbrauchers, zu Produkten zu greifen, mit deren Erwerb sich (tatsächlich oder vermeintlich) ein Beitrag zum Umweltschutz leisten lässt, geht mit einem hohen Irreführungspotential und einem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis einher. Dies folgt zum einen daraus, dass nicht selten Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der in der Werbung verwendeten Begriffe - wie etwa &quot;umweltfreundlich&quot;, &quot;umweltverträglich&quot;, &quot;umweltschonend&quot; oder &quot;bio&quot; - bestehen und zum anderen daraus, dass ein so beworbenes Produkt regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend beziehungsweise weniger umweltzerstörend als andere Waren ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25f, juris - klimaneutral).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Vor dem Hintergrund des Vorstehenden sind bei einer Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen, nicht anders als an eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 24, juris – klimaneutral; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 1.10.2024, § 5 Rn. 402). Nichts anderes gilt für aufklärende Hinweise, die der gesteigerten Gefahr der Irreführung und dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise Rechnung tragen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 26, juris – klimaneutral). Ist eine Werbeaussage mehrdeutig, gilt, dass der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10, Rn. 17, juris – Marktführer Sport). Bei einer mehrdeutigen Werbung mit einer Umweltangabe muss dem sich hieraus ergebenden Irreführungspotential und Aufklärungsbedürfnis regelmäßig dadurch begegnet werden, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 29, juris – klimaneutral; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 26. Ed. 1.10.2024, § 5 Rn. 402).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen kann eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG im Streitfall nicht verneint werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die auf der Oberseite der Verpackung des von der Beklagten angebotenen Produkts „vly UNGESÜSST AUS Erbsenprotein“ abgedruckte Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel sind biobasiert“ wird von den mit dieser Angabe angesprochenen Verkehrskreisen zunächst als Hinweis darauf verstanden, dass die Beklagte für die Produktverpackung nebst Deckel ein umweltverträgliches Material gewählt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt nicht nur aus der Verwendung der Vorsilbe „bio“, mit der im allgemeinen Sprachgebrauch ausgedrückt wird, dass etwas aus natürlichen Stoffen hergestellt wird (vgl. die Erläuterungen zur Bedeutung des Adjektivs „bio“ im „Duden - Wörterbuch der Deutschen Sprache“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/biologisch), sondern auch aus der übrigen Aufmachung der Verpackung, mit der die Beklagte die Naturbelassenheit ihres Produkts („UNGESÜSST“, „NATÜRLICHE ZUTATEN“), hervorhebt, und nach deren Gestaltung mit dem von der Beklagten angebotenen Produkt unter anderem „Klimakämpfer“ angesprochen werden sollen („15 x weniger CO²e“). Auf die hier in Rede stehende Angabe finden damit die vom Bundesgerichtshof für die Werbung mit umweltbezogenen Angaben aufgestellten Grundsätze Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der nach Vorstehendem von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Verwendung umweltverträglicher Materialien im Herstellungsprozess für die Produktverpackung aufgefasste Angabe „biobasiert“ setzt sich aus dem Adjektiv „bio“ und dem Suffix „-basiert“ zusammen. Eine ganz konkrete Aussage darüber, was eine „biobasierte“ Verpackung ausmacht, wird mit diesem Begriff allerdings nicht transportiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der Angabe „biobasiert“, die bisher keinen Eingang in den Regelwortschatz gefunden hat, kommt im allgemeinen Sprachgebrauch keine allgemeingültige Bedeutung zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Im hier in Rede stehenden Kontext, in dem es um die Beschaffenheit einer Produktverpackung geht, deutet sie allerdings unstreitig darauf hin, dass eine mit dem Attribut „biobasiert“ versehene Produktverpackung ihre Grundlage in nachwachsenden Rohstoffen (im Gegensatz zu fossilen Rohstoffen) hat (vgl. dazu die vom Bundesumweltamt veröffentlichte Verbraucherinformation zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen? Keine Lösung für Verpackungsmüll!“; Anlage K 10, dort Seite 5f); eine eindeutige Aussage zur Zusammensetzung der für die Herstellung der Verpackung gewählten Rohstoffe wird mit der Angabe „biobasiert“ aber nicht getroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Anders als das Landgericht meint, kann hinsichtlich der Angabe „biobasiert“, die nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-RL) zu den „allgemeinen Umweltaussagen“ zählt, die sich durch das Fehlen eines klar umrissenen Bedeutungsgehaltes auszeichnen (vgl. dazu Göckler/Rosenow in: GRUR 2024, 331, 332), auch kein „herrschendes Begriffsverständnis“ festgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Der Begriff „biobasiert“ kann von den angesprochenen Verkehrskreisen nach seinem natürlichen Wortsinn zum einen dahin verstanden werden, dass „Grundstock“ des Herstellungsprozesses von Deckel und Verpackung natürliche (nachwachsende) Rohstoffe sind und den maßgeblich für die Herstellung herangezogenen natürlichen (nachwachsenden) Rohstoffen – als „Grundstock“ des Herstellungsprozesses – auch noch andere Ausgangsstoffe, die nicht nachwachsend sind, hinzugefügt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Zum anderen kann er – wie der Kläger geltend macht – auch dahin verstanden werden, dass bei der Herstellung von Deckel und Verpackung allein mit Rohstoffen natürlichen Ursprungs gearbeitet wird. Dies folgt zunächst daraus, dass mit der „Basis“ des Herstellungsprozesses – insoweit im Einklang mit der Lesart der Beklagten – derjenige Ausgangsstoff der Verpackung angesprochen ist, dessen Verwendung das „Fundament“ für ihre Herstellung legt. „Fundament“ der Herstellung einer Verpackung sind aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die hierfür benötigten Rohstoffe. Werden diese – ohne jede Einschränkung – als biobasiert bezeichnet, kann dies ohne weiteres als Hinweis darauf aufgefasst werden, dass die so beworbene Verpackung allein auf der Basis nachwachsender Rohstoffe und nicht etwa auf der Basis von nachwachsenden und anderen (fossilen) Rohstoffen hergestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(cc) Das letztgenannte Verkehrsverständnis wird auch dadurch gestützt, dass der Verkehr im allgemeinen Sprachgebrauch daran gewöhnt ist, dass Angaben, denen zufolge etwas auf einer bestimmten Grundlage „basiert“, durch einen erläuternden Zusatz flankiert werden, dem zu entnehmen ist, ob dies „hauptsächlich“, „weitgehend“, „wesentlich“ oder „ausschließlich“ der Fall sein soll (vgl. die Erläuterungen zu typischen Wortverbindungen mit dem Begriff „basieren“ im „Duden - Wörterbuch der Deutschen Sprache“, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/basieren). Fehlt es – wie hier – an einem solchen Zusatz bleibt die Angabe „biobasiert“ auch aus Sicht der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise ambivalent.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(d) Gegenteiliges kann hier auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Begriff „biobasiert“ nach der vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformation zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen? Keine Lösung für Verpackungsmüll!“ unter der Überschrift „Begriffe richtig verwenden“ auch dann Verwendung finden kann, wenn die für die Herstellung einer (Kunststoff)-Verpackung eingesetzten Rohstoffe nicht zu 100% nachwachsend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Es kann bereits nicht angenommen werden, dass den mit der hier in Rede stehenden Angabe angesprochenen Verkehrskreisen die Begriffsbestimmungen geläufig sind, die in einer DIN-Norm über biobasierte Produkte (hier DIN EN 16757-2014) niedergelegt sind. Es kann ferner nicht unterstellt werden, dass dem mit der streitbefangenen Angabe angesprochenen Durchschnittsverbraucher diejenigen Erläuterungen des Begriffs „biobasiert“ allgemein geläufig sind, die sich in einer vom Bundesumweltamt herausgegebenen Verbraucherinformation finden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Die vom Landgericht als „herrschendes Begriffsverständnis“ bezeichnete Verkehrsauffassung, demzufolge biobasierte Verpackungen in der Regel nur teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen müssten, wird durch die Ausführungen in der als Anlage K 10 vorgelegten Verbraucherinformation des Bundesumweltamtes auch nicht gestützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der vorgenannten Verbraucherinformation (dort S. 6) zur Begriffsverwendung heißt es zunächst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Biobasierte Kunststoffe stammen teilweise oder vollständig aus natürlichen Rohstoffen, daher wird die Beschreibung „aus nachwachsenden Rohstoffen“ synonym zu „biobasiert“ verwendet&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach wird der Begriff „biobasiert“ sowohl für teilweise aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackungen als auch für vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackungen verwendet und deckt damit grundsätzlich beide in Betracht kommenden Bedeutungen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch aus der vom Landgericht ausschnittsweise im Tatbestand seiner Entscheidung zitierten Passage (LGU 11 oben), die vollständig lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Biobasiert“ bedeutet nicht immer, dass 100% der Rohstoffe nachwachsend sind, es können auch anteilig biobasierte Kunststoffe in einer Mischung mit Erdöl-basierten Kunststoffen eingesetzt werden. Prozentuale Anteile werden womöglich für die Verbraucher*innen nicht immer ersichtlich angegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgt lediglich, dass „biobasierte“ Verpackungen „nicht immer“ zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und Verbraucher den bei der Herstellung eingesetzten prozentualen Anteil von nachwachsenden und Erdöl-basierten Kunststoffen auch nicht immer erkennen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(cc) Dagegen kann den vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformationen zum einen entnommen werden, dass „biobasierte“ Verpackungen typischerweise aus 100% nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und nur ausnahmsweise („nicht immer“) auch anteilig fossile Rohstoffe verarbeitet werden. Zum anderen ergibt sich aus den vorzitierten Passagen zwanglos, dass der Begriff „biobasiert“ ohne nähere Erläuterungen auch aus Verbrauchersicht mehrdeutig ist und daher ohne weiteres auch dahin verstanden werden kann, dass für die Herstellung einer als „biobasiert“ bezeichneten Verpackung ausschließlich nachwachsende Rohstoffe verwendet worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(e) Ein Verkehrsverständnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der mit dem Produkt der Beklagten angesprochene Verbraucher als selbstverständlich voraussetzt, dass eine als „biobasiert“ gekennzeichnete Verpackung jedenfalls in Teilen auch aus nicht nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sein kann, lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Verkehr bei der Zusammensetzung von Lebensmitteln daran gewöhnt sein mag, dass die Rezeptur eines bspw. auf Wasser- oder Milchbasis hergestellten Getränks noch eine Reihe anderer Bestandteile enthält. Denn diese Verkehrserwartung hat ihre Grundlage darin, dass die meisten Lebensmittel aus mehreren Zutaten hergestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Verpackung, wie sie hier in Rede steht, setzt der angesprochene Verkehr dagegen nicht als selbstverständlich voraus, dass für ihre Herstellung mehrere Rohstoffe miteinander kombiniert werden. Wird daher die Verwendung nachwachsender Rohstoffe – wie hier – als Besonderheit herausgestellt, muss daher nicht schon prima facie mit der Beimengung von fossilen Rohstoffen gerechnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Mit Rücksicht auf Vorstehendes ist ferner davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nicht von einer auf der Verpackung selbst abgedruckten Erläuterung flankierte Angabe „biobasiert“ ohne weiteres dahin auffassen wird, dass die Verpackung nicht nur zu einem (überwiegenden) Teil, sondern zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Gegenteiliges folgt – anders als die Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich herausgestellt hat – auch nicht daraus, dass die hier zu betrachtende Verpackung ausweislich der vom Kläger zum Gegenstand des Hauptantrages gemachten Abbildungen der Produktverpackung auch die Marke/das Logo des Herstellers „Tetrapak“ und ein „FSC Mix“-Label zeigt. Vielmehr wird bei dem angesprochenen Verkehr selbst dann, wenn er grundsätzlich voraussetzen sollte, dass eine – wie hier – mit dem „FSC Mix“-Label gekennzeichnete Getränke-Verpackung regelmäßig unter anderem auch aus Kunststoffen besteht, die nicht aus nachwachsenden, sondern aus fossilen Rohstoffen hergestellt worden sind, mit der auf der Oberseite der Verpackung werblich herausgestellten Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel biobasiert“ die Erwartung geweckt, dass es sich bei dieser Verpackung möglicherweise anders verhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Der angesprochene Verkehr zieht auch aus der – hier schon nicht ersichtlichen – Kennzeichnung eines Produktes mit Label „DER GRÜNE PUNKT“ keinen Rückschluss darauf, dass eine als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung wenigstens anteilig aus einem aus fossilen Rohstoffen gewonnenen Kunststoff besteht. Vielmehr ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass dieses Logo (nur) für die Recycelbarkeit der betreffenden Verpackung steht, die bei allen Verbundverpackungen – gleich ob aus nachwachsenden oder fossilen Rohstoffen hergestellt – gegeben sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Frage danach, ob die Bezeichnung einer Verpackung als „biobasiert“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs außerdem die Vorstellung wecken kann, dass sie biologisch abbaubar ist und eine derartige Annahme durch den Aufdruck des Labels „DER GRÜNE PUNKT“ ausgeräumt werden könnte, geht es bei dem vorstehend diskutierten Irreführungsvorwurf des Klägers nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Das nach den vorstehenden Ausführungen bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel sind biobasiert“ hervorgerufene Verkehrsverständnis, das die Beklagte nach den bereits dargestellten Grundsätzen nicht anders als andere mögliche Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss, wird auch nicht durch einen der streitbefangenen Angabe beigefügten „Sternchen“-Hinweis ausgeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Zwar wird die angegriffene Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel biobasiert“ ausweislich der in der als Anlage K 4 abgebildeten konkreten Verletzungsform von einem „Sternchen“ flankiert, das auf einer Seite der Verpackung mit einem Hinweis auf die unter „vlyfoods.com/impact“ abrufbare Webseite der Beklagten aufgelöst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Mit der über diese Webseite abrufbaren Erläuterung ist dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise aber nicht Genüge getan.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Es kann offen bleiben, ob dem durch die nach Vorstehendem mehrdeutige Angabe ausgelösten gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise in der Sache selbst durch die dort abrufbaren Hinweise, denen zufolge die Produktverpackung der Beklagten „bereits zu 82% aus nachwachsenden Rohstoffen“ besteht und „z.B. der Deckel aus Zuckerrohr hergestellt“ ist, hinreichend Rechnung getragen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Denn diese Erläuterungen, die der angesprochene Verkehr erst nach Aufruf der Webseite der Beklagten zur Kenntnis nehmen kann, kommen jedenfalls zu spät.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Werbung mit einer umweltbezogenen Angabe – wie hier – mehrdeutig, sind die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellenden strengen Anforderungen regelmäßig nur erfüllt, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung in dem in Rede stehenden Kontext maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 29, juris - klimaneutral). So liegt es auch hier.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit der angegriffenen Angabe angesprochene allgemeine Publikum, das sich nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass es ausweislich der auf der Verpackungsseite abgedruckten Angaben „von Natur aus kein Zucker, Soja, Nuss, Laktose, Gluten, Kuh“ auch solche Verbraucher ansprechen soll, die etwa aufgrund von Nahrungsmittelunverträglichkeiten besonders auf ihre Ernährung achten müssen, aus potentiellen Käufern aller Altersgruppen zusammensetzt, darf insbesondere nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich noch vor dem Kauf durch Aufrufen der Webseite der Beklagten über die Zusammensetzung der für die Herstellung der Verpackung verwendeten Rohstoffe zu informieren. Denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass allenfalls ein zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise noch vor der von ihm zu treffenden geschäftlichen Entscheidung die auf der Webseite der Beklagten vorgehaltenen Informationen zur Kenntnis nimmt; dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher das hier in Rede stehende Produkt und die auf der Oberseite der Verpackung abgedruckte Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel sind biobasiert“ in einem Ladengeschäft begegnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die vom Kläger angegriffene Angabe ist ferner zur Täuschung der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise geeignet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie umfasst aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit die Aussage, dass die als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung nebst Deckel zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt ist. Diese Aussage entspricht nicht den wahren Verhältnissen, da für ihre Herstellung – unstreitig – auch auf andere Rohstoffe zurückgegriffen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ff) Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten ist schließlich dazu geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 1.172). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss, zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel bereits aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich allenfalls dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl; Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16, Rn. 43, juris – Namensangabe; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gemessen an diesen Maßstäben kann die wettbewerbsrechtliche Relevanz der durch die Angabe „Verpackung &amp;amp; Deckel sind biobasiert“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Fehlvorstellung nicht verneint werden. Bei der mit der vorgenannten Angabe ausgelobten Umweltverträglichkeit der Verpackung handelt es sich nicht um eine Eigenschaft, die für die angesprochenen Verkehrskreise von nur marginaler Bedeutung ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Umweltverträglichkeit eines Produkts und seiner Verpackung für die Kaufentscheidung der Verbraucher allgemein von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23, Rn. 25, 43, juris – klimaneutral).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG kommt es hierneben nicht mehr an (vgl. Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 3 Rn. 82; Feddersen/Köhler in: Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 3 Rn. 3.5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
gg) Auch die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr wird durch die bereits geschehene unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18, BGHZ 225, 59-90, Rn. 80 nach juris – WarnWetter-App, m. weit. Nachw.). Sie ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
hh) Da das nach Vorstehendem mit Recht als irreführend beanstandete Verhalten der Beklagten seinen Ausdruck bereits in der in Anlage K 3 wiedergegebenen konkreten Verletzungsform findet, ist der Klage im Ausgangspunkt bereits mit dem Hauptantrag Erfolg beschieden. Die nicht bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der angegriffenen Angabe gegebenen Erläuterungen zur Bedeutung des Begriffs „biobasiert“, wie sie in der Anlage K 4 abgebildet sind, sind für die Verwirklichung des Irreführungstatbestandes unerheblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ii) Da die Klage bereits aufgrund des vorstehend erörterten Irreführungsaspektes – von der zeitlichen Einschränkung aufgrund der gewährten Aufbrauchfrist abgesehen – mit dem Hauptantrag begründet ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch auf weitere Irreführungsaspekte stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wendet sich der Kläger gegen einen in einer konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommenden einheitlichen Lebenssachverhalt, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Antrag schon dann in vollem Umfang begründet ist, wenn die konkrete Verletzungsform auch nur eine – vom Kläger ausdrücklich beanstandete – unlautere Verhaltensweise enthält (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20, BGHZ 231, 38-87, Rn. 22 – Influencer I; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 24, juris – LTE-Geschwindigkeit; Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98, Rnrn. 21 und 29, juris – TCM-Zentrum; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2009 – 6 U 242/08, Rn. 7, juris; vgl. ferner Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG vor § 12 Rn. 225). So liegt es auch hier.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Mit Rücksicht auf Vorstehendes kann offenbleiben, ob der mit dem Produkt der Beklagten angesprochene Verkehr dem Begriff „biobasiert“ im hier in Rede stehenden Kontext (auch) entnimmt, dass eine so hergestellte Verpackung nicht in die „gelbe Tonne“ sondern in den „Biomüll“ entsorgt werden könne. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass auch eine zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellte Verpackung bereits ausweislich der vom Kläger als Anlage K10 vorgelegten vom Bundesumweltamt veröffentlichten Verbraucherinformation nicht zugleich biologisch abbaubar sein muss (a.a.O. S. 6) und dass Verpackungen aus künstlich hergestellten Werkstoffen in aller Regel unabhängig von dem verwendeten Rohstoff (nachwachsend oder fossil) nicht dazu bestimmt sind, wie ein „Bioabfall“ entsorgt zu werden (a.a.O., S. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob den angesprochenen Verkehrskreisen mit der von der Beklagten gewählten Gestaltung der Verpackung außerdem wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG zu den für die Herstellung der Verpackung verwendeten Ausgangsstoffen vorenthalten werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001610394&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Sep 2025 18:06:00 +0200</pubDate>
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    <title>KG Berlin: Nutzer muss zur Meldung rechtswidriger Inhalte nicht das von einer Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA vorgehaltene Verfahren nutzen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 25.08.2025&lt;br /&gt;
10 W 70/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Nutzer zur Meldung rechtswidriger Inhalte nicht das von einer Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA vorgehaltene Verfahren nutzen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Antragsstellerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden &quot;DSA&quot;) eingerichtetes Verfahren zu nutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Da der Digital Services Act als Akt der europäischen Rechtsvereinheitlichung aus sich heraus gültig sein und im gesamten Geltungsgebiet denselben Inhalt haben muss, ist sie eigenständig (autonom) auszulegen. Zu berücksichtigen sind dabei neben Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, sowie die Gleichwertigkeit der verschiedenen Sprachfassungen und die praktische Wirksamkeit des europäischen Rechts (&quot;effet utile&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Nach einer derartigen Auslegung gibt es keinen Zwang für Nutzer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) DSA, für ihre Meldungen das nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtete Meldeverfahren zu nutzen, um einer Online-Plattform Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA wendet sich seinem Wortlaut nach allein an die Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i) DSA. Diese haben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA ein Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Ein Zwang der Nutzer, dieses Verfahren dann einzusetzen, ist nicht bestimmt (siehe auch LG Berlin II, Urteil vom 16. Juli 2025 – 2 O 268/25 eV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Weder aus der Systematik, dem Zweck, der Entstehungsgeschichte der DSA noch nach den allgemeinen europäischen Rechtsgrundsätzen ergibt sich etwas anderes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Richtig ist der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass es nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 DSA Meldungen, die nach dem in Artikel 16 DSA bestimmten Verfahren erstellt wurden, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation auszugehen ist, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dies sagt aber erkennbar nichts für Meldungen, die nicht nach dem durch Artikel 16 DSA ermöglichten Meldeverfahren erstellt wurden. Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, beispielsweise ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail seien ungeeignet, dem Hostingdienstanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen, ist unzutreffend. Denn der europäische Gesetzgeber will dem Nutzer durch das Abhilfeverfahren eine leichte Möglichkeit verschaffen, eine Meldung zu erstellen. Er hält ihn aber erkennbar nicht davon ab, andere Wege zu beschreiten. Dass eine solche Meldung gegebenenfalls unzureichend ist, weil sie nicht alle Elemente enthält, die für eine Online-Plattform notwendig sind, um eine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSA zu erlangen, ist dann freilich das Risiko des Nutzers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch die weitere Überlegung der angegriffenen Entscheidung, es hätte Artikel 16 Absatz 3 DSA nicht bedurft, wenn, wie bislang, jede Form der tatsächlichen Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen genügen könnte, trägt nicht. Artikel 16 Absatz 3 DSA äußert sich seinem Wortlaut und Zweck nach nur zu &quot;im vorliegenden Artikel genannten Meldungen&quot;. Dafür ist er notwendig und auch dann anwendbar, wenn man der angegriffenen Entscheidung nicht folgt. Der dortige Hinweis auf eine ständige deutsche Rechtsprechung geht außerdem bei der gebotenen autonomen Auslegung ins Leere. Auch die Hinweise der angegriffenen Entscheidung auf eine &quot;richtlinienkonforme Umsetzung&quot; sind fehlgehend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Richtig ist ferner der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass die Online-Plattformen nach Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 DSA alle Meldungen bearbeiten müssen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten. Diese Anordnung im Interesse der Nutzer schließt es nach Sinn und Zweck aber nicht aus, dass die Online-Plattformen auch andere Meldungen bearbeiten müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Für die vom Landgericht als richtig erachtete Auslegung sprechen auch nicht die Erwägungsgründe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Erwägungsgrund 22 heißt es insoweit wie folgt: &quot;Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hieraus wird deutlich, dass es in der Regel einer Meldung bedarf. Ferner wird deutlich, dass die Meldung &quot;ausreichend präzise und hinreichend begründet&quot; sein muss. So liegt es, wenn eine Meldung die in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 DSA genannten Elemente enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung dieser Anforderungen muss sich ein Nutzer aber keines Meldeverfahrens bedienen. Der Erwägungsgrund nennt folgerichtig nur die Anforderungen an eine Meldung, nicht aber den Weg, wie diese zu erstellen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Aus Erwägungsgrund 53 folgt nichts anderes. Die Melde- und Abhilfeverfahren sollen danach die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Dass die Melde- und Abhilfeverfahren der einzige mögliche Weg sind, lässt sich dem nicht entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ferner ist beispielsweise auf Erwägungsgrund 56 hinzuweisen. Es heißt dort &quot;etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei&quot;. Dass diese Meldung einen bestimmten Weg voraussetzt, ist nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Digital Services Act in besonderem Maße mit Zielen des Verbraucherschutzes verbunden ist. Auch von daher ist es nicht naheliegend, dass er die Rechte der Verbraucher unnötig einengen und diese zwingen will, ein bestimmtes Meldeverfahren einzusetzen. Weder für den Nutzer noch die Online-Plattform ist damit ein anerkennenswerter Vorteil verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Senat macht – ausnahmsweise – von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II mit der alleinigen Maßgabe zurückverweist, dass die Antragsgegnerin für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen war, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist es nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelmäßig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigeführt werden kann (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Auflage 2025, § 572 Rn. 16). Zu bedenken ist ferner, dass eine Zurückverweisung einerseits eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien aber womöglich eine Tatsacheninstanz nimmt (BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 57. Ed. 01.07.2025, ZPO § 572 Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zurückverweisung als die sachgerechteste Lösung. Im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich einer Zurückverweisung entgegensteht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht – wegen der unzutreffenden Auslegung von Artikel 16 DSA – noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zurückverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001618227&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 28 Aug 2025 18:46:00 +0200</pubDate>
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