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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag markengesetz)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 16:49:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LG Köln: Unlizenzierte Verwendung der bekannten WDR-Marken &quot;Die Maus&quot; und &quot;Elefant&quot; auf Modellnachbau des &quot;Elefantenexpress&quot; stellt unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG dar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.03.2026&lt;br /&gt;
33 O 400/25 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat den Vertrieb eines Modellnachbaus des &quot;Elefantenexpress&quot; untersagt, da die unlizenzierte Anbringung der bekannten WDR-Marken &quot;Die Maus&quot; (Wortmarke) und &quot;Elefant&quot; (Bildmarke) eine unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG darstellt. Eine Rechtfertigung durch den Grundsatz der Originaltreue ist - so das Gerciht - ausgeschlossen, da die Markenanbringung mangels technischer Erforderlichkeit keinen notwendigen Herstellerhinweis darstellt, sondern werblichen Charakter aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Markenrecht: Landgericht Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sogenannten „ELEFANTENEXPRESS“  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sogenannten Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z.B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen LokGestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, so dass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade Familienunterhaltung im Zusammenhang sowie für mit (lizenzierte) Kinder- Produkte und im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.  &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 18:49:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Zweibrücken: Wortmarke Flip-Flop ist zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden und die Marke ist daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Zweibrücken&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 02.03.2022 und Beschluss vom 25.03.2022&lt;br /&gt;
4 U 63/21&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Wortmarke &quot;Flip-Flop&quot; zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentretersandalen geworden ist und die Marke daher für Schuhwaren wegen Verfalls zu löschen ist. In weiteren Klassen ist die Marke wegen Nichtnutzung ebenfalls verfallen und zu löschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Beklagte ist Inhaberin der am 10.12.1997 in den Nizzaklassen 25, 17, 28 eingetragenen deutschen Wortmarke „Flip-Flop” (39745377). Das Zeichen ist für folgende Waren eingetragen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin zu 1. stellt Schuhwaren her. Sie vertreibt unter der 1962 in Brasilien entstanden Marke „Havaianas“ Fußbekleidung, u. a. nach Deutschland. Die Klägerin zu 2. ist ihre Lizenznehmerin und u. a. für den Vertrieb in Europa zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerinnen verlangen mit ihrer im Februar 2017 erhobenen Klage die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Wortmarke „Flip-Flop“ wegen Verfalls, § 49 MarkenG. Dieser Anspruch wird zum einen darauf gestützt, dass die Marke sich zu einer warenbeschreibenden Bezeichnung entwickelt habe (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die streitgegenständliche Wortmarke sei wegen ihrer generischen Verwendung bei den beteiligten Verkehrskreisen zu einer üblichen Bezeichnung für Zehentrennersandalen geworden. Zudem wird das Klagebegehren auf die Nichtbenutzung des Zeichens innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren gestützt (§§ 49 Abs. 1, 25, 26 MarkenG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sachverständig beratene Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Kammer für Handelssachen, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Eintragung der deutschen Marke Nr. 397 45 377 „Flip-Flop“ zu verzichten. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen durchgeführten Verkehrsbefragungen bei Händlern und Verbrauchern die klagegegenständliche Marke ihre Unterscheidungskraft verloren habe und zur gebräuchlichen Bezeichnung für „Schuhwerk der beschriebenen Art“ geworden sei. Dieser Umstand sei auf das Verhalten bzw. die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen. Dies wurde begründet mit den durch die Klägerinnen angeführten Beispielen der Fremdnutzung des Zeichens durch Dritte sowie mit vergleichsweise geringen Verteidigungshandlungen der Beklagten. Die Verfallsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien danach erfüllt. Nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbinde mit dem Zeichen „Flip-Flop“ Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens. Zu dem Gesichtspunkt der von den Klägerinnen weiter ins Feld geführten Nichtbenutzung der Marke durch die Beklagte verhält sich das erstinstanzliche Urteil nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Demgegenüber verteidigen die Klägerinnen das angefochtene Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Da auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO erfüllt sind, kann die Berufung im Beschlussverfahren zurückgewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in seinem Hinweisbeschluss vom 02.03.2022. Die Beklagte hat dagegen in der Sache nichts mehr erinnert. Ihrem mit Schriftsatz vom 15.03.2022 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht entsprochen werden, weil gegen die Entscheidung des Senats dieses Rechtsmittel nach dem Gesetz nicht eröffnet ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE257532022&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.03.2022:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Während des Rechtsstreits ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (BGBl. 2018 I 2357) mit Wirkung vom 14.01.2019 novelliert worden. Daraus folgt jedoch keine für die in Entscheidung in vorliegender Sache maßgebliche Änderung der Rechtslage: Der in § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierte Verfallsgrund hat sich nicht geändert; §§ 49 Abs. 1 und 26 MarkenG a.F. sind unverändert anzuwenden, weil die Klage am 22.02.2017 erhoben worden ist (§ 253 Abs. 1 ZPO) und damit vor dem nach der Übergangsvorschrift des § 158 Abs. 6 MarkenG n.F. maßgeblichen 14.01.2019.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die von der Beklagten innegehaltene deutsche Wortmarke Flip-Flop (39745377) ist hinsichtlich sämtlicher Waren, für welche sie eingetragen ist, wegen Verfalls löschungsreif, § 49 MarkenG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Warengruppe „Schuhwaren“ ergibt sich dies nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug mit sachverständiger Hilfe durchgeführten Verkehrsbefragung aus dem Absinken der Marke zur mittlerweile gebräuchlichen Gattungsbezeichnung für Zehentrennersandalen (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), für alle übrigen Waren wegen Nichtbenutzung der Marke gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Angriffe der Berufung, in den Verkehrsbefragungen hätte nicht danach gefragt werden dürfen, ob Flip Flops im Rahmen von „Schuhwaren” zur Gattungsbezeichnung geworden seien, sondern im Rahmen von „Zehentrennersandalen” bzw. von „Schuhmode“, greifen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten gewünschte andere Formulierung der Fragestellung zu einem höheren Zuordnungsgrad hätte führen können. Die von der Beklagten erwartete – letztendlich hypothetische – Kausalität erscheint somit bereits nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Marke in das Markenregister gerade für „Schuhwaren“ eingetragen ist – es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hiervon in den Verkehrsbefragungen hätte abgewichen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die in Auswertung der demoskopischen Verkehrsbefragungen ermittelten Quoten rechtfertigen es zudem auch der Höhe nach, von einem Absinken der streitgegenständlichen Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung auszugehen, und zwar hinsichtlich beider befragter Verkehrskreise (Verbraucher und Händler). Dabei wäre es nach der Kornspitz-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits ausreichend gewesen, wenn auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise eine entsprechende Quote vorzufinden gewesen wäre (Urteil v. 06.03.2014, C-409/12, Rn. 29).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfsweise sei angemerkt, dass das Zeichen Flip-Flop ein deutliches lautmalerisches Element enthält. Dieses führt zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke, da es zum einen beschreibenden (lautmalerischen) Charakter hat (nämlich des beim Tragen von Zehentrennersandalen typischerweise zu hörenden Klanges) und zum anderen für die gesamte Gattung der Zehentrennersandalen im Sinne eines üblichen Klanges charakteristisch ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die von der Beklagten im zweiten Rechtszug weiterhin ins Feld geführte angebliche Befangenheit des Sachverständigen … kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden, weil hierüber rechtskräftig in erster Instanz entschieden ist. Die Anfechtung eines Urteils mit der Begründung, ein - wie hier - dem Urteil vorangegangener und die Frage der Ablehnung des Sachverständigen rechtskräftig klärender Beschluss sei unrichtig, ist nach § 406 Abs. 5 ZPO ausgeschlossen. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob ein Ablehnungsgrund gegen einen Sachverständigen vorliegt, rasch und endgültig bereinigt sehen will und zu diesem Zweck ein besonderes Verfahren mit einer selbständigen Anfechtbarkeit der Entscheidung (§ 406 Abs. 2 und 5 ZPO) eröffnet hat. Der Gesetzeszweck würde vereitelt, wenn die Befangenheitsrüge nicht der aufgezeigten Beschränkung unterläge (OLG Hamm, r+s 2022, 120 m.w.N.; Kontusch, NJ 2022, 49, 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Für sämtliche weiteren Warengruppen resultiert der Verfall der Marke aus deren Nichtbenutzung, § 49 Abs. 1 MarkenG a.F.. Die für eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG a.F. darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 14.01.2021, I ZR 40/20, GRUR 2021, 736) hat - auch nicht nach Veröffentlichung der vorbezeichneten höchstrichterlichen Entscheidung, mit welcher der Bundesgerichtshof unter Aufgabe früherer Rechtsprechung die primäre Darlegungs- und Beweislast dem beklagten Markeninhaber zugewiesen hat - keinen in Einzelheiten aufgegliederten Sachvortrag gehalten, welcher auf eine ernsthafte ununterbrochene Benutzung der streitgegenständlichen Marke für Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate), Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten oder Christbaumschmuck schließen ließe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Meinung der Berufung, der bereits mit der Klage geltend gemachte Verfallsgrund der Nichtbenutzung der Marke könne von den Klägerinnen im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt werden, weil das Erstgericht sein Urteil darauf nicht gestützt und allein die Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe, trifft nicht zu. Vielmehr wirkt der Prozessvortrag einer obsiegenden Klagepartei aus der ersten Instanz, so sie ihn nicht ausdrücklich fallen lässt, ohne weiteres für den zweiten Rechtszug fort und ist deshalb bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den vollständigen Hinweisbeschluss finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/KORE257522022&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 20 Jun 2022 18:45:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Zur Berechnung des Schadensersatzes wenn Markeninhaber eine Marke über eine gewisse Zeit nicht nutzen kann - Ermittlung des Werts einer Marke</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/2322-OLG-Frankfurt-Zur-Berechnung-des-Schadensersatzes-wenn-Markeninhaber-eine-Marke-ueber-eine-gewisse-Zeit-nicht-nutzen-kann-Ermittlung-des-Werts-einer-Marke.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt &lt;br /&gt;
Urteil vom 23.07.2015&lt;br /&gt;
6 U 204/14&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wie der Schadensersatzes zu ermitteln ist, wenn ein Markeninhaber seine Marke über eine gewisse Zeit nicht nutzen kann. Neben entgangenen Lizenzgebühren und Umsatzeinbußen kann auch Ersatz für einen etwaigen Wertverlust verlangt werden. Zur Berechnung des Schadens ist vom Wert der Marke zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums der Wert am Ende des Zeitraums abzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Der seinerzeit als Geschäftsführer der Klägerin tätige Beklagte zu 1) hat - gemeinschaftlich handelnd mit den Beklagten zu 2) und 3) (§ 840 I BGB) - die Klägerin dadurch unter Verletzung seiner Pflichten nach § 43 II GmbHG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB), dass er durch Vertrag vom 20.3./25.5.2006 (Anlage K 10) und dessen Vollziehung durch den Umschreibungsantrag vom 27.4.2006 (Anlage K 11) der Beklagten zu 2) ohne nennenswerte Gegenleistung die (formelle) Alleininhaberschaft an der Marke „Marke1“ verschafft und hierauf basierend sodann in den Kooperationsverträgen für die Messen des Jahres 2008 und 2009 weitere Vereinbarungen zum Nachteil der Klägerin getroffen hat. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen des Beklagten zu 1) in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klägerin ist durch die Schädigungshandlungen ein Schaden von insgesamt 380.521,13 € entstanden, der sich zusammensetzt aus der Wertminderung der Marke „Marke1“ infolge der vorübergehenden Nichtbenutzung in Höhe von 261.970,40 € sowie die von der Klägerin auf der Grundlage der Kooperationsverträge für die Jahre 2008 und 2009 erbrachten Lizenz- bzw. Systemgebühren in Höhe von insgesamt 118.550,73 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das unter a) dargestellte schädigende Verhalten des Beklagten zu 1) hat dazu geführt, dass die Klägerin die ihr zustehende Marke „Marke1“ nach der letzten unter der Marke durchgeführten Messe in Stadt1 im März 2009 zunächst nicht weiter benutzt konnte; die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur erneuten Benutzung ergab sich für sie erst, als die Beklagte zu 2) am 23.8.2010 den Eilantrag vor dem Landgericht … zurückgenommen hat. Die Marke hat infolge dieser vorübergehenden Nichtbenutzung eine Wertminderung erfahren, die der Beklagte zu 1) der Klägerin als Schaden zu ersetzen haben. Die Höhe dieses Wertverlusts schätzt der Senat auf 261.970,40 € (§ 287 I ZPO). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wert im März 2009 dem vom Sachverständigen SV1 ermittelten Betrag von 327.463,- € entsprach; entgegen der Auffassung des Sachverständigen lag der Wert am 23.8.2010 jedoch nach Einschätzung des Senats nur noch bei 20 % dieses Ausgangswerts, mithin 65.492,60 €. Aus der Differenz hieraus errechnet sich der Schaden von 261.970,40 €.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/i2i/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=4&amp;numberofresults=1544&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE218962015&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 01 Sep 2015 11:36:00 +0200</pubDate>
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    <category>lizenz</category>
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    <title>BGH: Zur Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr beim Vertrieb von Waren -  DESPERADOS gegen DESPERADO</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/1699-BGH-Zur-Warenaehnlichkeit-und-Verwechslungsgefahr-beim-Vertrieb-von-Waren-DESPERADOS-gegen-DESPERADO.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 06.11.2013&lt;br /&gt;
Ii ZB 63/12&lt;br /&gt;
DESPERADOS/DESPERADO&lt;br /&gt;
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit darf der Gesichtspunkt der funktionellen Ergänzung nicht zur Vernachlässigung der weiteren Faktoren ver-leiten, die im Rahmen der Prüfung der Produktähnlichkeit relevant sein können. Entsprechendes gilt für die Verhältnisse beim Vertrieb der Waren, denen bei der Beurteilung der Frage, ob die Waren einander ähnlich sind, häufig nur ein geringeres Gewicht zukommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/12 - Bundespatentgericht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=67301&amp;pos=2&amp;anz=606&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 02 Apr 2014 16:16:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Rechtserhalten Benutzung einer Marke durch einen einzigen Liefervertrag bei entsprechendem Umfang - Orion</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/1132-BGH-Rechtserhalten-Benutzung-einer-Marke-durch-einen-einzigen-Liefervertrag-bei-entsprechendem-Umfang-Orion.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.04.2012&lt;br /&gt;
I ZR 156/10&lt;br /&gt;
Orion&lt;br /&gt;
MarkenG § 26&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 156/10 - OLG München - LG München I&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=61932&amp;pos=2&amp;anz=525&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Oct 2012 09:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Zur Beweislast im Streit um angeblich gefälschte &quot;Converse-Schuhe&quot; und Parallelimporte</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/835-BGH-Zur-Beweislast-im-Streit-um-angeblich-gefaelschte-Converse-Schuhe-und-Parallelimporte.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/835-BGH-Zur-Beweislast-im-Streit-um-angeblich-gefaelschte-Converse-Schuhe-und-Parallelimporte.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 52/10&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 137/10&lt;br /&gt;
Converse-Schuhe&lt;br /&gt;
Parallelimporte&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren - soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt - vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum ersten Fall&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der Marke der Klägerin identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Dies stellt eine Markenverletzung dar, wenn es sich nicht um Originalmarkenware handelt, die von der Klägerin als Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Im Streitfall sind diese Umstände ungeklärt. Für die Frage, ob es sich um Originalmarkenware handelt, ist grundsätzlich die Beklagte beweispflichtig. Allerdings muss der Markeninhaber, der eine Produktfälschung behauptet, zunächst Anhaltspunkte oder Umstände vortragen, die für eine Fälschung sprechen. Dem ist die Klägerin im Streitfall nachgekommen.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum zweiten Fall heißt es in der Pressemitteilung:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original &quot;Converse-Schuhe&quot;. Nach Darstellung der Klägerin sind die Schuhe ursprünglich von der Converse in den USA in Verkehr gebracht worden; die Beklagte macht dagegen geltend, Converse habe die Schuhe im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht.&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der Marke identische Zeichen für identische Waren verwendet hat, für die die Marke Schutz genießt. Für das Inverkehrbringen der Originalmarkenware im Europäischen Wirtschaftsraum ist im Streitfall entsprechend der grundsätzlichen Beweislastverteilung die Beklagte beweispflichtig, weil eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung nicht besteht. Nach den Angaben der Beklagten stammt die Ware von einem slowenischen Vertriebspartner der Markeninhaberin, der schon vor dem in Rede stehenden Erwerb der &quot;Converse-Schuhe&quot; durch die Beklagte aus dem Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden ist. Es besteht daher für die Markeninhaberin keine Möglichkeit, auf ein künftiges Lieferverhalten dieses ehemaligen Vertriebspartners einzuwirken und dadurch die Märkte der Mitgliedstaaten gegeneinander abzuschotten. Da die Beklagte keinen tauglichen Beweis dafür angeboten hat, dass der slowenische Vertriebspartner die in Rede stehende Ware tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten hat, können die Voraussetzungen der Erschöpfung nicht angenommen werden.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie &lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59587&amp;linked=pm&amp;Blank=1&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 15 Mar 2012 10:12:00 +0100</pubDate>
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    <category>beweislast</category>
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<category>produktpiraterie</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke im &quot;alt-Attribut&quot; einer Bilddatei auf einer Webseite</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/754-OLG-Duesseldorf-Markenrechtsverletzung-durch-Verwendung-einer-fremden-Marke-im-alt-Attribut-einer-Bilddatei-auf-einer-Webseite.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/754-OLG-Duesseldorf-Markenrechtsverletzung-durch-Verwendung-einer-fremden-Marke-im-alt-Attribut-einer-Bilddatei-auf-einer-Webseite.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.11.2011&lt;br /&gt;
I-20 U 68/11&lt;br /&gt;
alt-Attribut&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat im Ergebnis völlig richtig entschieden, dass die Verwendung fremder Marken im&lt;a href=&quot;http://de.selfhtml.org/html/grafiken/einbinden.htm&quot;&gt; &quot;alt-Atrribut&quot; &lt;/a&gt;von Bilddateien auf Webseiten eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Für das OLG Düsseldorf ist dabei entscheidend, dass der Text - so das Gericht - anders als Metatags zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist, wenn der Nutzer die Einblendung von Bildern in seinem Browser deaktiviert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begründung überzeugt nicht, da es nach der &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/23-BGH-Kennzeichenrechtsverletzung-durch-Verwendung-fremder-Marken-oder-Kennzeichen-in-Metatags.html&quot;&gt;Metatags-Rechtsprechung des BGH &lt;/a&gt;nicht darauf ankommt, ob das verwendete Zeichen sinnlich wahrgenommen wird.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Dec 2011 09:48:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Unzulässige Markeneintragung bei kennzeichenrechtlicher Gleichgewichtslage gleichnamiger Unternehmen - Peek &amp; Cloppenburg II</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/506-BGH-Unzulaessige-Markeneintragung-bei-kennzeichenrechtlicher-Gleichgewichtslage-gleichnamiger-Unternehmen-Peek-Cloppenburg-II.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.04.2011&lt;br /&gt;
I ZR 41/08 -&lt;br /&gt;
Peek &amp;amp; Cloppenburg II&lt;br /&gt;
MarkenG § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
(Siehe auch &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/254-BGH-Zur-Notwendigkeit-des-Hinweises-auf-einen-anderen-Namenstraeger-bei-Nutzung-einer-Internetdomain-Peek-Cloppenburg.html&quot;&gt;BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 174/07- Peek &amp;amp; Cloppenburg&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an einer zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwendung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine markenrechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen verfestigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnenden Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volletxt der Entscheidung finden Sie &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=56250&amp;pos=11&amp;anz=682&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 May 2011 10:01:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BPatG ordnet Löschung der Marke Fluidum für Kosmetik und Parfümeriewaren an</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/366-BPatG-ordnet-Loeschung-der-Marke-Fluidum-fuer-Kosmetik-und-Parfuemeriewaren-an.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/366-BPatG-ordnet-Loeschung-der-Marke-Fluidum-fuer-Kosmetik-und-Parfuemeriewaren-an.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BPatG&lt;br /&gt;
Bechluss vom 28.09.2010&lt;br /&gt;
26 W (pat) 26/09&lt;br /&gt;
Fluidum&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BPatG hat in dieser Entscheidung die Löschung der Wortmarke &quot;Fluidum&quot; für &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Badezusätze, soweit in Klasse 3 enthalten, Duschbäder, Deodorants zum persönlichen Gebrauch, Haarwässer, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Haarfestiger, Haarfärbemittel, Haartönungsmittel, Nagellack, Nagellackentferner, kosmetische Sonnenschutzmittel, Zahnputzmittel, nichtmedizinische Mund- und Zahnpflegemittel&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
angeordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Entscheidungsgründen heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Der aus dem Lateinischen stammende Begriff „Fluidum“ ist lexikalisch als Bestandteil der Gegenwartssprache belegt, und zwar allgemein im Sinne einer „von jemandem oder einer Sache ausgehenden besonderen Ausstrahlung, Wirkung“, aber auch in der Bedeutung „Flüssigkeit, etwas Fließendes“ (Anlage ASt. 1, Bl. S. 9 d. VA - Meyers Lexikononline 2.0; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, S. 594; Duden – Fremdwörterbuch, 8. Auflage 2005, S. 331, 332). Die streitgegenständlichen Waren der Klasse 3 können ihrer Art nach alle in flüssiger Form hergestellt werden und auf den Markt kommen. Damit ist die angegriffene Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, die betreffenden Produkte hinsichtlich ihrer Konsistenz zu beschreiben. Ob derselbe Sinngehalt auch - oder sogar bevorzugt - durch das Wort „liquid“ ausgedrückt werden kann, ist rechtlich unerheblich (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 243 m. w. N.).&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;strong&gt; &lt;a href=&quot;http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=17453&amp;pos=3&amp;anz=421&amp;Blank=1.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 01 Nov 2010 18:14:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 8 MarkenG</category>
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<category>fluidum</category>
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<category>marke</category>
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<category>markengesetz</category>
<category>parfümeriewaren</category>
<category>unterscheidungskraft</category>

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    <title>OLG Frankfurt: Entstehung von Kennzeichenrechten durch eine Internetdomain mit Aufnahme der Benutzung und nicht bereits mit der Registrierung des Domainnamens</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2010&lt;br /&gt;
6 U 89/09&lt;br /&gt;
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch  Nutzung einer Internetdomain Kennzeichenrechte an dem Domainnamen entstehen können. Bei der Frage der Priorität ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung sondern die Aufnahme der Benutzung abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Entscheidungsgründen heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die – nicht von einer Interessenabwägung abhängige – Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 – soco.de; GRUR 2005, 871, 873 – Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 – afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 – EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. – airdsl).&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: Bereits die Registrierung einer Internetdomain kann bestehende Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Insofern darf die Entscheidung nicht fehlinterpretiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/k4z/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=666&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE220222010:juris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Aug 2010 11:06:00 +0200</pubDate>
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    <category>benutzung</category>
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