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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag markenrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Sat, 12 Sep 2026 13:00:54 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Stuttgart: Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG enstehen originär in der Person in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Stuttgart&lt;br /&gt;
Beschluss vom 26.06.2026&lt;br /&gt;
2 U 32/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der OLG Stuttgart hat entschieden, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG originär in der Person entsteht, in dessen Namen das Unternehmen nach außen geführt wird. Die bloße Übernahme interner Betreiberfunktionen wie der Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen begründet keine Inhaberschaft am Unternehmenskennzeichen, wenn die betreffende Person i&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Überzeugend hat das Landgericht entschieden, dass dem Beklagten kein prioritätsälteres Recht an den identischen Zeichen als Unternehmenskennzeichen zusteht. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG). Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Recht am Unternehmenskennzeichen originär in der Person des Unternehmensträgers entsteht, der es befugterweise im Geschäftsverkehr in Benutzung nimmt (Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 5 MarkenG Rn. 66). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Beklagte, sondern die Klägerin. Denn bei dem Unternehmensträger handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt dabei nicht darauf an, wer tatsächlich tätig wird, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (vgl. zum Betreiber eines Handelsgewerbes Kindler in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 78). Mit Recht hebt das Landgericht deshalb darauf ab, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen (Schmidt/Fleischer in: Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 1 HGB Rn. 56). Nach diesen Maßstäben war der Beklagte nicht Unternehmensträger, denn weder wurde er auf der Unternehmenshomepage noch auf Werbematerialien als Inhaber ausgewiesen. Lediglich die Klägerin wurde darin als Inhaberin bzw. Geschäftsführerin genannt. Die vom Beklagten angeführten Umstände (Abschluss von Verträgen über Geschäftsraummiete, Arbeitsverträge und Inventar, angebliche Einräumung von Urheberrechten am Logo) prägen nicht das nach außen wirkende Bild, weil es sich dabei im Wesentlichen um Betriebsinterna handelt und sie auch keine zureichenden Anhaltspunkte auf den Rechtsträger zulassen. Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant (vgl. Körber in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 HGB Rn. 85). Da die Parteien das Unternehmen auch nicht mit Außenwirkung gemeinsam geführt haben, ist auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft entstanden, die Trägerin des Unternehmens gewesen wäre und der das Unternehmenskennzeichen als eigenes Vermögen zugestanden hätte (§ 713 BGB, § 105 Absatz 3 HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verkehr erschließt sich auch nicht, dass es sich um ein gemeinsames Unternehmen mit der „Engel Apotheke“ handeln soll. Zwar mag der übereinstimmende Namensbestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung schließen. Da es sich bei Spa, Thai-Massagen und Kosmetik nicht um apothekenübliche Dienstleistungen (§ 1a Absatz 11 Apothekenbetriebsordnung) handelt, geht der Verbraucher selbst bei einer unmittelbaren Nachbarschaft auch nicht notwendigerweise von einem gemeinsamen Unternehmen aus, zumal unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er das Wort-Bild-Zeichen „Engel Apotheke“ (abgebildet auf LG-Bl. 8) als Unternehmenskennzeichen genutzt hat. Dieses Unternehmenskennzeichen gewährt ihm kein Recht, die nicht identischen Klagemarken zu benutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen könnte der Beklagte aus dem Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ auch keinen Schutz für den Bestandteil „Engel“ herleiten. Einem Unternehmenskennzeichen ohne Verkehrsgeltung kommt nur dann ein Schutz gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG zu, wenn die Bezeichnung unterscheidungskräftig und ihrer Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 17 – COTTON LINE; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, juris Rn. 21 – ConText). Maßgebend dafür ist die Verkehrsauffassung, die sich im Wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH, Urteil vom 12. März 1992 – I ZR 110/90, juris Rn. 13 – ac-pharma; BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – I ZR 172/82, juris Rn. 13 – Gefa/Gewa).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Firmenbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 199/93, juris Rn. 19 – COTTON LINE). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 201/16, juris Rn. 28 – goFit; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 230/99, juris Rn. 15 – defacto; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 318/02, juris Rn. 13 – Star Entertainment; BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 178/96, juris Rn. 21 – Altberliner).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte nur einen Schutz des Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ in seiner Gesamtheit. Der Verkehr verkürzt „Engel Apotheke“ nicht zu „Engel“, weil „Apotheke“ der beschreibende, branchenprägende Firmenbestandteil ist. Der Bestandteil „Engel“ ist somit nicht geeignet, sich als schlagwortartiger Hinweis auf sein Unternehmen durchzusetzen. Als Begriff der allgemeinen Sprache ist dieser Firmenbestandteil nicht geeignet, wie ein Unternehmensname zu wirken. Vielmehr behandelt der Verkehr diesen Bestandteil immer im Zusammenhang mit dem beschreibenden Begriff „Apotheke“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
IV. Schließlich hat das Landgericht auch richtig gesehen, dass der Beklagte keine bösgläubige Markenanmeldung einwenden kann. Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegengehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes hinsichtlich der angegriffenen Warenform als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB oder als unlauter im Sinne des § 3 UWG erscheinen lassen, insbesondere bei einer bösgläubigen Markenanmeldung (BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 – I ZR 45/03, juris Rn. 28 – Russisches Schaumgebäck; BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14, juris Rn. 57 – Goldbären).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 14 MarkenG, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, das heißt als Herkunftshinweis, benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts lediglich zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14 –, BGHZ 207, 71-98, Rn. 58 – Goldbären). Maßgeblich ist die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung, die anhand der objektiven Umstände zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 11 – Ivadal). Wer ein Zeichen als Marke anmeldet, handelt allerdings nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 – I ZR 95/95, juris Rn. 24 – Analgin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Kenntnis von der Benutzung müssen mithin besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – I ZB 69/14, juris Rn. 17 – Glückspilz; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – I ZR 190/05, juris Rn. 20 – Eros). Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (BGH, Beschluss vom 2. April 2009 – I ZB 8/06, juris Rn. 13 - Ivadal), etwa um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – I ZB 23/11, juris Rn. 10 – Simca). Von einem schutzwürdigen Besitzstand ist auszugehen, wenn das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder aufgrund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05, juris Rn. 22 – Akademiks).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere hatte der Beklagte keinen eigenen Besitzstand, weil er die von der Klägerin als Marke angemeldeten Zeichen – wie festgestellt – nicht als Unternehmenskennzeichen verwendet hat. Die Klägerin verfolgte mithin legitime Interessen, die von ihr genutzten Zeichen zu registrieren, da sie vorhatte, die Marken zu benutzen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001652172&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 12 Sep 2026 14:29:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Inhaber bekannter Marke kann Nutzung der Marke für politische Werbung untersagen - IKEA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.09.2026&lt;br /&gt;
C-298/23&lt;br /&gt;
Inter IKEA Systems &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass Inhaber bekannter Marken die Nutzung der Marken für politische Werbung untersagen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Markenrecht: Der Inhaber einer bekannten Marke kann sich der Benutzung seiner Marke durch eine politische Partei widersetzen, wenn diese nicht nachgewiesen hat, dass ihre Freiheit der Meinungsäußerung die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine politische Partei stellte öffentlich einen Plan für die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien vor und benutzte dabei bekannte IKEA-Marken, um ihrer Botschaft Nachdruck zu verleihen. Zur Rechtfertigung dieser Benutzung beruft sich die politische Partei auf ihre Freiheit der Meinungsäußerung. In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das nationale Gericht für die Bestimmung, ob diese Benutzung auf einem „rechtfertigenden Grund“ beruht, eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Markeninhaberin und ihrer Interessen auf der einen sowie dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen muss, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken, die mit dem alleinigen Ziel erfolgte, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um einer politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2022 stellte die politische Partei Vlaams Belang auf einer Pressekonferenz öffentlich ihren politischen Plan mit dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders (IKEA-Plan – Einwanderung geht tatsächlich auch anders)“ vor, der die Reform der Asyl- und Einwanderungspolitik in Belgien zum Gegenstand hat. Diesen Vorschlägen waren Abbildungen beigefügt, die Zeichen enthielten, die den IKEA-Marken entsprachen, sowie Figuren, die den Figuren in den Montageanleitungen der Produkte des Unternehmens IKEA ähnelten. Die Pressekonferenz wurde in den sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, die Inhaberin dieser Marken, erhob bei den belgischen Gerichten Verletzungsklage gegen den Vrijheidsfonds, diejenige Vereinigung, die die Kampagne des Vlaams Belang durchführte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem nationalen Gericht räumte der Vrijheidsfonds ein, die IKEA-Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaberin benutzt zu haben. Er habe die Bekanntheit dieser Marken benutzt, um seiner Botschaft Nachdruck zu verleihen; dies stelle einen „rechtfertigenden Grund“ im Sinne der Unionsvorschriften dar, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich des Rechts auf politische Meinungsäußerung und der politischen Parodie, schützten.1 Das nationale Gericht war der Auffassung, dass ein Konflikt zwischen gleichrangigen Grundrechten – dem Eigentumsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung – vorliege, und befragte den Gerichtshof. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Unionsvorschriften keine näheren Angaben in Bezug auf den Begriff „rechtfertigender Grund“ enthalten. In den Erwägungsgründen dieser Vorschriften betonte der Gesetzgeber jedoch das Erfordernis, diese so anzuwenden, dass den Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf freie Meinungsäußerung, in vollem Umfang Rechnung getragen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleichwohl reicht die bloße Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht aus, damit ein rechtfertigender Grund gegeben ist. Ein Dritter, der ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, muss die konkreten Gründe für diese Benutzung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Freiheit der Meinungsäußerung darlegen und nachweisen, dass diese Gründe die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das nationale Gericht, das zu bestimmen hat, ob die durch einen Dritten erfolgte Benutzung auf einem rechtfertigenden Grund beruht, muss eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Markeninhabers und seiner Interessen auf der einen und dem von dem Dritten geltend gemachten Recht auf freie Meinungsäußerung und den Interessen des Dritten auf der anderen Seite vornehmen, wobei keines dieser beiden Rechte schrankenlos ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Rahmen ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob die Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten in gutem Glauben erfolgte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht. Weitere maßgebliche Gesichtspunkte sind die Frage, ob die Benutzung der Marke zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt, sowie die Folgen, die die Benutzung der Marke durch den Dritten möglicherweise für den Markeninhaber nach sich zieht. Insbesondere kann vom Markeninhaber nicht verlangt werden, eine Benutzung zu dulden, die ihn unverhältnismäßig schädigen könnte, oder gar geeignet wäre, das durch die Eintragung dieser Marke verliehene ausschließliche Recht in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang sind die Intensität der Benutzung der bekannten Marke durch den Dritten, der Umfang dieser Benutzung und die hierfür gewählten Modalitäten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass die Benutzung durch den Dritten den Eindruck erwecken kann, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl die Werte, für die der Markeninhaber steht, auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit dieser politischen Botschaft nicht vereinbar sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der IKEA-Marken geeignet ist, die Wertschätzung dieser Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Benutzung der IKEA-Marken durch den Vrijheidsfonds mit dem alleinigen Ziel, die Wertschätzung dieser Marken auszunutzen, um seiner politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu steigern, die Rechte und Interessen der Inhaberin dieser Marken überwiegt, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%2522C%252D298%252F23%2522&amp;publishedId=C-298%2F23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 08 Sep 2026 18:56:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Berlin II: Generieren von KI-Suchzusammenfassungen stellt keine markenmäßige Benutzung dar - Keine Ansprüche gegen Google für Vergleich von Markenparfum mit Dupes</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Beschluss vom 01.06.2026&lt;br /&gt;
52 O 52/26 eV&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine durch das Bereitstellen von KI-generierten Übersichts- und Antworttexten fremde Marken nicht markenmäßig im Sinne des Art. 9 UMV benutzt. Das Erzeugen automatisierter KI-Zusammenfassungen aus Drittquellen stellt lediglich das Schaffen der technischen Voraussetzungen dar und begründet mangels eigener kommerzieller Kommunikation oder inhaltlicher Lenkung keine eigene Markenverwendung. Zudem fehlt es gegenüber Markeninhabern mangels konkreten Wettbewerbsverhältnisses an der Aktivlegitimation nach dem UWG, Vorliegend ging es um mögliche Ansprüche eines Parfumherstellers wegen KI-Zusammenfassungen, in denen markengeschützte Düfte mit sogenannten Dupes verglichen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – Coty, Rn. 38 ff. juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51 - 54, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – Google France, Rn. 56 ff., 120 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 - I ZR 138/16 - Ortlieb I - zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 - C-148/21, C-184/21 - Louboutin - kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a. a. O., Rn. 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ Google-Shopping-Anzeigen zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08 - Google France - kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a. a. O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin - wie bereits bisher mit der Google-Suchfunktion - lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur Google-Suche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen - die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen - weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. Google-Shopping Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001652203&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 07 Sep 2026 14:08:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Köln: Markenlizenznehmer kann nach Kündigung eines Markenlizenzvertrages keine Duldung der Fortnutzung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 10.06.2026&lt;br /&gt;
6 W 38/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Lizenznehmer nach der Kündigung eines Markenlizenzvertrages die Duldung der weiteren Markennutzung nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangen kann. Ein solches Begehren stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sowie einen unzulässigen verdeckten Feststellungsantrag dar, da das Risiko einer Schutzrechtsverletzung nach Vertragsende beim Lizenznehmer verbleibt und die Voraussetzungen für eine Leistungsbefriedigungsverfügung nach § 940 ZPO nicht erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des Gerichts:&lt;br /&gt;
Nach einer vom Lizenznehmer bestrittenen Kündigung eines Markenlizenzvertrages kann der Lizenznehmer nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Markeninhaber Duldung der weiteren Nutzung der Marke verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass die gestellten Anträge auf Duldung der Markennutzung durch die Antragsgegnerin bzw. hilfsweise auf Feststellung, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung vom 19.02.2026 nicht beendet wurde, unter den gegebenen Umständen nicht der Durchsetzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugänglich sind. Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 f., Bl. 255 f. LGA) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 26.05.2026 (dort S. 2, Bl. 332 LGA), denen er sich anschließt. Mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 27.05.2026 sind nur folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Auch der Antragsteller verkennt nicht, dass die von ihm begehrte Duldung - ebenso wie die hilfsweise beantragte Feststellung - zu einer im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würden, weil sie dem Antragsteller (ungeachtet der für den Duldungsantrag vorgesehenen Befristung) zumindest für einen gewissen Zeitraum erlauben würde, die möglichen Rechtsfolgen einer Kündigung des Lizenzvertrages unbeachtet zu lassen. Dies ist indes entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter den Umständen des Streitfalls nicht - auch nicht ausnahmsweise - möglich, zumal sich das Begehren des Antragstellers in beiden Varianten als verdeckter Feststellungsantrag erweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 940 ZPO kann ein Begehren, dass auf eine teilweise Befriedigung der behaupteten Ansprüche abzielt, ausnahmsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss dazu auf die sofortige Erfüllung zur Abwendung einer existentiellen Notlage dringend angewiesen sein und im Hauptsacheverfahren mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen. Des Weiteren darf ihm die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren wegen der unvermeidlichen zeitlichen Verzögerung nicht zumutbar sein und ihm müssen aus der Nichtleistung schwerwiegende Nachteile drohen, die nicht außer Verhältnis stehen dürfen zu dem Schaden, den der Schuldner erleiden kann (vgl. nur OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2021, 1190 Rn. 101).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Antragsteller ist nicht im vorstehenden Sinne auf einen Titel im Eilverfahren angewiesen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder die Frage ankommt, ob die finanzielle Situation der Schuldnerin als existenzielle Notlage anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Anders als bei einer Duldung einer weiteren Belieferung eines Gläubigers durch einen Dritten, die unter Umständen im Wege des Eilverfahrens durchgesetzt werden kann (vgl. hierzu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 940 Rn. 37) ist der Antragsteller nicht auf eine Belieferung durch die Antragsgegnerin oder einen Dritten, der hieran von der Antragsgegnerin gehindert würde, angewiesen. Vielmehr zielt die von dem Antragsteller begehrte Duldung darauf ab, dass er vor der Inanspruchnahme seitens der Antragsgegnerin aufgrund dieser möglicherweise zustehender markenrechtlicher Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüchen geschützt sein möchte. Der mit dem Verfügungsantrag erstrebte Ausspruch erweist sich mithin trotz seiner sprachlichen Fassung als Duldungsgebot in der Sache als (negatives) Feststellungsbegehren: Denn verfolgte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren seine Ziele auf gerichtliche Bestätigung einer fehlenden Berechtigung der Antragsgegnerin zur Untersagung der weiteren Nutzung (dies entspricht dem Ziel des Hauptantrags) bzw. das ungekündigte Fortbestehen des Lizenzvertrages (wie es Gegenstand des Hilfsantrags ist), müsste er dies im Wege einer (im Falle des Antrags zu I. negativen) Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Rechtsberühmung der Antragsgegnerin tun. Dies entspricht auch der von dem Landgericht mit Recht hervorgehobenen grundsätzlichen Risikoverteilung bei der Nutzung fremder Schutzrechte, bei der eine gleichsam vorab erfolgende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung außer in der vorgenannten Konstellation nicht vorgesehen ist. Ließe man ein entsprechendes Antragsziel nunmehr im Verfügungsverfahren zu, liefe das der Sache nach auf die Zulassung eines Feststellungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz (zudem mit präventivem Charakter) hinaus, das aber mit Recht allgemein abgelehnt wird (vgl. nur Voß, in: Cepl/Voß, a.a.O., § 940 Rn. 59 m.w.N. explizit zu einem Antrag auf Feststellung, dass eine Berechtigung zur Benutzung eines Patents besteht; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes bzw. der Annahme einer existenziellen Notlage, die im Einzelfall zur Zulassung entsprechender Begehren geführt haben (vgl. die Nachweise bei Retzer, a.a.O.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller ein anerkennenswertes Interesse an diesem Schutz zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin und in der Folge der Erhaltung von Arbeitsplätzen hat. Wie das Landgericht jedoch zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller rein faktisch nicht gehindert, unter Berufung auf die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung die Marken weiter zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Dass das Risiko einer Verletzungshandlung bei dem Antragsteller bzw. der Insolvenzschuldnerin verbleibt, wie es im Schutzrechtsprozess stets der Fall ist, begründet keine unbillige Härte, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellung des Antragstellers als Insolvenzverwalter. Denn dieser soll zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als die Insolvenzschuldnerin bzw. andere Nutzer von Schutzrechten, bei denen das Fortbestehen von Lizenzvereinbarungen in Streit steht.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_38_26_Beschluss_20260610.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 05 Sep 2026 16:01:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 940 zpo</category>
<category>duldungsanspruch</category>
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<category>olg köln</category>
<category>vorwegnahme der hauptsache</category>

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<item>
    <title>EuG: Zeichenfolge &quot;OPENAI&quot; kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke für Software und KI-bezogene Dienstleistungen eingetragen werden</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7794-EuG-Zeichenfolge-OPENAI-kann-mangels-Unterscheidungskraft-nicht-als-Unionsmarke-fuer-Software-und-KI-bezogene-Dienstleistungen-eingetragen-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.07.2026&lt;br /&gt;
T‑555/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat entschieden, dass die Zeichenfolge „OPENAI“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke für Software und KI-bezogene Dienstleistungen eingetragen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Begriff „OPENAI“ fehlt bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV. Er wird vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf offene, frei zugängliche bzw. quelloffene Technologien im Bereich der künstlichen Intelligenz (&quot;Open Artificial Intelligence&quot;) verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62025TJ0555&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 25 Jul 2026 15:54:00 +0200</pubDate>
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    <category>absolutes schutzhindernis</category>
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<item>
    <title>LG Berlin: Google haftet nicht für Markenverletzungen in KI-generierten Suchergebniszusammenfassungen weil es die Marken nicht im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation benutzt</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7731-LG-Berlin-Google-haftet-nicht-fuer-Markenverletzungen-in-KI-generierten-Suchergebniszusammenfassungen-weil-es-die-Marken-nicht-im-Rahmen-eigener-kommerzieller-Kommunikation-benutzt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 01.06.2026&lt;br /&gt;
52 O 62/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass Google Marken in KI-generierten Übersichts- und Antworttexten nicht im Sinne des Art. 9 UMV selbst benutzt, weil es lediglich die technischen Voraussetzungen für die Präsentation von Inhalten Dritter schafft und keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Suchergebnisse ausübt. Vorliegend hatte ein Parfumhersteller Google wegen der Zusammenfassung von Vergleichen zwischen seinen Markenparfums und günstigeren Dupes in KI-Suchergebnissen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Gericht verneinte zudem ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Parfumhersteller und einem Suchmaschinenbetreiber, so dass auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) oder lit. c), Abs. 3 e) UMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden. Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mit sogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei. Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über den Benutzungsvorgang voraus. Denn der in Art. 9 UMV normierte Unterlassungsanspruch kann sich nur gegen einen Dritten richten, der überhaupt in. der Lage ist, die Benutzungshandlung zu beenden und sich an das Verbot zu halten. Er muss mithin in der Lage sein, den Einsatz des Zeichens zu lenken. Weiter muss der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzen, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass das Zeichen von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Lässt etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes es nur zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit markenrechtlich geschützten Zeichen identisch oder ihnen ähnlich sind, liegt darin keine Benutzung durch diese Person selbst. Der bloße Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, birgt noch kein Indiz dafür, dass dieser Diensteanbieter das Zeichen selbst benutzt, selbst wenn er im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 27 ff., juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-567/18 – …, Rn. 38 ff. juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Unternehmen nutzt ein Zeichen in der eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint. Die an Dritte gerichtete Kommunikation muss darauf abzielen, die Tätigkeit, die Waren oder die Dienstleistungen des kommunizierenden Unternehmens anzupreisen oder auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit aufmerksam zu machen. Hierbei ist etwa im Falle eines Online-Marktplatzes zu ermitteln, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem betreffenden Zeichen herstellt, weil er glauben könnte, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die Ware, für die das fragliche Zeichen benutzt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt insbesondere der Art und Weise, in der die Anzeigen sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit auf der fraglichen Plattform präsentiert werden, sowie der Art und dem Umfang der von ihrem Betreiber erbrachten Dienstleistungen besondere Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 39 ff. 48 ff., juris). Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz benutzt Markenzeichen deshalb auch, wenn Drittanbieter auf seiner Plattform mit diesem Zeichen versehene Waren zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Plattformbetreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u.a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21 und C-184/21 – Louboutin, Rn. 51-54, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat auch entschieden, dass die Antragsgegnerin Marken nicht selbst benutzt, wenn sie es Werbekunden ermöglicht, diese als Keywords für die Suchergebnisliste zu buchen. Denn sie lässt hierdurch eine kommerzielle Nutzung ihrer Werbekunden zwar zu, da sie ihnen ermöglicht, die entsprechenden Zeichen als Schlüsselwörter auszusuchen, diese speichert und anhand dieser Zeichen Werbeanzeigen einblendet. Insoweit schafft sie jedoch nur die technischen Voraussetzungen für diese Nutzung ihrer Werbekunden und nutzt sie nicht selbst im Rahmen ihrer kommerziellen Kommunikation, auch wenn sie von diesen hierfür eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … France, Rn. 56 ff., 120 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesem Maßstab nutzt die Antragsgegnerin die Marken nicht selbst, indem sie von einer KI generierte Übersichts- und Antworttexte zur Verfügung stellt, die die verfahrensgegenständlichen Zeichen enthalten. Sie schafft keine Grundlage für den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1.) Die Antragsgegnerin präsentiert die Antwort- und Übersichtstexte nicht als eigene Inhalte, sie macht sich die Inhalte nicht zu eigen und übernimmt auch nicht nach außen erkennbar die Verantwortung für den Drittinhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennt, dass die Antragsgegnerin mit ihren KI-Funktionen lediglich ein neues Suchergebnisformat geschaffen hat, indem sie Suchergebnisse durch die KI auf Grundlage von Berechnungen zusammenfasst, ohne dass es hierfür einer Distanzierung der Antragsgegnerin bedarf. Dies würde auch dann gelten, wenn die KI auf den referenzierten Quelltext nicht ausdrücklich in Bezug nähme. Denn der Nutzer erwartet nicht, dass die Antragsgegnerin eigenen Inhalte erstellt. Er versteht, dass die KI relevante Inhalte der Suchergebnisse zusammenfasst. Dies folgt aus den zahlreichen Verlinkungen im Text, Snippets und Vorschaubildern und hinsichtlich der Übersicht mit KI-Funktion auch daraus, dass die KI-Übersicht den Suchergebnissen vorgeschaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.) Die Antragsgegnerin nutzt die im Suchergebnis genannten Zeichen auch nicht selbst, weil sie mit der von ihr eingesetzten künstlichen Intelligenz keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis der Suchanfrage ausübt und dessen Inhalt nicht selbst lenkt. Ausschlaggebend für den Inhalt des Suchergebnisses ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Die Antragsgegnerin nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der für die Antwort herangezogenen Quellen. Nichts deutet etwa nach dem Vortrag der Antragstellerin darauf hin, dass vorzugsweise Webseiten von Werbekunden der Antragstellerin in Bezug genommen würden. Anders als in der dem Urteil des BGH vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb I – zugrundeliegenden Konstellation, in der die Benutzereigenschaft desjenigen, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, daran festgemacht wurde, dass er Marken als Schlüsselworte im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation einsetzte und die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens selbst veranlasste, während die Anbieter der in den Ergebnislisten angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferlisten keinen Einfluss nehmen konnten, fehlt es hier an einer entsprechenden Einflussnahme der Antragsgegnerin auf das mithilfe von KI generierte Suchergebnis. Dieses hängt vielmehr ausschließlich davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den von ihr erkannten Mustern und Strukturen zu den jeweiligen Nutzeranfragen passen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn das Suchergebnis Werbebotschaften für Waren oder Dienstleistungen beinhaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Maßgabe des vorzitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2022 – C-148/21, C-184/21 – Louboutin – kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer dieser Plattform in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Um die Zeichennutzung als Beitrag der eigenen kommerziellen Kommunikation desjenigen bewerten zu können, der es einsetzt und um damit von einer Benutzung im Sinne des Art. 9 UMV sprechen zu können, kommt es also entscheidend darauf an, ob das Zeichen aus Sicht Dritter als fester Bestandteil der Kommunikation und damit als zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig erscheint (EuGH, a.a.O., Rn. 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Verbindung zwischen der von der Antragsgegnerin angebotenen Suchfunktion und den in den präsentierten Ergebnissen möglicherweise genannten Waren und Dienstleistungen erscheint aus dem Blickwinkel eines normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers der Suchmaschine aber fernliegend. Sinn und Zweck einer Suchmaschine liegen gerade darin, möglichst viele im Internet veröffentlichten Beiträge in die Suche einzubeziehen und nicht gezielt nach konkreten Beiträgen suchen zu müssen. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Suchmaschine der Antragsgegnerin die Auswahl ihrer Quellen für die mittels künstlicher Intelligenz erzeugten Antworttexte auf solche Beiträge beschränken oder sie jedenfalls priorisieren würde, die mit ihr in geschäftlichem Kontakt stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4.) Die Antragsgegnerin benutzt die streitgegenständlichen Marken auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn im Fall der Suchanfrage nach konkreten Duftnachahmungen über die Funktion Übersicht mit KI oberhalb des Übersichtstextes unter der Überschrift „Gesponsorte Produkte“ … zu konkreten Dupes der Marke eingeblendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem vorzitierten Urteil des EuGH vom 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08 – … – kann der Eindruck, dass ein Internetreferenzierungsdienst ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, nicht darauf gestützt werden, dass der Anbieter der „Suchmaschine“ für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Nichts anderes kann danach gelten, wenn sich dies dadurch offenbart, dass im Kontext des generierten Suchergebnisses Werbung der Kunden eingeblendet wird. Mit den KI-Tools schafft die Antragsgegnerin – wie bereits bisher mit der … lediglich die technischen Voraussetzungen für die Auffindbarkeit bestimmter Webseiten und verbessert das Nutzererlebnis im Vergleich zur ….&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Parteien weder unmittelbare noch mittelbare Mitbewerber sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt daher auch vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Unternehmen eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 -. DFL Supercup, Rn. 28 m.w.N., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab sind die Parteien keine Mitbewerber. Sie bieten keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an. Die Antragstellerin vertreibt Parfumwaren und die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine. Darüber hinaus besteht auch keine Wechselwirkung zwischen den Vorteilen, die die Antragsgegnerin durch die Übersichts- und Antworttexte erhält und den wettbewerblichen Nachteilen der Antragstellerin. Der von der Antragstellerin dargelegte Vorteil der KI-Funktionen – die Attraktivitätssteigerung gegenüber anderen Suchmaschinen und Internetplattformen – weist keinen wettbewerblichen Bezug zu den von der Antragstellerin angebotenen Parfumprodukten auf. Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheidet sich auch von dem dem Urteil des BGH vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 – Hotelbewertungsportal, zugrundeliegenden Geschehen, weil der dortige Portalbetreiber durch die Verknüpfung von Hotelbewertungen mit eigenen Buchungsangeboten unmittelbar wirtschaftlich von der Absatzförderung profitierte und in direkter Konkurrenz zu den bewerteten Hotels um Buchungen warb. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar: Die Antragsgegnerin erzielt aus den beanstandeten Übersichts- und Antworttexte keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, da die in den enthaltenen Texten enthaltenen Links zu Internetseiten Dritter unvergütet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL Supercup, Rn. 30, juris). Eine solche Förderung muss aber auch durch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschehen. Eine solche setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer, Rn. 30 f., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab besteht zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis, weil die Antragsgegnerin den Absatz von Parfumprodukten durch die von ihr referenzierten Unternehmen allenfalls reflexartig steigert. Sie ist nicht aktiv in den Vertrieb der genannten Parfümalternativen eingebunden. Sie erhält keine Vergütung für die Nennung der Alternativanbieter, steht in keiner vertraglichen Beziehung zu diesen und partizipiert nicht am Absatz ihrer Produkte. … Angebote sind keine in KI-Übersichts- und Antworttexte enthaltene Links zu Webseiten Dritter. Die Antragsgegnerin erhält zwar eine Vergütung von Werbekunden. Werbeanzeigen sind aber gerade nicht Teil der KI-Übersichts- und Antworttexte. Inwieweit diese Texte Anbieter bevorzugen, die Werbekunden der Antragsgegnerin sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insoweit führt auch eine etwaige Gleichstellungsbehauptung allenfalls reflexartig zu wettbewerblichen Vorteilen für bestimmte Anbieter von Parfumprodukten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://rewis.io/urteile/urteil/wcj-01-06-2026-52-o-6226/&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 08:41:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 9 umv</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: New York Times kann sich in Deutschland nicht auf Werktitelschutz an &quot;Wordle&quot; berufen weil das Spiel vor dem Verkauf rein privat und nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.05.2026&lt;br /&gt;
3 U 74/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass sich die New York Times in Deutschland nicht auf Werktitelschutz an der Bezeichnung „Wordle&quot; berufen kann, weil der das Spiel vom urspränglichen Entwickler vor dem Verkauf an die New York Times rein privat und nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG wegen eines vor Anmeldung der Beklagtenmarke bestehenden Werktitelrechts an dem Zeichen „Wordle“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ausweislich § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. § 5 Abs. 3 MarkenG regelt, dass Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass im Streitfall zugunsten der Klägerin kein gegenüber der Beklagtenmarke prioritätsbesseres Recht am Werktitel „Wordle“ entstanden ist, weil zum einen die Klägerin das Zeichen selbst erst im Laufe des Februars 2022 genutzt hat und zum anderen die Verwendung des Titels „Wordle“ auf der Website von J. W. bis zum 01.02.2022 nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgte, sodass ein Werktitelrecht nicht entstehen und mit der Vereinbarung vom 31.01.2022 auf sie übergehen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (vgl. GRUR 2026, 78, Rn. 17, 18, 43 jew. m.w.N. – Moneypenny).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf eingetragene Marken vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1311 Rn. 43 – Vorwerk unter Verweis auf EuGH GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google; BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es; BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen). Sie muss der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen (vgl. BGH, GRUR 2004, 241, 242 – GeDIOS), wobei Entgeltlichkeit nicht zwingend ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 438, 440 – Handtuchspender); maßgeblich ist die erkennbar nach außen in Erscheinung tretende Zielrichtung des Handelnden (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 21 – profitbricks.es).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Maßstäbe gelten sowohl für die Prüfung, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auf Verletzerseite als auch – wie hier – auf Verletztenseite vorliegt; eine Differenzierung ist nicht geboten. So setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Schutzentstehung ausdrücklich die Ingebrauchnahme im Inland in einer Weise, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, voraus (vgl. BGH, GRUR 2016, 1066 Rn. 23 – mt-perfect; BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 36 – afilias.de jeweils für Unternehmenskennzeichen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Handeln im geschäftlichen Verkehr für Marken entwickelten Maßstäbe gelten gleichermaßen für Unternehmenskennzeichen und Werktitel gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu schon Senat, GRUR-RR 2018, 286 Rn. 52 – Werktitel Tagesschau). Eine differenzierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Handelns im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Regimes des Markengesetzes lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen und ist auch nicht veranlasst (im Sinne einer einheitlichen Tatbestandsmerkmalauslegung auch Ingerl/Rohnke/Nordemann/Bröcker, 4. Aufl. 2023, MarkenG, § 14 Rn. 66, § 15 Rn. 26 und Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 15 Rn. 16). Durch die Kategorisierung des Werktitels als „geschäftliche Bezeichnung“ in § 5 Abs. 1 MarkenG verdeutlicht bereits der Gesetzeswortlaut den tatbestandlich vorausgesetzten Bezug zum Geschäftsverkehr. Funktion des Begriffs des geschäftlichen Verkehrs ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Markengesetzes, welches insoweit nicht zwischen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen differenziert. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, ausweislich dessen die Ansprüche des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung parallel mit denen des Inhabers einer Marke gestaltet sein sollen (vgl. Begr. des RegE zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drs. 12/6581, 67).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Würde dagegen – wie die Klägerin meint – die bloße Wahrnehmbarkeit des Werktitels nebst Werk auf dem Markt als geschäftliches Handeln ausreichen, ließe jedwede private Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im Inland Werktitelschutz entstehen, solange die hinreichende Wahrnehmbarkeit vorliegt. Dies käme einer vollständigen Aushöhlung des markenrechtlichen Begriffs des geschäftlichen Verkehrs gleich und hätte die Konsequenz der systemwidrigen Ausweitung des Anwendungsbereichs des Markenrechts auf private Titelnutzungen insbesondere im Internet. Soweit die Klägerin besorgt, die hier vertretene Auslegung führe dazu, dass im Falle des kostenlosen Zurverfügungstellens von Titeln deren Entwickler rechtlos gestellt seien, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich auch unentgeltliches Handeln ein solches im geschäftlichen Verkehr darstellen kann, wenn es im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht (s.o.). Die hier vertretene Auslegung beschneidet auch nicht den Schutz des geistigen Eigentums, zumal Titel mit hinreichender Werkqualität im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können, dessen Entstehung kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – in der Nutzung des Werktitels bis zum 01.02.2022 ein Handeln im geschäftlichen Verkehr durch J. W. auf welches sich die Klägerin als Rechterwerberin berufen könnte, nicht gegeben. In der Gesamtschau der erkennbar nach außen in Erscheinung tretenden Zielrichtung des Handelns von J. W. lässt sich keine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit, sondern vielmehr eine solche im privaten Bereich feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Website unter der Adresse www.p..co.uk/wordle wies im gesamten maßgeblichen Zeitraum keine Werbung auf und es ist auch im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, dass J. W. den Seiteninhalt – und damit insbesondere das Rätselspiel „Wordle“ – erkennbar kommerzialisiert hätte. Vielmehr verdeutlicht der Seiteninhalt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Hi, I&#039;m J.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I enjoy building unique products that focus on human interaction.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Things about me&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• I am an artist, product manager and engineer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• I live in &lt;stk&gt;Oakland, CA&lt;/stk&gt; Brooklyn, NY.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
• On the internet, I often go by p..“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aufgrund der persönlichen Ansprache unter Verwendung des Vornamens und der persönlichen Angaben zu Vorlieben, Wohnort und Internet-Pseudonym den privaten Charakter der Website. Dazu trägt des Weiteren bei, dass der Domainname entsprechend dem von J. W. für seine Tätigkeiten im Internet ausgesuchten Pseudonym und nicht etwa vor einem kommerziellen Hintergrund gewählt wurde. Diese rein private Anmutung der Website steht in Einklang mit den nachfolgend wiedergegebenen Aussagen W. in einem von dem Beklagten mit Anlage B 10 vorgelegten Time-Interview vom 01.02.2022, die dessen nicht-kommerzielle Absichten bei der Website-Gestaltung verdeutlichen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„‚That was never the goal, really, to make money,’ he said in the car. ‚The goal was to make a game that my partner would enjoy playing. What’s interesting is, people ask me all the time about the monetization stuff. Like, ‘You could put ads on it, You could do premium.’ And I don’t know, maybe I’m an idiot. None of that really appeals to me. I think because I started with the intention of not doing it, it’s been easy to say no. If I’d been trying to make a viral game I think it would be very different.’”&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Deutsch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„‚Es war eigentlich nie das Ziel, Geld zu verdienen“, sagte er im Auto. ‚Ziel war es, ein Spiel zu entwickeln, das meine Partnerin gerne spielt. Das Interessante ist, dass mich die Leute ständig nach der Monetarisierung fragen. Zum Beispiel: ‚Du könntest Werbung einbauen, du könntest Premium machen.‘ Und ich weiß nicht, vielleicht bin ich ein Idiot. Nichts davon reizt mich wirklich. Ich glaube, weil ich mit der Absicht angefangen habe, es nicht zu tun, war es einfach, nein zu sagen. Wenn ich versucht hätte, ein virales Spiel zu machen, wäre es wohl ganz anders gelaufen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend hat das Landgericht überdies angenommen, dass die zunehmende Aufmerksamkeit sowohl in Gestalt von Website-Besuchern als auch durch die internationale Presse insbesondere ab Januar 2022 nicht zur Nutzung des Werktitels im geschäftlichen Verkehr geführt hat, da es weiterhin an einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit W. fehlte, die erkennbar nach außen in Erscheinung getreten wäre. Machte man den Charakter der Benutzung von solchen externen Faktoren abhängig, läge die Ausgestaltung der Benutzung bei derart beliebten Veröffentlichungen im Internet regelmäßig nicht mehr in der Hand des Benutzers. Dies stünde im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es zur Feststellung des Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf die Zielrichtung des Handelnden ankommt (vgl. GRUR 2016, 810 Rn. 21 m.w.N. – profitbricks.es).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich fallen auch die auf eine Kommerzialisierung gerichteten Vertragsgespräche W. und der Rechteverkauf im Januar 2022 nicht ins Gewicht – in der maßgeblichen Außenwirkung war die Websitegestaltung und damit die Nutzung des Titels „WORDLE“ weiterhin unverändert privater Natur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV wegen einer Verletzung der Klagemarke durch die Benutzung der Beklagtenmarke gegen den Beklagten nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Gemäß Art. 9 Abs. 2 UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn entweder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist (Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV) oder das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ein solcher Anspruch ist indes gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG i.V.m. Art. 8, 36, 37 UMV ausgeschlossen, wenn den Kollisionsmarken derselbe Tag als ihr Zeitrang zukommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So liegt der Fall hier, weil die Klagemarke und die Beklagtenmarke jeweils am 01.02.2022 angemeldet wurden und daher dieselbe Priorität beanspruchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gleichrangigkeit der Rechte steht das Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Anmeldung der Beklagtenmarke nicht entgegen. Dies wäre anzunehmen, wenn – wie von der Klägerin geltend gemacht – seitens des Beklagten Umstände vorlägen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als unlauter erscheinen ließen (vgl. BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 35 – AKA-DEMIKS für ein prioritätsälteres Recht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht insoweit allerdings festgestellt, dass eine Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG wegen unlauterer Markenanmeldung nicht vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist in den Fällen des Zeichenerwerbs zu Behinderungszwecken grundsätzlich neben § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG sowie neben Art. 59 Abs. 1 lit. b) UMV anwendbar (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 2 Rn. 13 m.w.N.; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.77 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine wettbewerbswidrige Behinderung grundsätzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen. Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt. Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 21 m.w.N. – AKADEMIKS).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Im Streitfall lag bis zum 01.02.2022 kein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin beziehungsweise J. W. vor, von dem der Beklagte Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt voraus, dass das Zeichen im Inland zum Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Da sich der Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG auf geschäftliche Handlungen bezieht und den Mitbewerber vor einer Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten schützen soll (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.6), muss es sich bei der erfolgten Nutzung um eine solche mit geschäftlichem Bezug handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier hat – wie festgestellt – die Klägerin beziehungsweise J. W. das Zeichen „Wordle” vor dem Prioritätszeitpunkt am 01.02.2022 indes rein privat genutzt. Daher ist auch der – von dem Beklagten als verspätet gerügte – klägerische Vortrag, J. W. habe seit Oktober 2021 über Markenschutz an dem Zeichen „WORDLE“ für ein Worträtselspiel verfügt, wobei die Klägerin auf die mit Rückwirkung („first use“) angemeldete US-Marke abstellt, nicht behelflich, sodass der Senat über die Verspätung des Vortrags nicht entscheiden muss. Denn maßgeblich für die Feststellung eines schutzwürdigen Besitzstands im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG ist das deutsche Wettbewerbs- beziehungsweise Markenrecht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob das US-Markenrecht – was zwischen den Parteien streitig ist – schon aufgrund der unstreitigen Website-Gestaltung ab Oktober 2021 Schutz in Form einer nicht eingetragenen Benutzungsmarke gewährt hat. Da es bereits an einer geschäftlichen Handlung durch J. W. fehlt, kann ferner dahinstehen, ob ein hinreichender Inlandsbezug vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zeichen „Wordle“ hat – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat – auch nicht im Inland wegen einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse Bekanntheit erlangt, da wegen der rein privaten Nutzung schon keine überragende Verkehrsgeltung im Ausland angenommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Darüber hinaus hatte der Beklagte auch einen zureichenden sachlichen Grund für die Anmeldung der Beklagtenmarke. Denn er hatte die Entwicklung seiner Version des Rätselspiels im Dezember 2021 und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in dem er keine Kenntnis von einem schutzwürdigen Besitzstand in Bezug auf den Werktitel „Wordle“ hatte. Dass er nach Kenntnisnahme von dem Rechteerwerb durch die Klägerin am 31.01.2022 zügig eine Marke anmelden wollte, um die bereits mehrere Wochen andauernde Entwicklung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter dem Zeichen „Wordle“ kommerzialisieren zu können, ist lauterkeitsrechtlich nicht bedenklich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Besondere Umstände, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, können ferner auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, a.a.O., Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hierfür sind im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung insoweit ist die objektive Eignung des angemeldeten Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, sowie eine entsprechende Absicht (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 4.84b m.w.N.). Die Behinderungsabsicht setzt voraus, dass der Markenanmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für identische oder gleichartige Waren benutzt wird, und sich ihm nach den Umständen zumindest die Kenntnis aufdrängen muss, dass der Inhaber der ausländischen Marke die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs grundsätzlich hinzunehmenden Behinderung ist erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist. Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Subsumtion eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier fehlt es an einer Behinderungsabsicht des Beklagten, da ihm aufgrund der rein privaten Nutzung des Zeichens „Wordle“ durch J. W. bis zum Prioritätszeitpunkt keine tatbestandsrelevante Zeichennutzung im Ausland bekannt sein konnte oder musste. Im Übrigen ergibt sich auch aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nicht, dass seitens des Beklagten als wesentliches Motiv die Absicht bestand, die Beklagtenmarke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Denn dem Beklagten ging es bei der Markenanmeldung darum, seine eigene Version des Rätselspiels unter dem Zeichen „Wordle“ zu kommerzialisieren. Dass der Beklagte der Klägerin mit der Anmeldung eines mit dem von J. W. privat genutzten Zeichen identischen Zeichens offenbar zuvorkommen wollte, ist insbesondere deswegen nicht unlauter, weil er seine Version des Rätselspiels zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen entwickelt hatte, ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer tatbestandsrelevanten Zeichennutzung im Ausland – die auch nicht vorlag – zu haben. Aus demselben Grund führt auch die ähnliche Gestaltung des Rätselspiels nicht zur Annahme des zweckfremden Einsatzes der Beklagtenmarke als wesentliches Motiv des Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Aufgrund des unter a) und b) Dargelegten stehen der Klägerin auch die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Vernichtung nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Löschung der Beklagtenmarke gegen den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG. Denn dem Beklagten ist – wie unter b) festgestellt – kein unlauteres Verhalten im Rahmen der Anmeldung der Beklagtenmarke vorzuwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG steht der Klägerin mangels Vorliegens eines prioritätsbesseren Werktitelschutzes (hierzu unter a)) nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 2 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001644113&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 08:30:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title> OLG Zweibrücken: Dringlichkeit im markenrechtlichen Eilverfahren ist nicht bereits wegen Zeitablaufs von sechseinhalb Wochen bei Auslandsbezug und Verhandlungen mit der Gegenseite widerlegt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Zweibrücken &lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.05.2026&lt;br /&gt;
4 W 16/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung im markenrechtlichen Eilverfahren nicht bereits durch einen Zeitablauf von sechseinhalb Wochen widerlegt wird, wenn Auslandsbezug und mehrfache Erläuterungsanfragen der Gegenseite vorlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die Antragsstellerin begehrt zuletzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung wie tenoriert, welche das angerufene Landgericht mit - soweit für die Beschwerdeinstanz noch von Relevanz - der Begründung zurückgewiesen hat, es mangele an der notwendigen Dringlichkeit, da die Antragsstellerin zu lange zugewartet habe. Mit der eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihr Begehren in sprachlich konkretisierter Form weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 14.04.2026, die sofortige Beschwerde vom 23.04.2026 und den Beschluss des Erstgerichts vom 16.04.2026 sowie dessen Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2026 verwiesen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsstellerin hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Erstgericht zu Unrecht meint - der ursprünglichen Antragsstellung Zulässigkeitsbedenken entgegen standen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Antragsstellerin stehen markenrechtliche Unterlassungansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, nachdem die Antragsgegnerin eine Unionsmarkenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 lit b) UMVO und wegen Rufausbeutung einer bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit c) UMVO sowie eine Unternehmenskennzeichenverletzung wegen Verwechselungsgefahr nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 2 MarkenG und wegen Rufausbeutung eines bekannten Zeichens nach §§ 5 Abs. 2 und 15 Abs. 3 UWG zur Last liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin verletzt das ältere Geschäftskennzeichen „D. …“ der Antragsstellerin durch ihre Verwendung des „D. …“, da die Unterscheidung allein durch das eingefügte „s“ am Ende von „D. … nebst der unterschiedlichen die Zusammen- oder die Getrenntschreibung vom Verkehr bei der üblichen orts- und zeitversetzten Wahrnehmung nicht registriert, vielmehr sie als identisch wahrnimmt. Hieraus folgt eine hochgradige Verwechselungsgefahr, § 15 Abs 2 MarkenG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner verletzt die Antragsgegnerin mit der von ihr gewählten Gestaltung die für die Antragstellerin eingetragene deutschen Kombinationsmarke … und deren Unionsbildmarke … „D. …“ mit gleichem Inhalt und Prioritäten vom 14.11.2016 und vom 31.10.2022 (deutsche Marke Klasse 14, Unionsmarke darüber hinaus auch Klassen 35 und 42). Hinsichtlich der Ausgestaltung wird auf die Darstellung im Tenor Bezug genommen. Der prägende und im Klagezeichen durch einen Großdruck optisch hervorgehobene Wortbestandteil ist praktisch identisch. Die Ähnlichkeiten zwischen den Wortbestandteilen werden durch eine gleichartige Bildsymbolik noch verstärkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Antragstellerin hat weiter Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens der Antragsgegnerin, da diese in ihrem Online-Auftritt mit dem eingeblendeten Kartenausschnitt zum Geschäftssitz der Antragstellerin eine geschäftliche Verbindung zur Antragstellerin suggeriert, die tatsächlich nicht besteht. Sie partizipiert dadurch an der Bekanntheit und Reputation der Antragstellerin. Durch die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Antragsstellerin ist auch belegt, dass die Gefahr einer Täuschung besteht, da im Zusammenhang mit der International J. … 2026 auf einer Messe in H. auf den Internetauftritt der Antragsgegnerin dahingehend angesprochen worden sei, ob es sich um ein Tochterunternehmen der Antragsstellerin handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Entgegen dem Erstgericht liegt ein Verfügungsgrund vor. Die Dringlichkeitsvermutungen gemäß § 12 I UWG, § 140 III MarkenG, Art. 129 III UMV sind im Streitfall nicht widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Dringlichkeitsvermutungen können durch das Verhalten eines Antragstellers widerlegt werden. Sie werden insbesondere dann widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder wenn er das Verfahren nicht zügig betreibt (BGH GRUR 2000, 151). Sie sind daher widerlegt, wenn der Antragsteller gegen eine bestimmte Verletzungshandlung nicht vorgegangen ist, obwohl er positive Kenntnis von Tatsachen hatte, welche die Markenverletzung begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hat (BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 32, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei stellt ein Zeitraum von sechs Wochen einen groben Zeitrahmen dar, innerhalb dessen der Markeninhaber gegen eine Markenverletzung vorzugehen hat (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2020, 368; OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 46895), wobei die Zeitspanne zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten von einem Monat (OLG München GRUR-RR 2016, 499 Rn. 77) bis zu zwei Monaten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 315, 316; GRUR-RS 2025, 20928; KG GRUR-RS 2022, 35368), reicht (vgl. näher auch BeckOK MarkenR/Gruber, 45. Ed. 1.4.2026, MarkenG § 140 Rn. 34-34.3, beck-online). Teilweise wird angenommen, dass bei einer Überschreitung des Richtwerts für ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten der Verfügungskläger besondere Umstände darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen hat, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart ZUM-RD 2009, 455, 456). Die Annahme von festen Zeitspannen ist jedenfalls - wie auch bereits der Senat mehrfach entschieden hat - ungeeignet (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, GRUR-RR 2008, 346; OLG Hamburg, WRP 1996, 774).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend gebieten bereits die konkreten Umstände des Einzelfalls eine längere Frist als sechs Wochen. Bei dem gegebenen Auslandsbezug, verbunden mit den mehrfachen Nachfragen und Erläuterungswünschen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin, ist der Zeitablauf von nicht ganz sechseinhalb Wochen im Streitfall jedenfalls noch nicht dringlichkeitsschädlich.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001641786&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 25 May 2026 16:39:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen sind wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln und unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7690-OLG-Duesseldorf-Unberechtigte-Infringement-Meldungen-auf-Handelsplattformen-sind-wie-unberechtigte-Schutzrechtsverwarnungen-zu-behandeln-und-unlautere-Mitbewerberbehinderung-nach-4-Nr.-4-UWG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
2 U 87/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln sind und zudem eine unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Beklagte ist verpflichtet, das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu unterlassen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt und das Landgericht dem Klagebegehren unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der gezielten Behinderung entsprochen hat, ist ohne Bedeutung. Bei dem auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den auf § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch. Weder der Klageantrag noch der Lebenssachverhalt unterscheiden sich voneinander. Der Unterlassungsanspruch wird sowohl bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch bei dem Anspruch aus § 8 UWG aus demselben Verhalten der Beklagten, nämlich den unberechtigten Meldungen gegenüber X 1, abgeleitet. Bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen handelt es sich lediglich um verschiedene Begründungen desselben Streitgegenstands (Sy, jurisPR-WettbR 8/2025 Anm. 5 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Unbeschadet des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Wettbewerbs- und Deliktsrecht (vgl. hierzu Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage 2026, § 4 Rn. 4.23 m.w.N) ist anerkannt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Wettbewerbsverstoß und daneben auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen kann (BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 16 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 112 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - I-2 W 10/09 Rn. 11 - Sonnenkollektor, zitiert nach juris; Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 30 - Foliendesign; OLG Köln, Urt. v. 21.12.2007 - 6 U 143/07, BeckRS 2008, 7756; BeckOK, UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 30. Ed., Stand: 01.10.2025, § 4 Rn. 470.1 - Rn. 472). Entsprechendes gilt für solche Maßnahmen, die mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar sind, weshalb hier keiner abschließenden Klärung bedarf, inwieweit das allgemeine Deliktsrecht neben dem Wettbewerbsrecht als Sonderdeliktsrecht noch Anwendung finden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2005, 882 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Das wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Der Abnehmer hat daher typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign). Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Derartige Verwarnungen bergen daher für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Vorliegend kann dahinstehen, ob in den streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten eine Schutzrechtsverwarnung liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Anspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, die darauf beruht, dass dem Abgemahnten eine Verletzung des geltend gemachten Schutzrechts vorgeworfen wird, setzt ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen voraus, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 - Kindernähmaschinen; GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde; GRUR 1997, 896, 897 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein solches Verlangen liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsinhaber die Abgabe einer förmlichen Unterlassungserklärung verlangt und hierfür eine Frist setzt oder er jedenfalls - ob ausdrücklich oder nicht - darauf hinweist, gewillt zu sein, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 - Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein bloß vorbereitender Meinungsaustausch über die Rechtslage im Hinblick auf das Schutzrecht (sog. Berechtigungsanfrage) begründet hingegen keine Ansprüche (vgl. BGHZ 38, 200 - Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1995, 896 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es allerdings nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, reicht es für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung aus, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und er für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 31 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Macht der Schutzrechtsinhaber dem Verwarnten zum Vorwurf, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben und verlangt er in dieser Situation nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mag dies Zweifel an seinem ernsthaften Willen wecken, sein Schutzrecht tatsächlich durchzusetzen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn sich der (vermeintliche) Verletzer nicht unterwirft (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unter Fristsetzung erfolgte Forderung nach einer Unterlassungserklärung stets Voraussetzung für eine Schutzrechtsverwarnung ist (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019). Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen an den Adressaten handelt, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Maßgeblich ist insoweit die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung, ob dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019; GRUR-RR 2014, 315 (316) - Bestattungsbehältnis).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ob gemessen an diesen Grundsätzen im Streitfall in den streitgegenständlichen Meldungen eine Schutzrechtsverwarnung liegt, erscheint zweifelhaft. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass die Beklagte X 1 über das dort bereitgestellte Beschwerdesystem über eine Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zum Ausdruck brachte, dass sie, die Beklagte, bereits von einer Patentverletzung überzeugt sei, oder ob sie, die Beklagte, eine Patentverletzung lediglich für möglich halte. Dem mit der Anlage K19 vorgelegten Blankoformular für eine Mitteilung an X 1 über das System lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers zwingend eine ernsthafte und endgültige Unterlassungsaufforderung verbunden ist. Das Formular enthält zwar den Passus „Indem Sie auf Absenden klicken:“, dem eine Aufzählung von Erklärungsinhalten, die mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers verbunden sein sollen, folgt. Darin ist indes eine Aufforderung zum Sperren des jeweiligen Produktangebots nicht genannt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein Schutzrechtsinhaber in dem Feld, das das Formular für eine freie Texteingabe bereithält, eine Unterlassungsaufforderung formuliert. Dem Senat liegen die streitgegenständlichen Meldungen hier indes nicht mit ihrem vollständigen Inhalt vor. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten E-Mails von X 1 , mit denen die Klägerin über die jeweiligen Beschwerden informiert worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte X 1 zur Unterlassung und/oder Sperrung der in Rede stehenden Produktangebote aufgefordert hat, was die Beklagte selbst auch in Abrede stellt. Dies bedarf letztlich jedoch keiner weiteren Vertiefung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob unberechtigte Infringement-Meldungen gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren nicht beinhalten, nach den eingangs wiedergegeben Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. In der Instanzrechtsprechung wird dies überwiegend bejaht. Es wird angenommen, dass Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu begründen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2022 - 4a O 8/22, GRUR-RS 2022, 52103 Rn. 36 - Weihnachtsbaumständer; Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 86 - Lichtemittierende Einrichtung; LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 - 7 O 10517/20, GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14 - Zyklon-Abscheidevorrichtung; Endurteil v. 14.10.2021 - 7 O 12732/20, GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 47 ff. - Starthilfegerät; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 20 ff., 24 - Kuscheltiere, das von einer Schutzrechtsverwarnung ausgeht; ebenso LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018 - 308 O 63/18, BeckRS 2018, 5654 Rn. 6 ff. zum „Notice and Take Down“-Verfahren bei X 1 ; offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 27 ff. - Foliendesign, das annimmt, dass Infringement-Meldungen zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft werden können, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielter Behinderung nach § 4 UWG unlauter sein können; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345 - Verifiziertes Rechteinhaberprogramm; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 - 4 U 4/20, GRUR-RS 2020, 49420 - Infringement-Meldungen; Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 144).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Schutzrechtsinhaber mit einer Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenüber einem Plattformbetreiber mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 88 - Lichtemittierende Einrichtung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unberechtigten Infringement-Meldungen der Beklagten stellen gezielte Mitbewerberbehinderungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062) - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062 - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (BGH, GRUR 2004, 877 (880) - Werbeblocker; GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenankauf im Internet).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung ist in Konstellationen wie der vorliegenden zu berücksichtigen, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht verwehrt ist, notwendige Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden Eingriffs in sein Recht, wie etwa Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen, zu ergreifen (BGH, GRUR 1995, 424 (425) - Abnehmerverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 16 - Fräsautomat). Gleichwohl sind Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in ein Schutzrecht nicht uneingeschränkt zulässig (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2024, 1129 Rn. 127 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166, S. 8, 11 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 620026 Rn. 28 - Foliendesign; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage, 2026, § 4 Rn. 4.183b). Vielmehr sind das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2005, 882 (883) - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Dies berücksichtigend kann eine Verwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unlauter ist, sind im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze anzulegen wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 f. - Fräsautomat; KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 12.05.2022 - 5 U 139/19, GRUR-RS 2022, 22121 Rn. 90 - KING 01 und Queen 01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Orientiert an diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Meldungen eine gezielte Mitbewerberbehinderung dar. Zur näheren Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des in den Infringement-Meldungen liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (unter Ziff. I., 8.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Soweit der BGH in der Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129 Rn. 128 f.) im Hinblick auf ein auf eine markenrechtliche Verletzung gestütztes Verlangen gegenüber X 11, die Seite eines Nutzers zu sperren, bzw. das Verlangen gegenüber X 12, eine Applikation aus dem Play-Store/App-Store zu entfernen, eine Behinderungsabsicht unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur Erhebung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 verneint hat, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der BGH bei der gebotenen Gesamtabwägung für entscheidend erachtet, dass dem Markeninhaber eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 kaum möglich sei, weshalb es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen sei, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssten. Diese Erwägungen sind in dieser Allgemeinheit auf patentrechtliche Verletzungshandlungen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen. Anders als mit Blick auf markenrechtliche Verletzung, etwa durch sog. Ad-Words, treten patentrechtliche Verletzungshandlungen im Internet zuvorderst in zum Abruf bereitgehaltenen Produktangeboten zu Tage, auf deren Grundlage der Schutzrechtsinhaber jedenfalls eine erste Einschätzung zur Verletzung seines Schutzrechts treffen kann.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/2_U_87_24_Urteil_20260416.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 21 May 2026 16:59:00 +0200</pubDate>
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    <category>abnehmerverwarnung</category>
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    <title>EuG: Eintragung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoff kann die Markenrechte des Herausgebers der Asterix und Obelix Comics verletzen und in ihrem Ruf schädigen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7682-EuG-Eintragung-der-Wortmarke-Obelix-fuer-Schusswaffen,-Munition-und-Sprengstoff-kann-die-Markenrechte-des-Herausgebers-der-Asterix-und-Obelix-Comics-verletzen-und-in-ihrem-Ruf-schaedigen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuG&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.05.2026&lt;br /&gt;
T-24/25 &lt;br /&gt;
Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Michał Lubiński (Obelix) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der der Antrag von Les Éditions Albert René auf Nichtigerklärung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe abgelehnt worden war. Les Éditions Albert René ist der Herausgeber der Asterix und Obelix Comics und hatte die Nichtigerklärung beantragt, weil die Eintragung die Markenrechte des Verlags verletzen und den Ruf der älteren Unionsmarke OBELIX schädigen kann. Das EUIPO hatte die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend geprüft und die für eine Rufschädigung erforderliche Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht umfassend bewertet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22T-24%2F25%22&amp;publishedId=T-24%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 15 May 2026 09:46:00 +0200</pubDate>
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