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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag markenschutz)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 16:49:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LG Köln: Unlizenzierte Verwendung der bekannten WDR-Marken &quot;Die Maus&quot; und &quot;Elefant&quot; auf Modellnachbau des &quot;Elefantenexpress&quot; stellt unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG dar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.03.2026&lt;br /&gt;
33 O 400/25 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat den Vertrieb eines Modellnachbaus des &quot;Elefantenexpress&quot; untersagt, da die unlizenzierte Anbringung der bekannten WDR-Marken &quot;Die Maus&quot; (Wortmarke) und &quot;Elefant&quot; (Bildmarke) eine unlautere Rufausnutzung gemäß § 14 MarkenG darstellt. Eine Rechtfertigung durch den Grundsatz der Originaltreue ist - so das Gerciht - ausgeschlossen, da die Markenanbringung mangels technischer Erforderlichkeit keinen notwendigen Herstellerhinweis darstellt, sondern werblichen Charakter aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Markenrecht: Landgericht Köln untersagt Modellbauer Bewerbung und Angebot eines Modellnachbaus des sogenannten „ELEFANTENEXPRESS“  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und per Gesetz (MarkenG) verankert. Es umfasst den rechtlichen Schutz von Marken sowie deren Nutzung. Marken sind grafische, textliche oder sonstige Darstellungen, die dazu dienen, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Der Inhaber einer Marke kann dabei die geschützte Bezeichnung exklusiv nutzen und hat das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte sich aktuell in einer dieser sogenannten Kennzeichenstreitsachen mit den unter anderem aus der TV-Sendung „Die Sendung mit der Maus“ bekannten Figuren „Die Maus“ und „Elefant“ und deren geschützten Marken zu befassen. Mit Urteil vom 19.03.2026 (Az. 33 O 400/25) hat sie nun ihre bereits vorangegangene einstweilige Untersagung des Angebots bzw. der Bewerbung eines Modellnachbaus einer bestimmten Elektrolokomotive bestätigt, wenn sich darauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Originallokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der WDR strahlt seit den 70-ziger Jahren bundesweit „Die Sendung mit der Maus“ aus, deren Hauptfiguren „Die Maus“ und etwas später auch der blaue „Elefant“ sind. Die Antragstellerin, eine 100%ige Tochtergesellschaft des WDR, übernimmt sämtliche kommerziellen Verwertungen dieser Figuren und ist Inhaberin zahlreicher geschützter Marken, insbesondere der deutschen Bildmarke „Elefant“ und der deutschen Wortmarke „Die Maus“. Der Schutz erstreckt sich dabei u.a. auch auf Spiele einschließlich elektrische und elektronische, Spielwaren und Spielzeug. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an zahlreichen Werken im Zusammenhang mit der „Sendung mit der Maus“ und der „Sendung mit dem Elefanten“. In diesem Zusammenhang ist sie auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten stilisierten Darstellung dieser Figuren für eine Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Eisenbahngesellschaft Train Rental GmbH (TRI). Dieses Lok-Design war Vorlage für die Gestaltung einer einmaligen Sonderausführung einer dieser Elektrolokomotiven, genannt der „Elefantenexpress“, anlässlich des 50-jährigen Jubiläums des „Elefanten“ im Jahr 2025. TRI wurde dabei die Erlaubnis zur Anbringung des Lok-Designs für das Branding der Original-Lokomotive auf Grundlage entsprechender Lizenzvereinbarungen gestattet. Die Gestaltung der Lok enthält neben der (mehrfachen) Darstellung des „Elefanten“ auch den Schriftzug „Die Maus“.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin vertreibt verschiedene Modellbahnprodukte, insbesondere sehr detailgetreue Modellnachbauten von Lokomotiven. Sie unterhält einen geschäftlichen Internetauftritt, auf dem von ihr angebotene Produkte angefragt und bestellt werden können. Die Antragstellerin wurde im Oktober 2025 darauf aufmerksam, dass die Antragsgegnerin dort ein Modell der oben beschriebenen Sonderausführung der E-Lok bewarb und zum Verkauf anbot. Im Inhaltsverzeichnis des öffentlich zugänglichen Produktkatalogs wird das streitgegenständliche Lok-Modell als „Maus-Lok“ bezeichnet. Die Nutzung der genannten Marken hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin außergerichtlich zunächst fruchtlos ab. Der anschließend beim Landgericht Köln beantragten Eilentscheidung (einstweilige Verfügung) gab die 33. Zivilkammer mit Beschluss vom 24.11.2025 (Az. 33 O 400/25) statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin einen Modellnachbau der Elektrolokomotive der Baureihe 110 der Train Rental GmbH (TRI), Betriebsnummer 110 469-4, der „ELEFANTENEXPRESS“, zu bewerben und anzubieten, wenn sich hierauf das Wortzeichen „Die Maus“ und/oder die auf der Lokomotive angebrachte Darstellungen der Figur „Elefant“ befinden.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen erhob die Antragsgegnerin Widerspruch mit dem sie insbesondere die Ansicht vertritt, dass keine unlautere Rufausnutzung vorliege, da die Markenverwendung lediglich der maßstabgetreuen Abbildung der Realität diene und die Markenbenutzung zwingend aus dem Gebot der Originaltreue folge. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Köln mit dem am 19.03.2026 verkündeten Urteil (Az. 33 O 400/25) nicht an und bestätigte den Erlass seiner einstweiligen Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Begründung führt die 33. Zivilkammer insbesondere aus, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Markengsetz [MarkenG] (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5) vorliege. Denn danach sei es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze oder beeinträchtige. Davon sei vorliegend auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin nutzte die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Antragstellerin. Bei der Wortmarke „Die Maus“ und der Bildmarke „Elefant“ handele es sich zudem um bekannte Marken und gerade auch um Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zwischen den durch die Antragsgegnerin in ihrem Prospekt benutzten Zeichen und den betreffenden Marken der Antragstellerin bestehe ferner jedenfalls eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Grad der Ähnlichkeit bewirke auch, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen würden. Denn angesichts der von der Antragsgegnerin verwendeten Zeichen würden diese jedenfalls annehmen, dass lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen würden oder die Modelllokomotive in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bzw. dem WDR auf den Markt gebracht worden sei. Dafür spreche auch, dass die Antragsgegnerin ihr entsprechendes Angebot selbst als „Maus-Lok“ bezeichne.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen habe die Antragsgegnerin die den Marken der Antragstellerin durch den Verkehr entgegengebrachte Wertschätzung auch ausgenutzt. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände sei von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versuche, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. So liege der Fall hier, da das Versehen der angebotenen Lok mit den Zeichen „Die Maus“ und dem „Elefanten“ aufgrund deren Bekanntheit die Attraktivität der beworbenen Lok steigere und geeignet sei, für eine stärkere Nachfrage zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausnutzung erfolge auch ohne rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Zwar sei nach der Rechtsprechung, wenn zum Beispiel ein von einem Dritten detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle die Abbildung der Marke des Herstellers trage, eine Ausnutzung des Rufs der Herstellermarke „in unlauterer Weise“ nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf dieser Marke werblich zu nutzen. Derartige Besonderheiten seien nach Auffassung des Landgerichts hier aber gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handele sich bei der Lok, der der Modellzug der Antragsgegnerin nachempfunden ist, gerade nicht um eine übliche Lokomotive, deren Gestaltung dem allgemeinen Publikum aus langjähriger Erfahrung (z.B. bei Zugfahrten) bekannt ist. Es handele sich vielmehr um ein besonderes Unikat, welches aus besonderem Anlass gefertigt worden ist. Dem allgemeinen Publikum, an das sich das Angebot der Antragsgegnerin richte, werde es nicht regelmäßig an einer Zugstrecke oder an einem Bahnhof begegnen. Vor diesem Hintergrund würden die beteiligten Verkehrskreise das Modell gerade nicht als bloße Abbildung der Wirklichkeit auffassen, wie dies vielleicht bei einer der sonstigen, in dem Prospekt der Antragsgegnerin abgebildeten, herkömmlichen LokGestaltung der Fall wäre. Vielmehr errege diese ungewöhnliche Gestaltung der Modellbahn eine besondere Aufmerksamkeit, so dass sich der Zusammenhang zu den Marken der Antragstellerin eben nicht bloß „beiläufig“ ergebe.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin sei der Zusammenhang mit den Marken der Antragstellerin auch nicht „zwangsläufig“. Bei Modellautos treffe es zu, dass ein Modell - um originalgetreu zu sein - zwangsläufig die Fahrzeugmarke abbilden müsse, weil das Originalfahrzeug auch ausnahmslos mit der Marke (z.B. dem „Opel-Blitz“) gekennzeichnet sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders, da die Elektrolokomotive der Baureihe 110 der TRI in diversen Außengestaltungen existiere. „Zwangsläufig“ mag insoweit allenfalls die Wiedergabe der Marke „TRI“ auf der Modelleisenbahn sein; die Benutzung der Marken der Antragstellerin indes nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht verweise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die streitgegenständlichen Marken „Die Maus“ und „Elefant“ keine Hersteller- oder Unternehmenskennzeichen der Lokomotive der Baureihe 110 oder deren Eigentümerin TRI seien. Es seien vielmehr unabhängig vom Fahrzeug existierende Marken der Antragstellerin, die ausschließlich zu Werbezwecken anlässlich eines besonderen Jubiläums auf der Lokomotive angebracht wurden. Zudem seien die streitgegenständlichen Marken der Antragstellerin dem Verkehr gerade Familienunterhaltung im Zusammenhang sowie für mit (lizenzierte) Kinder- Produkte und im Spielwarenbereich geläufig. Die Verwendung der geschützten Marken im Zusammenhang mit Modelleisenbahnen, die auch zu den geschützten Spielzeugen zählen und damit gerade in einem Bereich, aus dem die Marken der Antragstellerin ihr hohes Ansehen schöpfen, führe im Ergebnis zu einer Rufausnutzung, die über die mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung zwangsläufig Ausnutzung des Rufs bzw. der Wertschätzung hinausgehe.  &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 18:49:00 +0200</pubDate>
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    <title>Markenrecht: Beratung - Markenanmeldung - Durchsetzung von Markenrechten - Verteidigung von Markenrechten - Rechtsanwälte - Rechtsanwalt - Anwalt - Anwälte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;Beratung Markenrecht&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Eine starke Marke ist ein wichtiger Baustein für den Erfolg eines Unternehmens. Unser Engagement gilt dem Schutz Ihrer Marken und dem Erhalt ihrer Identität in einer wettbewerbsintensiven Welt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unser Leistungsspektrum im Markenrecht umfasst u.a.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Markenanmeldung und -schutz: &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Von der ersten Beratung bis zur Registrierung Ihrer Marke stehen wir Ihnen zur Seite. Wir arbeiten daran, Ihre Marke zu schützen und Rechte zu sichern, um Ihnen eine solide rechtliche Grundlage für Ihre unternehmerischer Tätigkeit zu schaffen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten: &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Im Falle von Markenverletzungen oder Konflikten vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck. Wir setzen sich für den Schutz Ihrer Marke ein, sei es durch außergerichtliche Lösungen oder gerichtliche Verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Markenportfolio-Management: &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Wir unterstützen Sie bei der Verwaltung und Überwachung Ihres Markenportfolios, um potenzielle Verletzungen frühzeitig zu erkennen und proaktiv darauf zu reagieren. Unser Ziel ist es, Ihre Marke langfristig zu stärken und zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Markenvertragsrecht - Lizenzierung von Marken:&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Bei der Lizenzierung von Markenrechten sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die vertraglich geregelt werden sollten. Mit interessengerechter Vertragsgestaltung werden rechtliche Konflikte vermieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Schulungen und Workshops:&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;Wir bieten auch Schulungen und Workshops zu markenrechtlichen Themen an. Wir helfen Ihnen und Ihrem Team, die Bedeutung von Markenschutz zu verstehen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir verstehen, dass jede Marke einzigartig ist und ihre eigenen Herausforderungen mit sich bringt. Daher bieten wir maßgeschneiderte Lösungen, die Ihren individuellen Anforderungen entsprechen und Ihnen helfen, Ihre geschäftlichen Ziele zu erreichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Marken zu sichern und zu verteidigen.&lt;br /&gt;
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Telefon 0521-98628-0&lt;br /&gt;
email info@beckmannundnorda.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Sat, 06 Jan 2024 15:04:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen &quot;Augsburger Puppenkiste&quot; und &quot;Leipziger Pupenkiste&quot;</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2008&lt;br /&gt;
I ZR 200/06&lt;br /&gt;
Augsburger Puppenkiste&lt;br /&gt;
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass zwischen der Zeichenfolge &quot;Augsburger Puppenkiste&quot; und dem Unternehmenskennzeichen &quot;Leipziger Puppenkiste&quot; keine Verwechslungsgefahr bestet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Leitsätze des BGH:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Bestandteil &quot;Puppenkiste&quot; ist in dem Unternehmenskennzeichen &quot;Augsburger Puppenkiste&quot; zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart&lt;br /&gt;
LG Stuttgart&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;strong&gt;&lt;a href=&quot;http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=48349&amp;pos=12&amp;anz=520&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 24 Jun 2009 11:55:47 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Kinder gegen Kinderzeit - Keine Markenrechtsverletzung - Zur Verkehrsdurchsetzung und Kennzeichnungskraft</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/52-BGH-Kinder-gegen-Kinderzeit-Keine-Markenrechtsverletzung-Zur-Verkehrsdurchsetzung-und-Kennzeichnungskraft.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04&lt;br /&gt;
Kinderzeit&lt;br /&gt;
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/38-BGH-Zum-Schutzumfang-von-Marken-mit-der-Zeichenfolge-Kinder-Ferrero.html&quot;&gt;Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;&lt;br /&gt;
Leitsätze:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;&lt;/strong&gt;b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 94/04&lt;br /&gt;
OLG Hamburg&lt;br /&gt;
LG Hamburg&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Die Entscheidungsgründe finden Sie hier:&lt;/strong&gt; &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/52-BGH-Kinder-gegen-Kinderzeit-Keine-Markenrechtsverletzung-Zur-Verkehrsdurchsetzung-und-Kennzeichnungskraft.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Kinder gegen Kinderzeit - Keine Markenrechtsverletzung - Zur Verkehrsdurchsetzung und Kennzeichnungskraft&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Sat, 27 Oct 2007 16:51:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Kinder gegen Kinder Kram - Kein markenrechtlicher Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung - Kinder II</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05&lt;br /&gt;
Kinder II&lt;br /&gt;
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nunmehr liegt der Volltext dieser Entscheidung vor. Wir hatten bereits die &lt;a href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/38-BGH-Zum-Schutzumfang-von-Marken-mit-der-Zeichenfolge-Kinder-Ferrero.html&quot;&gt;Pressemitteilung zu dieser Entscheidung kurz kommentiert&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;&lt;br /&gt;
Leitsatz:&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 6/05 &lt;br /&gt;
OLG Köln&lt;br /&gt;
LG Köln&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Die Entscheidungsgründe finden Sie hier:&lt;/strong&gt; &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/51-BGH-Kinder-gegen-Kinder-Kram-Kein-markenrechtlicher-Schutz-kraft-Verkehrsdurchsetzung-Kinder-II.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Kinder gegen Kinder Kram - Kein markenrechtlicher Schutz kraft Verkehrsdurchsetzung - Kinder II&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Sat, 27 Oct 2007 15:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge &quot;Kinder&quot; - Ferrero</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 94/04&lt;br /&gt;
Kinder&lt;br /&gt;
Kinder Kram&lt;br /&gt;
Kinderzeit&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Schutzumfang zahlreicher Marken des Süßwarenherstellers Ferrero befasst. Streitgegenständlich waren diverse Marken, welche die Zeichenfolge &quot;Kinder&quot; enthalten und u.a. für Schokolade eingetragen sind. In der Pressemitteilung des BGH heist es zutreffend:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil &quot;Kinder&quot; verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Ein markenrechtlicher Schutz kann - so der BGH - nur hinsichtlich der besonderen graphischen, teilweise farbigen Gestaltung bestehen. Der Vertrieb von Süßwaren unter der Bezeichnung &quot;Kinder Kram&quot; und der Vertrieb von Molkereiprodukten unter der Bezeichnung &quot;Kinderzeit&quot; ist daher markenrechtlich nicht zu beanstanden, sofern keine verwechslungsfähige graphische Gestaltung gewählt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;strong&gt;Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:&lt;/strong&gt; &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/38-BGH-Zum-Schutzumfang-von-Marken-mit-der-Zeichenfolge-Kinder-Ferrero.html#extended&quot;&gt;&quot;BGH: Zum Schutzumfang von Marken mit der Zeichenfolge &amp;quot;Kinder&amp;quot; - Ferrero&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
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    <pubDate>Thu, 20 Sep 2007 11:57:03 +0200</pubDate>
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