<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag personenbezogene daten)</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Tue, 15 Sep 2026 13:46:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>OLG Schleswig-Holstein: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen KI-Training mit Nutzerdaten bei Überschreiten der einmonatigen Dringlichkeitsfrist</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7840-OLG-Schleswig-Holstein-Kein-einstweiliger-Rechtsschutz-gegen-KI-Training-mit-Nutzerdaten-bei-UEberschreiten-der-einmonatigen-Dringlichkeitsfrist.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7840-OLG-Schleswig-Holstein-Kein-einstweiliger-Rechtsschutz-gegen-KI-Training-mit-Nutzerdaten-bei-UEberschreiten-der-einmonatigen-Dringlichkeitsfrist.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7840</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7840</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.08.2026&lt;br /&gt;
6 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Eilantrag eines Verbraucherschutzverbandes gegen die Nutzung von Nutzerdaten für das Training von KI-Modellen mangels Dringlichkeit unzulässig war. Kennt der Kläger eine angekündigte Datenverarbeitung bereits seit Wochen und wartet nach deren Beginn noch einen weiteren Monat ab, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Eilbedürftigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen, da der Antrag jedenfalls unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für das Verfahren zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg für das Verfahren in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte selbst über eine Niederlassung in Hamburg verfügt oder zumindest den Rechtsschein einer solchen Niederlassung dort gesetzt hat. Allerdings ist neben dem Gerichtsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Abs. 2 EuGVO (Brüssel Ia-VO) gegeben, so dass eine Zuständigkeit des Senats für das Verfahren besteht (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11). Schließlich kann eine Rechtsverletzung durch die beanstandete rechtswidrige Datenverarbeitung auch bei betroffenen Verbrauchern in Schleswig-Holstein, also im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, eintreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an der nach § 5 UKlaG, § 12 UWG erforderlichen Dringlichkeit bezüglich sämtlicher Anträge des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Auf die weiteren Fragen der Zulässigkeit, insbesondere bezüglich der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, und die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es daher nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungsgrund ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.12). Soweit § 12 Abs. 1 UWG - wie hier - entsprechend anwendbar ist, begründet er nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Dringlichkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., R. 2.13). Hat der Verfügungsbeklagte die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, obliegt es dem Verfügungskläger die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grund für das Erfordernis des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen besonderen Prozessvorschriften gem. §§ 935, 916 ff. ZPO im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren ist grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Anspruchsteller. Durch die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO wird gewährleistet, dass Betroffene in Deutschland bei bestehender Dringlichkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 DSGVO gegen den Verantwortlichen geltend machen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem 17. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Mit dem Antrag zu 1. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten F. und I. veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in M.-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf F. oder I. genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Mit dem Antrag zu 2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Mit dem Antrag zu 3. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf F. und I. veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei M.“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „L.“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der M.-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu 1. und 2. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen F. und I. beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Mit dem Antrag zu 4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen F. und I. zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf M.-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von F. nur für eine F.-interne KI-Technologie und die Daten von I. nur für eine I.-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei M.“ unter Nutzung der Daten sämtlicher M.-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen M.-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001616802&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 15 Sep 2026 15:46:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7840-guid.html</guid>
    <category>art 6 dsgvo</category>
<category>art 79 dsgvo</category>
<category>art 9 dsgvo</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dringlichkeit</category>
<category>dringlichkeitsfrist</category>
<category>dringlichkeitsvermutung</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einmonatsfrist</category>
<category>einstweilige verfügung</category>
<category>einstweiliger rechtsschutz</category>
<category>eugvo</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>künstliche intelligenz</category>
<category>ki-training</category>
<category>meta</category>
<category>nutzerdaten</category>
<category>olg schleswig holstein</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>uklag</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>widerlegung der dringlichkeit</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Unterlassungsanspruch gegen erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch DSGVO ausgeschlossen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7839-BGH-Unterlassungsanspruch-gegen-erneute-datenschutzwidrige-UEbermittlung-personenbezogener-Daten-nicht-durch-DSGVO-ausgeschlossen.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7839-BGH-Unterlassungsanspruch-gegen-erneute-datenschutzwidrige-UEbermittlung-personenbezogener-Daten-nicht-durch-DSGVO-ausgeschlossen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7839</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7839</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 144/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823, § 1004 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten nicht durch die Regelungen der DSGVO ausgeschlossen wird. Das Sanktions- und Abhilfesystem der DSGVO stellt keine abschließende Regelung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet, kann nicht grundsätzlich unter Berufung auf einen abschließenden Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Bestimmungen abgelehnt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 144/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_144-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 14 Sep 2026 11:15:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7839-guid.html</guid>
    <category>abhilfesystem</category>
<category>abwendungsanspruch</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>anspruchsgrundlage</category>
<category>anwendungsvorrang</category>
<category>bgb § 1004</category>
<category>bgb § 823</category>
<category>bgh</category>
<category>datenübermittlung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gg art 1</category>
<category>gg art 2</category>
<category>nationales recht</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>rechtsfolge</category>
<category>regelungsgehalt</category>
<category>sanktionssystem</category>
<category>sperrwirkung</category>
<category>unionsrecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>vollharmonisierung</category>
<category>vorbeugender unterlassungsanspruch</category>
<category>wiederholungsgefahr</category>
<category>zivilrechtlicher unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zur Bezifferung von Rückforderungsansprüchen bei Online-Glücksspiel und Sportwetten im Wege der Stufenklage zulässig</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7834-OLG-Koeln-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-zur-Bezifferung-von-Rueckforderungsanspruechen-bei-Online-Gluecksspiel-und-Sportwetten-im-Wege-der-Stufenklage-zulaessig.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7834-OLG-Koeln-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-zur-Bezifferung-von-Rueckforderungsanspruechen-bei-Online-Gluecksspiel-und-Sportwetten-im-Wege-der-Stufenklage-zulaessig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7834</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7834</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 30.07.2026&lt;br /&gt;
19 U 153/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der OLG Köln hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO im Wege einer Stufenklage zur Bezifferung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen gegen Anbieter von Online-Glücksspielen geltend gemacht werden kann. Das Auskunftsrecht besteht unabhängig von den damit verfolgten verfahrensfremden Zwecken, weshalb rein wirtschaftliche Interessen der Anbieter an der Abwehr von Zahlungsansprüchen keine Beschränkung des Datenschutzrechts rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;a) Die Klage ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Das Landgericht Köln war sowohl gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO als auch gemäß Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO international zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch richteten die Beklagten ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verbrauchergerichtsstand nach den Art. 17, 18 EuGVVO erfasst schließlich neben vertraglichen Ansprüchen auch Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht, wenn diese - wie vorliegend - mit dem Vertrag in untrennbarem Zusammenhang stehen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-500/18, juris Rn. 73; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 40; Gottwald, a.a.O., Rn. 5; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2026, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 6; ebenso zu Art. 15, 16 LugÜ II unter Verweis auf die zur EuGVVO entwickelten Auslegungsgrundsätze: BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 159/09, juris Rn. 23; Versäumnisurteil vom 20.12.2011, VI ZR 14/11, juris Rn. 18-22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates Klage erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Insofern kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit nach dem Hauptanspruches auf der Leistungsstufe richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Das Landgericht hat auch zulässigerweise ausschließlich über den Auskunftsanspruch auf erster Stufe entschieden. Denn es handelt sich um eine zulässige Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Stufenklage ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung. Die Besonderheit liegt darin, dass ausnahmsweise ein zunächst unbestimmter Leistungsantrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Daher muss die begehrte Auskunft dazu dienen, den Leistungsanspruch zu beziffern oder sonst konkret zu bestimmen. Das Unvermögen des Klägers, die Leistung zu bestimmen, hat gerade auf den Umständen zu beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt (BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01, juris Rn. 16). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Klagen auf Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG, Urteil vom 04.11.2015, 7 AZR 972/13, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2022, 16 U 181/21, juris Rn. 64; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 2026, § 254 Rn. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Stufenklage ist dagegen unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung, insbesondere die zur Klärung des Anspruchsgrundes erforderlichen Informationen, verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99, juris Rn. 18 und Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 260/01 sowie Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, juris Rn. 24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine zulässige Stufung. Bei dem Auskunftsanspruch nach DSGVO handelt es sich um einen nach § 254 ZPO zulässigen Informationsanspruch. Die vom Kläger begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO dient auch dazu, den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch zu beziffern. Mit der Auskunft beabsichtigt der Kläger, die Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Verlusten bei Online-Glücksspielen bzw. Sportwetten auf den von den Beklagten betriebenen Seiten in Erfahrung zu bringen und damit den geltend gemachten Bereicherungsanspruch zu beziffern. Anders als die Beklagten meinen, dient die Information gerade nicht dazu, herauszufinden, ob dem Kläger dem Grunde nach überhaupt ein Anspruch zusteht. Denn der Bereicherungsanspruch setzt einen Vermögensvorteil durch Leistung ohne Rechtsgrund voraus. Dass die Beklagten einen Vermögensvorteil durch Leistungen des Klägers in Form von Gutschriften auf ihren Konten erlangt haben, steht zwischen den Parteien nicht in Streit, da die grundsätzliche Spielteilnahme an den angebotenen Glücksspielen und Sportwetten sowie die Vornahme von Einzahlungen unstreitig sind. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig geblieben, dass es zu Verlusten durch die Spielteilnahme gekommen ist. Die Frage, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, stellt eine Rechtsfrage dar und bleibt einer rechtlichen Bewertung im weiteren Verfahren vorbehalten. Zumindest ist diese Bewertung nicht von der begehrten Auskunft abhängig. Denn die Zahlungs- und Spielhistorie ist für die Prüfung, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, nicht entscheidend. Vielmehr kommt es dabei darauf an, ob die Spielteilnahme außerhalb des rechtlich Erlaubten erfolgt ist und dies die Nichtigkeit der Spielverträge zur Folge hat. Lediglich für die Ermittlung der Anspruchshöhe werden die von dem Kläger begehrten Informationen benötigt. Denn die Höhe des Rückforderungsanspruches wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf die Differenz zwischen Einsätzen und Auszahlungen beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 21.02.1991, III ZR 169/88, juris Rn. 12 und vom 14.11.1984, VIII ZR 228/83, juris Rn. 5), kommt es auf die Begründetheit des Leistungsanspruchs für die Erfolgsaussicht des Auskunftsanspruch nicht an. Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Klage insgesamt unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01). Da der Auskunftsanspruch rechtlich selbstständig ist und dieser nach der DSGVO unabhängig von bereicherungsrechtlichen oder deliktischen Ansprüchen zu prüfen ist, sind die weitergehenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsklage nicht zu prüfen, so dass eine Klageabweisung insgesamt nicht in Betracht kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Klage war in dem von dem Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der vom Landgericht aufgeführten Datenauskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der räumliche Anwendungsbereich ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO eröffnet, da die Beklagten ihren Sitz in der Europäischen Union haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)  Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Maßgeblich ist, dass das Auskunftsersuchen nach dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) vorgebracht wird, auch wenn sich das Begehren auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor diesem Datum ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21, juris Rn. 13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Kläger ist eine natürliche Person und hat Informationen verlangt betreffend Daten, die sich auf ihn beziehen, weshalb er „betroffen“ im Sinne der Vorschrift war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Beklagten waren Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verantwortlicher ist danach die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagten entscheiden als Betreiber der Internetplattformen darüber, welche Daten sie für die Begründung und Durchführung ihres Wett- bzw. Spielangebots verarbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Bei der begehrten Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers handelt es sich um personenbezogene Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21, juris Rn. 22 ff.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als personenbezogene Daten sind daher Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (zB Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt anzusehen (Schild in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, 01.11.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge beziehen sich auf die identifizierbare Person des Klägers und sind mit ihm verknüpft. Sie lassen Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen mit den Beklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und damit zu einem besonderen Merkmal, das Ausdruck der wirtschaftlichen und sozialen Identität des Klägers ist, zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Den Beklagten hat kein Verweigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5, S.2 lit. b) DSGVO zugestanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach kann der Verantwortliche sich bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen eines Betroffenen weigern, tätig zu werden und damit die Auskunft zu erteilen. Von exzessiven Anträgen ist insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen auszugehen. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 hat der Verantwortliche den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter zu erbringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund er obigen Ausführungen war von einem Anspruch auszugehen, so dass eine offenkundige Unbegründetheit nicht vorgelegen hat. Der Antrag war auch nicht als exzessiv zu charakterisieren, da der Kläger weder wiederholt Anträge gestellt noch mehr Auskünfte verlangt hat als ihm zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Einwand der Beklagten, die Auskunft sei nicht vom Schutzzweck umfasst, da der Kläger mittels dieser die Rückforderung von Zahlungen anstrebe, greift nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierte Auskunftsanspruch ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die betroffene Person mit den erwünschten Angaben und Informationen in bestimmter Weise verfährt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, juris Rn. 43). Dem Auskunftsanspruch steht daher nicht entgegen, wenn sich die betroffene Person dadurch Erkenntnisse zur Bezifferung eines Zahlungsantrags erhofft. Das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in den Grenzen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO unabhängig von den mit der Auskunft verfolgten Zwecken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2024, 16 W 93/23, juris Rn. 29). Das ist auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängig ist, dass die betroffene Person ihn begründet (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 38). Denn insofern wird ein Zweck in der Regel nicht bekannt. Auch ist der Anspruch nicht an die Voraussetzung gebunden, dass dem Betroffenen die erfragten Daten und Informationen gänzlich unbekannt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15.06.2021, VI ZR 576/19, juris Rn. 25, und vom 16.04.2024, VI ZR 223/21, juris Rn. 13; OLG Dresden, Urteil vom 18.11.2025, 4 U 543/25, juris Rn. 48). Schließlich kann keine Einschränkung dahingehend gelten, ob der Betroffene sich die Daten auf eigene Weise beschaffen kann, zumal man damit den Auskunftsanspruch entgegen der Vorschrift an weitere Voraussetzungen binden und so den mit der DSGVO bezweckten Schutz des Betroffenen in unzulässiger Weise einschränken würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Den Beklagten stand auch kein Weigerungsrecht nach maltesischem Recht i.V.m. Art. 23 DSGVO zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagten sich insoweit auf Ziff. 4 lit. e) der Subsidiary Legislation 586.09 vom 01.06.2018 berufen und geltend gemacht haben, das Auskunftsersuchen könne beschränkt werden, wenn dies zur Verteidigung von Ansprüchen insbesondere in Gerichtsverfahren notwendig ist, kann dahinstehen, ob sich aus der maltesischen Vorschrift die von den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsfolge ergibt. Denn eine derartige Beschränkung würde jedenfalls nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO genügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO muss es sich um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme handeln, die einen der dort genannten Zwecke sicherstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Zweck kommt nach Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in Betracht, wobei nicht nur natürliche Personen und auch die Verantwortlichen von dem Schutzzweck umfasst sind. Bei dem Interesse der Beklagten, nicht in einem Rechtsstreit auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden, handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Wirtschaftliche Interessen fallen jedoch nicht unter die in Art. 23 Abs. 1 i) DSGVO genannten „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ (Ungern-Stenger in: BeckOK Datenschutzrecht, 54. Auflage, 01.11.2025, Art. 23 DSGVO Rn. 51; Bäcker in: Kühling/Buchner/Bäcker, Kommentar zur DS-GVO BDSG, 4. Auflage, 2024, DSGVO Art. 23 Rn. 32; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22 Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 23 Abs. 1 j) ist eine Beschränkung insbesondere dann möglich, wenn sie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen soll. Allerdings bezieht sich dies auf den Schutz der Gläubiger, denn in einem demokratischen Rechtsstaat gehört die Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu den Grundfesten der rechtsstaatlichen Verfassung und ist daher sicherzustellen (Ungern-Sternberg, a.a.O., Rn. 52, 52.1). Eine Begrenzung von „Ausforschungsanträgen“ auf Auskunft oder Datenkopie zur Vorbereitung eines Zivilprozesses ist nur zulässig, wenn aus besonderen Gründen materielle Rechtsgüter des Einzelnen oder der Allgemeinheit der Ausforschung entgegenstehen (Bäcker, a.a.O., Rn. 33d). Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche stellt danach als wirtschaftliches Interesse wiederum keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Darüber hinaus haben die Beklagten den Anspruch ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt erfüllt, weshalb die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten ist. Vor diesem Hintergrund konnte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch offengelassen werden, ob in der Sache eine Gesamtschuldnerschaft vorlag, da die Beklagten die Auskünfte insgesamt erfüllt haben, ohne dass sie dabei vorgetragen hätten, wer, welche Daten gespeichert hatte, weshalb von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO auszugehen war; zumal nach dem bindenden erstinstanzlichen Tatbestand die Internetseiten von den Beklagten gemeinsam betrieben wurden.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/19_U_153_25_Beschluss_20260730.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 09 Sep 2026 16:49:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7834-guid.html</guid>
    <category>art 15 dsgvo</category>
<category>art 23 dsgvo</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>auskunftsrecht</category>
<category>§ 254 zpo</category>
<category>bereicherungsanspruch</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eugvvo</category>
<category>maltesisches recht</category>
<category>olg köln</category>
<category>online-glücksspiel</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>rückforderung</category>
<category>spielhistorie</category>
<category>sportwetten</category>
<category>stufenklage</category>
<category>verbrauchergerichtsstand</category>
<category>zahlungshistorie</category>

</item>
<item>
    <title>VG Berlin: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für Minderjährige bedarf der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7814-VG-Berlin-Geltendmachung-des-Auskunftsanspruchs-nach-Art.-15-DSGVO-fuer-Minderjaehrige-bedarf-der-Zustimmung-beider-sorgeberechtigter-Elternteile.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7814-VG-Berlin-Geltendmachung-des-Auskunftsanspruchs-nach-Art.-15-DSGVO-fuer-Minderjaehrige-bedarf-der-Zustimmung-beider-sorgeberechtigter-Elternteile.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7814</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7814</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.06.2026&lt;br /&gt;
42 K 41/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO für ein minderjähriges Kind bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffene Abschlussnachricht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über seine Beschwerde (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht der Beklagten ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen. Wie weit die Prüfpflicht der Aufsichtsbehörde reicht, hängt vom Einzelfall ab; sie muss mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen, wobei insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als auch die Ressourcen und Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 77 DSGVO, Rn. 5). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DSGVO, wonach die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei ihr im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 –, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 53, 70). Hieraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist zu fragen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Beklagten (VGH München, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 ZB 23.1778 –, juris Rn. 14 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Behandlung der Beschwerde des Klägers ist die Beklagte ihrer Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO nachgekommen und hat insbesondere hinreichend ermittelt. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass hiernach ein Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht festgestellt werden kann. Denn dem Kläger stand ohne das Einvernehmen der Kindesmutter kein auf Art. 15 DSGVO fußender Anspruch zu, Auskunft über die personenbezogenen Daten seines Sohnes in Form der Übersendung der Entwicklungsdokumentationen der Kindertagesstätte zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass betroffene Person der minderjährige Sohn des Klägers ist, denn die beim g… vorhandenen personenbezogenen Daten des Sohnes des Klägers – namentlich die ihn betreffenden Entwicklungsdokumentationen – sind Gegenstand des Auskunftsersuchens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend geht die Beklagte weiter davon aus, dass eine rechtswirksame Vertretungsmacht vorliegen muss, wenn nicht die betroffene Person selbst, sondern eine andere Person in Stellvertretung die Rechte aus Art. 15 DSGVO für die betroffene Person geltend macht (vgl. auch Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO BDSG, Werkstand: 4. Ergänzungslieferung 2026, Art. 15 DSGVO, Rn. 4). Vertreten durfte der Kläger seinen Sohn insoweit aber nicht allein. Vielmehr bedurfte er des Einvernehmens der Kindesmutter, von der er getrennt lebt und die gemeinsam mit ihm sorgeberechtigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt – worauf die Beklagte richtig hinweist – aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist, wenn Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Das Auskunftsverlangen betrifft eine solche Angelegenheit. Unter den Begriff „Angelegenheit“ nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen die grundlegenden Entscheidungen über das „Ob“ einer Erziehungsfrage (Tillmanns, in BeckOK BGB, Stand: 15.04.2025, § 1687, Rn. 15). Insbesondere Bildungsangelegenheiten im weitesten Sinn (neben Fragen des schulischen Lebens auch solche der Betreuung und frühkindlichen Bildung im Kindergarten und der Berufsausbildung) kann eine erhebliche Bedeutung für das Kind beizumessen sein (Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1687 BGB, Rn. 7). Geht man hiernach hat die Entwicklungsdokumentation erhebliche Bedeutung für den Sohn des Klägers. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Entwicklungsdokumentation um einen wesentlichen Baustein bei der Bildungsentwicklung des Sohnes des Klägers handelt. In ihr werden die Bildungs- und Entwicklungsschritte des Kindes festgehalten. Sie bilden die fachliche Basis für die von den Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen über das „Ob“ der Bildung des Kindes. Insbesondere die Auswahl der Bildungseinrichtung, die das Kind besucht, kann auf Basis der in der Entwicklungsdokumentation enthaltenen Feststellungen getroffen werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001649089&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 20 Aug 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7814-guid.html</guid>
    <category>angelegenheit von erheblicher bedeutung</category>
<category>art 15 dsgvo</category>
<category>art 57 dsgvo</category>
<category>art 77 dsgvo</category>
<category>aufsichtsbehörde</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>auskunftsersuchen</category>
<category>§ 1687 bgb</category>
<category>beschwerdeverfahren</category>
<category>betroffene person</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>datenverarbeitung</category>
<category>dsgvo</category>
<category>entwicklungsdokumentation</category>
<category>gemeinsames sorgerecht</category>
<category>gesetzliche vertretung</category>
<category>getrenntlebende eltern</category>
<category>kita</category>
<category>minderjährige</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>prüfpflicht</category>
<category>vertretungsmacht</category>
<category>vg berlin</category>

</item>
<item>
    <title>OVG Münster: Luftbildaufnahmen eines Grundstücks zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr datenschutzrechtlich zulässig auch wenn nachträgliche Schärfung der Aufnahmen per KI möglich ist</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7747-OVG-Muenster-Luftbildaufnahmen-eines-Grundstuecks-zur-Ermittlung-der-Niederschlagswassergebuehr-datenschutzrechtlich-zulaessig-auch-wenn-nachtraegliche-Schaerfung-der-Aufnahmen-per-KI-moeglich-ist.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7747-OVG-Muenster-Luftbildaufnahmen-eines-Grundstuecks-zur-Ermittlung-der-Niederschlagswassergebuehr-datenschutzrechtlich-zulaessig-auch-wenn-nachtraegliche-Schaerfung-der-Aufnahmen-per-KI-moeglich-ist.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7747</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7747</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Münster&lt;br /&gt;
Beschluss vom 22.06.2026&lt;br /&gt;
16 B 169/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Münster hat entschieden, dass Luftbildaufnahmen eines Grundstücks zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr eine Datenverarbeitung mit geringer Eingriffsintensität darstellen und keinen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit, die Aufnahmen mittels KI nachträglich zu schärfen, reicht nicht aus, um einen intensiven Grundrechtseingriff anzunehmen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Datenverarbeitung bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin (vorläufige Sicherung von Daten) als vom Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO miterfasst angesehen und ausgeführt, die Vor­aussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil die Antragsgegnerin die personenbezogenen Daten der Antragstellerin nicht in unrechtmäßiger Weise i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO verarbeitet habe. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sei § 3 DSG NRW i. V. m. § 46 LWG NRW. Es handle sich nicht um eine Datenverarbeitung mit hoher Eingriffsintensität. Da die Luftbildaufnahmen von dem Grundstück der Antragstellerin bzw. dem darauf befindlichen Gebäude über eine geringe Auflösung verfügten, ließen sie - auch in Verbindung mit den anschließend erhobenen personenbezogenen Daten - keinen Rückschluss auf die private Lebensführung der Antragstellerin oder Einzelheiten ihres Wohngrundstücks zu. Erkennbar seien lediglich die Grundstücksfläche, die Umrisse der darauf stehenden Gebäude und grobe Geometrien wie Hausdächer oder Terrassenflächen. Innenräume seien nicht einsehbar. Etwaige Personen auf dem Grundstück könnten jedenfalls nicht in identifizierbarer Weise fotografisch abgebildet werden. Kraftfahrzeuge seien nur mit Umrissen und ihrer Farbe zu erkennen. Die Datenerhebung und -verarbeitung sei zur Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht erforderlich. Andere Anspruchsgrundlagen für das Sicherungsbegehren der Antragstellerin kämen jedenfalls deswegen nicht in Betracht, weil die Datenverarbeitung der Antragsgegnerin nicht rechtswidrig sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst genügt die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf ihren gesamten Vortrag in erster Instanz nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach der Beschwerdeführer die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin darüber hinaus im Wesentlichen geltend, § 3 DSG NRW stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung dar, weil die streitbefangenen Daten unter Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (im Folgenden: KI) weiter „verschärft“ werden könnten und deswegen keine geringe Eingriffsintensität vorliege. Die von der Antragstellerin thematisierte allgemein bestehende Möglichkeit, die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen der Luftbildaufnahmen nachträglich auszugleichen, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass von einem Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität auszugehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter einem Grundrechtseingriff wird im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris, Rn. 68.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mittelbar oder faktisch wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 113, m. w. N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundrechtsgefährdungen können unter besonderen Voraussetzungen wie Grundrechtsverletzungen zu bewerten sein, abhängig von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 -, juris, Rn. 108 (Klimaschutz), vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, juris, Rn. 51 (Gesundheitsgefährdung eines Angeklagten bei Durchführung der Hauptverhandlung im Strafverfahren), vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris, Rn. 37 (Fluglärm), vom 2. Oktober 1997 - 1 BvR 1908/97, 1 BvQ 12/97 -, juris, Rn. 8 (Start von Raumfahrzeugen), vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, juris, Rn. 9 (elektromagnetische Emissionen von Transformatorenstationen), vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 -, juris, Rn. 113 (Lagerung und Transport chemischer Waffen), vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 -, juris, Rn. 43 (Sta­tio­nierung nuklearer Mittelstreckenraketen), vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79 -, juris, Rn. 18 (Vollstreckungsschutzverfahren), und vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris, Rn. 117 (Genehmigung eines Kernkraftwerks).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den vorgenannten Maßstäben genügt allein die geltend gemachte Möglichkeit, dass die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Orthofotos zum Grundstück der Antragstellerin mit Hilfe von KI nachträglich bearbeitet und ergänzt werden können, nach Aktenlage nicht, um deswegen die Datenerhebung und -verarbeitung in der bisherigen Art und Weise als einen intensiven Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Daten mit Hilfe von KI verarbeiten (lassen) würde, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, in Verbindung mit anderen Datensätzen und/oder Algorithmen könnten aus ihren Daten neue Datenzusammenhänge und personenbezogene Erkenntnisse entstehen. Die Antragstellerin erläutert dazu in ihrer Beschwerdebegründung unter Hinweis auf näher bezeichnete Internetadressen lediglich allgemeine technische Möglichkeiten zur nachträglichen Bildschärfung. Weiter führt sie aus, ihr sei derzeit unbekannt, ob die tatsächlich geschaffenen Bilder durch den Einsatz von KI geschärft würden, was sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch Dritte erfolgen könne, die rechtmäßig oder unrechtmäßig in den Besitz der Bilder gelangen könnten. Sie wisse nicht, wer mit den Bildern in Kontakt komme und welcher derzeit technisch machbare oder zukünftig machbare KI-Einsatz zur Herstellung von schärferen Bildern gelange, auf denen dann gegenständliche - eventuell sogar dreidimensionale - Aufbauten und Personen zu erkennen sein würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, sie werde die bei ihr gespeicherten, relativ unscharfen Bilder zum Grundstück der Antragstellerin nicht „schärfen“, zumal dies nicht erforderlich sei, um die Niederschlagswassergebühr für die Flurstücke der Antragstellerin zu ermitteln, und ihr derartige technische Mittel nicht zur Verfügung ständen. Es spricht ferner nichts dafür, dass die T. GmbH als von der Antragsgegnerin beauftragtes Unternehmen die streitbefangenen Daten mit Hilfe von KI bearbeiten würde, falls dieses Unternehmen überhaupt noch auf die Daten zugreifen kann. Diese GmbH hatte für die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Orthofotos Lageplanausschnitte für einzelne Grundstücke erstellt. Die Antragsgegnerin hat - insoweit ebenfalls unwidersprochen - mitgeteilt, sie habe mit der T. GmbH einen gesonderten Vertrag über den Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Dass dies nicht genügen könnte, um die Daten der Antragstellerin vor einer (nicht ersichtlichen) Verarbeitung durch KI seitens der T. GmbH zu schützen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin befürchtet, Dritte könnten sich in unrechtmäßiger Weise der streitbefangenen Daten bemächtigen und diese „verschärfen“, genügt dies nicht, um die nie vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Datendiebstahls mit anschließender Datennutzung für den vorliegenden Fall und eine entsprechende Gefährdung der Antragstellerin substantiiert glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die streitbefangene Datenverarbeitung erforderlich i. S. v. § 3 DSG NRW und damit verhältnismäßig sei, auch unabhängig von einem Einsatz von KI in Frage stellen, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Denn sie setzt sich insoweit nicht in einer Weise mit der Argumentation im angegriffenen Beschluss auseinander, die den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aussage „Gegenüber einem Betreten des Grundstücks stellt sich die Befliegung als weniger eingriffsintensive Maßnahme dar“ nicht begründet, trifft nicht zu. Die Begründung findet sich im direkt anschließenden Kausalsatz („… Maßnahme dar, da durch eine…“). Soweit das Verwaltungsgericht - in bei summarischer Prüfung nachvollziehbarer Weise - die Eingriffsintensität einer Inaugenscheinnahme mit derjenigen der Befliegung des Grundstücks abgewogen und die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin durchgeführte Art der Befliegung mit Blick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im konkreten Fall als weniger eingriffsintensiv bewertet hat, stellt die Antragstellerin lediglich ihre abweichende Meinung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne auf dessen Argumente einzugehen. Entsprechendes gilt für ihre Einschätzung, die Persönlichkeitsrechte der Grund­stücks­eigentümer hätten ein höheres Gewicht als eine Abwasserbeseitigungsgebühr, weil die Gebührenerhebung durch bisherige Ortsbesichtigungen und vorliegende Katasterpläne ebenso gut vorgenommen werden könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beschwerde auch deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine vorläufige Regelung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffent­lichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 881/23 -, juris, Rn. 156 f., m. w. N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erhebliche und unzumutbare Nachteile dadurch entstehen könnten, dass die Antragsgegnerin die streitbefangenen Daten nicht antragsgemäß separiert und - möglicherweise erneut - zu dem Zweck nutzt, die Niederschlagswasser­gebühr zu ermitteln. Diese Daten sind zwar personenbezogene Daten der Antragstellerin, gehören aber entgegen ihrer Einschätzung nicht deswegen zu ihrem intimen Lebensbereich, weil sie die straßenabgewandte Seite ihres Grundstücks zeigen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, sondern nur allgemeine Befürchtungen geäußert, dass die Antragsgegnerin die Daten zu einem anderen Zweck als zur Ermittlung der Niederschlagswasser­gebühr nutzen könnte oder dass die Daten während der Dauer des Hauptsacheverfahrens „in den Umlauf geraten und genutzt würden“. Für eine Datenverarbeitung durch KI ist aus den oben dargestellten Gründen nach Aktenlage nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die Speicherung der Daten an sich würde sich der bisherige Zustand während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht ändern. In Bezug auf eine etwaige erneute Datennutzung zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist nicht erkennbar, dass eine solche, im öffentlichen Interesse liegende Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von Informationen zu einem Wohngrundstück rechtlich schützenswerte Interessen der Antragstellerin in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte, zumal sie als Eigentümerin die Gelegenheit erhalten hat, den für die Gebührenberechnung notwendig zugrunde zu legenden Umfang der versiegelten Flächen auf ihren Grundstücken gegenüber der Antragsgegnerin zu bestätigen oder zu korrigieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der sich danach für das Hauptsacheverfahren ergebende Streitwert von 5.000 Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/16_B_169_25_Beschluss_20260622.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 11:00:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7747-guid.html</guid>
    <category>art. 13 gg</category>
<category>art. 17 dsgvo</category>
<category>art. 28 dsgvo</category>
<category>datenschutz</category>
<category>dsg nrw</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gebührenerhebung</category>
<category>grundstück</category>
<category>künstliche intelligenz</category>
<category>ki</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>luftbildaufnahme</category>
<category>niederschlagswassergebühr</category>
<category>orthofotos</category>
<category>ovg münster</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>verhältnismäßigkeit</category>
<category>verwaltungsrecht</category>
<category>vorläufiger rechtsschutz</category>

</item>
<item>
    <title>BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7744-BMJV-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-AEnderung-registerrechtlicher-Vorschriften-unter-besonderer-Beruecksichtigung-des-Datenschutzes.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7744-BMJV-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-AEnderung-registerrechtlicher-Vorschriften-unter-besonderer-Beruecksichtigung-des-Datenschutzes.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7744</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7744</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMHV hat den &lt;a href=&quot;www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Datenschutz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes (Stand 16.06.2026)&lt;/a&gt; vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anlässlich der Abschaffung der Abrufgebühren zum 1. August 2022 wurde vermehrt Einsicht in das Handelsregister und in die zum Abruf freigegebenen Dokumente genommen und dabei entdeckt, dass abrufbare Dokumente teilweise personenbezogene Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich war (zum Beispiel Privatanschriften oder Daten in Ausweiskopien). Diese für die Verarbeitung nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wurden von Notaren in den zur Eintragung und Veröffentlichung bestimmten Dokumenten an die Registergerichte übermittelt, die diese dann der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zu Informationszwecken zum Abruf zur Verfügung stellten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inzwischen wurden Regelungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu aufzunehmenden und in bereits in den Registerordner aufgenommenen und zum Abruf freigegebenen Dokumenten eingeführt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So wurde Ende des Jahres 2022 für neu aufzunehmende Dokumente durch Änderung der Handelsregisterverordnung (HRV) geregelt, dass nur solche Dokumente in den Registerordner aufgenommen werden sollen, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nur für das Registerverfahren notwendige Dokumente in den Registerordner gelangen und der unbeschränkten Einsicht unterliegen. Die Landesjustizverwaltungen haben zudem im Jahr 2023 die Dienstordnungen für Notarinnen und Notare (DONot) dahin geändert, dass zum Register eingereichte Dokumente keine Privatanschriften, Seriennummern von Ausweisdokumenten sowie Kontoverbindungen enthalten sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die in der Vergangenheit eingestellten Dokumente wurde Ende des Jahres 2022 zugleich die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs (Dokument mit nicht erforderlichen personenbezogenen Daten wird auf Antrag gegen ein neues ohne diese Daten ausgetauscht) geschaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit diesen Regelungen wurden bereits wirksame Maßnahmen ergriffen zum Schutz natürlicher Personen bei der notwendigen Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch die Registergerichte.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 im Verfahren C200/23 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten macht nunmehr weitere Änderungen im deutschen Recht erforderlich. In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Registerstelle auf den Löschungsantrag eines Betroffenen nicht erforderliche personenbezogene Daten, die in einem öffentlich zugänglich gemachten Dokument enthalten sind, selbst aus der Urkunde entfernen dürfe. Das Recht des Betroffenen, von einer Registerstelle eine Löschung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zu erwirken, könne zudem nicht von der Vorlage einer kopierten und bereinigten Urkunde abhängig gemacht werden. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende Datenverarbeitung weder durch eine vermutete Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt sei noch durch den Umstand, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die jeweiligen Registerstellen der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung können nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei Verstößen gegen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung; Nutzen &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind Regelungen zur Bearbeitung eingehender Löschungsanträge unter Beachtung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu schaffen. Die Registergerichte sollen künftig bei Eingang von Löschungsanträgen – soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind – zunächst die Freigabe der betroffenen Dokumente zum frei zugänglichen Abruf aufheben, um sicherzustellen, dass die betroffenen personenbezogenen Daten, die für die Verarbeitung nicht erforderlich sind, nicht mehr zur öffentlichen Einsichtnahme bereitstehen. Sodann soll das Registergericht die Einreichung eines um diese personenbezogenen Daten bereinigten Dokuments von dem zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträger anfordern. Sofern kein bereinigtes Dokument eingereicht wird, soll die Unkenntlichmachung dieser personenbezogenen Daten in dem betroffenen Dokument durch das Registergericht gegen Gebühr selbst vorgenommen werden. Dieses dann eingereichte oder hergestellte Ersatzdokument ist anstelle des Originaldokuments zum Abruf freizugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Entlastung der Registergerichte und zur Beschleunigung des registergerichtlichen Eintragungsverfahrens werden zusätzlich konkrete Vorgaben für Dokumente, die an das Registergericht zur Veröffentlichung übermittelt werden, in die Handelsregisterverordnung aufgenommen. Registergerichte sollen sich in geeigneten Fällen darauf verlassen dürfen, dass diese Vorgaben eingehalten werden und Dokumente, die an das Registergericht zum Zweck der Freigabe zum Abruf übermittelt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten, deren Verarbeitung nicht erforderlich ist. In diesen Regelfällen dürfen Registergerichte die übermittelten Dokumente unverzüglich ohne datenschutzrechtliche Prüfung zum Abruf freigeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, noch in Papierform vorhandene gelöschte oder geschlossene Registerblätter durch elektronische Dokumente zu ersetzen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 23 Jun 2026 16:04:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7744-guid.html</guid>
    <category>datenschutz</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dokumentenaustausch</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eugh</category>
<category>gesetzentwurf</category>
<category>gesetzgebung</category>
<category>handelsregister</category>
<category>handelsregisterverordnung</category>
<category>hrv</category>
<category>löschungsantrag</category>
<category>notar</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>privatanschrift</category>
<category>referentenentwurf</category>
<category>registergericht</category>
<category>registerrecht</category>
<category>registerverfahren</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>transparenz</category>
<category>unkenntlichmachung</category>
<category>veröffentlichung</category>
<category>verwaltungsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Gerichte dürfen auch rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel verwenden müssen aber die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7740-EuGH-Gerichte-duerfen-auch-rechtswidrig-erlangte-personenbezogene-Daten-als-Beweismittel-verwenden-muessen-aber-die-Offenlegung-auf-das-notwendige-Mass-beschraenken.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7740-EuGH-Gerichte-duerfen-auch-rechtswidrig-erlangte-personenbezogene-Daten-als-Beweismittel-verwenden-muessen-aber-die-Offenlegung-auf-das-notwendige-Mass-beschraenken.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7740</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7740</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.06.2026&lt;br /&gt;
C-484/24&lt;br /&gt;
NTH Haustechnik GmbH&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO einem nationalen Gericht nicht verwehrt, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von einer Partei unter Verletzung des Datenschutzrechts erlangt wurden. Das Gericht muss jedoch vor der Offenlegung solcher Daten gegenüber den Parteien oder Dritten prüfen, ob diese auf das notwendige Maß beschränkt sind. Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verlangt dabei keine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei jeder gerichtlichen Verarbeitung personenbezogener Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substantiierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 ist in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=de&amp;sort=AFF_NUM-DESC&amp;searchTerm=%22C-484%2F24%22&amp;publishedId=C-484%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 10:33:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7740-guid.html</guid>
    <category>art. 13 dsgvo</category>
<category>art. 17 dsgvo</category>
<category>art. 5 dsgvo</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 7 eu-grundrechtecharta</category>
<category>art. 8 eu-grundrechtecharta</category>
<category>beweismittel</category>
<category>beweisverwertung</category>
<category>datenminimierung</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eugh</category>
<category>informationspflicht</category>
<category>justizielle tätigkeit</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>offenlegung</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>rechtswidrig erlangte daten</category>
<category>verhältnismäßigkeit</category>
<category>verwertungsverbot</category>
<category>zivilprozessrecht</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Im Zwangsversteigerungsverfahren gestatten § 42 ZVG und Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. e DSGVO Einsicht in die genannten Bestandteile der Verfahrensakte ohne Schwärzung personenbezogener Daten</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7724-BGH-Im-Zwangsversteigerungsverfahren-gestatten-42-ZVG-und-Art.-6-Abs.-1-Abs.-1-lit.-e-DSGVO-Einsicht-in-die-genannten-Bestandteile-der-Verfahrensakte-ohne-Schwaerzung-personenbezogener-Daten.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7724-BGH-Im-Zwangsversteigerungsverfahren-gestatten-42-ZVG-und-Art.-6-Abs.-1-Abs.-1-lit.-e-DSGVO-Einsicht-in-die-genannten-Bestandteile-der-Verfahrensakte-ohne-Schwaerzung-personenbezogener-Daten.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7724</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7724</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
V ZB 90/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren § 42 ZVG und Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. e DSGVO die Einsicht in die genannten Bestandteile der Verfahrensakte gestatten, ohne dass die Schwärzung personenbezogener Daten erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. e&lt;br /&gt;
In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42 &lt;br /&gt;
Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln &lt;br /&gt;
oder zugänglich machen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 - V ZB 90/25 - LG Bamberg AG Bamberg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZB__90-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 14:47:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7724-guid.html</guid>
    <category>akteneinsicht</category>
<category>art 6 dsgvo</category>
<category>§ 299 zpo</category>
<category>§ 42 zvg</category>
<category>öffentlichkeitsgrundsatz</category>
<category>bgh</category>
<category>datenübermittlung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>interessenabwägung</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>prozessrecht</category>
<category>rechtmäßigkeit</category>
<category>schwärzung</category>
<category>verbreitungsverbot</category>
<category>verfahrensakte</category>
<category>vollstreckungsrecht</category>
<category>zwangsversteigerung</category>
<category>zwangsversteigerungsverfahren</category>
<category>zweckbindung</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin:  Bußgeld über 900.000 EURO gegen die Deutsche Wohnen SE wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7721-LG-Berlin-Bussgeld-ueber-900.000-EURO-gegen-die-Deutsche-Wohnen-SE-wegen-Verstoessen-gegen-die-Grundsaetze-der-Datenminimierung-und-Speicherbegrenzung-nach-Art.-5-Abs.-1-DSGVO.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7721-LG-Berlin-Bussgeld-ueber-900.000-EURO-gegen-die-Deutsche-Wohnen-SE-wegen-Verstoessen-gegen-die-Grundsaetze-der-Datenminimierung-und-Speicherbegrenzung-nach-Art.-5-Abs.-1-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7721</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7721</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.06.2026&lt;br /&gt;
526 OWi LG 1/20&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin hat gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld von 900.000 Euro verhängt, weil das Unternehmen vorsätzlich gegen die DSGVO-Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO verstoßen hat. Das Unternehmen hatte es versäumt, personenbezogene Daten ehemaliger Mieter – darunter Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge und Ausweisdokumente – rechtzeitig zu löschen. Das ursprünglich von der Berliner Datenschutzbehörde verhängte Bußgeld von 14,5 Millionen Euro hatte die Kammer deutlich reduziert, u.a. weil die Verstöße nur in der Einführungsphase der DSGVO auftraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Landgericht Berlin I verhängt Bußgeld gegen die Deutsche Wohnen wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I als Bußgeldkammer hat heute gegen die Wohnungsbaugesellschaft Deutsche Wohnen SE wegen Verstoßes gegen die Pflicht, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der Datenschutzgrundsätze zu treffen, ein Bußgeld in Höhe von 900.000,- Euro verhängt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Deutsche Wohnen SE, eine börsennotierte deutsche Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO) im Jahr 2016 und deren Geltung ab dem 25. Mai 2018 nach Ablauf eines zweijährigen Übergangszeitraums nicht rechtzeitig die erforderlichen Änderungen im IT-System der Unternehmensgruppe eingeführt habe, um die fristgemäße Löschung von personenbezogenen Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter des Unternehmens zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgangspunkt der Entscheidung der Kammer war ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) vom 30. Oktober 2019 gewesen, in der diese als zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Deutsche Wohnen wegen verschiedener Verstöße gegen die DSGVO ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro verhängt hatte. Dagegen hatte das betroffene Unternehmen Einspruch eingelegt. Die 26. Große Strafkammer des Landgerichts hatte das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 18. Februar 2021 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der BlnBDI hin hatte das Kammergericht den Fall wegen verschiedener offener europarechtlicher Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH im Dezember 2023 hatte das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts vom Februar 2021 aufgehoben und die Sache erneut der 26. Großen Strafkammer zur Verhandlung in der Sache vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese hat – in anderer personeller Besetzung als noch im Jahr 2021 – nun in einer mehrtätigen Hauptverhandlung eine Beweisaufnahme durchgeführt, in deren Ergebnis für die Kammer feststand, dass die Deutsche Wohnen im Tatzeitraum vom 25. Mai 2018 bis 5. März 2019 gegen die Grundsätze der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO und Speicherbegrenzung aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO verstoßen hat. Es sei dem Unternehmen zumutbar und auch technisch möglich gewesen, die sensitiven Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter – neben Gehaltsbescheinigungen und Kontoauszügen auch Personalausweisdokumente – besser zu schützen und für deren rechtzeitige Löschung zu sorgen. Es sei von einem vorsätzlichen Verstoß des Unternehmens gegen die DSGVO auszugehe, so der Vorsitzende der Kammer in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Neben dem Verstoß gegen die genannten Datenschutzgrundsätze sei in Einzelfällen betreffend ehemalige Mieterinnen und Mieter auch vorsätzlich gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tat- und schuldangemessen sei eine Geldbuße in Höhe von 900.000,- Euro, so der Vorsitzende weiter. Dabei habe die Kammer u.a. gewürdigt, dass die Deutsche Wohnen externe Wirtschaftsprüfer, Berater und IT-Fachleute eingeschaltet habe, um die konzerneigenen IT-Systeme auf die neuen Vorschriften umzustellen. Die festgestellten Verstöße seien lediglich in der Einführungsphase der DSGVO aufgetreten, und auch die Berliner Datenschutzbehörde habe Schwierigkeiten gehabt, sich an die neue Gesetzeslage anzupassen und den Ist-Zustand gerichtsfest zu dokumentieren, weshalb das Bußgeld wesentlich niedriger anzusetzen sei, als zunächst von der BlnBDI veranschlagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: 526 OWi LG 1/20&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 09:09:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7721-guid.html</guid>
    <category>art. 5 dsgvo</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>berliner beauftragte für datenschutz</category>
<category>bußgeld</category>
<category>datenlöschung</category>
<category>datenminimierung</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzaufsicht</category>
<category>deutsche wohnen</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eugh</category>
<category>immobilienwirtschaft</category>
<category>löschpflicht</category>
<category>lg berlin</category>
<category>mieter</category>
<category>ordnungswidrigkeiten</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>speicherbegrenzung</category>
<category>vorsatz</category>
<category>wohnungsgesellschaft</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7710</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7710</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.05.2025&lt;br /&gt;
15 UKl 2/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7232-OLG-Koeln-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html&quot;&gt;OLG Köln: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA &lt;/a&gt;über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der Antrag ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Verfügungskläger ist berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der Verfügungskläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG grundsätzlich berechtigt, einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte; im Folgenden: DMA) im Wege der Verbandsklage geltend zu machen (vgl. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 564).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhaltspunkte dafür, dass eine private Rechtsdurchsetzung hinter einer Durchsetzung der Kommission zurücktreten müsste, bestehen – anders als die Verfügungsbeklagte anführt – insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Art. 42 DMA wird unter der Überschrift „Verbandsklagen“ für Zuwiderhandlungen von Torwächtern ausdrücklich auf Verbandsklagen verwiesen und die Verbandsklagerichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates) für anwendbar erklärt. Ziel war es insoweit, dass Verbraucher ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß des DMA für Torwächter geltenden Verpflichtungen im Wege von Verbandsklagen nach der Verbandsklagerichtlinie durchsetzen können (Erwägungsgrund 104 des DMA; vgl. auch: Köhler u.a., UWG, 2025, § 2 UKlaG Rn. 13; Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 78; Brüggemann, WuW 2025, 183, 184 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 274). Im Anhang der Verbandsklagerichtlinie wurde entsprechend der Anordnung in Art. 52 DMA korrespondierend auf den DMA verwiesen. Mit der Aufzählung in § 2 Abs. 2 UKlaG hat der (deutsche) Gesetzgeber das Ziel verfolgt, zur Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie alle in deren Anhang aufgeführten EU-Verordnungen und die Vorschriften zur Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinienbestimmungen zu erfassen, soweit nicht § 1 UKlaG oder § 8 Absatz 1 UWG einschlägig sind (BT-Drucks 145/23, S. 125).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 DMA jedenfalls im konkreten Fall unmittelbare Rechte für Endnutzer begründen kann, die sich darauf in privater Rechtsdurchsetzung berufen können (vgl. hierzu: Brüggemann, WuW 2025, 183, 186 sowie 187 f.; Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 273), lässt der Senat offen, da die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Datenverarbeitung aus den unter Ziffer 2 Buchstabe a genannten Gründen nicht gegen Art. 5 Abs. 2 DMA verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit der Bezugnahme des § 5 UKlaG auf § 12 Abs. 1 UWG ist klargestellt, dass einstweiliger Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes möglich ist (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 57). Damit ist auch vorbeugender Rechtsschutz möglich (vgl. B., in: Kessen/Tholen, KK-Vorläufiger Rechtsschutz, Vor § 935 Rn. 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Das Oberlandesgericht Köln ist als Gericht der Hauptsache auch für den Eilrechtsschutz zuständig (§ 937 ZPO, § 5 UKlaG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache ergibt sich im Hinblick auf einen Verstoß gegen die DSGVO aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Der Verfügungskläger macht als qualifizierte Einrichtung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO die Verletzung von Rechten betroffener Personen im Sinne von Art. 4 Nr.1 DSGVO mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geltend (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 10/24 -, juris, Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in der Hauptsache aus Art. 7 Nr. 2 EUGVO, da die beanstandete Datenverarbeitung bestimmungsgemäß Daten von Nutzern in Deutschland betrifft (vgl. D. Baetge, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 07.01.2025, § 2 UKlG Rn. 113; A. Baetge in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 12.09.2023, § 6 UKlaG Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UKlaG in der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig. Da unbestritten geblieben ist, dass die Verfügungsbeklagte über keine gewerbliche Niederlassung bzw. keinen Gesellschaftssitz in Deutschland verfügt und ein Verstoß durch die beabsichtigte Datenverarbeitung jedenfalls auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln eintreten würde, ist eine Zuständigkeit des Gerichts gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Antrag ist nicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Auf Grundlage der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen (OLG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2024 – I-5 W 33/24 –, juris, Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – I-30 U 40/24 –, juris, Rn. 95; OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 223/07 –, juris, Rn. 14) summarischen Prüfung vermag der Senat keinen Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG im Hinblick auf die – nach Klarstellung des Antrags durch den Verfügungskläger allein verfahrensgegenständlichen – First Party Data festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Verfügungsbeklagte verstößt durch die Einbringung von Daten aus dem Social Media-Angebot Facebook und dem Social Media-Angebot Instagram in einen einheitlichen Datensatz zum Training ihrer KI nicht gegen ihre Pflichten aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA, da sie diese Daten hierdurch nicht im Rechtssinne „zusammenführt“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Verfügungsbeklagte ist unstreitig ein „Torwächter“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Ziffer 1 DMA. Sowohl bei dem Social Media-Angebot Facebook als auch bei dem Social Media-Angebot Instagram handelt es sich unstreitig um zentrale Plattformdienste der Verfügungsbeklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA darf ein Torwächter personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst nicht mit personenbezogenen Daten aus weiteren zentralen Plattformdiensten oder aus anderen vom Torwächter bereitgestellten Diensten oder mit personenbezogenen Daten aus Diensten Dritter zusammenführen. Damit wird ein Verbot jeglicher Zusammenführung statuiert (Podszun, in: Podszun, DMA, 2023, § 5 Rn. 17; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der „Zusammenführung“ ist im DMA (und auch in der DSGVO) nicht legal definiert (vgl. Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Der Senat, der im Eilverfahren weder die Möglichkeit der Einholung einer Stellungnahme der Kommission (Art. 39 Abs. 1 DMA) noch der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hatte, geht davon aus, dass die von der Verfügungsbeklagten angekündigte Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einen unstrukturierten Trainingsdatensatz für eine KI keine Zusammenführung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA ist. Es fehlt an der gezielten Verknüpfung von personenbezogenen Daten eines Nutzers aus einem zentralen Plattformdienst mit personenbezogenen Daten desselben Nutzers aus dem anderen zentralen Plattformdienst. Auf Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit c) DMA hat sich der Verfügungskläger nicht berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verkennt nicht, dass im deutschen Schrifttum teilweise vertreten wird (Hacker, GRUR 2022, 1278, 1279; Wielsch, in: Mast u.a., DSA, DMA, 2024, Art. 5 Abs. 2 DMA Rn. 60), dass die die Verbindung von Datensätzen aus Plattformdiensten zum verbesserten Training von KI eine „Zusammenführung“ im genannten Sinne darstellen soll. Hierfür spricht, dass der spezifische Nutzen der besonderen Möglichkeit, Daten zu aggregieren und damit „Verbundvorteile“ (Becker in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 94; zu Verbundvorteilen bei der KI-Anwendungen, vgl. KönigBorges/Keil, Rechtshandbuch Big Data, 2024, Rn. 9) zu erzielen, bei einer solchen Datennutzung thematisiert ist. Die Ausnutzung solcher Vorteile soll von Art. 5 Abs. 2 DMA verhindert werden (vgl. Erwägungsgrund 36 zum DMA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sprechen aus Sicht des Senats überwiegende Gründe gegen die Annahme, dass eine bloße Einbringung von teilweise deidentifizierten und zerlegten Daten aus zwei Plattformdiensten in einen KI-Trainingsdatensatz bereits als Zusammenführung im Rechtssinne gewertet werden kann. Die bloße Einschlägigkeit des Schutzzwecks bedeutet noch nicht, dass der Fall von der Norm auch erfasst wird. Insbesondere enthält Art. 5 DMA gerade keine Generalklausel, sondern eine „erschöpfende Enumeration“ (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 13) von Tatbeständen, um die Durchsetzung der Regelungen zu erleichtern und die Rechtssicherheit zu erhöhen (aaO, Rn. 13). Insoweit kommt es darauf an, ob gerade der hier zu entscheidende Fall durch Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA normiert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist insoweit eine gezielte Verbindung von Daten gerade derselben Person (so auch: Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 96). Unbehelflich mag insoweit noch ein Abgleich mit der englischen Sprachfassung des Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit b) DMA sein. Soweit dort von „combining“ die Rede ist, kann hierunter sowohl ein bloßes Zusammenfassen von personenbezogenen Daten aus zwei zentralen Plattformdiensten in einem Datensatz als auch eine gezielte „Kombination“ gerade von Daten ein- und derselben Person gefasst werden. Auch der insoweit maßgebliche Erwägungsgrund 36 der DMA gibt keine Hinweise. Insbesondere ist dem Erwägungsgrund ein spezifischer Zweck, die Verbindung von Daten im Rahmen des Trainings von KI-Systemen einzuschränken, nicht zu entnehmen. Es ist, worauf die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung mit Recht hingewiesen hat, nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 5 Abs. 2 DMA die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen zum Zwecke der Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz vor Augen gestanden haben. Mit der vom Senat vertretenen Auslegung der Vorschrift steht es ferner in Einklang, dass in einer Entscheidung der Kommission vom 23. April 2025 (C(2025) 2091) ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Zusammenführen Daten derselben Person betrifft. Dort heißt es:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenngleich sich aus dieser Entscheidung, die dem Senat durch die Verfügungsbeklagte aufgrund einer vor Veröffentlichung durch die Kommission bestehenden Vertraulichkeit nicht vollständig vorgelegt werden konnte, keine Hinweise – in die eine oder andere Richtung – ergeben, ob diese Begriffsbestimmung abschließend zu verstehen ist, sprechen für ein solches Verständnis im Sinne eines Schutzes vor der Erstellung von Nutzerprofilen die besseren Gründe. Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 lit a) und b) DMA insbesondere die in dem Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes (vgl. hierzu die erst nach Erlass der DMA ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21)) zugrundeliegende Konstellation einer plattformübergreifenden „Personalisierung mittels Datenzusammenführung“ zugrunde liegt (Bueren/Weck, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2023, Art. 5 DMA Rn. 59 und 80; Louven, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 01.08.2023, Art. 5 Rn. 17; Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925 Rn. 72). Dies spricht dafür, dass ein „Zusammenführen“ von Daten allein im Fall ihrer Verbindung im Rahmen von Nutzerprofilen, nicht aber bei ihrer – wie hier – nicht näher zugeordneten und sogar deidentifizierten Einbringung in ein einheitliches „Datensilo“ anzunehmen ist. Nur bei dem erstgenannten Verständnis erklärt sich auch die Möglichkeit der betroffenen Nutzer, in eine Zusammenführung einzuwilligen (vgl. auch Göhsl/Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 2025, Art. 5 DMA Rn. 31). Nach Art. 5 Abs. 2 DMA ist die Zusammenführung der Daten rechtmäßig, wenn „dem Endnutzer“ die spezifische Wahl gegeben wurde und „er“ eingewilligt hat. Die Vorschrift geht also davon aus, dass ein Endnutzer in die Zusammenführung von Daten aus mehreren Quellen einwilligt und die Zusammenführung dann rechtmäßig ist. Auch daran zeigt sich, dass die Vorschrift auf den Fall der gezielten Verknüpfung von Daten ein und desselben Nutzers zugeschnitten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte und von dem Verfügungskläger angegriffene Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtmäßig (Art. 5 Abs. 1 lit a) DSGVO) wäre und damit Datenschutzrecht verletzen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die datenschutzrechtlichen Anforderungen werden durch die – zwar in Kraft getretene, aber ohnehin noch nicht vollständig anwendbare (vgl. Art. 113 der Verordnung) – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz; im Folgenden: KI-VO) nicht verdrängt. Nach deren Art. 2 Abs. 7 S. 2 berührt die KI-VO die DSGVO grundsätzlich nicht (vgl. im Einzelnen etwa Schwartmann/Keber/Köhler in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Anhang 3 Rn. 37 ff.; Schwartmann/Köhler, in: Schwartmann u.a., KI-VO - Leitfaden, 2024, 2. Teil, 3. Kapitel Rn. 3; Golland, EuZW 2024, 846, 853).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt für eine etwaige Verdrängung der DSGVO durch Art. 5 Abs. 2 DMA. Dieser verdrängt die Regelungen aus der DSGVO nicht, beide Regelungsmaterien gelten parallel (Hornkohl in: Jaeger u.a., FK Kartellrecht, 2/2025, Art. 5 EUV 2022/1925, Rn. 86; Podszun in: Podszun, DMA, Art. 5 Abs. 2 Rn. 31.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt im Rahmen des Trainings der von ihr entwickelten KI Nutzerdaten und damit – was sie selbst auch nicht in Abrede stellt – personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu nutzen. Insoweit verarbeitet die Verfügungsbeklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO personenbezogene Daten (mit gleichem Ergebnis für eine solche Konstellation auch: Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 4 EUV 2016/679, Rn. 54a; Golland, EuZW 2024, 846, 847; Hüger, ZfDR 2024, 263, 267; Dieker, ZD 2024, 132, 133; Landesbeauftragte BW, Diskussionspapier: Rechtsgrundlagen im Datenschutz beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, 17. Oktober 2024, S. 10 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung ist bei summarischer Prüfung allerdings rechtmäßig, da sie sich, was entscheidend ist, da andere Rechtsgrundlagen nicht ersichtlich sind, auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aaa) Speziellere, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO verdrängende Rechtsgrundlagen zum Training von KI mittels Nutzerdaten ergeben sich insbesondere nicht aus der KI-VO (vgl. insoweit Erwägungsgrund 63, S. 3 zur KI-VO; hierzu auch: Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 288; Schaffland/Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO, 2025, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 119a). Auch aus der DSGVO ergeben sich keine vorrangigen Rechtsgrundlagen. Soweit in der Literatur gelegentlich Art. 6 Abs. 4 DSGVO für Datenverarbeitungen im Bereich der KI-Trainings herangezogen wird (vgl. die – kritische – Darstellung - bei Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 307 und Schulz, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 2022, Art. 6 Rn. 152), hat sich die Verfügungsbeklagte hierauf bereits nicht berufen. Art. 6 Abs. 4 DSGVO bietet richtigerweise zudem bereits keinen eigenen Erlaubnistatbestand (so wohl: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 – juris, Rn. 75; aus der Literatur vgl. Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 239 mit Nachweisen zur Gegenauffassung; Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2024, Art. 6 Rn. 69; Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK, Datenschutzrecht, 01.02.2025, Art. 6 Rn. 107 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bbb) Bei einer summarischen Prüfung ist die streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten erforderlich und überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 4.- Juli 2023 – C-252/21 – Rn. 106) ergibt sich folgende Prüfungstrias: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage vermag der Senat auf Basis einer summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO die von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 &lt;a class=&quot;block_level&quot; href=&quot;http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-Volltext-OLG-Koeln-liegt-vor-Meta-darf-Daten-aus-oeffentlichen-Profilen-bei-Facebook-und-Instagram-fuer-das-KI-Training-verwenden-kein-Verstoss-gegen-DSGVO-und-DMA.html#extended&quot;&gt;&quot;Volltext OLG Köln liegt vor: Meta darf Daten aus öffentlichen Profilen bei Facebook und Instagram für das KI-Training verwenden - kein Verstoß gegen DSGVO und DMA&quot; vollständig lesen&lt;/a&gt;
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 18:02:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7710-guid.html</guid>
    <category>ai</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art. 5 dma</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 9 dsgvo</category>
<category>artificial intelligence</category>
<category>öffentlich</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutz</category>
<category>digital markets act</category>
<category>dma</category>
<category>dsgvo</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>künstiche intelligenz</category>
<category>ki</category>
<category>ki-trainung</category>
<category>meta</category>
<category>nutzerprofil</category>
<category>olg köln</category>
<category>opt-out</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>social media</category>
<category>trainingsdaten</category>
<category>vzbv</category>
<category>whatsapp</category>
<category>widerspruch</category>

</item>

</channel>
</rss>
