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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag presserecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 21 Aug 2026 10:56:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Stuttgart: Entfallen der Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht bei Zuwarten von mehr als einem Monat - Aufgabe der Acht-Wochen-Frist durch OLG Stuttgart</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Stuttgart&lt;br /&gt;
Beschluss vom 07.08.2026&lt;br /&gt;
4 W 29/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass im Äußerungsrecht die Eilbedürftigkeit in der Regel entfällt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis der Rechtsverletzung länger als einen Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wartet. Der Senat gibt damit seine bisherige Regelfrist von acht Wochen auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Hinsichtlich sämtlicher Verfügungsanträge fehlt es mittlerweile an einem Verfügungsgrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung wird im Äußerungsrecht in der Regel unterstellt (Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, Rn. 30.33).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) An der Dringlichkeit fehlt es nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht abgemahnt worden ist. Der Antragsteller hat nachvollziehbar begründet, warum anstelle einer Abmahnung zur Vermeidung einer Eskalation das Schreiben vom 18.12.2024 versandt wurde. Ob das Fehlen einer Abmahnung überhaupt dringlichkeitsschädlich sein kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom Verstoß bei Gericht eingereicht wird, kann daher dahinstehen .(in Wettbewerbssachen ablehnend Schüttpelz, Einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. 2026, Rn. 16).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dahinstehen kann ferner, ob die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten bis zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Dringlichkeit gilt als widerlegt, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum nach Kenntnisnahme von der ihn betreffenden Rechtsverletzung untätig bleibt (Soehring in Soehring/Hoene, a.a.O., Rn. 30.33). In äußerungsrechtlichen Sachen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 144a m.w.N.). Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an (Burkhardt in Wenzel, ebenda, m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat verfolgte in der Vergangenheit eine großzügigere Linie und hielt in der Regel erst ein Zuwarten von mehr als acht Wochen beziehungsweise zwei Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung für dringlichkeitsschädlich. In jüngerer Zeit hat er ausgeführt, dass er die Regelfrist künftig nur noch nach Wochen bemessen wolle, und offen gelassen, ob er an der eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder mit anderen Oberlandesgerichten künftig kürzere Fristen annimmt (Urteil vom 30.04.2024, 4 U 29/24; Beschluss vom 20.06.2024, 4 W 67/24). Der Senat hat sich nunmehr entschieden, dass er an der Regelfrist von acht Wochen nicht mehr festhält und in der Regel von einem Entfallen der Eilbedürftigkeit ausgeht, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung mehr als einen Monat abwartet, bis er die einstweilige Verfügung beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Dringlichkeitsfrist handelt es sich indes nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf bzw. in keinem Fall überschritten werden darf. Vielmehr sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36). Es kommt daher grundsätzlich in Betracht, dass die Notwendigkeit der Abstimmung mit dem Mitgründer A... B... und der Fa. ... sowie die innerhalb der Frist liegenden Weihnachtsfeiertage nebst Jahreswechsel - abweichend von Regelfall - ein Zuwarten von sechs Wochen rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung, weil es aus anderen Gründen am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) An der Dringlichkeit fehlt es mittlerweile jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller das eingeleitete Verfügungsverfahren nicht zügig weiterbetrieben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich muss ein Antragsteller alles in seiner Macht Stehende tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Das gilt auch für verzögerte Reaktionen auf Nachfragen des Gerichts (Schüttpelz, a.a.O., Rn. 202). Diesem auch im Äußerungsrecht geltenden Grundsatz (vgl. Steffen/Schlüter in Löffler, a.a.O., Rn. 654) wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Nachdem die Auslandszustellung mehrfach scheiterte, zuletzt deshalb, weil es sich nach der Mitteilung des Royal Courts of Justice bei der angegebenen Adresse um eine bloße „mailing adress“ handele, an der nicht zugestellt werden könne, hat der Senat mit Verfügung vom 19.04.2026 den Antragsteller aufgefordert, eine Adresse zu benennen, unter der einem Verantwortlichen der Antragsgegnerin die Unterlagen wirksam zugestellt werden können. Auf diese Verfügung hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 03.08.2026 reagiert und die Anhörung der Antragsgegnerin per E-Mail angeregt, hilfsweise die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO. Diese Reaktion auf die gerichtliche Verfügung hätte jedoch auch unverzüglich erfolgen können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller bis zu einer Stellungnahme mehr als drei Monate verstreichen ließ, zumal der Senat in der gerichtlichen Verfügung vom 19.04.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bis zur Benennung einer zustellfähigen Adresse nichts Weiteres veranlassen werde. Angesichts dessen ist die Dringlichkeit widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001651345&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 21 Aug 2026 12:56:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Ordnungsgeld gegen Meta wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook von 100.000 EURO auf 75.000 EURO reduziert</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 28.07.2026&lt;br /&gt;
16 W 32/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat ein Ordnungsgeld gegen Meta wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook nach einem Unterlassungstitel von 100.000 EURO auf 75.000 EURO reduziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Facebook - Ordnungsgeld gegen Meta auf 75.000 € reduziert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung ein gegen META verhängtes Ordnungsgeld wegen Nichtbeachtung eines Unterlassungstitels von 100.000 € auf 75.000 € reduziert. Der Grad des Verschuldens und die Auswirkungen des Unterlassens rechtfertigten keine höhere Festsetzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Das Landgericht untersagte daraufhin am 23.3.2026 auf Antrag des Soldaten die Veröffentlichung der wahrheitswidrigen Einträge und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Da die drei Posts mit den untersagten Äußerungen und Bildern Anfang April noch nicht gelöscht worden waren, beantragte der Soldat die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Posts wurden nachfolgend - 15 bzw. 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverpflichtung - entfernt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht verhängte gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde reduzierte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) das Ordnungsgeld auf 75.000 €. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung rechtfertigten nach Ansicht des Senats keine höhere Festsetzung. Das Verhalten von Meta sei hier - abweichend vom Landgericht - nicht als vorsätzlich zu werten. Es fehlten Anhaltspunkte, die die Annahme „eines generellen strukturellen Organisationsverschuldens und ein wissentlich und willentlich taktisch motiviertes Verhalten“ von Meta rechtfertigten. Insbesondere sei nicht die Annahme gerechtfertigt, dass „die Zahlung eines Ordnungsgeldes für die Antragsgegnerin finanziell weniger belastend sein könne, als ihre Strukturen anzupassen, dass die Löschung gerichtlich untersagter Inhalte umgehend implementiert wird“. Meta habe vielmehr branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargelegt, auch wenn sie diese angesichts der Löschungsdauer von hier 15 bzw. 17 Tagen nur „dilatorisch genutzt hat“. Entgegen der Einordnung von Meta liege aber auch nicht nur leichte, sondern tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vor. Meta habe nicht erläutert, warum das Löschen so lange gedauert habe. Welche konkreten Maßnahmen, wann von ihr eingeleitet wurden, habe Meta nicht ausgeführt. Selbst wenn bei Meta keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache für die Unterlassungsverfügung vorhanden gewesen sein sollten, wäre die Übersetzung mittels einer Übersetzungssoftware binnen Sekunden möglich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass noch inhaltliche Fragen aufzubereiten gewesen wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Auswirkungen der verzögerten Entfernung rechtfertigten nicht die ursprüngliche Festsetzung auf 100.000,00 €. Die Posts seien mehrere Monate alt gewesen und durch Zeitablauf in der „timeline“ immer weiter nach unten gerutscht. Eine große Reichweite sei nicht mehr zu erwarten gewesen. Zudem führe die mediale Vorberichterstattung zu einer Minderung der Intensität der Auswirkungen der Verzögerung. Kommerzielle Aspekte von Meta für das verzögerte Vorgehen seien nicht feststellbar. Die Anzahl der Verstöße sei schließlich auch geringer als vom Landgericht angenommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.7.2026, Az. 16 W 32/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.5.2026, Az. 2-03 O 128/26)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 18 Aug 2026 17:57:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Zugespitzte Kritik auf Instagram über Restaurant nach Mäuseköder-Vorfall von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.06.2026&lt;br /&gt;
16 W 22/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass kritische und zugespitzte Äußerungen eines Restaurantgasts auf Instagram über den Verzehr von Mäuseködermaterial durch einen Hund im Gastraum von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Formulierungen emotionalisiert oder überzeichnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um zulässige - teilweise überzeichnete und emotionalisierte - Meinungsäußerungen handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az.  16 W 22/26)&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2026, Az.  2-03 O 239/26)&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Thu, 06 Aug 2026 09:43:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung bei wiederholter und hartnäckiger Bildveröffentlichung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 400/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) aus kommerziellen Interessen einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) begründen kann. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Bildveröffentlichung für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt voraus, dass der Schädiger trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer vorausgegangenen gerichtlich auferlegten oder vertraglich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung beharrlich an gleichartigen Veröffentlichungen festhält. Eine Gleichartigkeit liegt vor, wenn von der festgestellten Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung auf die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden geschlossen werden kann, wofür insbesondere eine hohe thematische, inhaltliche und gestalterische Nähe der Bild-Text-Konstellationen spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätz des BGH:&lt;br /&gt;
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 400/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_400-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 17:50:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;br /&gt;
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn.  70). &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_401-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_398-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 &lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 17:22:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedien richtet sich nach dem Schutzkonzept des KUG – Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.07.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 93/25&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR__93-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 18:09:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Fernsehen und Internet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.06.2026&lt;br /&gt;
C-232/25 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass eine Klage am eigenen „Mittelpunkt der Interessen“ bei europaweiten TV-Ausstrahlungen keine Zuständigkeit für den Gesamtschaden begründet, sondern in den jeweiligen Verbreitungsstaaten nur der dort eingetretene Teilschaden geltend gemacht werden kann. Bei Internetveröffentlichungen ist der Gerichtsstand daran gekoppelt, dass der Betroffene durch den audiovisuellen Inhalt unmittelbar oder mittelbar individuell identifizierbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilungd es EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Gerichtshof präzisiert die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die sich aus der Verbreitung einer Serie im Fernsehen mehrerer Mitgliedstaaten und im Internet ergibt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein ehemaliger Angehöriger einer polnischen Untergrund-Militärorganisation, die während des Zweiten Weltkriegs aktiv war, sowie ein Verband, in dem sich Veteranen dieser Formation zusammengeschlossen haben, haben bei polnischen Gerichten Klage gegen die deutschen Koproduzenten einer Fernsehserie erhoben, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgestrahlt wurde und im Internet verfügbar ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sie der Ansicht sind, dass durch bestimmte Szenen der Serie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt würden, weil darin die Soldaten dieser militärischen Formation als Antisemiten und als Beteiligte am Holocaust dargestellt würden, beantragen sie insbesondere die Veröffentlichung einer Entschuldigung in den betreffenden Fernsehsendern und auf den betreffenden Internetseiten sowie eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der ehemalige Soldat seiner Ansicht nach erlitten hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang möchte das polnische Oberste Gericht vom Gerichtshof wissen, ob polnische Gerichte zuständig sind, um über eine Klage auf Ersatz des gesamten Schadens zu entscheiden, der infolge der sowohl im Fernsehen als auch im Internet erfolgten Verbreitung der Serie in mehreren Mitgliedstaaten entstanden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner Antwort stellt der Gerichtshof fest, dass eine natürliche oder juristische Person, die sich durch im Fernsehen ausgestrahlten Inhalt verletzt fühlt, nicht die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen4 befindet, anrufen kann, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu erlangen. Sie kann vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats klagen, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem ihrer Ansicht nach ihr Ansehen beeinträchtigt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte ist jedoch auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingetreten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ersatz des gesamten Schadens kann dagegen bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die Produzenten der Serie ihren Sitz haben, beantragt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf den im Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalt stellt der Gerichtshof fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen der natürlichen oder juristischen Person befindet, die geltend macht, verletzt worden zu sein, nur dann über einen Antrag auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens entscheiden können, wenn sich die betreffende Person anhand dieses Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Kriterium scheint jedoch im Fall des ehemaligen Soldaten der in Rede stehenden militärischen Formation nicht erfüllt zu sein, da er sich anhand dieser Serie nicht – auch nicht mittelbar – identifizieren lässt. Der Umstand, dass er dieser Formation angehörte, reicht hierfür nicht aus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders verhält es sich mit dem Verband, dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich für die Würde und das Andenken dieser militärischen Formation und ihrer Angehörigen einzusetzen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann dieser Verband die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem der Mittelpunkt seiner Interessen liegt, um Ersatz für den gesamten geltend gemachten Schaden zu beantragen, sofern der im Internet verbreitete audiovisuelle Inhalt sich speziell auf diese Formation bezieht und sie sich unmittelbar identifizieren lässt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem stellt der Gerichtshof klar, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, die nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eingetreten ist, mit Anträgen befasst werden können, die sowohl auf Ersatz des immateriellen Schadens als auch auf Beseitigung oder Verhinderung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten abzielen, sofern sich diese Anträge auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränken. Dagegen verfügen diese Gerichte nicht über die Zuständigkeit, die Richtigstellung von im Internet veröffentlichen Angaben betreffend diese Serie anzuordnen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect?source=documents.jsf&amp;num=C-232%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 16:21:00 +0200</pubDate>
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    <category>brüssel-ia-verordnung</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Berichterstattung im &quot;ZDF Magazin Royale&quot; aber keine Geldentschädigung für ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7734-OLG-Muenchen-Unterlassungsanspruch-wegen-unwahrer-Berichterstattung-im-ZDF-Magazin-Royale-aber-keine-Geldentschaedigung-fuer-ehemaligen-BSI-Praesidenten-Schoenbohm.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.06.2026&lt;br /&gt;
18 U 217/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass dem ehemaligen BSI-Präsidenten Schönbohm ein Unterlassungsanspruch gegen das ZDF zusteht, weil die in der Böhmermann-Sendung &quot;ZDF Magazin Royale&quot; verbreitete Satire den unwahren Eindruck bewusster Kontakte zu russischen Geheimdiensten erweckte. Auch Satire muss sich - so das Gericht - in ihrem Tatsachenkern an den Grenzen der Meinungsfreiheit messen lassen. Einen Anspruch auf Geldentschädigung (beantragt waren mindestens 100.000 €) lehnte das Gericht hingegen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;ZDF Magazin Royale&lt;br /&gt;
Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat heute im Berufungsverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegen das ZDF entschieden (Az.: 18 U 217/26). Dabei hat er das Urteil des Landgerichts München I insoweit bestätigt, als die Verbreitung und Behauptung konkreter Äußerungen untersagt wurde, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung hat der Senat ebenso wie das Landgericht München I hingegen nicht gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Er begründete seine Forderungen damit, dass die angegriffenen Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen darstellten, wodurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Aus diesem Grund forderte er neben der Unterlassung die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und am Kläger als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Insbesondere sah der Senat keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Senat verneint, da er die Zubilligung einer Geldentschädigung nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als geboten ansah. Hier sah der Senat insbesondere den Umstand als relevant an, dass der Kläger seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es der Senat als schädlich an, dass der Klägervertreter in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, dass die Beklagte die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen habe, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat der Kläger nach Ansicht des Senats von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 17:58:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: 100.000 EURO Ordnungsgeld gegen Meta wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 28.05.2026 &lt;br /&gt;
2-03 O 128/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat gegen Meta ein  Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EURO wegen verzögerter Löschung rechtswidriger Inhalte bei Facebook verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängt Ordnungsgeld von 100.000 Euro gegen Meta&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Er wurde zu Unrecht als Kriegsverbrecher bezeichnet. Sein Klarname und sein Bildnis wurden veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen diese Einträge ging der Soldat in einem Eilverfahren vor der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main vor. Die Kammer untersagte Meta mit Beschluss vom 23. März 2026 die Veröffentlichung dieser wahrheitswidrigen Einträge auf Facebook und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anordnung wurde Meta einen Tag später zugestellt. Die Einträge auf Facebook wurden zunächst nicht gelöscht. Anfang April 2026 beantragte der Antragsteller daher den Erlass eines Ordnungsgeldes gegen Meta. Am 8. bzw. 10. April 2026 wurden die Posts von der Plattform entfernt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beschluss vom 28. Mai 2026 hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main gegen Meta ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro verhängt. Die Kammer stellte fest, dass Meta für insgesamt 15 bzw. 17 Tage die Unterlassungs- bzw. Löschungsanordnung nicht beachtet hatte. „Dieser im Medienzeitalter erhebliche Zeitraum wiegt hier besonders schwer, weil unter Verwendung des Klarnamens und Bildnisses des Antragstellers Falschvorwürfe verbreitet wurden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe“, erklärte die Kammer. „Es obliegt Meta als Teil eines milliardenschweren Konzerns, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die ihm auferlegten Verpflichtungen unverzüglich erfüllt werden können. Das gilt umso mehr, als dafür kein hoher Aufwand betrieben werden müsste.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer führte zur Bemessung des Ordnungsgeldes weiter aus: „Die Angaben von Meta zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden wirken eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt Meta ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen. Der Vortrag von Meta, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Antragsteller habe allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen, beinhaltet eine Geringschätzung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet“. Insgesamt sei daher ein Ordnungsgeld in empfindlicher Höhe gerechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az.: 2-03 O 128/26) kann binnen zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 18:22:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 890 zpo</category>
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    <title>BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu ungeschwärzten BND-Unterlagen über Adolf Eichmann und den Pariser Abrüstungsgipfel von 1960</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerwG &lt;br /&gt;
Urteil vom 04.06.2026&lt;br /&gt;
10 A 2.25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerwG hat entschieden, dass der BND einer Journalistin und Historikerin zu Recht den vollständigen und ungeschwärzten Zugang zu Unterlagen über die Festnahme von Adolf Eichmann, den Pariser Abrüstungsgipfel und US-amerikanische Atomversuche in Argentinien aus dem Jahr 1960 verweigert hat. Die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts ist rechtmäßig, da die Unterlagen weiterhin geheimhaltungsbedürftige Informationen über nachrichtendienstliche Arbeitsmethoden, personenbezogene Daten sowie unter der Third-Party-Rule ausgetauschte Informationen enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kein weitergehender Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einer Journalistin und Historikerin zu Recht den (vollständigen und ungeschwärzten) Zugang zu bestimmten Unterlagen u. a. zu Adolf Eichmann verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor allem zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die hierzu aufgefundenen Unterlagen gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der konkret bezeichneten Unterlagen unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren - wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen - an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Teil handele es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat - wie hier - in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG 10 A 2.25 - Urteil vom 04. Juni 2026&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 11:59:00 +0200</pubDate>
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    <category>adolf eichmann</category>
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