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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag provider)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 12 Mar 2026 17:16:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EuGH: Kunde kann Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen wenn Anbieter Vertragsanpassung zur Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung vornehmen muss</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.03.2026&lt;br /&gt;
C-514/24&lt;br /&gt;
Magyar Telekom Nyrt&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Kunde einen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Vertragsanpassungen zur Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung vornehmen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist, findet die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Urteilen aus den Jahren 20201 und 20212 hat der Gerichtshof das Unionsrecht dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sogenannten „Nulltarif“ in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht. Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht5 haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an. Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den Gerichtshof, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof bejaht diese Fragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsurteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Ein Vorabentscheidungsurteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich und fallen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertragsbedingungen zu ändern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist dahin auszulegen, dass ein Endnutzer das Recht hat, den mit einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste geschlossenen Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Änderungen dieses Vertrags vorschlägt, um ihn mit der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union einer Bestimmung des Unionsrechts, die bestimmte Aspekte eines solchen Vertrags regelt, in einem Vorabentscheidungsurteil gegeben hat, mit den Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, die im Anschluss an dieses Urteil erlassen wurden, oder mit einer Entscheidung, die eine nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieses Urteils und dieser Leitlinien gegenüber dem Anbieter getroffen hat, in Einklang zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-514%2F24%22&amp;publishedId=C-514%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Mar 2026 18:16:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren &lt;/a&gt;vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;A. Problem und Ziel &lt;br /&gt;
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf eine entsprechende Befugnis für das Bundeskriminalamt vor. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage durchzuführen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den vollständigen Entwurf finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Dec 2025 17:24:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Kündigungsschaltfläche bzw. Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB muss auch ohne Login mit Passwort zugänglich sein</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7461-KG-Berlin-Kuendigungsschaltflaeche-bzw.-Kuendigungsbutton-nach-312k-Abs.-2-BGB-muss-auch-ohne-Login-mit-Passwort-zugaenglich-sein.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7461-KG-Berlin-Kuendigungsschaltflaeche-bzw.-Kuendigungsbutton-nach-312k-Abs.-2-BGB-muss-auch-ohne-Login-mit-Passwort-zugaenglich-sein.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.11.2025&lt;br /&gt;
5 UKl 10/25	&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Kündigungsschaltfläche bzw. der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 2 BGB auch ohne Login mit Passwort zugänglich sein muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bei § 312k BGB handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die für den Streitfall maßgebliche Vorschrift des § 312k BGB fällt unter den Beispielskatalog des § 2 Abs. 2 UKlaG. Es handelt sich bei § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB um eine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) UKlaG für Verträge gilt, die im elektronischen Rechtsverkehr (§ 312i Abs. 1 Satz 1 BGB) geschlossen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 13]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 31]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Beklagte hat gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Anwendungsbereich des § 312k BGB ist vorliegend eröffnet. Nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen, durch das sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Kündigungsprozess gemäß § 312k BGB ist mehrstufig aufgebaut. Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der &quot;Schaltfläche&quot; entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 36], mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Im Streitfall stellt die Beklagte auf der von ihr betriebenen Webseite zwar eine Kündigungsschaltfläche bereit, die mit der Formulierung &quot;Vertragsbeendigung&quot; beschriftet ist. Um eine Kündigung zu erklären, muss der Verbraucher aber nach dem Betätigen der Schaltfläche seine Kundennummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 22; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Mai 2024 - 20 UKl 3/23, NJW 2024, 2767 [juris Rn. 18]; LG Hamburg, Urteil vom 25. April 2024 - 312 O 148/23, MMR 2024, 892 [juris Rn. 32]), auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB tätigen und im Anschluss die Kündigungserklärung durch Betätigung der Bestätigungsschaltfläche gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB abgeben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit ist an das entsprechende Erfordernis in § 5 Abs. 1 TMG aF (jetzt: § 5 Abs. 1 DDG) angelehnt (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18). Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG aF (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst nach Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312k Rn. 32). Dafür muss grundsätzlich die Verfügbarkeit der Website und währenddessen auch die einschränkungslose Kündigungsmöglichkeit bestehen (vgl. Buschmann/Panfili in Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht [2022], § 7 Rn. 40). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Verbraucher jederzeit auch auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen können muss. Denn nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine nachgelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis, nach dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche eine Kundenummer und ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Zwischenschritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2022 - 33 O 355/22, MMR 2023, 381 [juris Rn. 4]). Ein solcher Zwischenschritt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und läuft dem Anliegen des Gesetzgebers entgegen, eine einfache und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit ohne hohe Hürden zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 - I ZR 161/24, NJW 2025, 2462 [juris Rn. 26]; Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538 [juris Rn. 45]; OLG München, Urteil vom 20. März 2025 - 6 U 4336/23, NJW-RR 2025, 817 [juris Rn. 37]; BT-Drucks. 19/30840 S. 15). Aufgrund des erforderlichen Zwischenschrittes führt ein Betätigen der Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite, und die Bestätigungsseite ist auch nicht ständig verfügbar, weil eine Eingabe der Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB sowie ein Betätigen der Bestätigungsschaltfläche (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) jedenfalls dann nicht (sofort) möglich ist, wenn die angeforderten Daten bei dem Verbraucher nicht vorhanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Eine andere Betrachtung ist nicht deshalb geboten, weil dem Verbraucher nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Denn auch insoweit dürfen keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von Kundennummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB als vernachlässigbar erachtet (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt nach dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(d) Anders als die Beklagte meint, ist bei der Abgabe der Kündigungserklärung gemäß § 312k BGB auch nicht in dem jeweiligen Einzelfall ein Vergleich mit der Art und Weise des Vertragsschlusses geboten. Der Gesetzgeber ist zwar davon ausgegangen, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stellte, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise nicht möglich ist oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert wurde. Die in § 312k BGB vorgesehenen Verpflichtungen des Unternehmers sollen daher Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse in die Lage versetzen, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (vgl. BT-Drucks. 19/30840, S. 15). Zur Erreichung dieses Anliegens hat der Gesetzgeber aber bei der im Gesetzgebungsverfahren gebotenen typisierender Betrachtung die Voraussetzungen generell abstrakt vorgegeben, die der Unternehmer zu erfüllen hat, um die Abgabe einer Kündigungserklärung des Verbrauchers zu ermöglichen, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen ist, dass im jeweiligen Einzelfall eine vergleichende Betrachtung erforderlich oder angezeigt sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass abweichend von dem vorstehenden Verständnis zum Teil in Rechtsprechung und Literatur eine einschränkende Auslegung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB erwogen wird. Das Erfordernis zum Einloggen in einen geschützten Kundenbereich stehe nach dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 19 ff. und Rn. 31]; Sümmermann/Ewald, MMR 2022, 713, 717; Schirmbacher/Schreiber, ZdiW 2022, 56, 60).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat vermag diesem Ansatz jedoch nicht zu folgen. Denn eine derartige einschränkende Auslegung für bestimmte Fallgestaltungen steht nicht nur dem ausdrücklich erklärten und im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findenden Willen des Gesetzgebers entgegen (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 39), sondern stellt methodisch eine unzulässige teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB dar (zutreffend Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4; vgl. auch ders. jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Eine teleologische Reduktion erfordert nämlich, dass der Anwendungsbereich der anzuwendenden Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11, NJW 2012, 603 [juris Rn. 10]). Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die - praktisch durchaus häufige - Konstellation, dass ein Verbraucher bei der Nutzung des abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses zunächst einen geschützten Kundenbereich aufsucht, wie dies etwa bei Streamingdiensten für Musik, Sportevents, Filme und Serien, bei digitalen Nachrichten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Schließlich ist eine andere Betrachtung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit Blick auf Art. 28, 32 DSGVO oder auf Art. 21 NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) geboten. Insoweit verkennt die Beklagte, dass die Vorschrift des § 312k BGB einem Verbraucher ermöglichen soll, im Anwendungsbereich der Norm eine Kündigungserklärung abzugeben. Für die Abgabe einer Kündigungserklärung und deren Zugang bei dem Unternehmer bedarf es jedoch grundsätzlich keiner Authentifizierung des Kündigenden; die von der Beklagten geschilderten Schwierigkeiten bei der Löschung von Daten aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung - etwa im Fall eines Identitätsdiebstahls - können sich bei einer Kündigung in Schrift- oder Textform gleichermaßen stellen. Im Anwendungsbereich des § 312k BGB kommt hinzu, dass die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB regelmäßig jedenfalls in der Gesamtheit nicht allgemein bekannt sind und das Missbrauchsrisiko eher geringer ist als bei sonstigen (textlichen oder schriftlichen) Erklärungen, bei denen der Unternehmer eine zweifelsfreie Identifizierung auch nicht vornehmen kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichts anderes ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 57 der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), der für die Identifizierung einer betroffenen Person auf ein Authentifizierungsverfahren mit Berechtigungsnachweisen verweist. Denn dieser Erwägungsgrund bezieht sich ausdrücklich allein auf eine Anmeldung bei einem Online-Dienst, die im Rahmen des § 312k BGB - wie dargelegt - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen sieht auch der europäische Gesetzgeber für den Widerruf eines Fernabsatzvertrages (vgl. Art. 11a der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie [VRRL]) - bei insoweit durchaus vergleichbarer Interessenlage - keine Authentifizierung vor. Nach Art. 11a Abs. 2 Buchst. b) VRRL sind neben dem Namen des Verbrauchers (Art. 11a Abs. 2 Buchst. a VRRL) lediglich Angaben zur Identifizierung des Vertrages zu tätigen (etwa Bestell- oder Vertragsnummer) und die stets erforderliche Beantwortung der Abfrage eines Kundenkennworts wird auch insoweit als unzulässig angesehen (vgl. etwa Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580 [Rn. 41]; Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2); allenfalls zulässig ist es, wie etwa Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 zeigt, in dem Login-Bereich eines Kundenkontos eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit ohne weitere Identifizierung zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Neben der bereits durch den Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - I ZR 93/18, NJW 2020, 1737 [juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB berührt die Kollektivinteressen der Verbraucher. Der Kläger beanstandet eine nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise, sondern diese kann eine Vielzahl von Verbrauchern betreffen. Das beanstandete Verhalten geht daher in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass eine generelle Klärung geboten ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001626870&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 15:37:00 +0100</pubDate>
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    <title>BVerwG: Sperranordnungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder wegen unerlaubter Online-Glückspiele gegen Provider ohne eigene Netzinfrastruktur rechtswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerwG&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.03.2025&lt;br /&gt;
8 C 3.24 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerwG hat entschieden, dass Sperranordnungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder wegen unerlaubter Online-Glückspiele gegen Provider ohne eigene Netzinfrastruktur rechtswidrig sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) kann ein Internetzugangsvermittler nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet werden, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin vermittelt für ihre Kunden den Zugang zum Internet. Die beigeladenen Unternehmen mit Sitz in der Republik Malta betreiben mehrere Internetseiten, auf denen in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele angeboten werden. Im Oktober 2022 verfügte die beklagte Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gegenüber der Klägerin, die näher bezeichneten Internetseiten der Beigeladenen im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Sperranordnungen dürften nur gegenüber Zugangsvermittlern ergehen, die nach § 8 TMG verantwortlich seien. Daran fehle es hier.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die einschlägige Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes ändert hieran nichts, da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dürfen Sperranordnungen ausdrücklich nur gegen &quot;im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter&quot; gerichtet werden; für Zugangsvermittler ist § 8 TMG einschlägig. Die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags zeigt, dass die Staatsvertragsparteien auf das im Telemediengesetz normierte System abgestufter Verantwortlichkeit verschiedener Arten von Diensteanbietern zurückgreifen wollten. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich nichts anderes. Der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt keine Auslegung gegen den Wortlaut. Unionsrecht steht der Anwendung der Verweisung auf § 8 TMG nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Klägerin nicht verantwortlich. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus. Es liegt auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und den Beigeladenen vor. Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stehen wegen des speziellen, abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG 8 C 3.24 - Urteil vom 19. März 2025&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Koblenz, VG 2 K 1026/22 - Urteil vom 10. Mai 2023 -&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OVG Koblenz, OVG 6 A 10998/23 - Urteil vom 22. April 2024 -&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 19 Mar 2025 19:23:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Koblenz: Online-Anbieter darf Wirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Kunden nicht von einem Bestätigungstelefonat abhängig machen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Koblenz&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.02.2024&lt;br /&gt;
11 O 12/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Da LG Koblenz hat entschieden, dass ein Online-Anbieter die Wirksamkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Kunden nicht von einem Bestätigungstelefonat abhängig machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Erfolgreiche Abmahnung durch eine Verbraucherzentrale wegen unzulässiger Verpflichtung zur Kündigungsbestätigung per Telefon&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein durch eine Verbraucherzentrale geltend gemachter Unterlassungsanspruch begründet, wenn eine Firma die online erklärte Kündigung eines Kunden von einem Bestätigungstelefonat abhängig macht? Diese Frage hatte die 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte bietet, auch gegenüber Verbrauchern, den Abschluss von Dienstleistungsverträgen über Dauerschuldverhältnisse unter anderem zur Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger, ein eingetragener Verein (Verbraucherzentrale), begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, dass die Beklagte auf eine online erklärte Kündigung gegenüber Verbrauchern behauptet, dass zur Wirksamkeit der Kündigung noch ein Telefonat mit der Beklagten erforderlich sei. Konkret hat ein Kunde seinen Vertrag bei der Beklagten per Internet gekündigt. Der Kunde hat daraufhin von der Beklagten die Mitteilung erhalten, er möge seine Kündigung binnen 14 Tagen telefonisch bestätigen, ansonsten bleibe das Vertragsverhältnis unverändert bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat daraufhin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er behauptet, im Fall eines Anrufs nach der Kündigung werde seitens der Beklagten - mittels rhetorischer Kunstfertigkeit oder durch Anbieten anderer Vertragskonditionen - versucht, den Verbraucher zu überzeugen, von seinem Kündigungswillen Abstand zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Mitteilung der Beklagten gegenüber Verbrauchern, dass nach einer Kündigung eine Rückbestätigung erfolgen müsse, stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Sie enthalte unwahre Angaben über Rechte des Verbrauchers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger beantragt der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern diesen nach einer der Beklagten zugegangenen Kündigungserklärung eines Dienstleistungsvertrages in Form eines Dauerschuldverhältnisses mitzuteilen, die telefonische Bestätigung der erklärten Kündigung sei erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist der Ansicht, ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung bestünde das Risiko, dass unberechtigte Dritte den Vertrag eines Kunden kündigen könnten. Auch für den Fall einer Kündigung nach § 312k BGB sei es für die Beklagte erforderlich, sich davon zu überzeugen, dass die Kündigung auch vom Erklärenden stammt. Dabei biete ein fernmündliches Gespräch ein Mehr an Sicherheit verglichen etwa mit einem Bestätigungslink innerhalb einer E-Mail. Es finde keine Irreführung des Verbrauchers statt. Außerdem werde eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nicht beeinflusst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger als Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet, sei aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorgehen der Beklagten, den Verbraucher aufzufordern, seine Kündigung innerhalb von 14 Tagen telefonisch zu bestätigen, stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dazu gehörten auch Verhaltensweisen, die auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung oder das Ver-hindern einer Geschäftsbeendigung gerichtet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese geschäftliche Handlung der Beklagten sei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter sei. Danach handele unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme, die geeignet sei, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat die Vorgehensweise der Beklagten als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG eingestuft. Demnach sei eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers enthalte. Erfasst seien auch irreführende Angaben über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung bestimmter Rechte, zu denen auch das Kündigungsrecht zähle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die Beklagte nach Auffassung der Kammer ein grundsätzliches Interesse an einer Authentifizierung haben könne, wäre eine solche vorrangig durch eine Bestätigung über den von dem Verbraucher gewählten Kommunikationskanal zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an den Verbraucher unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestätigungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre, als ein Telefonat. Auch während eines Telefonats sei es der Beklagten nicht möglich, sich umfassende Gewissheit über die wahre Person ihres Gesprächspartners zu verschaffen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es einem unbefugten Dritten, der sich Zugang zu der Kundennummer, der Vertragsnummer und dem E-Mail-Konto des wahren Vertragspartners verschafft hat, auch gelänge, in einem Telefonat über seine Identität zu täuschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorgehensweise der Beklagten sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Beklagte stelle den Verbraucher nach Zugang seiner Kündigung vor die Wahl, seine Kündigung nicht telefonisch zu bestätigen, und in der Folge das Vertragsverhältnis fortzusetzen, oder innerhalb von 14 Tagen telefonisch Kontakt zu der Beklagten aufzunehmen. Es werde dadurch eine zusätzliche Entscheidung des Verbrauchers verlangt, ob er an der Ausübung seines Kündigungsrechts festhalten will. Ohne die irreführende Aufforderung der Beklagten würde der Verbraucher weder die eine noch die andere Entscheidung treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die Beklagte eingeräumt habe, dass die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten deren übliche Vorgehensweise sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Irreführende Handlungen&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält ...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Beseitigung und Unterlassung&lt;br /&gt;
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ...&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 27 Mar 2024 18:34:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Jena: Ist auch die private Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Accounts gestattet so darf das Unternehmen im Regelfall nicht darauf zugreifen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Jena&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.09.2021&lt;br /&gt;
7 U 521/21&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Jena hat entschieden, dass für den Fall, dass die private Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Accounts gestattet ist, das Unternehmen im Regelfall nicht darauf zugreifen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der Verfügungskläger kann seine auf eine Unterlassung des Zugriffs der Verfügungsbeklagten auf Daten seines dienstlichen E-Mail-Postfaches gerichteten Eilanträge auf §§ 44 Abs. 1, 88 TKG stützen. Denn die Verfügungsbeklagte hat mit ihrer Einsichtnahme in das dienstliche E-Mail Postfach des Verfügungsklägers, für welches auch die private Nutzung erlaubt war, sowie mit der Verarbeitung der dortigen Daten - wie mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15.04.2020 an den Verfügungskläger aufgeführt - gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen. Sie muss sich dabei als Diensteanbieter iSd §§ 88 Abs. 2, 3 Nr. 6 TKG behandeln lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist sich dabei bewusst, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 88 TKG auf die betriebsinterne private Nutzung von E-Mails stark umstritten ist. Die wohl (noch) herrschende Auffassung in der Fachliteratur und der Datenschutzbehörden (s. DSK, Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz, abrufbar unter https://www.....de/....pdf) sieht dessen Anwendungsbereich eröffnet (zum Streitstand u.a.: Braun in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 7 (Stand: 01.06.2021), Rn. 141ff.; Jenny in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 88 TKG, Rn. 15f.; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Datenschutzrecht, Rn. 351f., Geppert/Schütz/Bock, 4. Aufl. 2013, TKG § 88 Rn. 24ff., Spindler/Schuster/Eckhardt, 4. Aufl. 2019, TKG § 88 Rn. 26ff.; dagegen MHdB ArbR, § 96 Beschäftigtendatenschutz Rn. 298ff., beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Gemäß § 88 Abs. 2 TKG ist jeder Diensteanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 TKG ist jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste für Dritte erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten ist nach § 3 Nr. 10 TKG das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Einordnung als Diensteanbieter im Verhältnis des Arbeitgebers zu seinen Mitarbeitern bei Gestattung der Nutzung des dienstlichen E-Mail-Postfachs oder Internetzuganges zu privaten Zwecken wird in Literatur und Rechtsprechung streitig diskutiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) In der arbeitsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vergangenen Jahren eine Tendenz zu beobachten, wonach die Einstufung des Arbeitgebers als Telekommunikationsdienstleister eher abgelehnt wird. Danach unterliege der Zugriff auf E-Mails eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch dann nicht dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG, wenn die private Nutzung der dienstlichen E-Mails gestattet bzw. geduldet sei, da der Arbeitgeber in dieser Situation keine geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleistungen erbringe (u.a. LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09, BeckRS 2010, 70504; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 4 Sa 2132/10, NZA-RR 2011, 342, beck-online; dem entgegen jedoch in diesem Punkt unter Hinweis auf die h.M. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2018 – 10 Sa 601/18 –, Rn. 72, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fachliteratur hat diese Rechtsprechung teilweise aufgegriffen und Argumente nachgeliefert. Das TKG diene unter anderem der Umsetzung der sog. ePrivacy-Richtlinie RL 2002/58/EG, die die Regulierung öffentlicher Kommunikationsnetze bezwecke. Die Kommunikationsdienste eines Arbeitgebers seien jedoch nicht öffentlich, sondern nur für Beschäftigte während der Arbeitszeit zugänglich. Sie seien daher nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie die Nutzer öffentlicher Kommunikationsnetze. Beschäftigte könnten nicht darauf vertrauen, dass die Inhalte der Kommunikation stets vertraulich blieben, da bekanntermaßen berechtigte Interessen des Arbeitgebers dem entgegenstehen würden, wie z.B. Archivierungspflichten nach § 238 Abs. 2 HGB. Die Vertraulichkeit der innerbetrieblichen Kommunikation werde dagegen im hinreichenden Maße durch das Datenschutzrecht sichergestellt. Zudem setze § 3 Nr. 10 TKG voraus, dass der Diensteanbieter Telekommunikationsdienstleistungen geschäftsmäßig erbringe. Gemäß § 3 Nr. 24 TKG werden Telekommunikationsdienste „in der Regel gegen Entgelt” erbracht. Diese Regel werde jedoch in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man den unentgeltlich leistenden Arbeitgeber als Telekommunikationsanbieter ansehe. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „geschäftsmäßig” sei der Gesetzeszweck des § 1 TKG zu beachten. Dieser soll den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation fördern. Die Zielsetzung der Arbeitgeber sei aber gerade nicht die Teilnahme am freien Markt. Zudem erfordere die Praxis, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Kommunikation innerhalb des Betriebes auswerten. So müssten beispielsweise E–Mails zur Durchführung von Compliance-Maßnahmen ausgewertet werden, um der Aufsichtspflicht des Arbeitgebers nach §§ 30, 130 OWiG nachzukommen. Dies könne ebenso der Fall sein, um Anordnungen von Aufsichts- und Strafbehörden zur Sachverhaltsaufklärung zu erfüllen. Die Einordnung als Telekommunikationsanbieter führe für den Arbeitgeber daher zu unauflösbaren Konflikten mit seinen gesetzlichen Verpflichtungen. Darüber hinaus beeinträchtige das Verbot der Auswertung innerbetrieblicher Kommunikation die wesentlichen Geschäftsinteressen der Unternehmen in unangemessener Weise. Beispiele seien Fälle längerer Abwesenheiten von Beschäftigten, die wichtige Informationen in Form von E–Mails abgespeichert hätten, auf die der Arbeitgeber bzw. Arbeitskollegen keinen Zugriff hätten. Diese Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten führe daher auf verfassungsrechtlicher Ebene zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in berufs- und eigentumsrechtliche Grundrechte des Arbeitgebers (MHdB ArbR, § 96 Beschäftigtendatenschutz Rn. 301, 302, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wird gegen eine Anwendbarkeit des § 88 TKG aufgeführt, dass ein derartiges pauschales Verarbeitungsverbot ohne Abwägung betroffener Interessen höchst untypisch für das Datenschutzrecht sei. Dies zeigten beispielsweise die B.-Entscheidung des EuGH und das sog. Detektivurteil des BAG (MHdB ArbR, § 96 Beschäftigtendatenschutz Rn. 298, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Hingegen wird in der überwiegenden Literatur eine Anwendbarkeit des TKG in vorliegender Konstellation - auch unter Hinweis auf die Auffassung der Datenschutzbehörden - bejaht. Wer als Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung von Telekommunikation für private Zwecke gestattet, biete damit Dritten nachhaltig (d.h. auf Dauer) Telekommunikation an. Ein Arbeitgeber sei dann als Diensteanbieter i.S.v. § 88 TKG bzw. als geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringendes Unternehmen i.S.d. § 206 StGB anzusehen und an das Fernmeldegeheimnis gebunden. Diese Ansicht könne sich auf die Entstehungsgeschichte der Norm stützen. In den Gesetzesmaterialien zu der Vorläufervorschrift (§ 85 TKG-1996) heiße es wörtlich: „Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen damit [...] Nebenstellenanlagen in Betrieben und Behörden, soweit sie den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sind.“. Neuere Stimmen in der Literatur, die in diesen Konstellationen die Geltung des Fernmeldegeheimnisses anzweifeln, seien daher nicht mit einer historischen Auslegung des Gesetzes in Einklang zu bringen. Soweit sich diese Stellungnahmen auf eine teleologische Auslegung und den Gesetzeszweck des TKG beriefen, sei dem zu entgegnen, dass erstens das TKG in § 2 weitere Ziel- und Zweckbestimmungen enthalte, zu denen gerade auch die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gehöre und zweitens der gesamte siebte Teil des Gesetzes sich nicht mit Wettbewerbsaspekten befasse, sondern mit öffentlicher Sicherheit, Datenschutz und dem Fernmeldegeheimnis. Die Anwendung und Auslegung dieser Bestimmungen wirke sich auf die übergeordneten Gesetzesziele der Wettbewerbsförderung und der Gewährleistung flächendeckender angemessener und ausreichender Telekommunikationsdienstleistungen allenfalls indirekt aus. Auf die Erreichung dieser Gesetzesziele dürfte es keinen spürbaren Einfluss haben, ob und inwieweit Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis beachten müssen (J. in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 88 TKG, Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem sei für eine Anwendung maßgeblich, dass sonst dem Umstand, dass bei erlaubter bzw. geduldeter privater Nutzung eines E-Mail-Accounts der Anschluss nicht mehr ausschließlich nur für eigene Zwecke des Arbeitgebers bereitgestellt werde, nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Denn durch die erlaubte bzw. geduldete Privatnutzung bestehe für den privat nutzenden Mitarbeiter dieselbe Schutzbedürftigkeit wie sie auch gegenüber einem „klassischen“ Telekommunikationsunternehmen bestehe und diesem Schutzbedürfnis werde gerade durch §§ 88 TKG, 206 StGB Rechnung getragen. Insbesondere greife auch nicht das zur Stützung der Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte vorgebrachte Argument, dass ein Telekommunikationsdienst gem. § 3 Nr. 24 „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werde. Denn damit werde verkannt, dass die §§ 88 TKG, 206 StGB, 91 ff. TKG nicht auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 24 Bezug nähmen und damit dieses Merkmal für deren Anwendung irrelevant sei. Soweit argumentiert werde, dass der Beschäftigte kein Dritter im Sinne von Datenschutzbestimmungen sei, werde ungerechtfertigt ausgeblendet, dass das Datenschutzrecht sehr wohl auch den Beschäftigten schütze, was der Gesetzgeber jedenfalls in der BDSG-Novelle zum 01.09.2009 und durch § 26 BDSG nF klargestellt habe. Möge auch das TKG kein „Arbeitnehmerschutzgesetz“ sein, müsse der Schutz der Vertraulichkeit gegenüber einem Anbieter der Telekommunikation auch in diesen Konstellationen gewährleistet werden (Spindler/Schuster/Eckhardt, 4. Aufl. 2019, TKG § 88 Rn. 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Der Senat sieht mit der letztgenannten Auffassung derzeit die besseren Argumente für die Einordnung des Arbeitgebers als Diensteanbieter iSd §§ 88 Abs. 2, 3 Nr. 6 TKG bei Gestattung einer privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts. Insbesondere sind die teilweise vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen der Gegenauffassung hinsichtlich eines aus dienstlichen Gründen erforderlichen Zugriffsrechts des Arbeitgebers auf ein persönliches E-Mail-Postfach des Mitarbeiters nicht überzeugend. Denn sofern ein Zugriff zu der dienstlichen Kommunikation des Mitarbeiters für den Arbeitgeber erforderlich ist, kann er u.a. durch Veranlassung sog. Funktionspostfächer eine Abgrenzung zu der Privatsphäre des Mitarbeiters schaffen und organisatorische Maßnahmen zur Eingliederung in den betrieblichen Ablauf ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Letztlich bedarf es jedoch vorliegend keiner Entscheidung des Senats in Hinblick auf den vorgenannten Streit. Denn unabhängig von der vorgenannten Auseinandersetzung zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 88 TKG liegt im streitgegenständlichen Fall eine Selbstbindung der Verfügungsbeklagten mit Schaffung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes infolge der eigenen Einordnung als Diensteanbieter im Rahmen ihrer Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail vor. Hierin führt diese unter 4.1 aus, dass sie durch das Angebot der privaten Nutzung des Internetzuganges und des E-Mail Anschlusses zum Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen werde und somit das Fernmeldegeheimnis zu wahren habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar steht die von der Verfügungsbeklagten selbst vorgetragene konkrete Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Verfügungskläger zwischen den Parteien im Streit und hat die Verfügungsbeklagte hierzu weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Bei einer nur (einfachen) außervertragliche Genehmigung des Arbeitgebers hinsichtlich einer privaten Nutzung des E-Mail-Postfachs kann dieser aufgrund seines Direktionsrechts die Erlaubnis zwar jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft aufheben. Im Falle einer betrieblichen Übung - wie von Seiten des Verfügungsklägers unbestritten vorgetragen - bestehen dagegen nur eingeschränkte Rücknahmemöglichkeiten (Braun in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 7 (Stand: 01.06.2021), Rn. 89), welche vorliegend nicht ersichtlich sind. Daher kommt auch eine Fiktion einer Einwilligung des Verfügungsklägers nach Ziff. 4.2 in die in der Richtlinie geregelten Kontrollrechte der Verfügungsbeklagten infolge privater Nutzung des E-Mail Anschlusses nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Vortrag der Verfügungsbeklagten im hiesigen Verfahren zur Einordnung als Diensteanbieter im Sinne des TKG steht jedoch im Widerspruch zu der gegenüber ihren Mitarbeitern mitgeteilten eigenen Auffassung. Unabhängig von der Frage der Geltung der Richtlinien zwischen den Parteien hat die Verfügungsbeklagte mit ihrer Richtlinie zum Ausdruck gebracht, sich an die Vorgaben des TKG gebunden und zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses für die auch zur privaten Nutzung gestatteten dienstlichen E-Mail-Accounts verpflichtet zu sehen. Sie hat damit einen Vertrauenstatbestand für ihre Mitarbeiter geschaffen, wonach auch der Verfügungskläger davon ausgehen konnte, dass ohne seine ausdrückliche Zustimmung die Verfügungsbeklagte keinen Zugriff auf sein dienstliches E-Mail-Postfach nehmen wird. Denn als Konsequenz einer fehlenden Zustimmung des Mitarbeiters zur Geltung der Richtlinie sieht diese lediglich dessen Ausschluss von der privaten E-Mail- bzw. Internetnutzung des dienstlichen Accounts vor. An der gegenüber allen Mitarbeitern - so auch gegenüber dem Verfügungskläger - dargestellten eigenen Einordnung der Verfügungsbeklagten als Diensteanbieter mit Bindung an das Fernmeldegeheimnis ändert eine fehlende Zustimmung des Mitarbeiters zu der Richtlinie jedoch nichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Zutreffend rügt die Berufung auch, das Landgericht habe vorliegend die Reichweite des insoweit geltenden Fernmeldegeheimnisses verkannt, indem es die Daten im E-Mail-Postfach nicht mehr als Teil des Telekommunikationsvorganges ansah, weil die E-Mails in die Unternehmensabläufe einzubeziehen seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Streitig ist, ob das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 I GG dann noch einschlägig ist, wenn der eigentliche Übertragungsvorgang abgeschlossen ist und die E-Mail lediglich auf dem Providerserver „ruht“. (LAG Hessen, Urteil vom 21.09.2018 – 10 Sa 601/18, NZA-RR 2019, 130 Rn. 57ff., beck-online m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst zutreffend schützt das Fernmeldegeheimnis die private Fernkommunikation und gewährleistet deren Vertraulichkeit, wenn die Beteiligten wegen der räumlichen Distanz auf eine Übermittlung durch andere angewiesen sind und deshalb in besonderer Weise einem Zugriff Dritter ausgesetzt sein können. Das Fernmeldegeheimnis schützt insoweit in erster Linie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und damit den Kommunikationsinhalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte (Braun in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 7 (Stand: 01.06.2021), Rn. 164; BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 –, BVerfGE 115, 166-204).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auffassung, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses grundsätzlich in dem Moment ende, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet sei, ist das Bundesverfassungsgericht jedoch in einer neueren Entscheidung relativierend entgegen getreten. Danach ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt. Das Fernmeldegeheimnis knüpft an das Kommunikationsmedium an und will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der Verwendung dieses Mediums ergeben, das einem staatlichem Zugriff leichter ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden. Die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert. Sie befinden sich nicht auf in den Räumen des Nutzers verwahrten oder in seinen Endgeräten installierten Datenträgern (BVerfG, Urteil vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 -, NJW 2009, 2431, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LAG Hessen verneint in seiner Entscheidung vom 21.09.2018 (a.a.O.) deshalb eine Anwendbarkeit des § 88 TKG, sofern der Sendevorgang abgeschlossen ist und die E-Mails auf einem Ordner abgelegt sind, auf den der Arbeitgeber ohne Zugriff auf das Internet zugreifen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derartige Feststellungen sind im erstinstanzlichen Urteil jedoch weder getroffen noch ist vorliegend ein solcher Vortrag der Verfügungsbeklagten ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten zum vermeintlichen Ausnutzen von Sicherheitslücken durch den Verfügungskläger im System O. W. A. (u.a. Berufungserwiderung Seite 3, Bl. 480 Bd. III d.A.) davon auszugehen, dass die E-Mails im O.-S. gespeichert und daher nur über das Internet abzurufen waren. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Verfügungskläger von mobilen Endgeräten auf das E-Mail-Postfach zugreifen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten kommt es auch nicht darauf an, dass nach ihrem Vortrag lediglich dienstliche E-Mails bzw. deren Zu- und Abgangsdaten im E-Mail-Postfach des Verfügungsklägers kontrolliert wurden. Die fehlende Gestattung der Kontrolle privater E-Mails im dienstlichen E-Mail-Postfach verhindert mittelbar auch die Überwachung dienstlicher E-Mails. Zwar erstreckt sich die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nur auf E-Mails, für die der Arbeitgeber als Diensteanbieter gilt, also nur auf die privaten E-Mails. Wenn sich aber private E-Mails im E-Mail-System nicht klar von dienstlichen E-Mails unterscheiden lassen, müssen auch dienstliche E-Mails wie private behandelt werden. Der Arbeitgeber kann keine Kontrolle der gesamten E-Mails mit der Begründung durchführen, diese richte sich nur auf dienstliche E-Mails. Vielmehr müsste der Arbeitgeber vor jeder Kontrollmaßnahme entscheiden, ob eine dienstliche E-Mail vorliegt. Dies kann allenfalls anhand der Adresse und/oder des Betreffs, oft aber erst durch Prüfung des Inhalts ermittelt werden. Dieses Vorgehen ist indes ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig, so dass bei einer Mischnutzung keine zulässige Differenzierung möglich ist. Bei erlaubter Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts dürfen also auch dienstliche E-Mails nicht kontrolliert werden, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich hiermit einverstanden erklärt, wobei ein solches Einverständnis auch zur Bedingung für eine Erlaubnis der Privatnutzung gemacht werden kann (Braun in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 7 (Stand: 01.06.2021), Rn. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Eine Einwilligung des Verfügungsklägers in die Kontrolle seines E-Mail-Postfachs liegt auch nicht vor. Die Verfügungsbeklagte beruft sich hinsichtlich einer Einwilligung des Verfügungsklägers in mögliche Kontrollmaßnahmen auf Ziffer 4.1 RL, welche durch Privatnutzung erfolgt sein soll. Dies würde jedoch zunächst voraussetzen, dass die Anwendung der Richtlinie zwischen den Parteien so vereinbart worden ist. Allein aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers folgt die Anwendbarkeit nicht. Vortrag zu einer konkreten Vereinbarung hat die Verfügungsbeklagte nicht erbracht. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ebenso kann sich die Verfügungsbeklagte nicht auf eine ausnahmsweise Rechtfertigung ihres Verhaltens wegen eines konkreten Missbrauchsverdachtes berufen. Eine solche Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers wird zwar in der überwiegenden Literatur vertreten, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat oder des Verrats von Geschäftsgeheimnissen besteht. Allerdings ist dieses Ergebnis nach gegenwärtiger Rechtslage kaum schlüssig begründbar. Es fehlt an einem Erlaubnistatbestand i.S.d. § 88 Abs. 3 TKG. § 100 Abs. 3 TKG greift nicht, denn die Verwendung von „Verkehrsdaten zur Aufklärung der Verletzung geschäftlicher Interessen“ des Arbeitgebers als Diensteanbieter ist gem. § 100 Abs. 3 TKG auf telekommunikationsspezifische Missbräuche beschränkt (Braun in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 7 (Stand: 01.06.2021), Rn. 158).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist vorliegend jedoch auch ein konkreter Missbrauchsverdacht im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Eingriffs für die Verfügungsbeklagte nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich diese erst durch den unzulässigen Zugriff auf den E-Mail-Account selbst mögliche Verdachtsmomente geschaffen. Die Ableitung eines konkreten Missbrauchsverdachtes zuvor wegen der Umstände um die fehlende Herausgabe des USB-Sticks durch den Verfügungskläger trägt hingegen nicht. Denn dieser hatte hierzu unbestritten vorgetragen, dass sich auf dem USB-Stick Daten zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen befanden, die wiederum seine Privatsphäre betrafen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Aufgrund des bestehenden Anspruchs des Verfügungsklägers aus §§ 44, 88 TKG bedarf es einer weiteren Auseinandersetzung des Senats mit möglichen Ansprüchen des Verfügungsklägers gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 202a, 206 StGB bzw. DSGVO und BDSG nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist vorliegend gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, sind die schutzwürdigen Interessen beider Seiten im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsspielraums gegeneinander abzuwägen. Es muss eine Dringlichkeit gegeben sein, die bei zu langem Zuwarten des Erlassantrages widerlegt werden kann. In persönlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist ein Verfügungsgrund für eine auf Unterlassung gerichtet einstweilige Verfügung regelmäßig zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist. (OLG Dresden, Beschluss vom 06. Januar 2021 – 4 U 1928/20 –, Rn. 7, juris m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist durch den Verfügungskläger unmittelbar nach Bekanntwerden der Einsichtnahme in sein E-Mail-Postfach durch Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 15.04.2020 am 11.05.2020 gestellt worden. Diese Frist ist nach Auffassung des Senats noch ausreichend, zumal der Verfügungskläger bereits mit Schreiben vom 23.04.2020 sein Rechtsschutzziel gegenüber der Verfügungsbeklagten mit Geltendmachung seiner Rechte nach DSGVO deutlich machte. Auf die Frage einer fehlenden Vollstreckung der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung kommt es nicht an.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE245001511/part/L&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 18:17:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OVG Sachsen-Anhalt: Payment-Blocking - Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel durch gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder rechtmäßig</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6610-OVG-Sachsen-Anhalt-Payment-Blocking-Untersagungsverfuegung-fuer-Zahlungsdienstleistungen-im-Zusammenhang-mit-unerlaubtem-Gluecksspiel-durch-gemeinsame-Gluecksspielbehoerde-der-Laender-rechtmaessig.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Sachsen-Anhalt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 26.10.2023&lt;br /&gt;
3 M 72/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen (Payment-Blocking) im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel durch die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder rechtmäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberverwaltungsgericht bestätigt in einem Eilverfahren Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in Malta ansässige Antragstellerin bietet Online-Glücksspiele an, die u.a. auf deutschsprachigen Internetseiten abrufbar waren, ohne über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag für solche Spiele erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sodass ihr das Veranstalten unerlaubter Glücksspiele untersagt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat außerdem einem Zahlungsdienstleister die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel an den Angeboten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung von Zahlungstransaktionen (sogenanntes Payment-Blocking) ist die Antragstellerin in einem Eilverfahren vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Antragstellerin aufgrund der fehlenden Erlaubnis kein Glücksspiel in Deutschland betreiben dürfe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 3. Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei der Antragstellerin zwar nicht abzusprechen, weil von der Untersagungsverfügung Blockadewirkungen auf Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele ausgehen könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die gegen den Zahlungsdienstleister gerichtete Untersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, die der Glücksspielbehörde ermögliche, Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterbinden, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten des freien Zahlungsverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auch im Hinblick darauf, dass sich Anordnungen des Payment-Blocking auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken können (sogenanntes Overblocking), nicht verletzt. Der Senat gehe zwar davon aus, dass ein Zahlungsdienstleister bei einer Einzahlung nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen könne, ob die jeweilige Zahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolge. Zahlungsdienstleister könnten aber im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit dem in der Untersagungsverfügung bezeichneten Glücksspielanbieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungsdienstleister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glücksspielanbieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glücksspielbehörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im konkreten Fall sei die Ermessensentscheidung der Glücksspielbehörde, die mit dem Gefährdungspotential von Online-Glücksspielen und der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet worden sei, nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin gewesen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 -&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Halle, Beschluss vom 21. August 2023 - 7 B 164/23 HAL -&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 27 Oct 2023 18:09:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auf Vorrat gesammelte Daten dürfen nicht für andere sachfremde Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung verwendet werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 07.09.2023&lt;br /&gt;
C-162/22&lt;br /&gt;
Lietuvos Respublikos generalinė prokuratūra &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass zur Bekämpfung schwerer Kriminalität auf Vorrat gesammelte Daten nicht für andere sachfremde Untersuchungen zur Korruptionsbekämpfung verwendet werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass personenbezogene Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die in Anwendung einer aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Rechtsvorschrift von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge in Anwendung dieser Rechtsvorschrift den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption genutzt werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt es nicht zu, dass Daten, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gesammelt wurden, im Rahmen von Verwaltungsuntersuchungen wegen Korruption im öffentlichen Sektor genutzt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation betrifft nämlich nur die strafrechtliche Verfolgung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Ein litauischer Staatsanwalt wurde von der litauischen Generalstaatsanwaltschaft seines Amtes enthoben. Diese Disziplinarstrafe wurde gegen ihn verhängt, weil er im Rahmen von Ermittlungen einem Verdächtigen und seinem Anwalt rechtswidrig Informationen gegeben haben soll. Er wendet sich vor den litauischen Gerichten gegen diese Entscheidung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen wurde mittels Daten nachgewiesen, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert worden waren. Er macht geltend, die Nutzung von Daten, die es ermöglichten, die Quelle und den Adressaten eines Telefongesprächs zu identifizieren, das vom Festnetz- oder Mobiltelefon eines Verdächtigen aus geführt worden sei, in Verfahren wegen Dienstvergehen stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in die im Unionsrecht verankerten Grundrechte dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation1 vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über elektronische Kommunikationen kann die Bekämpfung schwerer Kriminalität Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte rechtfertigen. In dieser Rechtssache möchte das als Rechtsmittelgericht tätige Oberste Verwaltungsgericht von Litauen im Wesentlichen wissen, ob die Nutzung personenbezogener Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen einer Untersuchung wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption mit dieser Richtlinie vereinbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie der Nutzung personenbezogener Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeichert und in der Folge den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption im öffentlichen Sektor entgegensteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass Rechtsvorschriften zur Bekämpfung schwerer Kriminalität &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen dürfen&lt;br /&gt;
-  für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen dürfen,&lt;br /&gt;
- eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen dürfen und&lt;br /&gt;
- vorsehen dürfen, dass den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufgegeben werden kann, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, die mit der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verbundenen schweren Eingriffe in die Grundrechte zu rechtfertigen. Gestützt auf seine Rechtsprechung zu den dem Gemeinwohl dienenden Zielen, die eine Beschränkung der Rechte rechtfertigen können, fügt er hinzu, dass die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit zwar von geringerer Bedeutung als der Schutz der nationalen Sicherheit sind, dass ihre Bedeutung aber die der Bekämpfung von Straftaten im Allgemeinen übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verkehrs- und Standortdaten, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste in Anwendung einer nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zur Bekämpfung schwerer Kriminalität erlassenen Rechtsvorschrift auf Vorrat gespeichert und den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt wurden, dürfen anschließend nicht an andere Behörden übermittelt und zur Bekämpfung von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Korruption, die von geringerer Bedeutung ist als die Bekämpfung schwerer Kriminalität, genutzt werden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-162/22&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 09 Sep 2023 16:41:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BVerwG: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden - Telekommunikationsanbieter sind nicht zur Speicherung verpflichtet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerwG&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.08.2023 - 6 C 6.22 &lt;br /&gt;
Urteil vom 14.08.2023 - 7 C 6.22 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerwG hat in Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung (siehe dazu&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6106-EuGH-Allgemeine-und-unterschiedslose-Vorratsdatenspeicherung-von-Verkehrs-und-Standortdaten-unionsrechtswidrig-nur-bei-ernster-Bedrohung-fuer-nationale-Sicherheit-zulaessig.html&quot;&gt; EuGH: Allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unionsrechtswidrig - nur bei ernster Bedrohung für nationale Sicherheit zulässig&lt;/a&gt;) entschieden, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG unionsrechtswidrig ist und die Vorschriften nicht anzuwenden sind. Somit sind Telekommunikationsanbieter nicht zur Speicherung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerinnen, zwei Telekommunikationsunternehmen, wenden sich gegen die ihnen zuerst durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 auferlegte und nunmehr inhaltlich weitestgehend unverändert in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG geregelte Verpflichtung, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Die für eine Dauer von zehn Wochen zu speichernden Daten umfassen u.a. die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung oder der Internetnutzung bzw. die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht, zugewiesene Internetprotokoll-Adressen und Benutzerkennungen sowie Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte. Für eine Dauer von vier Wochen zu speichern sind zudem Standortdaten, d.h. im Wesentlichen die Bezeichnung der bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzelle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht Köln hatte auf die Klagen festgestellt, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet sind, die im Gesetz genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang bzw. den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten vermitteln, zu speichern. Die Speicherpflicht verstoße gegen Unionsrecht und sei daher in den Fällen der Klägerinnen unanwendbar. Die grundsätzlichen Rechtsfragen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Auf die Sprungrevision der Beklagten, vertreten durch die Bundesnetzagentur, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV eingeholt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 6 C 12.18 und 6 C 13.18, vgl. Pressemitteilung 66/2019 vom 25. September 2019).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 20. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19, Space Net u.a.), berichtigt durch Beschluss vom 27. Oktober 2022, beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es die auf § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG a.F. bezogenen Feststellungsaussprüche des Verwaltungsgerichts an die nunmehr geltenden Vorschriften in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung im Telekommunikationsgesetz eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorschreibt. Diese genügt schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen. Da die Vorratsspeicherung der genannten Daten und der Zugang zu ihnen unterschiedliche Eingriffe in die betroffenen Grundrechte darstellen, die eine gesonderte Rechtfertigung erfordern, ist die Begrenzung der Verwendungszwecke in § 177 Abs. 1 TKG (§ 113 c Abs. 1 TKG a.F.) von vornherein nicht geeignet, die unionsrechtliche Anforderung klarer und präziser Regeln für die vorgelagerte Maßnahme der Speicherung der Daten zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die gesetzliche Regelung die Erbringung von Telefondiensten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Daten betrifft, die erforderlich sind, um die Quelle und den Adressaten einer Nachricht, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung oder - im Fall der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten - die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht sowie, im Fall der mobilen Nutzung, die Bezeichnung der Funkzellen, die vom Anrufer und vom Angerufenen bei Beginn der Verbindung genutzt wurden, zu identifizieren, fehlt es außerdem an der vom EuGH geforderten strikten Begrenzung der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich die Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und in diesem Rahmen u.a. auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse bezieht, umfassen die unionsrechtlich zulässigen Zwecke nach der Entscheidung des EuGH zwar auch die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Eine entsprechende Beschränkung der Speicherungszwecke sieht die Regelung im Telekommunikationsgesetz jedoch nicht vor. Die für die Ermittlung der Speicherzwecke maßgebliche Regelung der Verwendungszwecke im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft geht deutlich über den unionsrechtlichen Rahmen hinaus. Dies gilt nicht nur für die frühere Rechtslage nach § 113 c Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG a.F., sondern auch für die nunmehr geltende Regelung in § 177 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 3 TKG, die die Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht kommt, darf die Regelung im Telekommunikationsgesetz wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG 6 C 6.22 - Urteil vom 14. August 2023&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
VG Köln, VG 9 K 3859/16 - Urteil vom 20. April 2018 -&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG 6 C 7.22 - Urteil vom 14. August 2023&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
VG Köln, VG 9 K 7417/17 - Urteil vom 20. April 2018 -&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 07 Sep 2023 15:37:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VGH München: Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber Access-Provider den Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren mangels Befugnisnorm rechtswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VGH München:&lt;br /&gt;
Beschluss vom 23.03.2023&lt;br /&gt;
23 CS 23.195&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der VGH München hat entschieden, dass die Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber einem Access-Provider, den Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren, mangels Befugnisnorm rechtswidrig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, ist auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vortrags der Antragsgegnerin sowie ihres Beschwerdevorbringens im Ergebnis zutreffend. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021, § 9 des Ausführungsgesetzes des Landes S.-A. zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA)) Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2022, mit der die Antragstellerin als Internet-Access-Provider zur Sperrung von Internetseiten verpflichtet wurde, auf denen die Beigeladenen unerlaubtes Glücksspiel anbieten, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Var. 1 VwGO) und begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die im Bescheid vom 6. Oktober 2022 ihr gegenüber getroffenen Anordnungen, 1. die Internetseiten (= Domains) der Beigeladenen „im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von ihr in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich ist“, 2., „künftig von der Antragsgegnerin mitzuteilende Internetseiten (= Domains), auf denen sich nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote (sog. Mirror-Pages) von unter Nr. 1 benannten Anbietern oder deren Rechtsnachfolgern vermittelt bzw. veranstaltet werden, im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren“, sowie die daran anknüpfenden Umsetzungsfristen (Nrn. 3 und 4) und die Zwangsgeldandrohung (Nr. 5) erweisen sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Anordnungen weder auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 (2.1.) noch auf die allgemeine Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 (2.2.) gestützt werden können. Schließlich kann auch das für die Antragsgegnerin grundsätzlich anzuwendende allgemeine Ordnungsrecht des Landes S.-A. (vgl. § 27a Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV 2021) nicht Grundlage der Entscheidung sein (2.3.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Antragsgegnerin als Glücksspielaufsicht (vgl. § 27a Abs. 1 und 2 GlüStV 2021) die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben; sie kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. §§ 27f Abs. 2, 9a Abs. 3 GlüStV 2021) die hierfür erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021). Unbeschadet sonstiger in diesem Staatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann sie insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat die gegenüber der Antragstellerin erlassene Sperrverfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 gestützt und die Antragstellerin als verantwortliche Diensteanbieterin in Anspruch genommen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 sind nach summarischer Prüfung indes nicht erfüllt. Zwar war vor Erlass der streitgegenständlichen Sperrverfügung eine Bekanntgabe des unerlaubten Glücksspielangebots gegenüber der Antragstellerin als deren Adressatin erfolgt. Auch dürfte nach Aktenlage davon auszugehen sein, dass sich Maßnahmen gegenüber den Beigeladenen als Veranstalter bzw. Vermittler unerlaubten Glücksspiels als nicht durchführbar erwiesen haben, da mehrere bestandskräftige, von verschiedenen Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder erlassene Untersagungsverfügungen nicht zur Einstellung des unerlaubten Angebots geführt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings handelt es sich bei der Antragstellerin als Zugangsvermittlerin nicht um eine – wie von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 vorausgesetzt – im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieterin (2.1.1.). Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegenüber Diensteanbietern unabhängig von deren Verantwortlichkeit nach §§ 8 bis 10 TMG erlassen werden können, weil sich die Verantwortlichkeit – wie von der Antragsgegnerin angenommen – unmittelbar aus der glücksspielrechtlichen Norm selbst ergibt, kommt nicht in Betracht (2.1.2.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1.1. Den Ausgangspunkt der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 bildet zunächst deren Wortlaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Dieser streitet mit seiner ausdrücklichen Gesetzesformulierung, wonach nur im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter als Adressaten von Sperrverfügungen in Betracht kommen, dafür, dass das Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG in Bezug genommen wird. Damit muss neben dem Erfordernis des Vorliegens eines Diensteanbieters i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG als weiteres Tatbestandsmerkmal dessen (telemedienrechtliche) „Verantwortlichkeit“ i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG bestehen. Demnach scheidet die Inanspruchnahme eines nach dem TMG nicht verantwortlichen Diensteanbieters auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus (vgl. OVG RLP, B.v. 31.1.2023 – 6 B 11175/22.OVG – juris Rn. 7; Liesching, Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet, ZfWG 2022, 404, 405; Dünchheim, GlücksspielR, 2021, § 9 Rn. 29 ff.; Anstötz/Tautz, Internetsperre 2.0 – Eine effektive Maßnahme gegen illegale Online-Glücksspielangebote, ZdiW 2022, 173, 176, 178).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts der ausdrücklichen Inbezugnahme als Rechtsgrundverweisung steht dem entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass die §§ 8 bis 10 TMG für sich genommen eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nicht zu begründen oder zu erweitern vermögen, sondern im Rahmen der Anwendung bestehender gesetzlicher Tatbestände zu beachtende Privilegierungen darstellen. Einem Verständnis der Verweisung auf §§ 8 bis 10 TMG als bloße Umschreibung der Tätigkeit der jeweiligen zu adressierenden Diensteanbieter steht entgegen, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 ausdrücklich von „im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen“ Diensteanbietern und nicht lediglich von Diensteanbietern im Sinne des §§ 8 bis 10 TMG spricht, so dass explizit vorausgesetzt wird, dass deren Verantwortlichkeit nicht gemäß §§ 8 bis 10 TMG ausscheidet.&lt;br /&gt;
12&lt;br /&gt;
b) Bei der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieterin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Vorschriften wird die Verantwortlichkeit der jeweiligen Diensteanbieter für fremde Informationen in Abhängigkeit zu ihrer Verbindung zu diesen Informationen beschränkt. Für die Antragstellerin als Access-Provider ist die Regelung des § 8 TMG maßgeblich. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie (1.) die Übermittlung nicht veranlasst, (2.) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und (3.) die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Der Freistellung von der Verantwortlichkeit nach § 8 TMG liegt das Regulierungsziel zugrunde, einen Diensteanbieter, welcher von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem solchen Netz vermittelt, von der Verantwortlichkeit bezogen auf solche Informationen zu befreien, mit denen er in keiner Weise in Verbindung steht. Die Regelung fungiert mithin als Filter, welcher die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach den allgemeinen Gesetzen einschränkt, soweit deren Kontroll- oder Einflussmöglichkeiten begrenzt sind (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23 f.; Erwägungsgrund 42 der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ = E-Commerce-Richtlinie); Liesching, a.a.O., ZfWG 2022, 404, 406; Hennemann in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und MedienR, 38. Ed. 1.11.2022, § 7 TMG Rn. 6, § 8 TMG Rn. 5 und Rn. 8). Auch eine positive Kenntnis von Drittinhalten und rechtswidrigen Handlungen von Drittanbietern hebt die Verantwortlichkeitsprivilegierung grundsätzlich nicht auf; lediglich wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, findet die Privilegierung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG keine Anwendung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 TMG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin erfüllt den Privilegierungstatbestand, denn sie veranlasst weder die Übermittlung der Glücksspielangebote noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Ein Fall des kollusiven Zusammenwirkens, der die Privilegierung entfallen ließe, scheidet offenkundig aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1.2. Die Benennung von Registraren und Zugangsvermittlern als Regelbeispiele, die Gesetzeshistorie, die Gesetzessystematik oder der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 vermögen keine anderweitige Auslegung dahingehend zu begründen, dass deren Anwendungsbereich unabhängig von einer Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach §§ 8 bis 10 TMG eröffnet wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zunächst folgt aus dem Wortlaut und der Benennung von Zugangsvermittlern und Registraren als Regelbeispiele keine erweiternde Auslegung dergestalt, dass ein Zugangsvermittler oder ein Registrar in jedem Falle verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift und damit eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal des verantwortlichen Diensteanbieters i.S.d. §§ 8 bis 10 TMG stets entbehrlich wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings stellt sich der Wortlaut mit Blick auf die genannten Regelbeispiele in zweierlei Hinsicht als widersprüchlich dar. Zum einen ist hinsichtlich des Registrars der Anwendungsbereich der §§ 8 bis 10 TMG von vornherein nicht eröffnet, weil der Registrar kein Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist. Der Registrar stellt Nutzern keine Informationen bereit und vermittelt keinen Zugang zur Nutzung von Telemedien, sondern nimmt lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung vor, indem er der Registrierungsstelle die für die Registrierung der Domain erforderlichen Daten mitteilt (BGH, U.v. 15.10.2020 – I ZR 13/19 – CR 2021, 58 = juris Rn. 16 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch der Zugangsvermittler resp. Internet-Access-Provider, den die Landesgesetzgeber mit der Formulierung des Regelbeispiels zu adressieren beabsichtigt haben dürften, ist zwar Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, wird aber hinsichtlich der in Rede stehenden Glücksspielangebote mit Blick auf das dargestellte abgestufte technikbezogene Haftungssystem in aller Regel den Privilegierungstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG erfüllen, so dass bei der dargestellten Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut entgegen der Konzeption des Regelbeispiels lediglich im Ausnahmefall eine Verantwortlichkeit nach dem TMG und damit eine Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 auf den Zugangsvermittler in Betracht kommt (vgl. Liesching, a.a.O., ZfWG 2022, 406; Anstötz/Tautz, ZdiW 2022, 173, 177 f.; Ennuschat/Klestil, ZfWG 2009, 389, 390; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 2012, 1, 17; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch rechtfertigt bzw. erlaubt die Benennung der Zugangsvermittler als Regelbeispiel eines verantwortlichen Diensteanbieters keine erweiternde Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 dahingehend, dass die Vorschrift selbst eine Verantwortlichkeit der Diensteanbieter unabhängig von einer Privilegierung gemäß §§ 8 bis 10 TMG begründet. Zwar bleiben gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG behördliche und gerichtliche Anordnungen zur Sperrung von Internetseiten aufgrund allgemeiner Gesetze auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit eines Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt. Derartige Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen müssen allerdings „klar gesetzlich geregelt“ sein (Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, BT-Drs. 18/12202, S. 11). Mit Blick auf die von einer solchen gesetzlichen Regelung berührten grundrechtlich geschützten Interessen der unternehmerischen Freiheit des Diensteanbieters (Art. 16 EU-Grundrechtecharta; Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts der Nutzer des Dienstes auf Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) sind staatlicherseits angeordnete Maßnahmen der Sperre oder Entfernung von Informationen nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar bestimmt (vgl. BGH, U.v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 – GRUR 2016, 268, 276 Rn. 72 f. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 8.8.1978 – 2 BvL 8/77 – BVerfGE 49, 89, 126 = NJW 1979, 359, sowie BVerfG, U.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282, 311 = NJW 2003, 3111). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77 – BVerfGE 49, 168, 181 = NJW 1978, 2446; BVerfG, B.v. 24.11.1981 – 2 BvL 4/80 – BVerfGE 59, 104, 114 = NJW 1982, 1275; BVerfG, B.v. 18.5.1988 – 2 BvR 579/84 – BVerfGE 78, 205, 212 = NJW 1998, 2593; BVerfG, B.v. 7.5.2001 – 2 BvK 1/00 – BVerfGE 103, 332, 384 = NVwZ-RR 2002, 81). Die notwendige Bestimmtheit fehlt nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.6.1977 – 1 BvR 799/76 – BVerfGE 45, 400, 420 = NJW 1977, 1723; BVerfG, B.v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 – BVerfGE 117, 71, 111 = NJW 2007, 1933; stRspr). Die Betroffenen müssen jedoch die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.2001 – 2 BvK 1/00 – BVerfGE 103, 332, 384 = NVwZ-RR 2002, 81; BVerfG, U.v. 27.7.2005 – 1 BvR 668/04 – BVerfGE 113, 348, 375 = NJW 2005, 2603 m.w.N.) und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvF 3/92 – BVerfGE 110, 33, 54 = NJW 2004, 2213; BVerfG, U.v. 27.7.2005 – 1 BvR 668/04 – BVerfGE 113, 348, 375 = NJW 2005, 2603). Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1988 – 1 BvR 520/83 – BVerfGE 78, 214, 226 = NJW 1989, 666; BVerfG, U.v. 2.3.2006 – 2 BvR 2099/04 – BVerfGE 115, 166, 190 = NJW 2006, 976; BVerfG, U.v. 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 – BVerfGE 119, 331, 366 = NVwZ 2008, 183; stRspr) und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfG, U.v. 7.5.1998 – 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 – BVerfGE 98, 106, 118 f. = NJW 1998, 2341; BVerfG, U.v. 15.7.2003 – 2 BvF 6/98 – BVerfGE 108, 169, 181, 183 = NVwZ 2003, 1497; BVerfG, U.v. 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 – BVerfGE 119, 331, 366 = NVwZ 2008, 183, stRspr) der Norm. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1981 – 2 BvL 4/80 – BVerfGE 59, 104, 114 = NJW 1982, 1275; BVerfG, B.v. 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 – BVerfGE 75, 329, 342 = NJW 1987, 3175; BVerfG, B.v. 3.6.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 – BVerfGE 86, 288, 311 = NJW 1992, 2947; BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvF 3/92 – BVerfGE 110, 33, 55 = NJW 2004, 2213; BVerfG, B.v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 – BVerfGE 117, 71, 111 = NJW 2007, 1933; vgl. zu alldem BVerfG, B.v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09 – BVerfGE 128, 282, 318).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben stellt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 trotz der Benennung des Zugangsvermittlers als Regelbeispiel keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Sperrverfügung gegenüber einem Zugangsvermittler als nicht im Sinne des § 8 bis 10 TMG verantwortlichem Diensteanbieter dar, weil die Vorschrift insoweit den Anforderungen, die an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen Grundrechtseingriff zu stellen sind, nicht genügt. Angesichts der dargestellten Inkonsistenz der Regelung fehlt es an der notwendigen Klarheit der gesetzlichen Grundlage. Diese lässt sich insoweit auch nicht anhand der Gesetzesgenese, der Gesetzesmaterialien oder einer systematischen Auslegung herstellen, weil sich auch hieraus nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entgegen dem Wortlaut des Tatbestands auf eine Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz verzichten und Sperrverfügungen gegenüber diesen auch im Falle einer Privilegierung nach den §§ 8 bis 10 TMG zulassen wollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nicht, dass eine Inanspruchnahme des Diensteanbieters ohne inhaltliche Bezugnahme auf dessen Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz beabsichtigt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) So werden auch in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 die „im Sinne der §§ 8 bis 10 Telemediengesetz verantwortlichen Diensteanbieter“ adressiert und die staatsvertragliche Ermächtigung zu Sperranordnungen ausdrücklich vor dem Hintergrund als angemessen erachtet, dass sie „dem System abgestufter Verantwortlichkeit, wie es auf der Grundlage der E-Commerce-Richtlinie der EU in den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz vorgesehen ist, Rechnung trägt“ (LT-Drs. 18/11128, S. 122). Dies spricht gegen ein Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als eine von den Anforderungen der §§ 8 bis 10 TMG unabhängige Störerbestimmung, sondern dafür, dass nach dem Willen der Landesgesetzgeber nicht jeder Diensteanbieter losgelöst von den §§ 8 bis 10 TMG verantwortlich und damit Adressat einer Sperrverfügung sein soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegnerin auf die Erwägung des Landesgesetzgebers verweist, dass „unabhängig von der neu geschaffenen Ermächtigung eine vollständige Unterbindung des unerlaubten Glücksspiels grundsätzlich zu bevorzugen“ sei (LT-Drs. 18/11128, S. 122), bezieht sich dies auf den Vorrang eines Vorgehens unmittelbar gegen die Veranstalter und Vermittler unerlaubten Glücksspiels gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Hinreichend eindeutige Anhaltspunkte für eine Planwidrigkeit der Rechtsgrundverweisung auf die §§ 8 bis 10 TMG in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 lassen sich auch aus der Gesetzeshistorie nicht ableiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon die Ermächtigungsgrundlage für Sperrverfügungen nach dem GlüStV 2008 setzte gesetzlich eine Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach den telemedienrechtlichen Regelungen des damals geltenden Teledienstegesetzes (TDG) voraus. Die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass – wenngleich hierdurch faktisch der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 eingeschränkt werde – eine systemwidrige erweiternde Auslegung nicht möglich sei (VG Köln, U.v. 15.12.2011 – 6 K 5404/10 – juris Rn. 39; vgl. auch OVG NW, B.v. 26.1.2010 – 13 B 760/09 – juris Rn. 9 und 12; VG Düsseldorf, U.v. 29.11.2011 – 27 K 3883/11, 27 K 5887/10 – juris). Auch in der wissenschaftlichen Fachliteratur wurde auf die praktisch erheblichen Beschränkungen wegen des Erfordernisses einer telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit und die Möglichkeit einer gesetzgeberischen Nachbesserung im Falle einer politisch erachteten Notwendigkeit von Internetsperren hingewiesen (vgl. Ennuschat/Klestil, ZfWG 2009, 389, 390 f.; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der erste Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 14. April 2011 sah sodann zunächst eine Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 dahingehend vor, dass unabhängig von der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz die zuständige Behörde diesen nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den Angeboten untersagen könne (abrufbar unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search zum Notifizierungsverfahren Nr. 2011/0188/D; vgl. auch Mitteilung 201 der Kommission – SG(2011) D/52931, Nr. 2.8). Nachdem die Europäische Kommission unter dem 18. Juli 2011 im Rahmen des Notifizierungsverfahrens eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hatte und zuvor auch die Arbeitsgruppe „Glücksspielstaatsvertrag“ der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien unter Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahmen unter dem 8. Juni 2011 die (vollständige) Streichung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 der Entwurfsfassung vom 14. April 2011 empfohlen hatte (vgl. Bericht der Landesregierung NRW für die 19. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses des Landtages NRW am 14.7.2011, TOP 4, Vorlage 15/745, Anlage 2, S. 3 f. und 7), überarbeiteten die Landesgesetzgeber ihre Entwurfsfassung. In der Antwort der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Dezember 2011 zu der Stellungnahme der Europäischen Kommission heißt es, die Bundesländer wiesen darauf hin, dass sie die von der Kommission und Malta kritisierte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 gestrichen hätten (vgl. Mitteilung 201 der Kommission – SG(2011) D/52931, Nr. 2.8). Die Regelung war dementsprechend in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags nicht mehr enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag sah keine Änderung des § 9 GlüStV 2012 vor. Erst durch den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wieder aufgenommen, welche – auch bereits in der der Kommission am 18. Mai 2020 notifizierten Entwurfsfassung (abrufbar unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&amp;amp; year=2020&amp;amp; num=304, Notifizierungsnummer 2020/0304/D) – wiederum den Verweis auf die Verantwortlichkeitsprivilegierungen des TMG beinhaltet (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch OVG RLP, B.v. 31.1.2023 – a.a.O. – juris Rn. 8 ff.). Vor dem Hintergrund, dass die Landesgesetzgeber die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit im Bewusstsein der zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 ergangenen Rechtsprechung, der dieser zustimmenden Literaturstimmen und des im GlüStV 2012 gescheiterten Versuchs, eine sonderordnungsrechtliche Störerbestimmung unabhängig von der Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz einzuführen, beibehalten und ausweislich der amtlichen Erläuterungen zum Staatsvertrag, welche den einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit bilden (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 – 1 BvR 2270/05 – juris Rn. 168 zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; OVG RLP, B.v. 31.1.2023 – a.a.O. – juris Rn. 14), ein Vorgehen nach dem „System abgestufter Verantwortlichkeit, wie es auf der Grundlage der E-Commerce-Richtlinie der EU in den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz vorgesehen ist“, aus Gründen der Angemessenheit für notwendig erachtet haben, lässt sich nicht darauf schließen, sie hätten nunmehr das Haftungssystem des Telemediengesetzes, das die jeweilige Nähe des Diensteanbieters zur angebotenen Information berücksichtigt, trotz dessen ausdrücklicher Inbezugnahme außer Acht lassen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Landesgesetzgeber hätten im Glücksspielstaatsvertrag 2021 – anders als noch im Glücksspielstaatsvertrag 2008 – erkannt, dass die Durchleitung fremder Informationen keine strafrechtliche Relevanz aufweise, da sich in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 der strafrechtliche Mitwirkungsgedanke nicht mehr finde und die Norm nicht mehr als bloße Klarstellung bezeichnet werde, so dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 losgelöst von strafrechtlichen Erwägungen als Grundlage für Maßnahmen gegenüber Diensteanbietern diene, lässt allein dies nicht darauf schließen, die Landesgesetzgeber hätten nunmehr eine Verantwortlichkeit der Diensteanbieter unabhängig von der Anwendung des technikbezogenen abgestuften Haftungssystems des TMG begründen wollen. Zwar finden die Privilegierungen gemäß §§ 8 bis 10 TMG auch im Strafrecht Anwendung (BGH, U.v. 11.3.2004 – I ZR 304/01 = GRUR 2004, 860, 862; Hoffmann/Volkmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, vor § 7 TMG Rn. 15); umgekehrt begründet der Ausschluss eines Privilegierungsgrundes nach dem TMG aber allein noch keine Strafbarkeit (Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 19.1 Allgemeine Probleme des Internetstrafrechts, Stand 58. EL März 2022, Rn. 25). Auch die Anwendung der Privilegierungstatbestände der §§ 8 bis 10 TMG erfolgt daher losgelöst von strafrechtlichen Erwägungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ebenso wenig lässt die systematische Gesamtschau vergleichbarer Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen gegen Diensteanbieter zur Sperrung fremder Inhalte darauf schließen, der Landesgesetzgeber habe mit dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 auch nicht verantwortliche Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG erfassen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der bis zum 6. November 2020 und damit während der Vertragsverhandlungs- und Ratifizierungsphase des Glücksspielstaatsvertrags 2021 noch geltenden Regelung in § 59 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags – RStV – konnten Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten gegen den „Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes“ gerichtet werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 19.3.2003 – 8 B 2567/02 – juris Rn. 45 zur entsprechenden Vorgängerregelung in § 22 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrag). Soweit § 20 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags – JMStV – in seiner ebenfalls bis zum 6. November 2020 geltenden Fassung eine entsprechende Geltung des § 59 Abs. 4 RStV anordnete, bestand diese jugendschutzrechtliche Eingriffsermächtigung zunächst nur „unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes“. Nach der zum 7. November 2020 geänderten Fassung des § 20 Abs. 4 JMStV sowie der gleichzeitig in Kraft getretenen Regelung in § 109 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags als Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nunmehr gegen Dritte unter Beachtung der Vorgaben des Telemediengesetzes gerichtet werden (vgl. dazu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Netzsperren, Rechtslage und gesetzgeberischer Spielraum, WD 10 – 3000 – 016/21, S. 23). Angesichts dieser Gesetzesentwicklungen zur Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte kann nicht davon ausgegangen werden, der Landesgesetzgeber habe mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 versehentlich an das abgestufte Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 – a.a.O. – juris Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Landesgesetzgeber in den amtlichen Erläuterungen darauf verweist, eine § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entsprechende Ermächtigung („IP-Blocking“) finde sich in einer Vielzahl von Glücksspielregulierungen europäischer Staaten („60% der EU/EWR-Mitgliedstaaten“), die wie die deutsche Glücksspielregulierung an die grundrechtlichen Vorgaben der EMRK gebunden seien (LT-Drs. 18/11128, S. 122), lässt auch dies nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf ein Versehen bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 schließen. Aufgrund des in den Erläuterungen zitierten Abschlussberichts der Europäischen Kommission vom November 2018 zu der Studie „Evaluation of Regulatory Tools for Enforcing Online Gambling Rules and Channelling Demand towards Controlled Offers” (LT-Drs. 18/11128, S. 62) musste dem Landesgesetzgeber nämlich bewusst sein, dass in den meisten der an der Studie teilnehmenden Staaten eine erlassene Sperrungsanordnung zugleich für sämtliche Internet-Service-Provider gilt (vgl. S. 38 des Abschlussberichts, abrufbar unter https://single-market-economy.ec.europa.eu/ publications_en). Gleichwohl hat eine danach naheliegende Anordnung einer sonderordnungsrechtlichen Störerbestimmung unter Verzicht auf ein System abgestufter Verantwortlichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 keinen Niederschlag gefunden (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 – a.a.O. – juris Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Vorliegen einer Planwidrigkeit der dynamischen Rechtsgrundverweisung auf die §§ 8 bis 10 TMG in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 spricht – anders als die Antragsgegnerin wohl meint – auch nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG. Hiernach bleiben Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt. Diese Regelung begründet aber nicht selbst solche Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung für den Diensteanbieter und stellt keinen Tatbestand dar, mit dem eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz begründet wird, sondern sieht lediglich vor, dass anderweitig begründete gesetzliche Verpflichtungen unberührt bleiben, d.h. fortbestehen (Spindler in Spindler/Schmitz, TMG – Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 7 TMG Rn. 43 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG. Zwar dürfte § 8 TMG, insbesondere § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG, wonach die Inanspruchnahme auf Beseitigung bzw. Unterlassung von nichtverantwortlichen Diensteanbietern ausgeschlossen ist, vorrangig im Zivilrecht Geltung beanspruchen. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme im § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 in Gestalt einer Rechtsgrundverweisung lässt sich der Anwendungsbereich der §§ 8 bis 10 TMG jedoch vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Haftung begrenzen. Demnach bleibt in der hiesigen Konstellation eines Rechtsgrundverweises einer öffentlich-rechtlichen Norm auf § 8 TMG kein Raum für die Beschränkung der Privilegierungen auf zivilrechtliche Ansprüche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Bei dem vorstehenden Befund einer dem Wortlaut nach widersprüchlichen – da mit dem Tatbestand inkonsistenten – Benennung von Regelbeispielen und einer historischen und systematischen Auslegung, die nicht den Schluss zulässt, der Gesetzgeber habe nur versehentlich an das System der telemedienrechtlichen Verantwortlichkeit nach den §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft, scheidet eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Ziele des Staatsvertrags (§ 1 GlüStV 2021) im Sinne einer teleologischen Extension nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz sowie dem Demokratieprinzip aus, da sie mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbar wäre und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingriffe (BVerfG, B.v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10 – BVerfGE 128, 193/210 = NJW 2011, 836; BVerfG, B.v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06 – BVerfGE 126, 286/306 = NJW 2010, 3422 Rn. 64; BVerfG (K), B.v. 3.3.2015 – 1 BvR 3226/14 – NZS 2015, 502 Rn. 18; BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 – NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar sollten nach den amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 durch diesen die Vollzugsmöglichkeiten zur Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote als wesentliches Ziel der Glücksspielregulierung mit Blick auf ein konsequentes, zügiges und nachhaltiges Vorgehen der Länder verbessert werden (LT-Drs. 18/11128, S. 51) und die Neuregelung der Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen Diensteanbieter mit dem Ziel der Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote („IP-Blocking“) die Erreichung der Zielsetzungen des § 1 GlüStV 2021 fördern, wobei die Landesgesetzgeber davon ausgehen, die Wiedereinführung der Ermächtigung zu Sperranordnungen habe sich im Gefolge der Schwierigkeiten des Vollzugs des Glücksspielstaatsvertrags 2012/2020 nicht zuletzt gegenüber ausländischen Veranstaltern und Vermittlern von nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubten Glücksspielen, die auf den Geltungsbereich dieses Staatsvertrags ausgerichtet seien, als geeignet und erforderlich erwiesen, um die genannten Ziele des § 1 GlüStV 2021 effektiv zu erreichen (LT-Drs. 18/11128, S. 122). Tatsächlich ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aber sowohl seinem Wortlaut nach als auch nach den amtlichen Erläuterungen durch die dynamische Rechtsgrundverweisung auf das abgestufte Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG faktisch eingeschränkt (s.o.). Soweit die Antragsgegnerin fordert, die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 bereits aus den allgemeinen Erwägungen zum Glücksspielstaatsvertrag so auszulegen, dass sie dessen Zielen unter Berücksichtigung der Vollzugsschwierigkeiten gegen Anbieter mit Sitz im Ausland in geeigneter Form dienen kann, ist die teleologische Extension einer gesetzlichen Vorschrift, wie bereits ausgeführt, nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint (BVerfG, B.v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10 –, BVerfGE 128, 193/210 = NJW 2011, 836 m.w.N.; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 5 C 18.12 – NJW 2013, 2457 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 Rn. 22; BVerwG, B.v. 10.8.2016 -1 B 83.16 – BeckRS 2016, 50717 Rn. 8 ff.; BFH, U.v. 7.4.1992 – VIII R 79/88 – BFHE 168, 111 = BStBl II 1992, 786). Mangels eindeutiger Feststellbarkeit eines gesetzgeberischen Versehens überschreitet eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck, welche dem Gesetzgeber unterstellte, was er „vernünftiger Weise geregelt bzw. gedacht haben sollte“, die Grenzen richterlicher Gesetzesbindung (BVerfG (K), B.v. 23.5.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 – NJW-RR 2016, 1366 Rn. 39 m.w.N.). Auch stehen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 weitere effektive Instrumente zur Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote über das Internet aus dem Ausland zur Verfügung, insbesondere in Gestalt der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 geregelten Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel gegenüber Zahlungsdienstleistern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 leer liefe (Beispiele zur Vermeidung eines Auslegungsergebnisses, das der auszulegenden Vorschrift praktisch jeden Anwendungsbereich nimmt, etwa bei BVerwG, U.v. 16.3.2005 – 9 C 7.04 – BVerwGE 123, 132 – juris Rn. 22 ff.; U.v. 14.10.2003 – 1 C 20.02 – BVerwGE 119, 111 – juris Rn. 21; B.v. 7.7.1993 – 6 P 4.91 – juris Rn. 38). Es verbleibt ein praktischer Anwendungsbereich für Sperrverfügungen gegenüber Host-Providern, da diese bereits ab Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte, namentlich nach einer „Bekanntgabe“ des unerlaubten Glücksspiels i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021, telemedienrechtlich verantwortlich sind (§ 10 TMG). Dass ein solches Vorgehen generell keine Aussicht auf Erfolg bietet, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin jedenfalls vor Erlass der streitgegenständlichen Sperrverfügung entgegen ihrer Darstellung nicht versucht, den Host-Provider in Anspruch zu nehmen; vielmehr wurde ihr dieser erst am 20. Oktober 2022 mitgeteilt (vgl. die mit der Beschwerde vorgelegte E-Mail). Auch mag im Einzelfall ausnahmsweise eine Verantwortlichkeit eines Zugangsvermittlers (z.B. eines Anschlussinhabers, der einen Internetzugang bereitstellt) nach § 8 TMG in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich die Sperrungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Oktober 2022 auch nicht (hilfsweise) auf § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 stützen. Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 steht insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Diensteanbietern enthält (so auch OVG RLP, B.v. 31.1.2023 – a.a.O. – juris Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar sind nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 die dort genannten Maßnahmen exemplarisch und erlauben damit bei anderweitigen Maßnahmen grundsätzlich den Rückgriff auf die allgemeine Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2, um darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Andererseits stellen die beispielhaft genannten Maßnahmen des Satzes 3 nach ihrem Wortlaut auch eine Konkretisierung des allgemeinen Handlungsrahmens der Glücksspielaufsicht dar („Sie kann […] insbesondere“). Dementsprechend ist der Nennung der Beispiele in Satz 3 Nrn. 1 bis 5 „eine gesetzliche Wertung immanent, die zugleich einen Rahmen für den Rückgriff auf die Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV darstellt“. Maßnahmen, die auf die Generalklausel gestützt werden, müssen sich also in den regulatorischen Konturen einfügen, welche § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 GlüStV vorzeichnen und deren „beispielhaft genannten Befugnissen hinsichtlich Eingriffsintensität und Wertungen entsprechen“ (so zum GlüStV 2008 Ennuschat/Klestil, ZfWG 2009, 389, 391). Werden mithin im Beispielskatalog des Satzes 3 mögliche Maßnahmen der Glücksspielaufsicht gegenüber Diensteanbietern mit einschränkenden Voraussetzungen spezifiziert, ist in diesem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf die allgemeine Ermächtigungsnorm unter Umgehung der gesetzlich gefassten einschränkenden Voraussetzungen ausgeschlossen (Liesching, a.a.O., ZfWG 2022, 408).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem sieht der Landesgesetzgeber durch die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 geregelten Maßnahmen der Internet-Sperren ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) als berührt an (vgl. hierzu allerdings BGH, U.v. 26.11.2015 – I ZR 3/14 – juris Rn. 49 ff., wonach URL-Sperren durch Verwendung eines „Zwangs-Proxys“, IP-Sperren oder DNS-Sperren nicht den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG berühren). § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 bezieht sich allerdings explizit nur auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. Wäre der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 ebenfalls als „Auffangnorm“ für Sperrungsanordnungen dienen soll, hätte er unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zur Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) die Benennung des Grundrechts in Satz 4 auch auf die Generalklausel erstrecken müssen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-6085?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 06 Apr 2023 18:49:00 +0200</pubDate>
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