<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag telekommunikationsrecht)</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Tue, 05 May 2026 06:57:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>OLG Koblenz: Diverse Klauseln in den AGB des Anbieters 1&amp;1 unwirksam - u.a. Klauseln zur Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7664-OLG-Koblenz-Diverse-Klauseln-in-den-AGB-des-Anbieters-11-unwirksam-u.a.-Klauseln-zur-Vertragsanpassung-und-Vertragsverlaengerung.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7664-OLG-Koblenz-Diverse-Klauseln-in-den-AGB-des-Anbieters-11-unwirksam-u.a.-Klauseln-zur-Vertragsanpassung-und-Vertragsverlaengerung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7664</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7664</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Koblenz&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.01.2026&lt;br /&gt;
2 U 603/24&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diverse Klauseln des Anbieters 1&amp;1 unwirksam sind. Darunter sind einige Abmahnklassiker. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Klauseln unwirksam sind:&lt;br /&gt;
a) 1&amp;1 hat das Recht, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen und zu ändern, sofern die Ausgewogenheit des Vertrages hierdurch in nicht nur unbedeutendem Maße geändert wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwöf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekiindigt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 c) 1&amp;1 stellt dem Kunden monatlich eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden [...], in seinem persönlichen Bereich im Kundenportal [...] bekannt gegeben und kann dort von ihm abgerufen werden. Die Rechnung wird jeweils mit dem Zugang fallig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher- schlichtungsstelle ist 1&amp;1 nicht verpflichtet und wird von Fall zu Fall individuell über eine Teilnahme entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn eine Bestatigung in Textform durch 1&amp;1 erfolgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von 1&amp;1 auf einen Dritten übertragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g) Der Kunde verpflichtet sich die SIM nicht missbrauchlich zu nutzen, insbesondere [...] SIM nicht in stationare Einrichtungen, gleich welcher Art, zu in-stallieren, es sei denn, die stationären Einrichtungen sind ein Produkt von 1&amp;1, welches dies explizit zulasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-04/OLG%20Koblenz_29.01.2026.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 05 May 2026 08:57:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7664-guid.html</guid>
    <category>1&amp;1</category>
<category>abmahnung</category>
<category>abrechnung</category>
<category>agb</category>
<category>drittübertragung</category>
<category>fernabsatz</category>
<category>kündigungsfrist</category>
<category>klausel</category>
<category>kundenportal</category>
<category>mindestlaufzeit</category>
<category>missbrauch</category>
<category>nebenabrede</category>
<category>olg koblenz</category>
<category>rechnung</category>
<category>sim-karte</category>
<category>stationäre nutzung</category>
<category>streitbeilegung</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>textform</category>
<category>tkg</category>
<category>unwirksamkeit</category>
<category>verbraucherrecht</category>
<category>verbraucherschlichtung</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>vertragsänderung</category>
<category>vertragsverlängerung</category>
<category>vzbv</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Kunde kann Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen wenn Anbieter Vertragsanpassung zur Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung vornehmen muss</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7587-EuGH-Kunde-kann-Vertrag-ueber-Internetzugangsdienste-ohne-Kosten-kuendigen-wenn-Anbieter-Vertragsanpassung-zur-Umsetzung-von-EuGH-Rechtsprechung-vornehmen-muss.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7587-EuGH-Kunde-kann-Vertrag-ueber-Internetzugangsdienste-ohne-Kosten-kuendigen-wenn-Anbieter-Vertragsanpassung-zur-Umsetzung-von-EuGH-Rechtsprechung-vornehmen-muss.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7587</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7587</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.03.2026&lt;br /&gt;
C-514/24&lt;br /&gt;
Magyar Telekom Nyrt&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Kunde einen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Vertragsanpassungen zur Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung vornehmen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste ohne Kosten kündigen, wenn eine Vertragsänderung zur Anpassung an eine Entscheidung des Gerichtshofs vorgenommen wird&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist, findet die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Urteilen aus den Jahren 20201 und 20212 hat der Gerichtshof das Unionsrecht dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sogenannten „Nulltarif“ in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht. Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern. Nach dem Unionsrecht5 haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an. Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den Gerichtshof, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof bejaht diese Fragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsurteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Ein Vorabentscheidungsurteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück. Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich und fallen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertragsbedingungen zu ändern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist dahin auszulegen, dass ein Endnutzer das Recht hat, den mit einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste geschlossenen Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Änderungen dieses Vertrags vorschlägt, um ihn mit der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union einer Bestimmung des Unionsrechts, die bestimmte Aspekte eines solchen Vertrags regelt, in einem Vorabentscheidungsurteil gegeben hat, mit den Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, die im Anschluss an dieses Urteil erlassen wurden, oder mit einer Entscheidung, die eine nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung dieses Urteils und dieser Leitlinien gegenüber dem Anbieter getroffen hat, in Einklang zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-514%2F24%22&amp;publishedId=C-514%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Mar 2026 18:16:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7587-guid.html</guid>
    <category>eugh</category>
<category>internet</category>
<category>internetzugangsdienst</category>
<category>kodex für die elektronische kommunikation</category>
<category>kostenlos</category>
<category>netzneutralität</category>
<category>nulltarif</category>
<category>provider</category>
<category>richtlinie (eu) 2018/1972</category>
<category>sonderkündigungsrecht</category>
<category>telekommunikationsanbieter</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>vertragsänderung</category>
<category>vertragsrecht</category>
<category>zero-rating</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom hat Anspruch gegen Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von gut 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7537-OLG-Duesseldorf-Deutsche-Telekom-hat-Anspruch-gegen-Meta-Tochter-Edge-Network-auf-Verguetung-in-Hoehe-von-gut-30-Mio.-Euro-fuer-IP-Transit-und-Peering-Leistungen.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7537-OLG-Duesseldorf-Deutsche-Telekom-hat-Anspruch-gegen-Meta-Tochter-Edge-Network-auf-Verguetung-in-Hoehe-von-gut-30-Mio.-Euro-fuer-IP-Transit-und-Peering-Leistungen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7537</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7537</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.02.2026&lt;br /&gt;
VI-6 U 3/24 [Kart]&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom einen Anspruch gegen doe Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH (&quot;Deutsche Telekom&quot;) zu Recht von der Edge Network Services Ltd. (&quot;Edge Network&quot;), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. meine Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 19:13:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7537-guid.html</guid>
    <category>datenaustausch</category>
<category>deutsche telekom</category>
<category>edge network</category>
<category>interconnect-verbinsungen</category>
<category>ip-transit</category>
<category>it-recht.tk-recht</category>
<category>kartellrecht</category>
<category>marktbeherrschende stellung</category>
<category>marktmacht</category>
<category>meta</category>
<category>olg düsseldorf</category>
<category>peering</category>
<category>telekom</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>vertragsrecht</category>
<category>vertragsschluss</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages über Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses beginnt mit Vertragsschluss und nicht mit Freischaltung des Anschlusses</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7506-Volltext-BGH-liegt-vor-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7506-Volltext-BGH-liegt-vor-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7506</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7506</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.01.2026&lt;br /&gt;
III ZR 8/25&lt;br /&gt;
Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit&lt;br /&gt;
BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a; TKG § 56&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7480-BGH-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html&quot;&gt;BGH: Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages über Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses beginnt mit Vertragsschluss und nicht mit Freischaltung des Anschlusses&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, CR 2025, 549).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 - III ZR 8/25 - OLG Hamburg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR___8-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 19:09:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7506-guid.html</guid>
    <category>agb</category>
<category>§ 307 bgb</category>
<category>§ 56 tkg</category>
<category>bgh</category>
<category>dgn</category>
<category>dgn-anschluss</category>
<category>glasfaser</category>
<category>glasfaseranschluss</category>
<category>glasfaserausbau</category>
<category>mindestvertragslaufzeit</category>
<category>telekom</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>vertragslaufzeit</category>
<category>vertragsschluss</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages über Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses beginnt mit Vertragsschluss und nicht mit Freischaltung des Anschlusses</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7480-BGH-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7480-BGH-Mindestvertragslaufzeit-eines-Vertrages-ueber-Bereitstellung-eines-Glasfaseranschlusses-beginnt-mit-Vertragsschluss-und-nicht-mit-Freischaltung-des-Anschlusses.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7480</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7480</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 08.01.2026&lt;br /&gt;
III ZR 8/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Mindestvertragslaufzeit eines Vertrages über Bereitstellung eines Glasfaseranschlusses mit Vertragsschluss und nicht mit Freischaltung des Anschlusses beginnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer&lt;br /&gt;
Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die - mit Vertragsschluss beginnende - Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 19. Dezember 2024 - 10 UKl 1/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 307 BGB Inhaltskontrolle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist … &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragsverlängerung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 17:34:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7480-guid.html</guid>
    <category>agb</category>
<category>§ 307 bgb</category>
<category>§ 56 tkg</category>
<category>bgh</category>
<category>dgn</category>
<category>dgn-anschluss</category>
<category>glasfaser</category>
<category>glasfaseranschluss</category>
<category>glasfaserausbau</category>
<category>mindestvertragslaufzeit</category>
<category>telekom</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>vertragslaufzeit</category>
<category>vertragsschluss</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Maximale Vertragsdauer von 24 Monaten gilt nicht nur für den Erstvertrag sondern auch für den Folgevertrag zwischen Mobilfunkanbieter und Verbraucher</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7186-EuGH-Maximale-Vertragsdauer-von-24-Monaten-gilt-nicht-nur-fuer-den-Erstvertrag-sondern-auch-fuer-den-Folgevertrag-zwischen-Mobilfunkanbieter-und-Verbraucher.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7186-EuGH-Maximale-Vertragsdauer-von-24-Monaten-gilt-nicht-nur-fuer-den-Erstvertrag-sondern-auch-fuer-den-Folgevertrag-zwischen-Mobilfunkanbieter-und-Verbraucher.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7186</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7186</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.02.2025&lt;br /&gt;
C‑612/23&lt;br /&gt;
Verbraucherzentrale Berlin e. V. gegen Vodafone GmbH&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die maximale Vertragsdauer von 24 Monaten nicht nur für den Erstvertrag sondern auch für den Folgevertrag zwischen Mobilfunkanbieter und Verbraucher gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dass sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=295322&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 14 Apr 2025 18:49:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7186-guid.html</guid>
    <category>24 monate</category>
<category>erstvertrag</category>
<category>eugh</category>
<category>folgevertrag</category>
<category>laufzeit</category>
<category>maximal</category>
<category>mobilfunkvertrag</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>verbraucher</category>
<category>verbraucherschutz</category>
<category>vertragsdauer</category>

</item>
<item>
    <title>BNetzA: Auch bei Glasfaseranschlüssen besteht kein Routerzwang - Endnutzer können Endgerät am Netzabschlusspunkt frei wählen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7103-BNetzA-Auch-bei-Glasfaseranschluessen-besteht-kein-Routerzwang-Endnutzer-koennen-Endgeraet-am-Netzabschlusspunkt-frei-waehlen.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7103-BNetzA-Auch-bei-Glasfaseranschluessen-besteht-kein-Routerzwang-Endnutzer-koennen-Endgeraet-am-Netzabschlusspunkt-frei-waehlen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7103</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7103</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die BNetzA hat entschieden, dass auch bei Glasfaseranschlüssen kein Routerzwang besteht und Endnutzer das Endgerät am Netzabschlusspunkt frei wählen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung des BNetzA:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Bundesnetzagentur hat heute die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des Netzabschlusspunktes in passiven optischen Glasfasernetzen (PON) veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze&quot;, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mehrere Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten beantragt, für passive optische Glasfasernetze eine Ausnahme vom gesetzlich vorgegebenen Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Begründet wurde dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bundesnetzagentur hat das Vorbringen anhand vorliegender Störungsmeldungen, entwickelter Gegenmaßnahmen und ihrer Nutzung im Markt geprüft. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall ist nicht gerechtfertigt. Zwar können im Einzelfall Störungen durch direkten Anschluss von unpassenden Endgeräten durch Endnutzer an passiven optischen Glasfasernetzen erfolgen. Jedoch sollten solche Störungen in vergleichbarem Maße beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen und mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu störenden Endgeräten aufgefangen werden können.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 24 Jan 2025 17:29:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7103-guid.html</guid>
    <category>abschaffung</category>
<category>dsl</category>
<category>endgerät</category>
<category>endnutzer</category>
<category>gesetz</category>
<category>glasfaser</category>
<category>glasfaserkabel</category>
<category>internet</category>
<category>kabel</category>
<category>kabelmodem</category>
<category>kunde</category>
<category>netzabschlusspunkt</category>
<category>pon</category>
<category>router</category>
<category>routerzwang</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>telekommunikatonsrecht</category>
<category>tkg</category>
<category>vdsl</category>

</item>
<item>
    <title>VG Köln: Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen 2019 rechtswidrig</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6944-VG-Koeln-Entscheidung-der-Bundesnetzagentur-ueber-die-Vergabe-und-Auktionsregeln-fuer-die-Versteigerung-der-5G-Mobilfunkfrequenzen-2019-rechtswidrig.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6944-VG-Koeln-Entscheidung-der-Bundesnetzagentur-ueber-die-Vergabe-und-Auktionsregeln-fuer-die-Versteigerung-der-5G-Mobilfunkfrequenzen-2019-rechtswidrig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=6944</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6944</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.08.2024&lt;br /&gt;
1 K 1281/22 und 1 K 8531/18&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Köln hat entschieden, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen 2019 rechtswidrig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;VG Köln: Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen ist rechtswidrig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Jahr 2019 durchgeführte Versteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom gestrigen Tag (26. August 2024) entschieden und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zuteilung der genannten Frequenzen ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur am 14. Mai 2018 ein Vergabeverfahren an und bestimmte, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen (BK1-17/001, Teil I und II). Am 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer die im vorliegenden Verfahren angegriffene Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln (BK1-17/001, Teil III und IV). Die Versteigerung wurde im Jahr 2019 durchgeführt und erzielte Erlöse in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vergaberegeln in der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 umfassen unter anderem die Frequenznutzungsbestimmungen für die späteren Zuteilungsinhaber. Hierzu gehören z.B. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege sowie eine sog. Diensteanbieterregelung. Durch diese werden die späteren Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verhandlungsgebot halten die hier klagenden Diensteanbieterinnen für unzureichend. Sie beantragten bereits im Verfahren vor der Präsidentenkammer eine sog. Diensteanbieterverpflichtung. Diese Anträge verfolgten sie mit ihren im Dezember 2018 erhobenen Klagen weiter. Sie begründeten ihre Klagen mit schwerwiegenden Verfahrens- und Abwägungsfehlern der Präsidentenkammerentscheidung. Das Verfahren sei insbesondere durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Leitung des damaligen Bundesministers Scheuer in rechtswidriger Weise beeinflusst worden. Dies ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen des BMVI, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie des Bundeskanzleramts, die die Klägerinnen nach erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten hatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der einen Diensteanbieterin mit Urteil vom 3. Juli 2019 zunächst als unzulässig abgewiesen (Az.: 9 K 8489/18). Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 6 C 8.20) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung teilweise auf und verwies sie insoweit an das Verwaltungsgericht Köln zurück. Hierzu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aufzuklären sei, ob mit Blick auf die Präsidentenkammer eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe, ob es zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen sei und ob die Abwägung der Präsidentenkammer unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorfestlegung fehlerhaft gewesen sei. Denn es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass das BMVI in erheblichem Umfang versucht habe, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungsverpflichtungen Einfluss zu nehmen. Hierzu bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere sei aufzuklären, wie die Präsidentenkammer auf den politischen Druck reagiert habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 In dem zurückverwiesenen Verfahren (neues Az.: 1 K 1281/22) sowie in dem noch anhängigen Verfahren der zweiten Diensteanbieterin (Az.: 1 K 8531/18) führte das Verwaltungsgericht Köln Anfang Juni 2024 eine Beweisaufnahme durch. Hierzu vernahm das Gericht die seinerzeitigen Mitglieder der Präsidentenkammer – den ehemaligen Präsidenten der Bundesnetzagentur Homann und die ehemaligen Vizepräsidenten Dr. Eschweiler und Franke – sowie den damaligen Leiter der Fachabteilung Dr. Hahn.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem gestern nach mündlicher Verhandlung verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Anträge der Klägerinnen auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung neu zu bescheiden. Zur Begründung führte die Vorsitzende der 1. Kammer bei der Urteilsverkündung aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Die Präsidentenkammerentscheidung ist formell rechtswidrig. Die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründet gegenüber allen drei Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Mitglied tatsächlich befangen war. Es reicht der ‚böse Schein‘. Dieser kann sich auch daraus ergeben, dass sich die Verfahrensgestaltung des Amtswalters so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit zwar nicht schon aus der Teilnahme einzelner Mitglieder der Präsidentenkammer an Gipfelveranstaltungen und anderen Terminen im Zusammenhang mit der Behördenleitung (wie dem Mobilfunkgipfel am 12. Juli 2018). Das Gericht ist aber überzeugt, dass die Präsidentenkammer dem massiven Druck von Seiten des BMVI zumindest teilweise nachgegeben hat. Das BMVI versuchte während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 in erheblicher Weise, auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer Einfluss zu nehmen, indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte. Parallel zum streitigen Verfahren fand am 12. Juli 2018 ein allein vom BMVI initiierter und vorbereiteter Mobilfunkgipfel statt, bei dem der Bund den bei der 5G-Frequenzversteigerung erfolgreichen Netzbetreibern im Fall verbindlicher Erschließungszusagen den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung der Auktionserlöse in Aussicht stellte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einflussnahme des BMVI auf das Verfahren zeigt sich in der Gesamtschau verschiedener Reaktionen der Präsidentenkammer, etwa zu Beginn des Verfahrens im Zurückziehen erster Erwägungen, oder in der terminlichen Gestaltung des Verfahrens wie der aus Rücksicht auf das BMVI erfolgten Verlegung der mündlichen Anhörung auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel. Darüber hinaus gab es nach der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs im September 2018 mehrere persönliche Treffen zwischen Mitgliedern der Präsidentenkammer und den damaligen Bundesministern Scheuer und Altmaier sowie dem seinerzeitigen Chef des Bundeskanzleramts Prof. Dr. Braun. Bei diesen Treffen wurde die Präsidentenkammer nachdrücklich zu Änderungen des Entwurfs aufgefordert, u.a. wurde ihr ein ,Fünf-Punkte-Plan‘ zur Sicherstellung der im Koalitionsvertrag der Großen Koalition enthaltenen Ziele im Bereich Mobilfunk übergeben. Zwar sind politische Stellungnahmen unschädlich, soweit Ministerien diskursive Beteiligungsrechte wahrnehmen, die ihnen in einem institutionalisierten Rahmen zukommen. Ein solcher Rahmen lag hier aber weder vor noch wurde er durch die Präsidentenkammer geschaffen. Die mangelnde Transparenz ließ für die am Vergabeverfahren beteiligten Kreise den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen ‚Nebenverfahrens‘ entstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus denselben Gründen ist das Gericht überzeugt, dass es im Vergabeverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde gekommen ist. Dies folgt nicht schon daraus, dass das BMVI die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur etwa nicht respektierte. Der Verstoß ergibt sich daraus, dass die Bundesnetzagentur ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend aktiv geschützt hat, indem sie die ministeriellen Einflussnahmeversuche weder auf Ebene der Ministertreffen noch auf Facharbeitsebene unterbunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem leidet die Präsidentenkammerentscheidung auch an einem materiellen Fehler im Abwägungsvorgang. Da die Forderungen des BMVI teilweise Eingang in die Vergaberegeln gefunden haben, kann die Annahme einer faktischen Vorfestlegung nicht ausgeschlossen werden. Es liegt vielmehr nahe, dass die Präsidentenkammer ihre Entscheidung ohne die massive Einflussnahme durch das BMVI im Einzelnen anders ausgestaltet hätte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu, über die – sofern das Verwaltungsgericht Köln der Beschwerde nicht abhelfen würde – das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 1 K 1281/22 (vormals 9 K 8489/18) und 1 K 8531/18&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 Aug 2024 18:23:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6944-guid.html</guid>
    <category>5g</category>
<category>5g-frequenzen</category>
<category>5g-vergaberichtlinien</category>
<category>beurteilungsspielraum</category>
<category>bnetza</category>
<category>bundesnetzagentur</category>
<category>mobilfunknetz</category>
<category>telefonica</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>tk-recht</category>
<category>tkg</category>
<category>vergaberechtlinien</category>
<category>versteigerung</category>
<category>verwaltungsrecht</category>
<category>vg köln</category>

</item>
<item>
    <title>VG Köln: Erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zum  Glasfasernetz erheben darf rechtswidrig</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6789-VG-Koeln-Erste-Entscheidung-der-Bundesnetzagentur-ueber-Entgelte-die-ein-Unternehmen-von-einem-Mitbewerber-fuer-den-Zugang-zum-Glasfasernetz-erheben-darf-rechtswidrig.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6789-VG-Koeln-Erste-Entscheidung-der-Bundesnetzagentur-ueber-Entgelte-die-ein-Unternehmen-von-einem-Mitbewerber-fuer-den-Zugang-zum-Glasfasernetz-erheben-darf-rechtswidrig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=6789</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6789</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 15.03.2024&lt;br /&gt;
1 L 2288/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Köln hat entschieden, dass die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zum  Glasfasernetz erheben darf, rechtswidrig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des VG Köln:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;VG Köln: Erste Entscheidung der BNetzA über Entgelte für den Zugang zu einem öffentlich geförderten Glasfasernetz rechtswidrig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste Entscheidung der Bundesnetzagentur über Entgelte, die ein Unternehmen von einem Mitbewerber für den Zugang zu seinem öffentlich geförderten Glasfasernetz erheben darf, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem nunmehr den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 15.03.2024 entschieden und damit einem Eilantrag der Vodafone GmbH stattgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreiber öffentlich geförderter Glasfasernetze müssen anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zu diesem Netz gewähren. Durch diese Verpflichtung soll der Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt gefördert werden. Einigen sich beide Unternehmen nicht über die vertraglichen Bedingungen des Zugangs, legt die Bundesnetzagentur diese auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren fest. Einer solchen Entscheidung wird Bedeutung auch für künftige vergleichbare Verfahren beigemessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beschluss vom 31.10.2023 legte die BNetzA in einem Streitbeilegungsverfahren (BK11-23-003) zwischen der Vodafone GmbH und der M-net Telekommunikations GmbH monatliche Entgelte je Endkundenanschluss für den Zugang zu einem von der Vodafone GmbH betriebenen öffentlich geförderten Glasfasernetz im Main-Kinzig-Kreis fest. Dazu hatte sie Durchschnittspreise aus derzeit in nicht geförderten Gebieten Deutschlands zwischen Unternehmen vereinbarten monatlichen Entgelten für die Mitnutzung von Glasfasernetzen errechnet. Gegen den Beschluss der BNetzA erhob die Vodafone GmbH einen Eilantrag. Diesem gab das Gericht nunmehr statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Der Beschluss ist bereits formell rechtswidrig, da die BNetzA den Beteiligten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hat. Nach der Auswertung einer Marktabfrage durch die BNetzA hatten die Beteiligten keine Möglichkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie auf der Grundlage dieser Daten Entgelte für den Netzzugang zu errechnen sind. Inhaltlich hätte sich die BNetzA nicht auf die Festlegung von monatlichen Überlassungsentgelten beschränken dürfen. Nach dem Gesetz ist sie verpflichtet, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen. Da weitere Vertragsbedingungen wie etwa die Frage, ob eine Mindestabnahmemenge besteht oder ob es zusätzlich zum monatlichen Betrag Einmalentgelte gibt, Einfluss auf die Kalkulation haben, hätten diese nicht ungeregelt bleiben dürfen. Des Weiteren ist die Durchschnittspreisbildung fehlerhaft, da u.a. Preise aus unterschiedlichen Geschäftsmodellen mit variierender Risikoverteilung miteinander vermengt worden sind. Darüber hinaus ging die BNetzA fehlerhaft davon aus, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung veröffentlichte Preise im Sinne der zu beachtenden europäischen Beihilferegelungen vorlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss ist unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 1 L 2288/23&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 19 Mar 2024 18:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6789-guid.html</guid>
    <category>bundesnetzagentur</category>
<category>endkundenanschluss</category>
<category>entgelt</category>
<category>entgeltpflicht</category>
<category>glasfaser</category>
<category>glasfasernetz</category>
<category>internet</category>
<category>konkurrent</category>
<category>m-net telekommunikation</category>
<category>mitbewerber</category>
<category>rechtliche gehör</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>verwaltungsrecht</category>
<category>vg köln</category>
<category>vodafone</category>

</item>
<item>
    <title>AG Bonn: Langsamer Internetanschluss - Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG müssen vom Kunden substantiiert vorgetragen werden</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6615-AG-Bonn-Langsamer-Internetanschluss-Voraussetzungen-des-Sonderkuendigungsrechts-nach-57-Abs.-4-Nr.-1-TKG-muessen-vom-Kunden-substantiiert-vorgetragen-werden.html</link>
    
    <comments>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6615-AG-Bonn-Langsamer-Internetanschluss-Voraussetzungen-des-Sonderkuendigungsrechts-nach-57-Abs.-4-Nr.-1-TKG-muessen-vom-Kunden-substantiiert-vorgetragen-werden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=6615</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=6615</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Bonn&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.06.2023&lt;br /&gt;
115 C 31/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Bonn hat entschieden, dass die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG vom Kunden im Prozess substantiiert vorgetragen werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht durch die unter dem 8.1.2023 ausgesprochene Kündigung beendet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Grund zur Kündigung lag nicht vor. Insbesondere war auch kein Grund für eine Sonderkündigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 TKG gegeben. Nach der v.g. Vorschrift kann der Verbraucher außerordentlich kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Falle  von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßigen wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit  ober bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indes hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entsprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigung heißt es dort auf der 3. Seite:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Geschwindigkeit Internet-Zugang DSL 6000 17.02.2022 •&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie vereinbart, stellen wir Ihnen den Zugang aus technischen Gründen mit einer reduzierten Geschwindigkeit bereit. Download: Max. 6,016 MBit/s, Normal 3,8 MBit/s, Min. 2,048 MBit/s Upload: Max. 2,4 MBit/s, Normal 0,7 MBit/s, Min. 0,288 MBit/s Voraussetzung ist ein für die ADSL-Schnittstelle der U geeigneter Router bzw. Modem. Messung der Datenübertragungsrate möglich unter www.breitbandmessung.de&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die v.g. Geschwindigkeiten/Leistungen sind mithin Vertragsinhalt geworden. Dass davon  abweichende Leistungen vereinbart wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht ist nicht ersichtlich, die von dem Kläger gemessenen Werte sich nicht innerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs bewegen. Zu abweichend gemessenen Werten hat der Kläger nicht explizit vorgetragen, auch nicht auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch aus den kommentarlos vorgelegten Messprotokollen ergibt sich für das Gericht keine Unterschreitung der erbrachten Leistung von der v.g. vereinbarten vertraglichen Leistung. Die Messwerte bewegen mindestens im Normalbereich. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen der Leistungen für Up- und Download.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für ein Sonderkündigungsrecht sind mithin nicht gegeben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2023/115_C_31_23_Urteil_20230621.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 31 Oct 2023 17:47:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6615-guid.html</guid>
    <category>abweichung</category>
<category>ag bonn</category>
<category>§ 57 tkg</category>
<category>bundesnetzagentur</category>
<category>darlegungslast</category>
<category>download</category>
<category>dsl</category>
<category>dsl-anschluss</category>
<category>geschwindigkeit</category>
<category>internetanschluss</category>
<category>kunde</category>
<category>langsam</category>
<category>leistung</category>
<category>messprotokolle</category>
<category>modem</category>
<category>router</category>
<category>sonderkündigungsrecht</category>
<category>störung</category>
<category>telekommunikationsrecht</category>
<category>tk-recht</category>
<category>upload</category>
<category>vertrag</category>

</item>

</channel>
</rss>
