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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag werbung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 15:02:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG München: Kopplung der Registrierung eines Kundenkontos an Newsletter-Einwilligung verstößt gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO und ist wettbewerbswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.04.2026&lt;br /&gt;
29 U 599/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Registrierung eines Kundenkontos nicht von der Einwilligung in den Erhalt  eines Newslettern abhängig gemacht werden darf. Dies verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO, hebt somit die Freiwilligkeit der Einwilligung auf und ist wettbewerbswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
2&lt;em&gt;. Auch wenn mit dem Klicken auf den Button &quot;Bestätigen&quot; eine Bestätigung einer zuvor bereits erteilten Einwilligung im Hinblick auf den Erhalt des Newsletters der Beklagten verbunden sein sollte, ist die gerügte Verletzungshandlung gemäß Anlage K 4 entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Klageantrag gedeckt. So führt die Beklagte selbst aus, dass die Einwilligung im Wege eines &quot;Double Opt-In&quot;-Verfahrens bestätigt werden müsse – sie geht also selbst davon aus, dass die E-Mail gemäß Anlage K 4 Teil der Einwilligung selbst bzw. des Einwilligungsprozesses insgesamt ist. Dafür spricht auch ihr Hinweis in der Anlage K 4, wonach ein &quot;Widerruf dieser Einwilligung [...] jederzeit [...] möglich&quot; ist (Hervorhebung nur hier).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DS-GVO ist eine &quot;Einwilligung&quot; der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 DS-GVO Rn. 42 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Vorgabe der Freiwilligkeit ist weit zu verstehen und beschränkt sich nicht auf die Abwesenheit von physischem Zwang oder Drohung mit Gewalt. Andererseits kann aber auch nicht jede Form eines Entscheidungsdrucks schon mit einer Unfreiwilligkeit gleichgesetzt werden (Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 7 DS-GVO Rn. 41a m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine &quot;ungebührliche Beeinträchtigung&quot; der freien Willensbildung darin liegen, wenn ein Verantwortlicher verlangt, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnen muss, in dem die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 50 – Orange România/ANSPDC). Generell ist eine wirksame Einwilligung abzulehnen, wenn die Alternative einer Verweigerung der Einwilligung nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel führt, den gewünschten Dienst nutzen zu können. Dabei ist zumindest im Internet auch schon ein an sich verhältnismäßig geringer Mehraufwand angesichts der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer bereits als ein erheblicher Mehraufwand einzuordnen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 41e m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 10 lit. c 2. Gedankenstrich der RL 95/46 sowie Art. 13 Abs. 2 lit. b und c DS-GVO i.V.m. deren 42. Erwägungsgrund, dass zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen dürfen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. In Ermangelung derartiger Informationen kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch i.Ü. als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden (EuGH, Urt. v. 11.11.2020, C-61/19, ZD 2021, 89 Rn. 41 – Orange România/ANSPDC).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, die Verarbeitung personenbezogener Daten könne dann als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie objektiv unerlässlich sei, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung sei. Der Verantwortliche müsse somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könne. Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt werde oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, sei insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b) DS-GVO genannten Rechtfertigungsgrundes sei nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich sei und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestünden (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, NJW 2023, 2997- C-252/21 Rn. 98 f. – Meta Platforms Inc. ua/BKartA). Dabei dürfte an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO derselbe Maßstab anzulegen sein, wie bei der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen etwa des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit b) DS-GVO (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 43)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die Formulierung in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO, dass dem Koppelungstatbestand &quot;in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden&quot; muss, bringt zum Ausdruck, dass die Freiwilligkeit in Koppelungsfällen regelmäßig entfällt. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die ausschließen, dass die Koppelung die Entschließungsfreiheit beeinträchtigt hat, ist die Einwilligung wirksam. Solche Umstände können sein, dass die Datenverarbeitung im Interesse des Betroffenen liegt (Stemmer, a.a.O., Art. 7 Rn. 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässig ist es insbesondere, die Leistungserbringung von der Erteilung einer Einwilligung in die Datenverarbeitung abhängig zu machen, wenn erst diese Datenverarbeitung die notwendige Ent-scheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet (Buchner/Küh-ling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 47 m.w.N.). Zudem ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung auch bei solchen Rechtsgeschäften zu bejahen, die personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht machen (etwa: Überlassung von Namens-, Adress- oder sonstigen Daten zu Werbezwecken, um dafür im Gegenzug an einem Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen). Davon zu unterscheiden sind aber all die datenfinanzierten Online-Dienste, deren vertragscharakteristische Hauptleistung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht auf einen bloßen Tausch Daten gegen Dienstleistung reduziert werden kann (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 48 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung erforderlich iSd Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ist, muss stets zunächst die vertragscharakteristische Leistung des jeweiligen Schuldverhältnisses geklärt werden; es muss bestimmt werden, was das spezifische Charakteristikum des vom Anbieter erbrachten Dienstes ist. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, in welchem Umfang eine Datenverarbeitung &quot;erforderlich&quot; ist, um diesen Dienst auch erbringen zu können. In diesem Rahmen ist dann auch eine Koppelung zwischen Vertragserfüllung und Einwilligung zulässig – selbst wenn die Erteilung einer solchen Einwilligung aus Perspektive des Betroffenen eine unfreiwillige ist, weil nur die Alternative des &quot;take it or leave it&quot; besteht (Buch-ner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 49 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Maßstab der Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung darf stets nur objektiv bestimmt werden. Ebenso wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DS-GVO dürfen auch im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO die Grenzen der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung nicht dadurch willkürlich ausgeweitet werden, dass datenverarbeitende Unternehmen ihrem eigentlichen Angebot qua einseitiger Definitionshoheit ein anderes Geschäftsmodell überstülpen (&quot;Tauschgeschäft&quot;) und damit das Kriterium der Erforderlichkeit in einem ganz anderen Sinne instrumentalisieren. Es ist daher anhand objektiver Kriterien die eigentlich vertragscharakteristische Leistung herauszuarbeiten, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit dem Diensteanbieter eingeht (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 51 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In die Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist auch einzubeziehen, ob der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen (Buchner/Kühling, a.a.O., Art. 7 DS-GVO Rn. 52 m.w.N.; a.A. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48). In diesem Zusammenhang hat die Datenschutzkonferenz für die Errichtung von Kundenkonten im Onlinehandel ausgeführt: &quot;Damit eine für die Einrichtung eines fortlaufenden Kund*innenkontos erforderliche Einwilligung nicht gegen die in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO erwähnte Konditionalität verstößt, müssen die Kund*innen im Online-Shop auch die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kund*innenkonto bestellen können [...]. Gleichwertig ist eine Bestellmöglichkeit, wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten&quot; (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20222604_be-schluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
8. Nach diesen Maßstäben ist die Einwilligung – wie sie in Anlage K 4 wiedergegeben wird – nicht freiwillig im Sinne der Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Da die Beklagte die Zusendung des Newsletters ausdrücklich auf die Zustimmung des Kunden stützt, muss diese den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO genügen (Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 55. Edition, Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 44 aE).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) In der konkreten Art der Gestaltung der E-Mail gemäß Anlage K 4 liegt eine &quot;ungebührliche Beeinträchtigung&quot; der freien Willensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die E-Mail sieht nämlich schon überhaupt keine Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vor. Vielmehr muss der Kunde der Beklagten, der keinen Newsletter der Beklagten erhalten möchte, einen Widerruf der Einwilligung am Ende einer Werbe-E-Mail oder durch gesonderte E-Mail an eine gesondert genannte E-Mail-Adresse erklären. Damit ist – gemessen an der in der Online-Welt üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer – durchaus ein erheblicher Mehraufwand verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit führt die (von der Beklagten bereits nicht gebotene) Alternative einer Verweigerung der Einwilligung erst recht nicht gleich schnell und einfach zu dem Ziel, den gewünschten Dienst nutzen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem ist die Anmeldung bei l. – und damit die Aufnahme in den Shopping-Club – nur dann möglich, wenn der Kunde der Beklagten der Zusendung des Newsletters zustimmt. Ist eine Einwilligung nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber bereits dann unwirksam, wenn der Kunde darüber in die Irre geführt wird, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn er sich weigert, in die Verarbeitung seiner Daten einzuwilligen, muss dies erst recht gelten, wenn der Verantwortliche – wie hier die Beklagte – diese Möglichkeit von vorneherein überhaupt nicht vorsieht und den Kunden von vorneherein auf die Möglichkeit des Widerrufs verweist. Faktisch hat der Kunde der Beklagten keine andere Wahl als (zumindest zunächst) die Einwilligung für den Erhalt des Newsletters zu erklären, um sich bei der Beklagten anzumelden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Beklagte in der Berufungserwiderung, Seite 8 (Bl. 28. d. OLGeA), zu Recht ausführt, ist zentrales Element für die Beurteilung der Freiwilligkeit die freie Wahlmöglichkeit der betroffenen Person hinsichtlich des Umgangs mit ihren personenbezogenen Daten und mithin der Entscheidung für oder gegen die Erteilung der Einwilligung. Eine solche freie Wahlmöglichkeit besteht gerade nicht, wenn die Beklagte – wie in der E-Mail Anlage K 4 – die Bestätigung der Anmeldung nur unter gleichzeitiger Einwilligung zum Erhalt des Newsletters ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Datenverarbeitung in Form der Zusendung des Newsletters der Beklagten in der Gesamtbetrachtung aller Umstände geht auch über das hinaus, was zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die anhand objektiver Kriterien bestimmte eigentlich vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Verbindung mit der Beklagten eingeht, ist vorliegend die Lieferung von reduzierten Marken-, Trend- und Lifestyleprodukten. Die von der Beklagten genannten weiteren Vorteile der Mitgliedschaft im Shopping-Club der Beklagten, u.a. Bestpreisgarantie, Teilnahme an Gewinnspielen, Loyalty-Programm, etc. bilden demgegenüber nicht die vertragscharakteristische Leistung, wegen der die betroffene Person überhaupt eine vertragliche Bindung mit der Beklagten eingeht. Die Beklagte bezeichnet diese Leistungen selbst teilweise als &quot;Zusatzleistungen&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Inwiefern die Lieferung von reduzierten Markenartikeln ohne den Erhalt des Newsletters nicht erfüllt werden kann, ist objektiv nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Newsletter-Versand und die darauffolgende hohe Produktnachfrage innerhalb eines kurzen Zeitraums zwingend notwendig ist, damit die Beklagte überhaupt Waren zu stark reduzierten Preisen anbieten kann, und dass sich damit die Kalkulation der Beklagten – wie sie vorträgt – nur rechnet, wenn möglichst alle ihrer Kunden den Newsletter erhalten, weil dies wesentlich dazu beiträgt, dass ihre Ware möglichst schnell abverkauft wird und für sie keine Lagerkosten entstehen, und dass ohne die Informationen im Newsletter das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aufrecht zu erhalten wäre und die Beklagte die Waren zu höheren Preisen anbieten müsste, ist objektiv nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich dies auch nicht den Erläuterungen der Beklagten gemäß Anlagen B 9a und 9b zu entnehmen. Dort (Anlage B 9b) heißt es lediglich: &quot;... ist ein Shoppingclub für Familien, in dem Du jeden Tag auf’s Neue Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte stark reduziert kaufen kannst. Die Verkaufsaktionen im Shoppingclub sind aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit unseren Mitgliedern vorbehalten. Um Dich regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine, &amp;amp; mehr informieren zu dürfen, benötigen wir Deine Registrierung und Einwilligung bzw. im formellen Sinne einen Vertrag mit Dir.&quot; Die Notwendigkeit der Einwilligung wird also damit begründet, dass die Beklagte ihre Kunden regelmäßig über Neuigkeiten, Gutscheine und mehr informieren möchte. Dass dies und damit auch die Zusendung des Newsletters zugleich für die Preiskalkulation bzw. das Geschäftsmodell der Beklagten zwingend erforderlich wäre, ist objektiv nicht erkennbar und kann daher auch nicht Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich vor diesem Hintergrund in vorliegendem Fall auch nicht um ein Rechtsgeschäft, bei dem personenbezogene Daten selbst zum Gegenstand der vertragscharakteristischen Hauptleistungspflicht gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dafür, dass die Lieferung von reduzierten Markenartikeln auch ohne den Erhalt des Newsletters erfüllt werden kann, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Beklagte einen Widerruf der Einwilligung zur Zusendung des Newsletters vorsieht. In diesem Fall geht die Beklagte nach eigenem Vortrag davon aus, dass der Widerruf der Newsletter-Einwilligung die Mitgliedschaft nicht berührt und sich die Beklagte für den Fall des Widerrufs lediglich die Beendigung der Mitgliedschaft vorbehält. Es mag zwar sein, dass – wie die Beklagte vorträgt – die Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO nicht abdingbar ist. Gleichzeitig unterstreicht dieser Einwand jedoch, dass das Geschäftsmodell der Beklagten offensichtlich darauf beruht, dass die Kunden der Beklagten nicht von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht des Widerrufs der Einwilligung Gebrauch machen. Ein solches Geschäftsmodell erscheint nicht schutzwürdig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Einwilligung zur Zusendung des Newsletters ist auch nicht deshalb zulässig, weil erst die Datenverarbeitung die notwendige Entscheidungs- und Kalkulationsgrundlage für das konkrete Rechtsgeschäft bietet. Denn im Fall der Zusendung des Newsletters ist die Kalkulation für die darin enthaltenen Angebote bereits abgeschlossen, der Newsletter kann daher nicht als Grundlage der Kalkulation für das konkrete Rechtsgeschäft dienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Nach alledem liegt eine objektive Unerlässlichkeit, um den Zweck, die Lieferung von reduzierten Markenartikeln zu verwirklichen, nicht vor. Dass die Zusendung des Newsletters von Nutzen ist, reicht nach den oben genannten Maßstäben nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Gesamtwürdigung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte offensichtlich außerhalb des Mitgliederbereichs nicht die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigen Weg als über das Kundenkonto bereit hält. Zum einen werden die Aktionen – wie die Beklagte selbst vorträgt und wie das Landgericht in der mündlichen Verhandlung selbst festgestellt hat – ausschließlich ihren Mitgliedern vorbehalten. Ein Erwerb der Aktionsware über ein Gastkonto ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, dass in den offenen Shop Rückläufer aus den Aktionen hereinkämen, &quot;die dann zu allerdings höheren Preisen als in den ursprünglichen Aktionen verkauft würden&quot;. Folglich können die Kunden der Beklagten die gleichen Angebote nicht auf anderem gleichwertigen Wege als über das fortlaufende Kundenkonto bestellen, was ebenfalls einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bedeutet (vgl. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, Hinweise der DSK – Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang (Stand 24. März 2022): https://datenschutzkonferenz-online.de/me-dia/dskb/20222604_beschluss_datenminimierung_onlinehandel.pdf). Dass – wie die Beklagte vorträgt – der Einzelne auch auf andere gleichwertige Angebote am Markt zurückgreifen kann und sich unter diesen Angeboten auch solche finden, die eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nicht zur Bedingung einer Leistungserbringung machen – muss – wenn man diesen Aspekt überhaupt berücksichtigen möchte (vgl. Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 56. Ed., Stand: 01.11.2025, Art. 7 Rn. 48) – vor diesem Hintergrund zurücktreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
9. Bei den Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DSGVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 69 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N. zur st. Rspr.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, bei deren Nutzung sich für den Verbraucher nach der Lebenserfahrung nicht selten die Frage stellt, erwünschte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts, sondern mit der Preisgabe personenbezogener Daten zu vergüten, kommt dem Erfordernis der Einwilligung des Verbrauchers, die die mit seiner Nachfrageentscheidung verknüpfte Preisgabe personenbezogener Daten betrifft, eine zentrale Bedeutung zu. Der Verbraucher soll gerade durch die Möglichkeit, über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden, in die Lage versetzt werden, frei zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang er am Markt teilnimmt und Verträge abschließt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass ein Verstoß gegen eine Vorschrift zum Schutz personenbezogener Daten gleichzeitig ein Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder unlautere Geschäftspraktiken darstellen kann (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 75 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 482 Rn. 58; EuGH ECLI:EU:C:2022:322 Rn. 66, 78 = NJW 2022, 1740 – Meta Platforms Ireland).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich zwar konkret auf § 4a Abs. 1, 3, 28 Abs. 7 BDSG a.F. sowie auf Art. 9 DS-GVO. Insbesondere § 4a Abs. 1 BDSG a. F. enthält aber ggü. Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO vergleichbare Regelungen, da sie jeweils Anforderungen/&quot;Bedingungen&quot; an bzw. &quot;für&quot; die Einwilligung formulieren. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten daher für die hier streitgegenständlichen Normen entsprechend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
10. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern iSv § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksichtigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtfertigen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen. Die Spürbarkeitsklausel hat den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben und an denen daher kein Interesse der Allgemeinheit besteht. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern liegt vor, wenn deren Fähigkeit zur informierten und freien geschäftlichen Entscheidung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG betroffen ist (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 77 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2024, 1164 Rn. 44 mwN – Hydra Energy).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Spürbarkeit des Verstoßes gegen § 3a UWG mit Blick auf den Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO zu bejahen. Art und Umfang der zu erwartenden Nutzung der eigenen Daten stellen ein für die Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten wesentliches Kriterium dar, das für die Entschließung des Kunden, die angebotene Leistung in Anspruch zu nehmen, von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch BGH NJW 2025, 2237, Rn. 78 – Arzneimittelbestelldaten II unter Bezugnahme auf BGH NJW 2016, 3445 Rn. 85 – Freunde finden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
11. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (BGH NJW 2025, 2237, Rn. 80 – Arzneimittelbestelldaten II m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
12. Da der Unterlassungsanspruch des Klägers bereits gemäß der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG i.Vm. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit a), 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO besteht, kann dahinstehen, ob ihm in Bezug auf die geltend gemachte Verletzungsform auch Ansprüche gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5, Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a), Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3,7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO sowie gemäß §§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4a UWG zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13. Da sich der Kläger – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.04.2026 klargestellt – primär auf UWG stützt und in zweiter Linie (hilfsweise) auf § 2 UKlaG, war auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Anhörung der Datenschutzbehörden gemäß § 12a UKlaG in Verfahren nach § 2 UKlaG nicht angezeigt. Sind Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG – wie hier – zugleich Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3 a UWG, sind UKlaG und UWG zwar nebeneinander anwendbar. Jedoch können die jeweiligen Ansprüche nur unter den für sie geltenden prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen des UKlaG bzw. des UWG geltend gemacht werden (vgl. Köh-ler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 73 mwN). Eine dem § 12a UWG entsprechende Regelung enthält das UWG, auf das sich der Kläger vorrangig stützt, aber gerade nicht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-19321?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 17:02:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Werbung einer Versandapotheke mit &quot;E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen&quot; ohne Informationen zur Berechnungsgrundlage der konkreten Rabatthöhe</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2026&lt;br /&gt;
6 U 25/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Versandapotheke mit &quot;E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen&quot; wirbt, ohne Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Versandapotheke - &quot;E-Rezept-Rabatt&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u.a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.  „Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht - als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2026, Az.  6 U 25/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2026, Az.  3-10 O 144/25)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen:&lt;br /&gt;
Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und&lt;br /&gt;
2.deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 18:54:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Darmstadt: Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mit umfassender Steuerberatung ohne deutlichen Hinweis auf beschränkte Beratungsbefugnis</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Darmstadt&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
18 O 1/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mittels eines Flyers unlauter und irreführend  gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG ist, wenn durch Slogans wie „Rundum-Service“ oder allgemeine Leistungsbeschreibungen der unrichtige Gesamteindruck einer uneingeschränkten steuerlichen Beratungsbefugnis erweckt wird. Ein versteckter Hinweis in kleinstem Text auf der Rückseite ohne Sternchenauflösung beseitigt die Irreführung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugt (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 27.3.2020 - 13 O 8/19). Bei der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich organisierte Steuerberaterkammer, die nach § 76 StBerG die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren hat, wozu auch gehört, Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20; LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist nicht deswegen teilweise unzulässig, weil die Klageanträge, soweit mit ihnen ein Unterlassungsantrag geltend gemacht wird, nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.1990 - I ZR 35/89; Urteil vom 4.5.2005 - I ZR 127/02; Urteil vom 4.10.2007 - I ZR 143/04; Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 239/14; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Beschluss vom 11.2.2021 - I ZR 227/19; OLG München, Endurteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 e; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 108/23). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen; etwas anderes kann gelten, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Urteil vom 9.7.2015 - I ZR 224/13; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20). Auch kann die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung dann unschädlich sein, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29.6.1995 - I ZR 137/93; Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Urteil vom 28.7.2022 - I ZR 205/20; OLG Köln, Urteil vom 27.2.2026 - 6 U 75/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Soweit lediglich die die Formulierung „über das nach § 4 Nr. 11 StBerG erlaubte Maß hinausgehend für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zu werben“ enthaltenen Klageanträge herangezogen werden, bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit, und zwar auch dann, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung, also den als Anlage K 1 vorgelegte Flyer, verwiesen wird. Denn die Formulierung ist jedenfalls insoweit nicht eindeutig, als in § 4 Nr. 11 StBerG kein „erlaubtes Maß“ an Werbung beschrieben wird. Überdies macht die Frage, wann das „erlaubte Maß“ überschritten ist, häufig eine nicht einfache rechtliche Beurteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1992 - I ZR 171/90). Aus der Klagebegründung (dort insbesondere Seiten 7 - 9) und dem Schriftsatz vom 23.4.2026 (dort insbesondere Seite 2) geht allerdings mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die werbende Formulierung „ganzjährige Steuerberatung, Erstelllen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ ohne einen Hinweis darauf, dass sich die Beratungsbefugnis der Beklagten auf bestimmte Einkunftsarten – namentlich Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen – beschränkt, das Verhalten ist, das den Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits verboten werden soll. Durch die Verwendung der Formulierung „wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich“ konkretisiert die Klägerin weiter die Verletzungsform, womit insgesamt keine Zweifel am Streitgegenstand bestehen (vgl. Scholz/Dinges, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 12 UWG Rn. 228; Lampmann, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 63. EL Oktober 2025, Teil 23 Rn. 17 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte zu 1) als Lohnsteuerhilfeverein für unlautere Werbemaßnahmen des Beklagten zu 2) als einen für sie tätigen Beratungsstellenleiter haftet. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass beide Beklagte den streitgegenständlichen Flyer zu Werbezwecken verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, wozu auch deren Art und Umfang gehören, enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine Irreführung ist dann anzunehmen, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 136/13; Urteil vom 25.6.2015 - I ZR 145/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.4.2022 - 20 U 116/21; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 129/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 3.2.2022 - 2 U 117/20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Hinblick auf Lohnsteuerhilfevereine gilt, dass deren Werbung nicht den unrichtigen Eindruck erwecken darf, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt bestehe und nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1032; Rehart/Ruhl/Isele, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 19.2.2026, § 5 Rn. 333; Diekmann, in: Seichter, jurisPK, 5. Aufl. § 5 UWG (Stand: 29.4.2022) Rn. 719; Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 1.91; Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 59 Rn. 405; Waldner, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 57b; Koslowski, in: ders., StBerG, 8. Aufl. 2022, § 8 Rn. 17. Wohl auch LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17). Soweit ein Lohnsteuerhilfeverein allerdings lediglich auf sein Bestehen hinweist, bedarf es keines Hinweises auf den eingeschränkten Umfang der Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; LG Hagen, Urteil vom 17.12.2018 - 23 O 36/18; Busche, in: Münchener Kommentar zum Lauterbarkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 425; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 600. Dagegen Mutschler, DStR 2011, 1395).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte zu 1) weist in dem streitgegenständlichen Flyer nicht bloß sachlich auf sein Bestehen hin. Denn der Flyer mit den Aussagen „Mit guter Steuerberatung Geld sparen“, „Rundum-Service zum fairen Preis.“, „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte, hat in […] einen verlässlichen Partner: den Lohnsteuerhilfeverein […]“ und „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ stellt sich zuvörderst als eine auf die Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen gerichtete Maßnahme des Beklagten zu 1) und damit als Werbung dar (vgl. Alexander, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 2 Rn. 205).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Werbung wird das allgemeine Publikum angesprochen, so dass sich das Verkehrsverständnis danach bemisst, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen versteht. Da der Vorsitzende selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, kann er den Inhalt der Werbeanzeige aus eigener Sachkunde beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 182/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2025 - 20 U 35/25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2016 - 4 U 102/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024 - 3 U 460/24 UWG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbung des Beklagten zu 1) erweckt in der in Rede stehenden Gestaltung den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht und nicht gem. § 4 Nr. 11 StBerG auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist; der Hinweis auf der Rückseite des Flyers „[…] e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) I Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen.“ beseitigt die Irreführung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die streitgegenständliche und auf der Vorderseite des Flyers befindliche Passage „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ suggeriert, dass der Beklagte zu 2) als Beratungsstellenleiter des Beklagten zu 1) uneingeschränkt steuerlich beratend tätig werden kann. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass auf derselben Seite des Flyers blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Slogan „Rundum-Service zum fairen Preis“ in einem auffällig orangefarbenen Kreis geworben wird, wobei wesentliche Teile der Durchschnittsverbraucher aus dem Begriff „Rundum-Service“ den Schluss ziehen werden, dass eine umfassende Beratungsbefugnis besteht. Hinzu kommt, dass sich auf der rechten oberen Seite blickfangmäßig hervorgehoben die Passage „Wir machen Ihre Steuererklärung“ befindet, die ebenfalls suggeriert, dass eine uneingeschränkte Beratungsbefugnis besteht. Schließlich sind auch der konditionale Nebensatz „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte“ und der Satz „Beratungsstellenleiter A unterstützt Vereinsmitglieder – und solche, die es werden wollen – kompetent in ihren Steuerangelegenheiten“ dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls Vereinsmitglieder in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten Beratung erhalten können. Bezogen auf die Vorderseite des Flyers könnte einzig die Verwendung des Begriffs „Lohnsteuerhilfeverein“ bei dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher Zweifel an einer umfassenden Beratungsbefugnis hervorrufen. Allerdings steht dieser Begriff nicht im Vordergrund und wird von den die umfassende Beratungsbefugnis suggerierenden Elementen überlagert (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06). Insoweit bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob die Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises heutzutage überhaupt noch eine zutreffende Vorstellung von dem Umfang der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins haben. Auf der Rückseite des Flyers fällt zunächst der sich aus sechs farbigen Elementen zusammengesetzte Kreis auf, in dessen Zentrum sich die Aussage „Unser Rundum-Service auf einen Blick“ befindet, wobei in den farbigen Elementen die angebotenen Leistungen in Stichpunkten dargestellt werden. Sodann fällt der Blick auf die Kontaktdaten der Beklagten und auf die Preise. Der Hinweis „Wir erstellten Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pension“ hingegen befindet sich erst ganz am Ende des Flyers in der kleinsten bei der Gestaltung des Flyers verwendeten Schriftart (die Großbuchstaben dieser Schriftart erreichen eine Höhe von maximal zwei Millimeter). Obwohl sich diese Passage als einzige in dem grün unterlegten Bereich der Rückseite des Flyers befindet, wird er jedenfalls von einem erheblichen Teil der verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht wahrgenommen werden, zumal bei sämtlichen blickfangmäßig herausgestellten Begriffen, Passagen und Gestaltungselementen, die eine umfassende Beratungsbefugnis suggerieren, nicht durch eine Sternchenfußnote auf diese Beschränkung hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2023 - 3 U 1722/23; OLG Naumburg, Urteil vom 9.9.2010 - 1 U 13/10; OLG Hamburg, Urteil vom 6.9.2006 - 5 U 159/05).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer verkennt nicht, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen ist, das die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 79). Werbebeschränkungen betreffen regelmäßig nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern nur dessen Ausübung; insoweit sind Beschränkungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie auf sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 4.11.1999 - 1 BvR 2310/98). Hierbei hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Regelungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.1974 - 1 BvL 27/72). Hieran gemessen sind die einschlägigen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als solche nicht zu beanstanden. Auch führt die Anwendung dieser Normen im Einzelfall nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Beklagten zu 1) und läuft überdies nicht im Ergebnis auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der im Jahr 2000 aufgehobenen Regelungen über in Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen zu machende Angaben in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b und Nr 3 lit. b WerbeVOStBerG hinaus. Der Beklagte zu 1) hat es sinngemäß lediglich zu unterlassen, bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine irreführende Vorstellung über den Umfang seiner Beratungsbefugnis hervorzurufen, was im Übrigen auch kein Gebot ist, das lediglich Lohnsteuerhilfevereine betrifft. Auch Werbetreibende aus anderen Branchen sind gehalten, ihre Werbemaßnahmen so zu gestalten, dass kein irreführender Eindruck darüber entsteht, welche Dienstleistungen erbracht werden dürfen (vgl. etwa hierzu etwa Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 2.116) bzw. welche Leistungen überhaupt erbracht werden (vgl. in diesem Zusammenhang LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24; LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3.9.2015 - 31 O 29/15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht, wird der Durchschnittsverbraucher wettbewerbsrechtlich relevant zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Durch die Werbung des Beklagten zu 1) werden sich jedenfalls auch solche Arbeitnehmer mit dem Angebot der Beklagten beschäftigen, die – trotz einer an sich nicht vorhandenen Notwendigkeit – einen umfassend zur Steuerberatung befugten Berater wünschen, oder die zwar derzeit noch von den Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen, aber bei denen bereits absehbar Umstände eintreten werden, die zukünftig zu einem Beratungsverbot führen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06; ferner OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8.4.2024 - 14 U 64/24; LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Besondere Gründe, die die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat aus den dargestellten Erwägungen auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000918&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 06 Aug 2026 09:56:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 253 zpo</category>
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    <title>BayObLG: Verbandsklage der Verbraucherzentrale gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video abgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BayObLG&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.07.2026&lt;br /&gt;
102 VKl 1/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung  zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 16:34:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Google kann für rechtswidrige YouTube-Videos haften wenn mit dem Content-Ersteller eine Geschäftspartnerschaft besteht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.20276&lt;br /&gt;
C-421/24&lt;br /&gt;
AGCOM (Online-Gewinnspiele) &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass sich eine Multimedia-Plattform wie YouTube bei rechtswidrigen Videos eines Content-Erstellers nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienstleister berufen kann, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftspartnerschaft besteht. Hat der Plattformbetreinber im Vorfeld der Partnerschaft den Kanal, die Metadaten sowie die meistgesehenen Videos inhaltlich geprüft und vereinbart, die Werbeeinnahmen zu teilen, handelt er nicht mehr als rein passiver, neutraler Vermittler, sondern erlangt konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Multimedia-Plattform: Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die HostingAnbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde. Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft. Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrag zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260109de.pdf&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 12:18:00 +0200</pubDate>
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    <title>EuGH: Geldbuße von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
C-738/22 P&lt;br /&gt;
Google und Alphabet / EU-Kommission&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Geldbuße der EU-Kommission von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 gemeinsam mit Alphabet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den AndroidVereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der AntiFragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die AntiFragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-738%2F22+P%22&amp;publishedId=C-738%2F22+P&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 18:15:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Weder Pflicht zur gleichwertigen Angebotsgestaltung noch zum ausdrücklichen Hinweis auf Telekommunikationsverträge mit kürzerer Laufzeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7739-BGH-Weder-Pflicht-zur-gleichwertigen-Angebotsgestaltung-noch-zum-ausdruecklichen-Hinweis-auf-Telekommunikationsvertraege-mit-kuerzerer-Laufzeit-nach-56-Abs.-1-Satz-2-TKG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
III ZR 220/25&lt;br /&gt;
Angebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit &lt;br /&gt;
TKG § 56 Abs. 1 Satz 2 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten gesetzlich nicht verpflichtet sind, Verträge mit einer kürzeren Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie Verträge mit längerer Laufzeit anzubieten oder Verbraucher ausdrücklich auf diese Option hinzuweisen. Es genügt den Vorgaben des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG vielmehr, wenn ein solcher Vertrag im generellen Produktportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 220/25 - OLG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_220-25.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 16:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Köln: Werbung auf Instagram muss bereits im Vorschaubild als solche erkennbar sein und nicht erst nach dem Öffnen des Beitrags</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
88 O 1/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass werbliche Instagram-Posts bereits im Vorschaubild des Profil-Grids als Werbung erkennbar sein müssen. Eine Kennzeichnung erst innerhalb des geöffneten Beitrags reicht nicht aus, wenn werbliche und redaktionelle Inhalte auf einem Profil gemischt erscheinen. Geklagt hatte die Wettebwerbszentrale. 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:59:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Werbung mit UVP-Streichpreis ist keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV und auch keine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG - Penny</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.05.2026&lt;br /&gt;
6 U 92/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einem UVP-Streichpreis keine Preisermäßigung im Sinne des § 11 Abs. 1 PAngV darstellt, weil der Verbraucher eine ausdrücklich als UVP gekennzeichnete Angabe als Herstellerpreisempfehlung und nicht als früheren Eigenpreis des Händlers versteht. Eine irreführende Werbung über einen besonderen Preisvorteil nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt - so das Gericht - ebenfalls nicht vor. Vorliegend ging es um die Werbung des Discounters Penny für Joghurt mit einem UVP-Streichpreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage in Bezug auf das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit einem UVP-Streichpreis. Das angefochtene Urteil (veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 16682 - Preisermäßigung) leidet zwar nicht unter zu einem unbestimmten Tenor (dazu 1.), der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich jedoch weder aus einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV (dazu 2.) noch aus einem solchen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG (dazu 3.). Im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Gegen die Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2024, 1897, 1899 Rn. 17 DFL-Supercup m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Anforderungen werden nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 PAngV offengelassen hat, in seiner Tenorierung aber den hierauf jedenfalls in seinem abstrakten Teil abzielenden Unterlassungsantrag übernommen hat. Der Kläger hat mit der Anlage K2 eine konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand seines Antrages gemacht und so den maßgeblichen Lebenssachverhalt im Sinne eines einheitlichen Streitgegenstandes trotz mehrerer in der Sache beanstandeter Rechtsverstöße hinreichend umrissen. Hierdurch ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte (hier: den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV) stellt sich daher im Streitfall als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens dar, die der Beurteilung unter einem anderen rechtlichen Aspekt nicht entgegenstand (vgl. BGH GRUR 2025, 1935, 1937 Rn. 25 - Preisänderungsregelung II) und auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn das Gericht wie im Streitfall eine andere Rechtsgrundlage wählt als diejenige, die sich aus der Verbalisierung ergibt (zu ähnlichen Fallgestaltungen siehe Senat GRUR-RR 2024, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise und Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, GRUR-RS 2023, 28645 Rn. 17 - baugleiche Matratzen = WRP 2023, 1517).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Frage offengelassen, ob der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet ist (LGU S. 6, Bl. 642 LGA), auch wenn es der Sache nach angenommen hat, dass dem Verbraucher eine Preisermäßigung suggeriert werde (LGU S. 7, Bl. 643 LGA). Die Frage ist zu verneinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar stellt die Vorschrift eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, sodass ihre Verletzung über §§ 5a, 5b UWG lauterkeitsrechtlich sanktioniert werden kann (BGH GRUR 2025, 1759, 1764 Rn. 53 ff. - Jacobs Krönung). Ihre Voraussetzungen sind jedoch im Streitfall nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift bestimmt, soweit hier von Interesse, dass gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Werbende innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Hervorhebung durch den Senat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihre Zielsetzung ist es, Verbrauchern die Einordnung von Preisermäßigungen in der Werbung und darauf aufbauend die Einschätzung der Preiswürdigkeit zu erleichtern. Dazu gehört auch die Verhinderung der sog. Preisschaukelei durch Unternehmen, also der Praxis, dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preisermäßigungen Bezug genommen wird (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drs. 669/21, S. 39 sowie zur zugrundeliegenden Richtlinie EuGH GRUR 2024, 1652,1653 Rn. 22 - Aldi Süd).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung fehlt es vor diesem Hintergrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Unter Bezugnahme auf die genannte Zielsetzung der Vorschrift ist allerdings sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung vertreten worden, dass die Werbung mit gegenüber der UVP ermäßigten Preisen in den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 PAngV falle (Buchmann/Sauer WRP 2022, 538, 545; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2025, 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 - Preissenkungswerbung und OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 - Deine Marken noch günstiger), weil auch bei Preisvergleichsangaben in Relation zu einer UVP die Information, dass der jeweilige Unternehmer diesen Preis bisher überhaupt nicht verlangt habe, sehr wesentlich sein könne. Preisangaben der in Rede stehenden Art, bei denen der UVP-Preis als Streichpreis präsentiert werde, erzeugten bei erheblichen Teilen des Verkehrs die Vorstellung, es finde eine Preisermäßigung statt, weil solche durchgestrichenen Referenzpreise vom angesprochenen Verkehr als typisches Mittel der Preissenkungswerbung verstanden würden (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 48). Dieses Verbraucherverständnis werde weiter gefördert, wenn eine prozentuale Preisreduzierung angegeben werde, die der Verbraucher kenne und die er gerade nicht einer informatorischen Gegenüberstellung von Preis und Herstellerpreisempfehlung zuordne (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 51).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch Bittner MarkenR 2026, 9 ff. mit eingehender Darstellung des Streitstandes und weiteren Nachweisen aus der Instanzrechtsprechung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Allerdings mögen gute Gründe dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ nicht rein objektiv, sondern aus der Warte der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wird in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass in den Anwendungsbereich von § 11 PAngV „alle Preisermäßigungen, bei denen eine allgemeine, messbare Preisermäßigung für alle Verbraucher bekanntgegeben wird“ fallen sollen (BR-Drs. 669/21, S. 39 aE), was dafür sprechen könnte, dieses Tatbestandsmerkmal nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sich die Preisermäßigung objektiv auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis beziehe (so Köhler WRP 2022, 127, 130; zustimmend Schröder WRP 2022, 671, 673), woran es im Streitfall aufgrund der eindeutigen Bezugnahme auf die UVP bereits fehlen würde, weil diese nicht vom Händler, sondern vom Hersteller gesetzt wird. Gegen eine solche Betrachtungsweise spricht indes zunächst der bereits erwähnte Schutzzweck der Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV, der ein hohes Verbraucherschutzniveau bei der Bewerbung von Preisermäßigungen sicherstellen will; diesem Anliegen kann eher Rechnung getragen werden, wenn auch Fälle erfasst werden, in denen nur der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird (ähnlich Schilling, in: Büscher, UWG, 3. Aufl. 2024, § 11 PAngV Rn. 3: die Vorschrift greife nur ein, wenn „der Umstand der Reduzierung gegenüber dem vorherigen Preis für den Verbraucher deutlich wird“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis hat auch die Europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 29.12.2021 zugrunde gelegt, mit der sie „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ aufgestellt hat (ABl. EU C 526, 130 ff.; im Folgenden: Leitlinien). Sie hat darin ausgeführt, dass es für die Anwendbarkeit von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG (Preisangaben-Richtlinie) nicht darauf ankomme, ob eine messbare Preisermäßigung beworben werde. Vielmehr reichten Formulierungen aus, die wie „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebote“ oder „Black-Friday-Angebote“ den Eindruck einer Preisermäßigung erweckten. Derartige Auslegungen der Europäischen Kommission als Exekutivorgan der Europäischen Union sind zwar nicht rechtsverbindlich, werden aber vom Europäischen Gerichtshof, gerade im Bereich des Lauterkeitsrechts, als Auslegungshilfe herangezogen (EuGH NJW 2017, 2980, 2981 Rn. 26 - Gelvora UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, betreffend die UGP-Richtlinie, sowie EuGH, GRUR 2024, 1652 Rn. 25 - Aldi Süd).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Frage kann indes auf sich beruhen, weil beide Auffassungen im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben ausgeführt würde es nach dem rein objektiven Begriffsverständnis bereits an einer Bezugnahme auf einen vorher geforderten oder beworbenen Gesamtpreis fehlen, weil die Beklagte sich objektiv nicht auf einen Eigenpreis, sondern auf die UVP des Herstellers bezogen hat. In einem solchen Fall ist zudem der angesprochene Schutzzweck des § 11 Abs. 1 PAngV, der u.a. Preisschaukelei verhindern will, nicht berührt, weil der Händler in aller Regel keinen Einfluss auf die von dem Hersteller festgesetzte UVP hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch unter Zugrundelegung der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kann, was der Senat als Teil des von der streitgegenständlichen Werbung adressierten allgemeinen Verkehrs selbst beurteilen kann, nicht von einer Preisermäßigung ausgegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst ist festzuhalten, dass bestimmte Aspekte, die Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf bewogen haben, eine Preisermäßigung anzunehmen, im Streitfall rein tatsächlich nicht gegeben sind. Denn in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall trat die Angabe UVP „graphisch im Vergleich zu dem in wesentlich größerer Schrifttype gedruckten, roten und mittig auf der weißen Kachel platzierten Angebotspreis und der roten Kachel mit der Angabe der prozentualen Reduzierung unauffälligen Gestaltung derart zurück, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt“ wurde (so OLG Düsseldorf GRUR-RR 2026, 106, 111 Rn. 48 - Deine Marken noch günstiger).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber befindet sich der hier zu beurteilende Verweis zwar auch unterhalb des durch einen Störer hervorgehobenen Verkaufspreises und in kleinerer Schrifttype. Er ist allerdings in gleicher (roter Signal-)Farbe wie die gesamte in dem Störer befindliche Schrift gehalten (anders als blau vs. rot im Düsseldorfer Fall) und steht hinsichtlich des Größenverhältnisses und der Positionierung von „UVP“ (zentriert unter dem Preis statt rechtsbündig in der unteren rechten Ecke des Störers) in einer für die Wahrnehmbarkeit des Verbrauchers günstigeren Relation gegenüber der Werbung, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hatte. Die dort angegriffene Werbung (nachstehend links eingeblendet) stellte sich im direkten Vergleich zur hier in Rede stehenden Werbung wie folgt dar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf abgestellt, dass sich die dort beanstandete Bewerbung inmitten derjenigen für andere Produkte befand, bei denen aber die Preisreduzierung teilweise im Vergleich zum vorherigen Verkaufspreis angegeben war. Bei einer solchen Durchmischung werde der Durchschnittsverbraucher nicht bemerken, dass einige der Reduzierungen auf die UVP bezogen seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 49 f.). So verhält es sich jedoch im Streitfall bei der angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 nicht. Denn sowohl der dort ebenfalls beworbene Kaffee als auch die Süßware Toffifee werden in gleicher Weise mittels Vergleich zur UVP (Toffifee lediglich zusätzlich mit der Bewerbung für einen App-Rabatt) beworben, sodass der verständige Durchschnittsverbraucher bei Ansicht dieser Katalogseite nicht in gleicher Weise in Gefahr gerät, eine Werbung mit UVP mit einer Werbung mit eigenen Preisen zu verwechseln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war die Werbung im Fall des OLG Düsseldorf maßgeblich dadurch geprägt, dass eine prominente Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER.” und die übergeordnete rote Preiskachel „BIS zu - 48 % SPAREN.” im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe „ORIGINAL ALDI-PREIS” standen und daher aus Sicht des OLG Düsseldorf den Eindruck erweckten, dass die Preise für diese Produkte gegenüber den zuvor bei Aldi verlangten Preisen weiter gesenkt worden seien (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 52). Vergleichbares lässt sich im Streitfall gerade nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Aber auch ungeachtet dieser Unterschiede im Tatsächlichen teilt der Senat die im angefochtenen Urteil und vom OLG Düsseldorf zugrunde gelegte Verkehrsauffassung bzw. Auslegung des Begriffs der Preisermäßigung dahingehend, dass sie auch die Werbung mit einer UVP erfasst, nicht. Der Senat kann das Verbraucherverständnis im Streitfall selbst feststellen, weil sich die Werbung an den Durchschnittsverbraucher wendet und der Senat daher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abzustellen ist auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. nur EuGH GRUR 2017, 280, 282 Rn. 31 - ITM/Carrefour). Dieser versteht, was der Bundesgerichtshof schon mehrfach gebilligt hat, einen durchgestrichenen Preis zwar regelmäßig als Hinweis auf einen eigenen früheren Preis des Händlers und nicht als Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers; dies gilt aber nur, wenn sich in der Werbung keine anderweitige Erläuterung findet (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 521 Rn. 9 - Durchgestrichener Preis II; vgl. auch Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 3.142 m.w.N.). Eine solche anderweitige Erläuterung liegt auch in der Bezeichnung des Vergleichspreises als UVP. Denn wird ausdrücklich auf eine UVP Bezug genommen, versteht der Verkehr die Werbung als Vergleich mit der Empfehlung eines Dritten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2022, 6 W 30/22, GRUR-RS 2022, 17499 - Matratzen-Listenpreis). Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis bringt mit anderen Worten für den Verbraucher nur zum Ausdruck, dass der eigene Verkaufspreis niedriger als der vom Hersteller sachgerecht errechnete und dem Handel empfohlene Preis ist (Senat, Urteil vom 06.09.2024, 6 U 16/24, GRUR-RS 2024, 46896 Rn. 13 - UVP für Matratzen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht im Streitfall kein Anlass. Denn der Bezug zur UVP ist gut sichtbar; angesichts des Umstandes, dass dieses die einzige Zahl ist, auf die sich die prozentuale Ermäßigung beziehen kann, ist für den durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar, dass die aufgezeigte „Ersparnis“ sich nicht aus einer Reduktion eines Eigenpreises, sondern aus dem Vergleich mit einer UVP errechnet. Der Verbraucher ist an das Kürzel UVP generell gewöhnt und dem Verkehr ist auch bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen (BGH GRUR 2007, 603, 605 Rn. 22 - UVP). Er wird daher nicht annehmen, der Händler werbe mit einer Eigenpreisermäßigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von daher bedeutete es einen Rückschritt gegenüber dem unionsrechtlichen Verbraucherleitbild, wenn man dem Verbraucher die Fähigkeit abspräche, eine Werbung mit einer UVP als solche zu erkennen und ihm unterstellte, er verwechsele sie - jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls - mit einer Reduktion gegenüber einem vorherigen Eigenpreis. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er eine solche Art der Preiswerbung im Bereich der Lebensmittel überhaupt nicht erwarten würde und insofern ein besonderes Aufklärungsbedürfnis bestünde; die Beklagte hat sich vielmehr eines seit vielen Jahren verwendeten und dem Verbraucher vertrauten Vergleichsmaßstabes bedient. Auf die Frage, ob und inwieweit insofern eine Branchenübung besteht und ob es zulässig wäre, hieraus auf das Verkehrsverständnis zu schließen (dafür S. 12 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 121 ff. d.A. und bereits S. 14 ff. der Klageerwiderung, Bl. 99 ff. LGA) oder ob es sich um einen unzulässigen Schluss vom Faktischen auf das Normative handelte, kommt es insoweit nicht entscheidend an, weil der Senat diese Feststellung aufgrund seiner eigenen Zugehörigkeit zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Berücksichtigung einer etwaigen Marktüblichkeit dieser Bewerbung treffen kann&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis, wonach eine UVP-Werbung gerade keine Preisermäßigung darstellt, wird auch vom OLG Stuttgart (GRUR-RR 2025, 215, 217 Rn. 36 - Heimtrainingsgerät; Revision beim Bundesgerichtshof unter I ZR 80/25 anhängig) geteilt. Sie entspricht sowohl der Intention des deutschen Normgebers, der in der Verordnungsbegründung ausgeführt hat (BT-Drs. 669/21, S. 40):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
als auch der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihren Leitlinien (dort S. 132), wo es heißt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Artikel 6a [= Rechtsgrundlage für § 11 PAngV) gilt auch nicht für andere Techniken der Bewerbung von Preisvorteilen, bei denen es sich nicht um Preisermäßigungen handelt, wie etwa Preisvergleiche […]“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in der Literatur wird - abgesehen von den oben wiedergegebenen Stimmen - vor diesem Hintergrund mehrheitlich vertreten, dass eine UVP-Werbung grundsätzlich keinen Anwendungsfall von § 11 Abs. 1 PAngV, namentlich keine Preisermäßigung in diesem Sinne, darstellt (Köhler, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 9; Sosnitza GRUR 2022, 794, 797; ders., in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 11 PAngV Rn. 9; Schilling, in: Büscher, a.a.O., § 11 PAngV Rn. 3; Nguyen, GRUR-Prax 2025, 722; Voßberg, GRUR-Prax 2025, 747; Bittner, MarkenR 2026, 9, 17 f.; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 259. EL Oktober 2025, § 11 PAngV Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Begrenzung auf den engeren Wortsinn der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ im Sinne einer Eigenpreisreduzierung rechtfertigt sich auch anhand der Überlegung, dass ansonsten dem Unions- und dem deutschen Normgeber jeweils unterstellt werden müsste, er habe eine jahrzehntelang als zulässig erachtete Form der Preiswerbung (die ihm bei Erlass der Normen jeweils auch vor Augen stand, wie aus der oben auszugsweise wiedergegebenen Verordnungsbegründung hervorgeht) gleichsam torpedieren wollen (so treffend Bittner MarkenR 2026, 9, 18), was unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Werbefreiheit der Unternehmen auch unter Anerkennung des Schutzzwecks von § 11 Abs. 1 PAngV über das Ziel hinausschösse. Wie bereits ausgeführt ist bei einer UVP-Werbung nämlich die Gefahr einer Preisschaukelei, der die Vorschrift entgegenwirken will, regelmäßig nicht gegeben. Mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG und den insoweit anerkannten lauterkeitsrechtlichen Grenzen der UVP-Werbung steht - im Sinne einer Kontrollüberlegung - zudem ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um etwaigen Gefahren für den Verbraucher wirksam zu begegnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht angenommen werden, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend das Verbraucherverständnis einer Werbung mit UVP zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die anerkannten Fallgruppen, in denen die Werbung mit einer UVP unzulässig sein kann, sind nicht einschlägig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiernach ist eine kartellrechtlich zulässige Werbung mit einer UVP u.a. irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2003, 446 m.w.N. - Preisempfehlung für Sondermodelle) oder wenn die unverbindliche Preisempfehlung keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt, weil etwa ein Alleinvertriebsberechtigter einer nur ihm gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen niedrigeren Preis gegenüberstellt (BGH GRUR 2002, 95 f. - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, trifft grundsätzlich den Anspruchsteller. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Verletzte die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzer dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen. Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes (BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022, 6 U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise sowie Urteil vom 23.06.2023, 6 U 178/22, WRP 2023, 1517, 1520 Rn. 13 - Matratzen-UVP II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen hieran liegt keine irreführende UVP-Werbung vor. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beworbene UVP im Zeitpunkt der Werbung auch tatsächlich in dieser Höhe bestand. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung (S. 5 f., Bl. 90 f. LGA) die UVP von 0,79 € zunächst nur für eine - von ihr nicht beworbene - „Limited Edition“ des „Joghurt mit der Ecke“ durch Einblendung eines Auszugs der Webseite des Herstellers belegt, während sich aus der internen Kommunikation mit dem Hersteller im Oktober 2021 (eingeblendet Bl. 92 LGA) zunächst eine UVP von 0,69 € für den normalen „Joghurt mit der Ecke“ (dort als JmdE abgekürzt) ergab. Die behauptete Erhöhung um 0,10 € ab dem 08.04.2022 sollte sich hiernach aus einer - mit der vorgenannten Kommunikation und den dort genannten Produkten in nicht erkennbarem Zusammenhang stehenden - Anfrage der Beklagten an den Hersteller ergeben („Ist die UVP dann jeweils +10 Cent?“, Bl. 93 LGA). Dies hat die Beklagte indes im Schriftsatz vom 27.06.2025 (dort S. 2, Bl. 631 LGA) näher erläutert und ausdrücklich vorgetragen, dass sich dies auch auf das hier im Streit stehende Produkt bezogen habe. Der Kläger ist dem nicht (mehr) entgegengetreten und hatte bereits in der Replik (S. 8, Bl. 471 LGA) die Existenz und das Zutreffen der UVP nicht mehr angezweifelt, sondern lediglich gemeint, die Beklagte argumentiere insoweit am Streitgegenstand vorbei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2026 hat dem Senat vorgelegen. Er gibt ihm jedoch weder Anlass zu einer von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist der Senat auch in Ansehung der Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (3 U 1270/23, vorgelegt als Anlage K7, Bl. 315 ff. d.A.) nicht der Auffassung, dass der Verkehr die Angabe der prozentualen Ermäßigung als Hinweis auf einen Eigenpreisvergleich versteht. Vielmehr wird er sie, wie oben ausgeführt, als bezogen auf die UVP - die als einzige Bezugsgröße in der Werbung ersichtlich ist - begreifen. Hierbei fällt aus Sicht des Senats insbesondere ins Gewicht, dass diese Werbeform mit einem gegenüber der UVP reduzierten Kaufpreis und einer prozentual ausgewiesenen Ersparnis dem Verbraucher regelmäßig begegnet und er daher daran gewöhnt ist, dass auch bei solchen bloßen Preisvergleichen die Ersparnis, die aus dem Vergleich mit der UVP resultiert, zusätzlich prozentual benannt wird. Als Spezifikum einer (Eigen-)Preisermäßigung wird er sie deshalb nicht auffassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solches Verkehrsverständnis kann auch nicht aus der „Aldi Süd“-Entscheidung des EuGH (die einen anderen Sachverhalt betraf) hergeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt, dem nationalen Gericht die Auslegungskriterien anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (vgl. nur EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 Rn. 11 - Lloyd; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 Rn. 4 m.w.N.).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_U_92_25_Urteil_20260515.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 04 Jun 2026 11:08:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 11 pangv</category>
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</item>
<item>
    <title>Volltext OLG Hamm liegt vor: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen</title>
    <link>http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7704-Volltext-OLG-Hamm-liegt-vor-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamm&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
4 UKl 3/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7678-OLG-Hamm-Falschangaben-eines-KI-Chatbots-sind-dem-Unternehmen-als-eigene-irrefuehrende-geschaeftliche-Handlung-nach-5-UWG-zuzurechnen.html&quot;&gt;OLG Hamm: Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen als eigene irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
97&lt;br /&gt;
Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e. Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit&quot; GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_UKl_3_25_Urteil_20260512.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 30 May 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
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