Impressumspflicht im Internet -
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 5 TMG (Telemediengesetz) (früher § 6 TDG und § 10 MDStV

von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - BECKMANN UND NORDA Rechtsanwälte


Am 01.03.2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Dieser Beitrag wird in Kürze überarbeitet und an die Änderungen angepasst. Inhaltlich haben sich keine wesentlichen Änderungen ergben. Der Gesetzgeber hat aufgrund einer verunglückten Gesetzesformulierung allerdings wieder einmal neue Auslegungsschwierigkeiten geschaffen.

I. Einleitung

Die seit Anfang 2002 verschärfte Impressumspflicht für Telediensteanbieter gemäß § 6 TDG gehört sicher derzeit zu einer der am häufigsten missachteten Vorschriften. Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, muss jederzeit damit rechnen, von Konkurrenten oder Abmahnvereinen abgemahnt zu werden. Entsprechende Rechtsverstöße lassen sich sehr leicht durch eine Internetrecherche feststellen. Dies verleitet leider zunehmend einige "schwarze Schafe" dazu, Serienabmahnungen als Einnahmequelle zu missbrauchen oder gezielt als Mittel zur Behinderung von Mitbewerbern zu verwenden. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

II. Wer ist verpflichtet ?

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen.

III. Die einzelnen Pflichtangaben

Folgende Angaben müssen gemacht werden:

    1. Name und Anschrift des Anbieters
    Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

    2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
    Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.

    3. Angabe des Vertretungsberechtigten
    Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.

    4. Angabe der Aufsichtsbehörde
    Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.

    5. Register und Registernummer
    Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

    6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

    7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
    Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.

    8. Weitere Angaben
    Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.

Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine explizite Bezeichnung der Pflichtangaben als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG" ist daher nicht erforderlich. Weitere Einzelfragen sind ebenfalls umstritten. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass z.B. bei Framestrukturen alle Unterseiten einer Internetpräsenz mit einem entsprechenden Link versehen sein müssen, wenn sich diese auch ohne Mainframe laden lassen. Dies ist m.E. falsch, da Unterseiten einer einheitlichen Internetpräsenz nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Wer alle Risiken ausschließen möchte, sollte ein entsprechenden Link in der Navigationsleiste integrieren und zusätzlich jede Unterseite mit einem entsprechenden Verweis versehen.

IV. Abmahnung

Jede Abmahnung sollte ernst genommen werden und einer fachkundigen Überprüfung unterzogen werden. Häufig schleichen sich gerade auch bei Serienabmahnern formelle Fehler ein. Ferner sollte vor allem die Formulierung der Unterlassungserklärung sowie die Kostenrechnung kontrolliert werden.

    1. Ist eine Abmahnung bei einem Verstoß gegen § 6 TDG gerechtfertigt ?
    Es ist rechtlich äußerst fraglich, ob der Verstoß gegen § 6 TDG Konkurrenten zur kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt. So fehlt es insbesondere an einer entsprechenden Besserstellung im Wettbewerb. M.E besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und damit ein Recht zur Abmahnung nur dann, wenn die Identität des Anbieters gezielt verschleiert wird. Die Rechtsprechung ist allerdings sehr uneinheitlich. Das LG Düsseldorf kommt in einem Urteil vom 19.09.01, Az. 12 O 311/01, zu § 6 TDG a.F. zu dem Ergebnis, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung wettbewerbsneutral und eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung damit kein Wettbewerbsverstoß ist. § 6 TDG a.F. solle die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen und beruhe weder auf einer Wertentscheidung noch bezwecke er die Ordnung des Wettbewerbs. Dem LG Düsseldorf ist zuzustimmen. Solange der Anbieter seine Identität nicht gezielt verschleiert, liegt keine Besserstellung im Wettbewerb oder eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor. Auch das OLG Hamm vetritt einen ähnlichen Standpunkt (Beschluss vom 09.12.2002 - 4 U 79/02). Danach ist ein Verstoß gegen § 6 TDG nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn weitere Unlauterbarkeitsmerkmale hinzutreten. Leider zeigt sich in der Rechtsprechung zu § 6 TDG n.F zunehmend die Tendenz einen Verstoß gegen § 6 TDG gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß zu quallifizieren (so z.B. LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002 -103 O 102/02; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002 - 416 O 94/02; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003 3-12 O 151/02 und auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.02 -34 O 188/02 und Beschluss vom 07.11.2002 - 34 O 172/02).. Die sehr fragwürdigen Entscheidungen stützen sich im wesentlichen darauf, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung dem Verbraucherschutz dienen soll. Diese recht pauschale Betrachtungsweise überzeugt nicht und ist aus den oben genannten Gründen abzulehnen. . Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Konkurrent berechtigt sein soll, einen Mitbewerber kostenpflichtig abzumahnen wenn z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt. Da § 6 TDG eine verbraucherschützende Norm ist, ist Situation für einen Abgemahnten auch dann schwierig, wenn die Abmahnung durch einen Abmahnverein, der den Status einer qualifizierten Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) besitzt, erfolgt. Diese sind zur Abmahnung berechtigt, wenn gegen eine verbraucherschützende Norm verstoßen wird. Leider hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 nunmehr entschieden, dass ein fehlerhaftes Impressum wettbewerbswidrig sein kann. Ob dies für jeden Fehler gilt oder bei unwesentlichen Fehlern ein nicht wettbewerbswidriger Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG vorliegt, bleibt offen.

    2. Missbräuchliche Geltendmachung durch Serienabmahnungen
    Gemäß § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur deshalb gerügt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Schon die immense Zahl der Abmahnungen und die Verwendung von gleichlautenden Serienbriefen lassen häufig auf eine missbräuchliche Geltendmachung schließen. Bei einem Missbrauch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz. Vielmehr sollte der Empfänger mit einer Gegenabmahnung reagieren.

    3. Angebliche Abmahnvereine
    Die große Unsicherheit hat auch dazu geführt, dass üble Geschäftemacher versuchen, durch Serienabmahnungen Betreiber von Internetseiten abzukassieren. Dabei treten die Abmahner häufig unter "einfallssreichen" Namen wie z.B. als "Interessenverbund faires Internet" auf und gerieren sich als angebliche "Hüter des fairen Wettbewerbs". Wie oben ausgeführt sind aber nur Konkurrenten und die speziell qualifizierten Einrichtungen zur Abmahnung befugt. Behauptet der Abmahnende pauschal für einen Mitbewerber tätig zu sein, sollte dessen Namen und Anschrift eingefordert werden. Häufig existiert der angebliche Mitbewerber nicht, so da sich der Abmahner des versuchten Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht hat. Existiert der behauptete Mitbewerber tatsächlich, so verstößt der Abmahner gegen §§ 1 und 8 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Regelmäßig ist auch die verlangte Aufwandsentschädigung überhöht. Eine Abrechnung nach den Vorschriften des RVG scheidet für Nichtanwälte aus. Der tatsächliche Aufwand für eine einfache Internetrecherche und Absendung eines Serienbriefs dürfte eher im einstelligen EURO-Bereich anzusiedeln sein. Schließlich scheitern derartige Abmahnungen wie oben dargestellt auch regelmäßig an § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG. Auch in diesen Fällen ist es wichtig fristgemäß auf die Abmahnung zu reagieren. Dabei sollte der Abmahnende mit der nötigen Schärfe auf seine Rechtsverstöße hingewiesen werden und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Abmahngebühren verweigert werden.

Die Gesetzestexte finden Sie hier:
Telemediengesetz (TMG)
Teledienstegesetz
Mediendienstestaatsvertrag
Unterlassungsklagengesetz

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