Ein Überblick über die UWG-Novelle (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2004)
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann

Nach dem Wegfall des Rabbattgesetzes und der Zugabeverordnung wird das Wettbewerbsrecht durch eine weitere UWG-Novelle (UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) weiter geändert. Die neue Fassung ist seit dem 08.07.2004 in Kraft. Den neuen Gesetzestext finden Sie hier: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung. Die Novelle bringt folgende Änderungen:

Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts: Kein Schlussverkauf mehr
Eine wichtige Neuerung ist die Abschaffung der Vorschriften für Sonderveranstaltungen, Räumungsverkäufe und Schlussverkäufe. Die schwierige Abgrenzung zwischen den an spezielle Voraussetzungen geknüpften zulässigen Schlussverkäufen und den unzulässigen Sonderverkäufen entfällt zukünftig. Die antiquierten Regelungen sind damit passé. Die Beschränkung von Rabattaktionen auf Einzelstücke entfällt. Es wird Händlern nunmehr erlaubt sein auch befristete Rabatte auf das gesamte Sortiment zu gewähren. Begrenzt werden Sonderveranstaltungen vor Allem durch die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regelungen. So etwa unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 5 UWG n.F.), wenn der angebliche Schlussverkauf tatsächlich keiner ist oder die versprochenen Schnäppchen nicht in ausreichender Anzahl vorrätig sind. Dieses betrifft nicht nur den stationären Einzelhandel. Auch Online-Shops müssen Sonderangebote in ausreichender Menge vorrätig haben (OLG Hamburg, Urteil vom 5.6.2003, Az. 315 O 243/02).Schließlich wird es auch weiterhin unzulässige Rabbattaktionen geben, so etwa dann, wenn die Angebote derart günstig sind, dass die Aktion als übertriebendes Anlocken zu werten ist oder Konkurrenten gezielt Schaden zufgefügt werden soll. Es bleibt abzuwarten, wo die Rechtsprechung zukünftig im Einzelfall die Grenzen ziehen wird.

Direktmarketing und Spamverbot
Mit der UWG-Novelle wird in § 7 UWG-E auch der EU-„Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“, 2002/58/EG fast pünktlich (die Richtlinie musste bis zuVerspätung umgesetzt. Das Dauerproblem „Spam“. Dabei hat sich der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung ( z.B. zur alten Gesetzeslage OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, AZ: I-15 U 41/04) dem Opt-In-Modell angeschlossen. D.h. Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ist nur zulässig sofern der Empfänger zuvor eingewilligt hat. Fehlt die Einwilligung, so ist die Werbemaßnahme als „unzumutbare Belästigung“ wettbewerbswidrig. Einen eigenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hat der Empfänger jedoch nicht. Dies wird von vielen Stimmen Vielmehr verweist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf §§ 1004, 823 BGB, da Spam als rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre bzw. den eingerichteten Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Werbung ist ferner immer dann unzulässig, wenn der Empfänger zu erkennen gibt, dass er keine Werbung wünscht. Telefonakquise ist gegenüber Verbrauchern nur zulässig, wenn dieser zuvor eingewilligt hat. Bei Unternehmen genügt es, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Dies ist jedoch nicht einfach zu unterstellen, wenn der Empfänger, ein irgendwie geartetes Interesse an der Angebotenen Ware oder Dienstleistung haben könnte. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit zunehmend strengere Anforderungen an eine mutmaßliche Einwilligung gestellt. Unerwünschte Werbefaxe und Werbeemails sind stets unzulässig. Erhält ein Unternehmer die Email-Adresse eines Kunden bei Verkauf seiner Waren oder Dienstleistungen, so kann er diese für Werbemails nutzen, sofern eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen beworben werden.. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde bei Erhebung der Daten deutlich darüber informiert wurde und er die Nutzung nicht untersagt hat. Ferner muss der Empfänger in jeder Werbemail deutlich darauf hingewiesen werden, dass er die Nutzung jederzeit untersagen kann.

Gewinnabschöpfung
Ein neues Instrument im Kampf gegen wettbewerbswdirige Praktiken ist die Einführung eines sogenannten "Gewinnabschöpfungsanspruchs". Wettbewerbsverstöße sollen sich zukünftig mehr lohnen. In der Vergangenheit wurde häufig bewusst gegen die Normen des UWG verstoßen, da sich das wettbewerbswidrigige Verhalten, auch nach Abzug von Abmahnungs- und Prozesskosten immer noch rechnete und so erhebliche Gewinne erzielt wurden. Die Einführung des gewinnabschöpfungsanspruch war im Gesetzgebungsverfahren äußerst umstritten. Einige stimmen sehen darin eine zu große Nähe zu den "Punitive Damages" aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis und erhoben damit verfassungsrechtliche Bedenken. Allerdings hunkt dieser Vergelich. Ohnehin sind derartige Gewinnabschöpfungsansprüche dem deutschen Recht nicht fremd, finden sich doch ähnliche Regelungen im Kartellrecht. Bei vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß kann derjenige, der wettbewerbswidrig gehandelt hat, von Verbänden, IHKs, Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereinen auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns in Anspruch genommen werden. Dieser wird dann dem Bundeshaushalt zugeführt. Ursprünglich war vorgesehen, dass auch bei einem grob fahrlässigem Verstoß ein Gewinnabschöpfungsanspruch bestehen sollte. Dies wurde aber nicht umgesetzt. Bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung das Verschuldenserfordernis handhaben wird.

Sonstige Änderungen
Viele „Hausnummern“ haben sich geändert. Die Generalklauseln werden in der Neufassung durch typische Fallgruppen veranschaulicht und ergänzt. Inhaltliche Änderungen sind dadurch nicht beabsichtigt. Ferner wurden einige kosmetische Änderungen vorgenommen. Der „Verbraucher“ wird nun ausdrücklich als Schutzobjekt des UWG erwähnt. Eigene Vertragsauflösungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche haben Verbraucher nach dem UWG aber nicht. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen. Diese dürften in vielen Fällen genügen.

Rechtsprechung zum Thema Spam, Emai-Werbung sowie Fax - und Telefonmarketing



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