Beschluss

LG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2000 - Az. 315 O 219/99
("luckystrike.de" - "Werbebanner")

In der Sache ... beschließt das Landgericht Hamburg ...

    Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Aus den Gründen:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf das in der Hauptsache zum Az.: 315 O 679/99 abgegebene Anerkenntnis übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer gemäß § 91 a ZPO nur noch über die entstandenen Kosten zu entscheiden.

Nach dem bisherigen Vorbereitungsstand der Akte entspricht es nach Sach- und Rechtslage billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Bei weiterer streitiger Durchführung des Verfahrens wäre er nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen.

Der vorliegende Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag eine Unterlassung der Benutzung der Internet-Domain "luckystrike.de" durch den Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr verlangt hat. Der Antragsgegner hat demgegenüber geltend gemacht, dass er die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern lediglich "privat" benutzt habe. Dazu hat er in seinen vorprozessualen und prozessualen Eingaben vorgetragen, dass die streitgegenständliche Domain zunächst durch Setzung eines Links auf eine Gewinnspielsammlung (www.gewinner.net) geführt habe und nach Aufgabe dieser Domain infolge eines Verschuldens seines "Ex-Partners" eine Weiterleitung auf die Kinoseite "kinokiller.de" erfolgt sei. Dies sei ebenfalls eine rein privat genutzte Internet-Domain, auf der Kinokritiken veröffentlicht würden. Wenn auf dieser Seite Werbebanner des Internet-Providers liefen, ändere dieses an der privaten Nutzung nichts. Entsprechend dem Angebot des Providers könne man nämlich bei Schaltung von Werbebannern des Webhosters auf seiner Seite kostenlos eine sog. Webspace erhalten.

Nach Auffassung der Kammer liegen damit die Voraussetzungen des Tatbestands eines Handelns im geschäftlichen Verkehr nach § 14 Abs. 2 MarkenG vor. Jemand, der eine private Website unterhält und aus Kostengründen über diese Website Werbung eines anderen schaltet, handelt nicht mehr nur zu privaten Zwecken, sondern betätigt sich gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Tatbestand von § 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht voraussetzt, sondern es für die Benutzung einer Marke nur auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ankommt. Jemand, der auf irgendwelchen Dingen seines privaten Eigentums, sei es auf seinem Auto, seiner Gartenmauer oder seiner Hauswand Werbebotschaften eines Unternehmers anbringt, der sich im geschäftlichen Verkehr betätigt, handelt als Beteiligter an solchen Werbemaßnahmen stets selbst im geschäftlichen Verkehr.

So ist es auch auf einer privaten Internet-Website. Der Antragsgegner hat nach seinem eigenen Vorbringen gewusst, dass der Betreiber der Website "kino-killer.de" Werbebanner seines Webhosters geschaltet hat, so dass ihm dessen Tätigwerden als Werbetreibender jedenfalls dann zuzurechnen ist, wenn - wie hier - Besucher der Website "luckystrike.de" auf die Website "kinokiller.de" umgeleitet werden. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor. Der Antragsgegner hat nämlich ein mit der Marke ("LUCKY STRIKE") identisches Zeichen ("luckystrike.de") für Waren bzw. Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt (Zigaretten einerseits und Waren bzw. Dienstleistungen jedweder Art andererseits). Bei der Marke "LUCKY STRIKE" handelt es sich um eine im Inland bekannte Marke und die Benutzung des Kollisionszeichens ("luckystrike.de") ist auch geeignet, die Unterscheidungskraft - die Klagmarke ist nach Vorbringen der Parteien und nach Kenntnis der Kammer bisher allein von der Antragstellerin benutzt - oder die Wertschätzung der bekannten Marke zu beeinträchtigen.

Ein rechtfertigender Grund ausgerechnet für die Benutzung der Marke "LUCKY STRIKE" ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke der Antragstellerin geschieht auch in unlauterer Weise, wozu vorliegend der Hinweis ausreichend ist, dass bei identischer Verwendung des bekannten Zeichens die Unlauterkeit in der Regel zu vermuten ist (siehe dazu: Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 1998, Rz. 496 zu § 14 MarkenG). Die Feststellung der Ausnutzung und/oder Beeinträchtigung eines fremden Zeichens als unlauter bedarf einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägungen aller Umstände der im Einzelfall kollidierenden Interessen, wozu der Antragsgegner vorliegend nichts Handfestes dafür hat vortragen können, warum es für die Unterstützung seiner privaten Interessen notwendig sein soll, ein bekanntes Zeichen aus dem Gebiet des Vertriebs von Zigaretten zu benutzen, um damit Zugriffe auf die Website "kinokiller.de" zu unterstützen, womit zugleich die dort stattfindende Werbetätigkeit für beliebige Dritte, die auf dieser Website Werbebanner schalten, gefördert wird.



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