Abmahnung und Unterlassungserklärung - rechtliche Grundlagen und Reaktionsmöglichkeiten I. Ausgangslage - Vielzahl von gesetzlichen Änderungen Folge: Systematische Suche nach Rechtsverstößen. Gerade im Internet lassen sich Rechtsverstöße sehr leicht feststellen und dokumentieren. Wichtig ! Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen werden und nicht ungelesen im Papierkorb verschwinden. Die Fristen sollten immer eingehalten werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man einen Teil der Kosten tragen muss, obwohl die Abmahnung unberechtigt war. II. Zweck von Abmahnung und Unterlassungserklärung Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Durch Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und bei Nichtbeachtung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wird ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend gemacht, so muss der Kläger im Regelfall bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten tragen.
III. „Zugang“ der Abmahnung: Folge: Der Empfänger trägt das Übermittlungsrisiko; der Absender muss lediglich die ordnungsgemäße Absendung beweisen (z.B. Faxvermerk). Dies ist äußerst bedenklich und nicht interessengerecht. Wichtig: Geht die Abmahnung erkennbar nur unvollständig zu, so sollte der Abmahnende darauf hingewiesen werden. IV. Formelle Anforderungen an eine Abmahnung Eine Abmahnung ist grundsätzlich formfrei und erfolgt häufig per Fax (kann z.B. auch per Email oder Telefon erfolgen) Eine Abmahnung sollte folgende Punkte enthalten:
- Sachverhaltsschilderung Die Abmahnung muss derart formuliert sein, dass erkennbar ist, welcher angebliche oder tatsächliche Rechtsverstoß mit der Abmahnung verfolgt wird. Leider stellt die Rechtsprechung häufig keine allzu großen Anforderungen an die inhaltliche Präzision einer Abmahnung. Beifügung einer Vollmacht nach h.M. bei einer anwaltlichen Abmahnung nicht erforderlich. Empfänger kann aber die Vorlage der Vollmacht verlangen. Dies berührt die Wirksamkeit der Abmahnung und der Fristsetzung nach h.M aber nicht.
V. Wer ist zur Abmahnung berechtigt ?
- der unmittelbar Verletzte
- Konkurrenten VI. Besteht ein Unterlassungsanspruch ? Überprüfung der materiellen Rechtslage. Dies ist für Nichtjuristen häufig nur schwer zu beurteilen. Daher sollte im Zweifelsfall ein Rechtsanwalt herangezogen werden. Häufig ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich. VII. Unterlassungserklärung
Inhalt der Unterlassungserklärung: Wichtig (!): Wortlaut und Inhalt der Unterlassungserklärung müssen genauestens überprüft werden, da diese häufig unverhältnismäßig weit formuliert sind oder eine zu hohe Vertragsstrafe enthalten. Dies ist besonders gefährlich, da später für jeden einzelnen Verstoß die festgesetzte Vertragsstrafe fällig wird. Auf ein Verschulden des Abgemahnten kommt es dabei nicht an. VIII. Die Kosten der Abmahnung Ist der Unterlassungsanspruch begründet, so hat der Abmahnende im Regelfall einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten einschließlich der Anwaltsgebühren.
- Kostenerstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (ständige Rspr.) Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Abgemahnte den rechtswidrigen Zustand sofort beseitigt.
Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert liegt im gewerblichen Bereich regelmäßig zwischen 10.000 und 50.000 EURO, aber kann je nach Schwere des Verstoßes, wirtschaftlicher Bedeutung und Größe der beteiligten Unternehmen noch höher liegen. Nach alter Rechtslage - Kostenfalle: zusätzliche Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) bei telefonischem Kontakt mit gegnerischem Anwalt (str.). Dieses Problem hat sich durch die Einführung des RVG erledigt, da die 13/10 Gebühr unabhängig davon entsteht, ob eine (telefonische) Besprechung stattfinden oder nicht. Bei Abmahnvereinen und Verbänden: Kostenerstattung zwischen 150,00 bis 180,00 EURO. IX. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen § 8 Abs. 4 UWG Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Abmahnung nur zu dem Zweck erfolgte, die Kosten der Rechtsverfolgung zu kassieren. Nachweis häufig schwierig. Indizien: Abmahnung durch Serienschreiben, überhöhte Gebühren, Mehrfachabmahnung durch verbundene Unternehmen. X. Reaktions- und Verteidigungsmöglichkeiten Wichtig: Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Frist. 1. Berechtigte Abmahnung Ist der Anspruch begründet und die Abmahnung formell in Ordnung, so bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit fristgemäß eine Unterlassungserklärung abzugeben. Entscheidend für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der Unterlassungserklärung beim Gegner. Es ist nicht erforderlich, die vorbereitete Unterlassungserklärung zu verwenden. Es können auch handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Häufig empfiehlt es sich, eine eigene Unterlassungserklärung aufzusetzen. Wichtig: Wird keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so kann der Abmahnende jederzeit Klage erheben bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nach ständiger Rechtsprechung zwingend erforderlich, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. 2. Unberechtigte Abmahnung Besteht kein Anspruch auf Unterlassung des gerügten Verhaltens oder ist die Abmahnung formell nicht in Ordnung sollte fristgemäß widersprochen werden. a) Gegenangriff - Gegenabmahnung: Dieses Verlangen kann dann auch im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich durchgesetzt werden. - Schadensersatzanspruch: b) Modifizierte Unterlassungserklärung Formulierung: Ohne Anerkennung jedweder Rechtspflicht. Ferner sollte die Übernahme der Abmahnkosten ausdrücklich verweigert werden. Folge: Der Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung reduziert sich dann auf den erheblich geringeren Wert der Abmahnkosten. c) Schutzschrift ggf. Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht. Ist absehbar, bei welchem Gericht die abmahnende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen wird, so kann es sinnvoll sein, bei diesem Gericht eine sogenannte Schutzschrift zu hinterlegen. Auf diese Weise wird verhindert, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der abgemahnten Seite eine einstweilige Verfügung erlässt. 3. Sonderproblem: Abmahnung durch „Trittbrettfahrer“ Hinweis auf Drittunterwerfung oder Dritttitel auch hier Kostentragungspflicht für den Abgemahnten; Ausnahme: Abmahnender hatte Kenntnis von der Abmahnung Sie können hier ein Merkblatt zum Thema Abmahnungen als PDF-Datei downloaden. Weitere Aufsätze, Entscheidungen, Verordnungen und Gesetze finden sie hier . Beckmann und Norda - Rechtsanwälte |