Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Fernabsatzgeschäfte, Geschäfte im elektronischen Geschäftsverkehr, Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(in der seit dem 08.12.2004 gültigen Fassung)
...
§ 312b BGB - Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich
Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen
sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung
oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung
auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung
von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit
daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine
daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang
stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften
über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung.
Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander
folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers
nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr
kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang
als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 312c BGB - Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies
in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei
von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den
geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs
ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die
in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort
bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen,
und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder
unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird,
das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich
nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden,
sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber
der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss
sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit
des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 312d BGB - Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht
nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher
bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1
nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß §
312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden
Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten
auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt
ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung
der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen
zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt,
auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder
einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und
anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen,
bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499
bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder §
356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat
der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die
erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung
auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich
zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der
Ausführung der Dienstleistung beginnt.
§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags
über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung
zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem
Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen
und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten
als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie
unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag
ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart
wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß
§ 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs.
2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312f BGB - Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
§ 355 BGB - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und
ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte
deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes
1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt,
beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist
der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht
zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des
Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig,
so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht
nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten
gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß
erfüllt hat.
§ 356 BGB - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich
durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch
nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der
Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2
findet entsprechende Anwendung.
§ 357 BGB - Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte
Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des
Verbrauchers. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung
von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte
Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des
Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist in Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung
des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine
Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung
verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten
und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe
der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz
1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten
der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der
zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung
oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht
hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens
bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit
hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung
ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen
ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher
über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden
ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
§ 358 BGB - Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch
einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen,
so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an
seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen
Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer
anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete
Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen,
gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist
ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch
den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf
des verbundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß
Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden,
wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags
dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer
selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der
Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung
des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks
oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit
nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder
grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung
von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen
Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er
sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen
macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen
des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer
einseitig begünstigt.
(4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. Im
Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen
und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrags
gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag
ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.
(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
muss auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 hinweisen.
§ 359 BGB - Einwendung bei verbundenen Verträgen
Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit
Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer,
mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner
Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die
auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen.
Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung
des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist.
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