Auszug aus der BGB - Kaufrecht:
§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer
Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben
und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer
hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache
abzunehmen.
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die
Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch
Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1
und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung
über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,
es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte
und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war
oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen
konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die
vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen
Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten
Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft
ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer
eine andere Sache oder eine zu geringe Menge
liefert.
§ 435
Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in
Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag
übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend
machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich,
wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht
besteht.
§ 436
Öffentliche Lasten von Grundstücken
(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer
eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge
und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu
tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch
begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für
die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen
Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur
Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen
und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 438
Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche
verjähren
- in 30 Jahren, wenn der Mangel
- in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht,
- in fünf Jahren
- bei einem Bauwerk und
- bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der
Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2
verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist,
wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung
jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt
§ 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des
Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu
berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht
finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache
in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels
und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art
der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,
bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung
eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr
der mangelhaften Sache nach Maßgabe der
§§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323
Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn
der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439
Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende
Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar
ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen
zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere
aus der Art der Sache oder des Mangels oder
den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
§ 441
Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis
durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der
Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine
Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite
des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung
nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses
der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis
gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung.
§ 442
Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel
kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte
wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der
Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür,
dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte
Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen
dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen
Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der
Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen
Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der
die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden
ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer
auftretender Sachmangel die Rechte aus der
Garantie begründet.
§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen,
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
hat.
§ 445
Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer
öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als
Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen
eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.
§ 446
Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren
dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten
der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer
im Verzug der Annahme ist.
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die
Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne
dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer
dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich.
§ 448
Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der
Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der
Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der
Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der
Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung
erforderlichen Erklärungen.
§ 449
Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das
Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so
ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der
Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom
Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist
nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig
gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten,
insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen
Unternehmens, erfüllt.
§ 450
Ausgeschlossene
Käufer bei bestimmten Verkäufen
(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung
dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des
Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen
einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden
Gegenstand weder für sich persönlich oder durch
einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden
ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für
Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere
in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den
§§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem
Verkauf aus einer Insolvenzmasse.
§ 451
Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten
Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes
hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner,
Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung
auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein
neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für
die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös
aufzukommen.
§ 452
Schiffskauf
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von
Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
§ 453
Rechtskauf
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden
auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen
entsprechende Anwendung.
(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und
Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache
berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer
die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
§ 454
Zustandekommen des Kaufvertrags
(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung
steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben
des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden
Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung
des Gegenstandes zu gestatten.
§ 455
Billigungsfrist
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung
gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten
Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum
Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem
Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung
übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
...
§ 474
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine
bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend
die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für
gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung
verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich
teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel
geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
§ 475
Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil
des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439
bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels
abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche
kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer
nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die
Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei
gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307
bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung
des Anspruchs auf Schadensersatz.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die
Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei
denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und
verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
- den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
- den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die
Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird
nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen
nicht erfüllt wird.
§ 478
Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte
Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen
musste oder der Verbraucher den Kaufpreis
gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten
Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der
ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom
Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst
erforderlichen Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu
hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis
zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen
hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte
Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer
vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang
der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten
getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des
Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443
sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht,
kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger
kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt
wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den
Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf
Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften
finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des
Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette
gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung,
wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 479
Verjährung von Rückgriffsansprüchen
(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche
verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung
der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2
bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen
Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher
verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens
zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem
der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt
hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre
nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem
Unternehmer abgeliefert hat.
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche
des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette
gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung,
wenn die Schuldner Unternehmer sind.