Anmerkung
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann

Endlich liegt auch eine Urteil des BGH vor, welches sich explizit mit der Frage befasst, ob auch bei Online-Auktionen ein 14tägiges Widerrufs-/Rückgaberecht besteht. Völlig zu Recht kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass einem Verbraucher auch bei einer Online-Auktion wie Ebay ein 14tägiges Widerrufsrecht zusteht, sofern er die Waren von einem Unternehmer bzw. einem gewerblichen Anbieter ersteigert. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum und dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zu § 312 d BGB ausdrücklich betont, dass Online-Auktionen wie Ebay, nicht unter die Ausnahmeregelung von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB fallen und keine Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB sind. Der BGH arbeitet schön heraus, dass der Vertragsschluss eben nicht durch den Zuschlag eines Auktionators, sondern durch Angebot und Annahme zustande kommt. Die Entscheidung des BGH ist auch interessengerecht. Andernfalls hätte jeder gewerbliche Anbieter die Möglichkeit, seinen Online-Shop in eine Online-Auktion umzugestalten bzw. seine Waren nur bei Ebay & Co. anzubieten, um so das für ihn unangenehme Widerrufsrecht zu umgehen.

Urteil

BGH, Urteil vom 03.11.2004 VIII ZR 375/03 (EBay - Widerrufsrechtr - Online-Auktion)

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 127/2004

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter (eBay)

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

BGH, Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03 -

Karlsruhe, den 3. November 2004



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