Beschluss

Domainrecht: BGH, Beschluss vom 20.11.2003 – II ZR 117/03 (tauchschule-dortmund.de)

in dem Rechtsstreit [...] gegen [...] . Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.November durch ... beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung ha, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechnung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.564,59 EURO.



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