Urteil

AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004 - 142 C 330/04
Ebay - Entfernung missbräuchliche Bewertung

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ... gegen ... wegen Duldung, Löschung eines Eintrags hat das Amtsgericht Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2004 durch ... für Recht erkannt:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 02.02.2004 (einstweilige Verfügung) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten des Antragsgegners kann der Antragsteller die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Dem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seit dem 30.01.2004 beim Amtsgericht Koblenz anhängig ist, liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 28.11.2003 kaufte der Antragsgegner beim Antragsteller über den Online Marktplatz “eBay“ eine Digitalkamera zum Preis von 159,00 Euro. Der Internet Dienstanbieter eBay bietet jedem eBay-Mitglied an, nach Abschluss eines Kaufvertrages über die ebay-Plattform im Internet eine Bewertung über den Vertragspartner im ebay-Bewertungssystem zu hinterlassen. Das eBay-Bewertungssystem wird im Internet veröffentlicht und ist für alle eBay-Mitglieder und Nicht-Mitglieder ohne Einschränkungen zugänglich und auswertbar.

Die ersteigerte Kamera wies am Gehäuse Beschädigungen (Kratzer) auf.

Der Antragsgegner wollte deshalb von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen und informierte den Antragsteller darüber. Der Antragsteller erklärte auch die Ware zurücknehmen zu wollen, jedoch lediglich nach vorheriger Rücksendung der Ware in der Originalverpackung, Prüfung der Ware und Abzuges eines pauschalen Aufwendungsersatzes in Höhe von 13,00 Euro. Der Antragsgegner war nicht bereit den pauschalisierten Aufwendungsersatz zu leisten und entschied sich daher, die Ware zu behalten. Er bat den Antragsteller, ihm stattdessen die Originalrechnung und die Garantieunterlagen zu übersenden. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass er solche Unterlagen nicht besitze und dass er das Vorhandensein solcher Unterlagen auch nicht zugesichert habe, da eine Markierung durch einen roten Punkt fehle.

Der Antragsgegner bewertete die Transaktion mit folgendem Kommentar: “Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet! Rate ab!!“

Der Antragsteller trägt vor: Die Bewertung des Antragsgegners stelle einen Verstoß gegen § 6 III und IV der eBay-AGB dar, sachlich gehaltene Bewertungen zu machen. Zu einer sachlich gehaltenen Bewertung gehöre in jedem Fall der Beschwerdegrund, damit sich Dritte, die diese Beschwerde lesen, auch ein Bild über die Beschwerde machen könnten. Der Antragsgegner verfolge mit seiner Wortwahl das Ziel einer Schmähkritik, um die Seriosität des Antragstellers in Frage zu stellen und dessen gewerblichen Tätigkeit zu schaden. Es handele sich bei dem eBay-Bewertungsforum nicht um ein “reines Bewertungsforum“. Der Antragsteller ist der Ansicht, ein Anspruch auf Löschung der negativen Bewertung ergebe sich aus dem deutschen Zivil- und Strafrecht sowie den eBay-AGB.

Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden Inhalts beantragt: Dem Antragsgegner wird aufgeben, die Löschung des streitgegenständlichen, geschäftsschädigenden Eintrags im Bewertungssystem des Internet-Dienstanbieters eBay International AG, vertreten durch eBay International AG Sicherheits- Team, Marktplatz 1, 14532 Europarc Dreilinden, bei eBay zu beantragen sowie nachhaltig durch geeignete Maßnahmen zu betreiben. Daraufhin hat das Amtsgericht Koblenz am 02.02.2004 eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt erlassen. Für jede Zuwiderhandlung ist dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht worden.

Der Antragsgegner hat am 04.02.2004 Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 02.02.2004 eingelegt.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 02.02.2004 aufrechtzuerhalten.

Der Antragsgegner beantragt,

den einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 02.02.2004 aufzuheben.

Der Antragsgegner trägt vor:

Der Antragsgegner habe die Kamera im Hinblick auf das anstehende Weihnachtsfest ersteigert und habe daher auch auf die äußerliche Unversehrtheit der Kamera größten Wert gelegt. Auf Grund der Bilder von der Kamera im Internet wäre er von einem neuwertigen Artikel ohne jede Gebrauchsspur ausgegangen. Ein anderweitiger Hinweis habe sich auch in der Artikelbeschreibung nicht finden lasen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, ihm seien durch die Angaben auf der Angebotsseite eine Originalrechnung und Garantieunterlagen zugesichert worden. Die Angebotsseite sei sichtlich dazu angetan, den Verbraucher zu täuschen. Es sei kein ausreichender Hinweis auf die Notwendigkeit der Markierung mit roten Punkten ersichtlich. Die Angebotsseite sei bewusst so aufgebaut, dass der Verbraucher davon ausgehe, ihm stünde der dort bezeichnete Lieferumfang komplett zu. Daher sei der Antragsgegner zu Recht über den Ablauf des Geschäftes enttäuscht gewesen.

Entscheidungsgründe:

Auf den Widerspruch des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung war diese aufzuheben. Abweichend von der ursprünglichen Wertung des Gerichtes gerade unter Bezugnahme der Worte “Nie wieder!“ sowie “Rate ab!“ erachtet das Gericht nunmehr in der Bewertung des Antragsgegners weder einen Verstoß gegen zivilrechtliche noch strafrechtliche Normen als gegeben, noch einen Verstoß gegen die eBay-AGB. Unabhängig von der Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen des Antragstellers liegt auch gegen diese keine Verstoß vor.

I. Der Kommentar des Antragsgegners. “Beschwerde: Nie wieder!! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!“ stellt keinen Verstoß gegen die § 823 II BGB i.V.m. 185 ff StGB dar. Der Kommentar des Antragsgegners stellt keine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des Antragstellers dar. Eine Äußerung bringt Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck, wenn sie dem Betroffenen den elementaren Menschenwert oder seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspricht und dadurch seinen grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt (Lackner, § 185 StGB, Rdnr. 4). Ob Ehrverletzungen durch Missachtung. oder Nichtachtung vorliegen, ist unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu ermitteln. Maßgebend ist nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (Tröndle/Fischer, § 185 StGB, Rndr. 7). Inhalt der Bewertung ist, dass der Antragsgegner von dem Geschäftsablauf enttäuscht ist und mit dem Antragsteller keine Geschäfte mehr tätigen wird und dies auch Dritten nicht raten kann. Ein verständiger Dritte kann aus dieser Äußerung nicht entnehmen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seinen elementaren Menschenwert oder seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspricht und dadurch seinen grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt. Selbst wenn man den Ausspruch „... so etwas habe ich nicht erwartet...“ als Werturteil auffasst ist dieses nicht dazu geeignet, den Achtungsanspruch des Antragsstellers zu verletzten.

Zudem besteht im eBay —Bewertungsforum die auch, vom Antragssteller genutzte Möglichkeit seinerseits Kommentare zu den Bewertungen des Kunden abzugeben. Durch diese Antwortmöglichkeit werden die von den Kunden abgegebenen Kommentare relativiert. Ein potenzieller weiterer Kunde kann somit selbst beurteilen, ob der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist oder nicht. Der Antragsteller selbst gibt in seinem Kommentar ,,?? Kamera hatte leichten Kratzer, habe Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht“ nicht umfänglich die Abwicklung des Geschäftes wieder und lässt es so erscheinen, als ob es allein am Kunden gelegen hätte, dass das Geschäft für den Kunden unbefriedigend abgewickelt wurde. Damit verhält er sich in seiner Kommentierung nicht anders als der Antragsgegner, da er nur verkürzt den Sachverhalt aus seiner Sicht darstellt.

II. Es besteht auch kein Anspruch auf Löschung aus § 1004, 823 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers. Zwar kann unsachliche Schmähkritik zu einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führen. Doch liegt hier, wie bereits erörtert, keine unsachgemäße Schmähkritik vor. Auch muss ein solcher Eingriff ziel- und zweckbezogen in der Hinsicht sein, dass die Absicht besteht den Gewerbebetrieb zu schädigen. Der betriebsbezogene Eingriff ist eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen, er muss spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (Palandt, § 823, Rn. 21). Das jemand sich negativ über einen Gewerbetreibenden bzw. einen Betrieb äußert, geht nicht über eine sozial übliche Behinderung hinaus. Der Kommentar des Antragsgegners stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff dar.

III. Der Kommentar stellt auch keinen Verstoß gegen § 6 der eBay- AGB dar, so dass sich daraus auch kein Anspruch auf Löschung des Interneteintrags ergeben kann. Darin heißt es: „Das Mitglied ist verpflichtet, in den von ihm abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von den Mitgliedern abgegebene Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.“

Wie gezeigt, hat der Antragsgegner nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Auch ist der Kommentar des Antragsgegners im Gegensatz zu der Auffassung des Antragsstellers sachlich gehalten. Es kann in diesem Forum nämlich für die Sachlichkeit nicht darauf ankommen, dass ein abgegebener Kommentar auch begründet wird. Dafür spricht zum einen, dass die Kommentare unter der Rubrik „Bewertungsprofile“ abgegeben werden. In dem Begriff „Bewertung“ steckt schon, das es sich bei dem abgegeben Kommentaren um Wertungen des Kommentators handelt.

Wären nur solche Kommentare als sachlich einzustufen, die auch ausführlich begründet werden, wären nur solche Kommentare zulässig, die den genauen Ablauf der Transaktion beschreiben. Nur aufgrund dieser Beschreibung könnte dann ein Dritter für sich selbst beurteilen, ob die Transaktion in seinen Augen korrekt abgelaufen ist oder ob er mit dem bewerteten Anbieter keine Geschäfte machen will. Dies ist aber aufgrund der beschränkten Länge der Kommentare (80 Zeichen) nicht möglich. Daraus ergibt sich, und dies ist auch Wir jeden erkennbar, dass es sich bei den Kommentaren im Bewertungsprofil lediglich um subjektive Meinungen handelt.

Gemäß § 6 Nr. 5 der eBay- AGB kann eBay Bewertungen löschen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die AGB bestehen. Würde eBay Kurz- Kommentare ohne ausführliche Begründung als Verstoß gegen ihre AGB ansehen, könnten Kommentare wie „null problemo“, „Gerne immer wieder“ und „reibungslos wars wirklich nicht — letztlich aber noch zufriedenstellend“ auch gelöscht werden. Diese werden aber offensichtlich akzeptiert. Dafür, dass es sich bei dem eBay- Bewertungsforum um ein Meinungsforum handelt, spricht auch § 6 Nr. 2 der eßay- AGB. Darin heißt es: „Das Bewertungssystem soll Mitgliedern dabei helfen, die Zuverlässigkeit anderer Mitglieder einzuschätzen. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein...“.

Entgegen der Ansicht des Antragsstellers bestärkt dieser Abschnitt noch die Stellung des Bewertungsforurns als Meinungsforum. Die Einordnung eines Vertragspartners als „Zuverlässig“ ist zum großen Teil eine subjektive Einschätzung, da an den Begriff „Zuverlässigkeit“ unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden. Dem Antragssteller ist insoweit Recht zu geben, dass etwa beim Kauf bei einem Einzelhändler im Geschäft der Kunde auch nicht in der Lage ist, Kritiken und Ratschläge wie „Kauft nicht bei...“ in das Schaufenster zu stellen. Hier ist aber eine andere Situation gegeben. Dadurch, dass der Antragsteller sich der Internetplattform eBay bedient, muss er auch hinnehmen, dass dort nun einmal die Möglichkeit zur Meinungsäußerung gegeben wird. Der Kunde kann in diesem Bewertungsforum auch von Verträgen mit der bewerteten Person abraten, solange dies nicht auf diffamierende Weise geschieht. Die Bewertung „Rate ab!“ ist nicht diffamierend. Zudem kann ein möglicher Kunde ja sämtliche Bewertungen einsehen. Solange es nur zu vereinzelten negativen Bewertungen kommt, ist ein vernünftiger Kunde in der Lage, diese negative Bewertung richtig zu beurteilen.

Selbst wenn es gehäuft oder überwiegend zu negativen Bewertungen kommt, hat der Bewertete dies in der freien Marktwirtschaft hinzunehmen, solange die Bewertungen nicht in der Absicht erfolgen, den Bewerteten vorsätzlich zu schädigen. Für eine vorsätzliche Schädigung sind im vorliegenden Fall keine Anzeichen gegeben. Der Antragsgegner ist kein geschäftlicher Konkurrent des Antragstellers und hat somit kein Interesse daran, diesen vorsätzlich zu schädigen. Der Antragsgegner hat auch keine unwahren Angaben gemacht, etwa falsche Tatsachen geschildert oder ähnliches.

Wie gezeigt, handelt es sich auch nicht um Schmähkritik.

IV. Der Antragsgegner verstößt auch nicht gegen § 12 der AGB des Antragsstellers, da dieser gern. § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Darin heißt es u.a.: „Ein Verstoß gegen die o.a. Grundsätze liegt auch dann vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft,...“. Unabhängig von der Frage, ob die AGB des Antragsstellers wirksam in den Kaufvertrag zwischen den Parteien mit aufgenommen wurde, ist dieser Passus gern. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass sich die AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist. Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln. Ob dies der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen (Palandt, § 305c, Rn. 20. Hier musste der Antragsgegner nicht damit rechnen, dass ihm in den AGB vorgeschrieben wird, wie er seinen Kommentar auf dem Bewertungsforum von eBay zu gestalten hat. Mit einer solchen Klausel brauchte er nicht zu rechnen. Insbesondere verbindet der Verwender mit dieser Klausel einen pauschalierten Schadensersatzanspruch von 400 €. Eine solche Klausel ist objektiv ungewöhnlich.

Der Klausel wohnt auch ein Überrumpelungseffekt inne, wie er von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. Palandt, § 305c, Rn.4). Die Bestimmung ist in einem 4- absätzigen Paragraph enthalten und nicht drucktechnisch hervorgehoben. Gem. § 305c II BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.

Der Antragssteller ist hier Verwender. Aus der Formulierung „Ein Verstoß gegen die o.a. Grundsätze liegt auch dann vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft, ...“ geht nicht zweifelsfrei hervor, ob die Begründung auch in dem auf eBay abgegebenen Kommentar abgegeben werden muss oder ob überhaupt nur ein Grund für die negative Bewertung bestehen muss. § 305c II BGB beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken (Palandt, § 305c, Rn.l8). Hier sind mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar. Zum einen kann gemeint sein, dass die Begründung für die Negativbewertung in dieser enthalten sein muss. Zum anderen, dass überhaupt ein Grund für eine Negativbewertung vorliegen muss, diese also nicht grundlos erfolgen darf. Hier war eine negative Bewertung zumindest nicht aus der Luft gegriffen, da die Kamera Gebrauchsspuren hatte.

Nach alledem war die einstweilige Verfügung aufzuheben (§ 936, 925 ZPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache wie Fortbildung des Rechts hat das Gericht die Berufung zugelassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Streitwert: 500,00 Euro


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