AG Moers, Urteil vom 21.01.2004, Az. 532 C 109/03 In dem Rechtsstreit ... gegen ... hat das Amtsgericht Moers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch ... für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Pkw Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 / 95, 3,0 m lang, 1,4 m breit - abgebildet auf dem in Anlage dem Urteil beigefügten Lichtbild - nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und dem Kläger den Anhänger und die Papiere zu übergeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Lieferung eines PKW-Anhängers nebst dazugehöriger Fahrzeugpapiere aufgrund einer beim Internet-Auktionshaus eBay durchgeführten Aktion. Am 13.6.2003 bot der Beklagte auf der Plattform von eBay unter der Artikel-Nr. 2419427310 einen Pkw-Kastenanhänger Variant an. Unter der Option „Sofort-Kaufen" trug der Beklagte einen Preis von 1,00 EUR ein. Der Kläger klickte die Schaltfläche „Sofort-Kaufen" an und bestätigte den Vorgang mit seinem Passwort. Sodann setzte sich der Kläger mit dem Beklagten telefonisch in Verbindung. Der Beklagte erklärte bei dem "Gespräch, daß er den Kastenanhänger nicht an den Kläger ausliefern werde; der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Auf die Aufforderungsschreiben zur Vertragserfüllung vom 21.6. und 1.7.2003 reagierte der Beklagte zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2003 führte der Beklagte aus, daß er zur Vertragserfüllung deshalb nicht bereit sei, weil er den Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten habe. Der Kläger ist der Meinung, daß zwischen ihm und dem Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: AGB eBay) ein wirksamer Kaufvertrag über den Pkw-Anhänger zustande gekommen sei. Er behauptet, daß sich der Beklagte im Rahmen des nach der Auktion geführten Telefongesprächs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe er sich dahingehend geäußert, daß er den Anhänger nicht mehr im Besitz habe und auch nicht wisse, wo er sich befinde. Zudem habe der Beklagte ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erklärt. Im übrigen sei auch ein Irrtum über die Auswahl der „Sofort-Kaufen" -Option deshalb nicht möglich, weil bei Einstellung eines Artikels der Verkaufsassistent von eBay diese Option separat abfrage und zudem hierfür zusätzliche Gebühren anfielen. Der Kläger beantragt, den Beklagte zu verurteilen, ihm das Eigentum an dem PKW Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 /95, 3,0 m lang, 1,4 m breit, der auf dem Lichtbild in Anlage 1 zur Klageschrift abgebildet ist, nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und ihm den Anhänger und die Papiere zu übergeben Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei Einstellung des Kastenanhängers in die Internetseiten von eBay die Option „Sofort-Kaufen" gewählt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den Preis von 1,00 EUR für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 erklärt, daß er tatsächlich unter der Option „Sofort-Kaufen" den Preis von 1,00 EUR eingetragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe er unter „Startpreis" den Betrag von 1,00 EUR eingeben wollen. Der Beklagte meint weiter, daß ein verbindlicher Kaufvertrag über den Anhänger ohnehin nicht zustande gekommen sei. Durch die Wahl der Option „Sofort-Kaufen" habe er nämlich kein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben, vielmehr habe das Einstellen des Anhängers lediglich eine „invitatio ad offerendum" dargestellt. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm die AGB eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt seien. Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines Erklärungsirrtums angefochten zu haben. Er habe den Kläger bei dem Telefonat darauf hingewiesen, daß er sich der Wahl der Option „Sofort-Kaufen" nicht bewußt gewesen sei. Vorsorglich habe er dabei eine möglicherweise abgegebene Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums angefochten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Eigentumsübertragung und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen Fahrzeugpapieren Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR zu. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, mit dem der Beklagte dem Kläger den Kastenanhänger für einen Kaufpreis von 1,00 EUR verkauft hat. Zunächst stellt die Einstellung des Anhängers in die Internetseiten von eBay unter Wahl der Option „Sofortkauf" ein verbindliches Angebot des Beklagten dar, daß der Kläger sodann angenommen hat. Dass die Einstellung des Anhängers durch den Beklagten unter der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2004 unstreitig gestellten Wahl der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Kaufpreises darstellt, ergibt sich aus den AGB eBay, auf die sich der Kläger in der Klageschrift berufen hat. Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort: „Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluß. Mit der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluß über den Erwerb des Artikels kommt zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt, die Schaltfläche Sofort-Kaufen anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt." Soweit der Beklagte dem entgegengesetzt hat, daß ihm die AGB nicht zur Verfügung gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich. Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten AGB eBay, namentlich aus § 2 Nr. 1 und den Ausführungen im Vorwort - ergibt sich, daß vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den AGB zwingend erklärt werden muß. Wird daher ein Artikel in die eBay-Plattform eingestellt, muss zuvor von dem jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den AGB erklärt worden sein. Waren dem Beklagten die AGB eBay daher zugänglich gemacht worden und hat er ihnen zustimmen müssen, so folgt aus dem bereits zuvor angeführten § 11 AGB eBay, daß er mit der Einstellung des Anhängers unter Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Der Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Beklagten im Gegensatz zu einer bloß unverbindlichen sogenannten „invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen, daß die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger bzw. zwischen eBay und Beklagtem entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien untereinander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt. Allerdings sind die AGB eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen. Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil, abgedruckt in NJW 2002, 364 ff.). Da es in den AGB eBay heißt, daß die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kläger daher berechtigterweise von einem entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, daß seine Annahme zu einem Kaufvertragsabschluß geführt hat. Diesen wirksamen Kaufvertrag hat der Beklagte nicht gemäß §§ 119, 121 BGB wirksam angefochten. Davon ist entsprechend dem klägerischen Vortrag auszugehen, da der Beklagte seine Behauptung, er habe sich vertan und statt des Fensters „Startpreis" versehentlich die Option „Sofort-Kaufen" angeklickt, nicht bewiesen hat. Beweis angetreten hat er nur durch seine eigene Parteivernehmung. Dieser war jedoch gemäß § 447 ZPO nicht nachzugehen, da sich der Kläger mit dieser Parteivernehmung nicht einverstanden erklärt hat. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 21.1.2004 vorgebracht hat, bei dem mit dem Kläger geführten Telefonat erklärt zu haben, daß er den Hänger nicht für 1,00 EUR abgeben könne, da sich vertan habe, bestehen bereits Zweifel, ob dies die Anforderungen erfüllt, die an eine Anfechtungserklärung zu stellen sind. Jedenfalls aber hat der Beklagte keinen weiteren Beweis angetreten; der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten bereits in der Klageschrift bestritten, worauf der Klägervertreter in der Sitzung vom 21.1.2004 - insoweit nicht protokolliert - nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Hat der Beklagte daher für seinen Vortrag, daß er sein Versehen und damit dem Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zur Übereignung und zur Übergabe des Kastenanhängers verpflichtet. Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, daß der Verkehrswert des Anhängers 1,00 EUR übersteigt. Soweit der Beklagte sich diesbezüglich auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne des § 242 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG München, abgedruckt in NJW 2003, 367 beruft, so betrifft diese Entscheidung einen völlig anderen Sachverhalt. Der dortige Kläger hatte einen Vertrag abgeschlossen, obwohl er von vornherein keinerlei Interesse an dem Vertragsgegenstand hatte, sondern es ihm ausschließlich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht es dem Kläger aber um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die Vertragserfüllung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 900,0 EUR (§ 3 GKG). Weitere Aufsätze, Entscheidungen, Verordnungen und Gesetze finden sie hier Beckmann und Norda - Rechtsanwälte |