OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2002, Aktenzeichen 3 W 8/02 Die Entscheidung In dem Rechtsstreit ... hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter ... am 4. Februar 2002 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 vom 8. Januar 2002 geändert.Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, für folgende Dienstleistungen: a) im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain Adresse "handy.com" und/oder www.handy.com zu benutzen oder benutzen zu lassen
zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Der Antragsgegner trägt 7/8, die Antragstellerin 1/8 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen nach einem Streitwert von 200.000 DM = 102.258 EUR Gründe Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Es kann offenbleiben, ob sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gem. § 14 MarkenG aus der Wort-Bildmarke herleiten lassen. Jedenfalls ergeben sie sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Zwischen der Firma der Antragstellerin und der beanstandeten Bezeichungen des Antragsgegners besteht Verwechslungsgefahr. Der einzige, wenn auch nur schwach kennzeichnungskräftige Bestandteil der Firma der Antragstellerin ist "handy.de". Diese Bezeichnung ist nur für Mobiltelefone glatt beschreibend, aber nicht für andere Waren und Dienstleistungen, die sich auf das Handy/Internet beziehen. Demgemäß ist die Marke "HANDY.BIZ" inzwischen für den Antragsgegner eingetragen worden. Da die Zusätze "Vertriebs GmbH" rein beschreibend sind, wird der Verkehr die Antragstellerin kurz als Firma "Handy.de" bezeichnen. Angesichts der vorhandenen Branchenidentität, zumindest - ähnlichkeit (beiderseits Bereich der Handy/Internet-Kommunikation) sind Verwechslungen zu befürchten. Die beanstandeten Bezeichnungen unterscheiden sich von dem maßgebenen Firmennamen der Antragstellerin "handy.de" nur dadurch, dass sie unterschiedliche Zusätze aufweisen, nämlich statt des Zusatzes "de" die Zusätze "com", "INFO" bzw. "BIZ". Diese Unterschiede genügen nicht, um Verwechslungen auszuschließen. Der Antragsgegner verwendet die beanstandeten Bezeichungen nicht etwa glatt beschreibend bzw. wird das tun. Für die angemeldeten Marken bzw. eingetragene Marke trifft das ohne weiteres zu. Für die Internet-Domain gilt nichts anderes. Für den Antragsgegner besteht insoweit auch kein Freihaltebedürfnis. Er mag die Bezeichung "handy.com" mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden. Die einstweilige Verfügung ist demnach antragsgemäß zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91, 269 Abs. 3 ZPO.![]() Beckmann und Norda - Rechtsanwälte |