Auszug aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
ALTE FASSUNG
:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c
Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
mindestens informieren über:
1. seine Identität,
2. seine ladungsfähige
Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wie der Vertrag zustande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung
(Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen
der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Preises.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten
Informationen in Textform mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen
in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form
mitzuteilen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über
den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen, und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Zur Erfüllung seiner
Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in §
14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden.
§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer
den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss
führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem
Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten
technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden
Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen
sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen
Zugangs zu diesen Regelwerken.
§ 14 Form der Widerrufs und Rückgabebelehrung,
Verwendung eines Musters
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt
den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage
2 in Textform verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen
des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt
wird.
(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage
2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster
abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers
anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters
der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs oder Rückgaberecht,
muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.