Beschluss

LG Berlin, Beschluss vom 11.08.2003, Az. 23 O 374/03
(Domainrecht - "kanzlerschroeder.de")

In dem Rechtsstreit ... hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 23, auf dem Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündlich verhandlung gemäß §§ 935 ff ZPO am 11.08.2003 beschlossen:

1. Dem Antragsgegener wird es bei Vermeidung eines vom gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EURO ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, die Internetdomain www.kanzlerschroeder reserviert und/oder konnektiert zu halten.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat gluabhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass der Antragsgegner unter Verstoß gegen das Namensrecht die Internetdomain www.kanzlerschroeder.de bei der DENIC hat ergostrieren lassen und er diese Domain in der Öffentlichkeit nutzt. Diese missbräuchliche Nutzung der fremden Domain, an der der Antragsgegner keinerlei über die Registrierung hinausgehenden Rechte hat und die von der Antragstellerin verfolgt werden kann, hat der Antragsgegner gemäß § 1004 BGB (analog) zu unterlassen.

Dies hatte im Weg der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO zu geschehen, da sich durch die von der Antragstellerin genannten Kenntnisse und Ereignisse im Juli 2003 erneut eine besondere Eilbedürftigkeit eingestellt hat, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das angerufene Gericht (§ 32 ZPO) erlaubt. Das Gericht folgt der Aiffassung der Antragstellerin, dass das Internet als schnelllebiges Medium im Hinblick auf den durch nichts gerechtfertigten Eingriff in das Namensrecht hier nicht nur eine Sicherung des gegenwärtigen Zustandes erlaubt sondern wegen der dann fortdauernden Verletzung bereits jetzt eine Untersagung fordert.

Die Kostenentscheidung beriht auf § 91 ZPO.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 20 GKG.

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