Urteil In dem Rechtsstreit ... gegen ... hat [...] Sachverhalt Die Antragstellerin ist u.a. Inhaberin der beim deutschen Patent- und Markenamt für die Warenklasse 03 registrierten Wortmarke "Joop!". Die Antragsgegner zu 1.) betreibt gemeinsam mit der Antragsgegnerin zu 2.) - ihrer Zweigniederlassung in Deutschland - eine Handelsplattform, die ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Waren verschiedenster Art zum Kauf gegen ein Höchstgebot (Internetauktion) bzw. einen Festpreis ("Sofort-Kaufen") anzubieten bzw. solche Waren zu erwerben. Für das Einstellen eines Artikels erhalten die Antragsgegner eine Einstellgebühr, die sich nach dem Startpreis des Angebots bzw. dem "SofortKaufen"-Preis richtet, bei einem erfolgreichen Verkauf zudem eine am Verkaufserlös orientierte Verkaufsprovision. Zum Verkauf und Erwerb von Waren auf der Handelsplattform hat jeder Nutzer der Plattform zunächst ein Nutzerkonto zu eröffnen, wobei diverse persönliche Daten des Nutzers gespeichert werden und der Nutzer ein Pseudonym wählen muss, unter dem er seine Käufe und Verkäufe tätigen möchte. Die von einem Anbieter in das Verkaufsformular eingegebenen und übermittelten Daten werden in einer SAP-Datenbank gespeichert und automatisch um von den Antragsgegner stammende Angaben (Logos, rechtliche und praktische Hinweise, Links zu weiterführenden Themen etc.) ergänzt. In dieser Form wird das Angebot dann unmittelbar für alle Besucher der Plattform sichtbar. Der Anbieter "jacquy" stellte am 28.7.2004 in die Kategorie Beauty & Gesundheit - Parfum - Herren - Joop unter der Nr. 3691328373 eine Flasche Parfum zum Verkauf in die Handelsplattform der Antragsgegner ein. Nutzer der Plattform konnten im Rahmen dieses "Sofort-Kaufen"-Angebots mindestens zwei Flaschen des angebotenen Parfums gegen Zahlung von jeweils € 19,- zzgl. € 2,50 Versandkosten erwerben. Der Anbieter "jacquy" bezeichnete sein Angebot in der sog. Angebotsbezeichnung wie folgt: "Lieben sie den Duft von Joop homme?" und machte in der Angebotsbeschreibung folgende nähere Angaben zu seinem Angebot: "Sie lieben den Duft von Joop homme? Dann sind sie hier genau richtig!" Warum wollen sie bei einem namhaften Parfumunternehmen für 75 ml. EdT € 42,- bezahlen??? Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte € 19,- mit einem Inhalt von 100 ml! LR benannte diesen Duft Singapore. Das dargestellte Bild zeigt den Flacon, wobei die farbliche Darstellung gegenüber dem Parfüm abweichen kann." Der Anbieter "jacquy", der seit dem 1.4.1999 bei den Antragsgegner als Nutzer angemeldet ist und in dieser Zeit zumindest 238 Transaktionen durchführte, hat ausweislich seiner Angebotshistorie am 27. und 28.7.2004 16 weitere Parfumimitate ("Lieben sie den Duft von ...") zum Preis von jeweils € 19,- angeboten und diese auch erfolgreich verkaufen können. Mit Schreiben v. 30.7.2004 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner zu 2.) u.a. wegen des Angebots des Anbieters "jacquy" erfolglos ab, woraufhin die Antragstellerin am 22.9.2004 einen Beschluss erwirkte, mit welchem den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr unter ihrer Homepage www.eBay.de die in den Feldern 'Artikelbezeichnung' und 'Beschreibung' eingestellten Inhalte des bereits oben dargestellten Angebotes Nr. 3691328373 in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen." Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch v. 14.12.2004, zu dessen Begründung sie vortragen, dass die einstweilige Verfügung v. 22.9.2004 zu Unrecht ergangen sei. Die Unrechtmäßigkeit ergebe sich schon daraus, dass es an einer Erstbegehungsgefahr fehle. Mittels reaktiver Filter wurden ausreichende Maßnahmen getroffen, um weitere identische Rechtsverletzungen zu verhindern. Daher fehle es auch an dem zur Begründung einer Teilnehmerhaftung erforderlichen Vorsatz. Zudem sei eine derart weite Prüfungspflicht nicht zumutbar. Selbst bei identischen Angeboten müsse erst überprüft werden, ob der Anbieter im geschäftlichen Verkehr handelt, sodass die einmalige Abmahnung nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit inhaltlich identischer Angebote eines jeden beliebigen Nutzers begründen könne. Letztlich soll es darauf aber gar nicht ankommen, da es ohnehin an einem Wettbewerbsverstoß, der einer mittelbaren Haftung zu Grunde liegen muss, fehle. Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung v. 22.9.2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Gründe [...] Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. ... In dem streitgegenständlichen Angebot ist - entgegen der Annahme der Antragsgegner - jedenfalls ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu sehen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist ein Vergleich unzulässig, wenn er eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Wie diese Darstellung erfolgt, spielt keine Rolle, denn entscheidend ist allein, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, das Produkt sei eine Imitation oder Nachahmung eines fremden Produkts (vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 6 Rdnr. 82.). Dieses ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen beim Erwerb eines Parfums ganz überwiegend und nahezu ausschließlich auf den Duft als solchen ankommt. Mögen die Verkehrskreise auch dem Flakon, dem Namen und dem Image eines Parfums eine gewisse zusätzliche Wertschätzung entgegenbringen, so richtet der Verkehr sein Hauptaugenmerk unzweifelhaft auf den Duft selbst. Indem der Anbieter "jacquy" in seinem Angebot die Frage "Sie lieben den Duft von Joop homme?" stellt und ergänzend ausführt: "Dann sind sie hier genau richtig!" Warum wollen sie bei einem namhaften Parfumunternehmen für 75 ml € 42,- bezahlen??? Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte € 19,- mit einem Inhalt von 100 ml'', macht der Anbieter "jacquy" den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich für den Duft von "Joop! Homme" interessieren, deutlich, dass sie "diesen" Duft folglich eine Imitation oder Nachahmung von "Joop! Homme" - im Rahmen dieses Angebots zu einem günstigeren Preis erwerben können. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass der Anbieter sein Angebot in die Kategorie Beauty & Gesundheit - Parfum - Herren - Joop eingestellt hat, obwohl er es unproblematisch, wenn es ihm tatsächlich nicht auf die Hervorhebung der Imitation bzw. Nachahmung von "Joop! Homme" angekommen wäre, auch in die ebenfalls ... verfügbare Kategorie Beauty & Gesundheit- Parfum - Herren -Sonstige hätte einstellen können. ... Anders als die Antragsgegner vortragen, kam es dem Anbieter "jacquy" also nicht darauf an, den Duft "Singapore" als eigenständiges Produkt zu verkaufen und zu dessen besserer Beschreibung und im Wege eines Preisvergleichs auf den Duft der Antragstellerin Bezug zu nehmen. Der Anbieter "jacquy" wollte sich vielmehr mit seinem Angebot an jene Interessenten wenden, die eigentlich das Produkt "Joop! Homme" erwerben wollten, auf Grund des geringeren Preises jedoch auch bereit waren, eine Nachahmung bzw. Imitation zu erwerben. Eine andere Bewertung des streitgegenständlichen Angebotsergibtsich auch nicht aus der "Genealogie der Düfte" Entscheidung des BGH. Der Unterschied zwischen dem Sachverhalt, über den der BGH zu befinden hatte, und dem Sachverhalt in diesem Fall besteht darin, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Grobeinteilung von Duftnoten anhand von Markenparfums vorgenommen wird, um den Kundenwunsch nach einem in der Duftnote mit einem Markenparfüm grob vergleichbaren Produkt zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2004, 1951, 1953), sondern insb. durch die Verwendung des Satzes "Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte € 19,- mit einem Inhalt von 100 ml" der Eindruck beim Interessenten erweckt werden soll, dass es sich um denselben Duft, mithin um eine 100%ige Nachahmung oder Imitation von "Joop! Homme" handelt. im vorliegenden Fall handelt es sich folglich um einen - wenn auch geschickt formulierten - "offenen Hinweis" auf den Nachahmungscharakter des beworbenen Produkts. Hinzu kommt, dass der Duftvergleich nicht - wie im vom BGH zu entscheidenden Fall - ggü. Großhändlern, sondern ggü. Endverbrauchern vorgenommen wird (vgl. BGH NJW 2004,1951,1953 f.). Zwischen dem Anbieter "jacquy" und der Antragstellerin besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Das geschäftsmäßige Handeln des Anbieters "jacquy" ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Anbieter - ausweislich seiner Angebotshistorie - ... 16 weitere Parfümimitate zum Preis von jeweils € 19,- ("Lieben sie den Duft von ...") angeboten und diese auch verkauft hat. Wenn nach der Rspr. des BGH selbst derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern, bereits im geschäftlichen Verkehr handelt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 863 [= MMR 2004, 668 m. Anm. Hoeren]), muss dieses für den Anbieter "jacquy" umso mehr gelten, hat dieser doch offenbar größere Mengen Parfum eingekauft, um diese mit Gewinn bei www.eBay.de abzusetzen. Darüber hinaus ist bereits das hier streitgegenständliche Angebot als solches als gewerblich anzusehen, da es Neuware betrifft und sich nicht auf ein Einzelstück beschränkt. Für dieses wettbewerbswidrige Verhalten des Anbieters "jacquy" sind die Antragsgegner auch als Störerinnen verantwortlich. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner kommt es dabei für ihre Störerhaftung nicht darauf an, ob die Antragsgegner in der Absicht handeln, den Wettbewerb der auf ihrer Internetplattform in Erscheinung tretenden Anbieter zu fördern. Davon abgesehen liegt diese Wettbewerbsförderungsabsicht auch vor, da die Antragsgegner diesen Anbietern ihre Internetplattform ... im eigenen Provisionsinteresse zur Verfügung stellen. Auch unter Berücksichtigung einer grundsätzlichen Einschränkung der Störerhaftung auf die Verletzung einer Prüfungspflicht ist von einer Haftung Dritter für fremde wettbewerbswidrige Handlungen, die von ihnen wesentlich und adäquat kausal gefördert werden, jedenfalls dann auszugehen, wenn der Dritte von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis erlangt und gleichwohl an dieser Rechtsverletzung weiter mitwirkt. Zwar haben die Antragsgegner auf Grund entsprechender Informationen von Seiten der Antragstellerin die beanstandeten Angebote regelmäßig gelöscht, gleichwohl haben die Antragsgegner in Kenntnis der bereits erfolgten Rechtsverletzung nichts unternommen, um kerngleiche Verstöße künftig zu unterbinden. Sie haben vielmehr ihre Internetplattform weiterhin für das Einstellen beliebiger Angebote offen gehalten. Der Störerhaftung der Antragsgegner stehen auch die Haftungsprivilegierungen des TDG nicht entgegen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, findet die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche. Dieses kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG nur insofern zum Ausdruck, dass dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede ist. Damit ist nach der Rspr. des BGH in der "Ricardo"-Entscheidung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen, wohingegen § 11 TDG nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die Rechte eines Dritten verletzt (vgl. m.w.Nw.: BGH GRUR 2004, 860, 862 f. MMR 2004,668 m. Anm. Hoeren]). Demnach kann - nach Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß - auch derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieses bedeutet, dass die Antragsgegner immer dann, wenn sie - wie im hier zu entscheidenden Fall - auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich beenden oderfürden weiteren Abruf sperren müssen (vgl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG). Sie müssen vielmehr auch - i.R.d. Zumutbaren - Vorsorge dafür treffen, dass kerngleiche Rechtsverstöße zukünftig unterbleiben. Hierfür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerseite die von ihr bereits veröffentlichten Angebote in gewissen Zeitabständen - reaktiv - mit einem Filterverfahren auf Wiederholung des gerügten Rechtsverstoßes hin untersucht. Um derartige Wiederholungen möglichst zu vermeiden, kann die Antragstellerin vielmehr verlangen, dass entsprechende Maßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Angebote ergriffen werden, dass mithin eine präventive Kontrolle stattfindet. Die Weigerung der Antragsgegnerseite, eine derartige Vorabkontrolle durchzuführen, begründet die Begehungsgefahr und damit den gegen die Antragsgegner gerichteten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ... Weitere Aufsätze, Entscheidungen, Verordnungen und Gesetze finden sie hier Beckmann und Norda - Rechtsanwälte - Bielefeld |