Beschluss

LG Oldenburg, Beschluss vom 13.08.2003, Az. 5 O 512/03
(Namensrechtsverletzung durch Produktbeschreibung)

In dem Rechtsstreit hat die 5 Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 13.08.2003 durch ... beschlossen:

Gemäß §§ 925, 940, 937 ZPO, § 12 BGB wird im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt es zu unterlassen, Schúhe im Zusammenhang mit dem Namen des Antragstellers "Dr. M[...]" zu bewerben oder anzubieten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 250.00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird entsprechend der Rechtsprechung des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts Oldenburg als Regelstreitwert für ein Wettbewerbsverfahren von druchschnittlicher Bedeitung im einstweiligen Verfügungsverfahren (NdsRpfl 93,127; 91, 171) auf 7.500 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Kammer bezieht sich zur Begründung auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.05.2003 jeweils nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft.

Der Bundesgerichtshof hat einen nahezu identischen Sachverhalt entschieden (GRUR 96, 442 - Winter = NJW 96, 1672). Er hat hierzu ausgeführt:

    "Die Befugnis zum Gebrauch einer Marke schließt das Recht zu einem namensmäßigem Gebrauch des in der Marke enthaltenen Namens nicht ein. Die Marke macht die damit gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung kenntlich und ordnet diese dem kennzeichnungsberechtigten Unternehmen zu. Das Recht aus der Marke verleiht aber keine Befugnis, einen in der Marke enthaltenen Namen als solchen zur Identitätsbezeichnung zu tragen. Wer ein Warenzeichen mit einem Namen als Bestandteil erwirbt, erhält damit - ohne die Einräumung einer weitergehenden Befugnis . nicht das Recht zur Namensführung. Der Erwerber einer solchen Marke hat bei deren Gebrauch alles zu unterlassen, was dem Schutz des darin enthaltenen Namens als einer Identitätsbezeichnung des Namensträgers gemäß § 12 BGB zuwiderläuft."

Hier wie da wurden allein Marken (Warenzeichen) und nicht die Rechte zur Führung des bürgerlichen Namens erworben. Die Antragsgegnerin darf daher zur Bezeichnung ihrer Waren allein die eingetragenen Marken "nach Dr. M[...]" verwenden, was durch diese einstweilige Verfügung auch nicht verboten wird. Da die Antragsgegnerin anders firmiert und auch ansonsten keine Befugnis hat, den Namen "Dr. M[...]" zu führen, gebraucht sie den Namen des Antragstellers unbefugt.

Hierdurch wird der Antragsteller in seinem Namensrecht verletzt. Es wird der Eindruck erweckt, dass er in irgendeiner Beziehung zu den angebotenen Schuhen steht, was nicht (mehr) der Fall ist.

Die Wiederholungsgefahr wird wie im Wettbewerbsrecht durch einen rechtswidrigen Versoß begründet.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass es sich um eine Streitsache mit dem Charakter eines Wettbewerbsprozesses handelt. Das rechtfertigt auch die Festsetzung des dortigen Streitwerts.



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