OLG Hamburg: Für Markenrechtsverletzung hinreichender Inlandsbezug einer .com-Domain wenn sich die Website auch an deutsche Unternehmen richtet
OLG Hamburg
Beschluss vom 19.11.2025
3 W 37/25
Das OLG Hamburg hat enstchieden, dass der für eine Markenrechtsverletzung in Deutschland hinreichende Inlandsbezug einer .com-Domain vorliegt, wenn sich die Website auch an deutsche Unternehmen richtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die zuletzt gestellten Verfügungsanträge sind zulässig und begründet.
1. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens "T." überwiegend wahrscheinlich zu.
a) Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichenrechts an dem Zeichen "T.", da sie es seit vielen Jahren unternehmenskennzeichenmäßig in der Branche der Produktverpackungsindustrie benutzt.
b) Die Antragsgegnerin hat das Zeichen "t." kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der URL https://t.-summit.com abrufbaren Internetseite (Verfügungsantrag zu 1. a)) sowie im Rahmen des Domainnamens t.-summit.com, als dieser zum Betrieb der aus der Anlage ASt 9 ersichtlichen Internetseite benutzt wurde (Verfügungsantrag zu 1. b)). Das Zeichen "t." wurde kennzeichenmäßig und nicht nur titelmäßig benutzt, wobei davon auszugehen ist, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine markenmäßige Verwendung verletzt werden kann (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 - goFit).
c) Die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung weist den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 21 - Produktfotografien, m.w.N.).
bb) Ein solcher Inlandsbezug besteht im vorliegenden Fall, denn die streitgegenständliche Internetseite sprach auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, ist nicht entscheidend. Denn der Zweck der Konferenz bestand gerade darin, die - auch deutsche - Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren", die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der - auch deutschen - Partner der "T."-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diente der Förderung dieses Zwecks und sprach damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der "T. Summit" und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert hat, wird auch dadurch belegt, dass das an dem "Summit" beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet (Anlage ASt 28) und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet hat (Anlagen ASt 29 und ASt 30).
d) Es besteht auch Verwechslungsgefahr, da bei mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Zeichenidentität oder jedenfalls hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine ausreichende Branchennähe in Bezug auf die Verpackungsindustrie besteht.
e) Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entfällt nicht etwa durch Zeitablauf, sondern grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung abgegeben wird. Insbesondere wird die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt (zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 2024, 1449 Rn. 107 - nikotinhaltige Liquids).
2. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin vor dem 24.06.2025 Kenntnis von der Internetseite t.-summit.com erlangt hat. Vermeintlichen Widersprüche und Unklarheiten, die die Antragsgegnerin in dem Vorbringen der Antragstellerin zu erkennen meint, entbinden die Antragsgegnerin angesichts der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. K. nicht davon, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die den Schluss auf eine frühere Kenntnis der Antragstellerin zulassen. Herr Dr. K. nimmt auch nicht auf einen Newsletter der Antragsgegnerin Bezug, sondern erwähnt lediglich, "über einen Newsletter über die t.-Initiative" Kenntnis erlangt zu haben.
Der Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress in der Vergangenheit liegt, steht der Dringlichkeit nicht entgegen, da mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen ist. Die bloße Umstellung auf die Nutzung des Zeichens "[…]" widerlegt die Vermutung des Verfügungsgrunds im Streitfall nicht. Unabhängig davon, ob der von der Antragsgegnerseite zitierten Entscheidung OLG Köln, MMR 2021, 990 zum dort maßgeblichen Urheberrecht zu folgen ist, lässt sie sich nicht auf das Markenrecht übertragen, da das Urheberrechtsgesetz keine § 140 Abs. 3 MarkenG entsprechende Regelung enthält.
3. Eine Aufbrauchfrist ist der Antragsgegnerin nicht zu gewähren. Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann nach § 242 BGB eine Aufbrauchfrist gewährt werden, wenn ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH, GRUR 2022, 930 Rn. 57 f. - Knuspermüsli II). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Den Volltext der Entcheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 19.11.2025
3 W 37/25
Das OLG Hamburg hat enstchieden, dass der für eine Markenrechtsverletzung in Deutschland hinreichende Inlandsbezug einer .com-Domain vorliegt, wenn sich die Website auch an deutsche Unternehmen richtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die zuletzt gestellten Verfügungsanträge sind zulässig und begründet.
1. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens "T." überwiegend wahrscheinlich zu.
a) Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichenrechts an dem Zeichen "T.", da sie es seit vielen Jahren unternehmenskennzeichenmäßig in der Branche der Produktverpackungsindustrie benutzt.
b) Die Antragsgegnerin hat das Zeichen "t." kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der URL https://t.-summit.com abrufbaren Internetseite (Verfügungsantrag zu 1. a)) sowie im Rahmen des Domainnamens t.-summit.com, als dieser zum Betrieb der aus der Anlage ASt 9 ersichtlichen Internetseite benutzt wurde (Verfügungsantrag zu 1. b)). Das Zeichen "t." wurde kennzeichenmäßig und nicht nur titelmäßig benutzt, wobei davon auszugehen ist, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine markenmäßige Verwendung verletzt werden kann (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 - goFit).
c) Die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung weist den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 21 - Produktfotografien, m.w.N.).
bb) Ein solcher Inlandsbezug besteht im vorliegenden Fall, denn die streitgegenständliche Internetseite sprach auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, ist nicht entscheidend. Denn der Zweck der Konferenz bestand gerade darin, die - auch deutsche - Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren", die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der - auch deutschen - Partner der "T."-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diente der Förderung dieses Zwecks und sprach damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der "T. Summit" und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert hat, wird auch dadurch belegt, dass das an dem "Summit" beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet (Anlage ASt 28) und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet hat (Anlagen ASt 29 und ASt 30).
d) Es besteht auch Verwechslungsgefahr, da bei mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Zeichenidentität oder jedenfalls hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine ausreichende Branchennähe in Bezug auf die Verpackungsindustrie besteht.
e) Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entfällt nicht etwa durch Zeitablauf, sondern grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung abgegeben wird. Insbesondere wird die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt (zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 2024, 1449 Rn. 107 - nikotinhaltige Liquids).
2. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin vor dem 24.06.2025 Kenntnis von der Internetseite t.-summit.com erlangt hat. Vermeintlichen Widersprüche und Unklarheiten, die die Antragsgegnerin in dem Vorbringen der Antragstellerin zu erkennen meint, entbinden die Antragsgegnerin angesichts der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. K. nicht davon, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die den Schluss auf eine frühere Kenntnis der Antragstellerin zulassen. Herr Dr. K. nimmt auch nicht auf einen Newsletter der Antragsgegnerin Bezug, sondern erwähnt lediglich, "über einen Newsletter über die t.-Initiative" Kenntnis erlangt zu haben.
Der Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress in der Vergangenheit liegt, steht der Dringlichkeit nicht entgegen, da mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen ist. Die bloße Umstellung auf die Nutzung des Zeichens "[…]" widerlegt die Vermutung des Verfügungsgrunds im Streitfall nicht. Unabhängig davon, ob der von der Antragsgegnerseite zitierten Entscheidung OLG Köln, MMR 2021, 990 zum dort maßgeblichen Urheberrecht zu folgen ist, lässt sie sich nicht auf das Markenrecht übertragen, da das Urheberrechtsgesetz keine § 140 Abs. 3 MarkenG entsprechende Regelung enthält.
3. Eine Aufbrauchfrist ist der Antragsgegnerin nicht zu gewähren. Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann nach § 242 BGB eine Aufbrauchfrist gewährt werden, wenn ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH, GRUR 2022, 930 Rn. 57 f. - Knuspermüsli II). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Den Volltext der Entcheidung finden Sie hier: