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LSG Berlin-Brandenburg: Musik-Aggregatoren für den digitalen Vertrieb von Musik unterliegen der Pflicht zur Künstlersozialabgabe

LSG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.02.2026
L 1 KR 367/23


Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein digitaler Musik-Aggregator, der Audio- und Bilddateien von Musikschaffenden für das Streaming auf Online-Portalen aufbereitet und weiterleitet, der Künstlersozialabgabe unterliegt. Nach Auffassung des Gerichts ist der wesentliche Zweck eines solchen Unternehmens darauf gerichtet, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen, wobei die technische Aufbereitung und die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte als Teil der klassischen Verwertungskette im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) einzustufen sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Landessozialgericht stärkt Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in der Wertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet (Urteil vom 11. Februar 2026, Aktenzeichen: L 1 KR 367/23).

Das klagende Unternehmen übernimmt es als sogenannte Aggregatorin für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowie Produktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste (Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die auf die Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung auf Online-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltliche Dienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über die tatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen) Online-Portalen.

Im Zuge einer im Jahr 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherung durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest. Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietung künstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteilt und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltend gemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe des digitalen Vertriebswegs in der Kette „Künstler – Aggregator – B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde“. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technische Dienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornherein nicht auf die Endkunden abwälzen.

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SG bestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, für die Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Musikdateien ggf. mit begleitenden Materialien (z.B. Bilder als Cover Art) in der erforderlichen technischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. Diese Dienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich. Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentliche Zugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstand der Vertragsleistung der Klägerin ist, sei nicht entscheidend, weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertung unter Einschaltung eines Aggregators, wie der Klägerin, bis hin zum Endverbraucher sei keine den digitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung der Klägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil der Verwertungskette.

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalle auch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durch die Nutzerinnen und Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglich ein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- und Vertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nicht gestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalen und den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern vielmehr Verträge der Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern. Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nur über den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser (nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffenden weitergeleitet worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Maßgebliche Vorschrift ist § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. Künstlersozialversicherungsgesetz. Danach ist „zur Künstlersozialabgabe (…) ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: (…) sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.“

LG Hamburg: Keine Urheberrechtsverletzung durch Filmsequenzen bei bloßer Übernahme ungeschützter Gestaltungselemente von Illustrationen

LG Hamburg
Urteil vom 29.01.2026
310 O 376/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Darstellung von Figuren in einem Film keine unfreie Bearbeitung von Illustrationen gemäß § 23 UrhG darstellt, wenn lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale übernommen werden, die für sich genommen keinen Werkschutz genießen. Eine Verletzung scheidet aus, wenn die schöpferische Eigentümlichkeit des Ursprungswerks im neuen Gesamteindruck der Filmszene verblasst und die übernommenen Elemente gegenüber der neuen Gestaltung in den Hintergrund treten.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 sowie des Klageantrags zu 2 unzulässig und in Bezug auf den mit Klageantrag zu 1 hilfsweise geltend gemachten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kammer legt den Klageantrag zu 1 im Haupt- und Hilfsantrag dergestalt aus, dass die Klägerin nicht nur Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, sondern auch in bearbeiteter Form begehrt. Dies entspricht dem tatsächlichen Willen der Klägerin, welcher insbesondere in der handschriftlichen Antragsfassung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen wurde, zum Ausdruck kommt. Darin wird hinsichtlich der zitierten Passage auf S. 5 der Klageschrift verwiesen, in der Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form begehrt wird.

2. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss – aus sich heraus verständlich – Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 88). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 m.w.N. – P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH a.a.O.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH a.a.O.).

Im Rahmen des (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruchs ist Ausgangspunkt bei bereits erfolgter Verletzung die konkrete Verletzungshandlung. Diese muss der Unterlassungsantrag auch in ihrer konkreten Form beschreiben, zB durch den Zusatz im Unterlassungsantrag, „wenn dies geschieht, wie …“ (Anfügung der konkreten Verletzungsform) (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 67). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 m.w.N. – dortmund.de).

Da die konkrete Verletzungshandlung auch für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 242 BGB maßgeblich ist, um den auf die Rechtsverletzung bezogenen Gegenstand der Auskunft zu konkretisieren, bedarf es auch im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs einer Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll.

b) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) der Figuren gemäß der in Klageantrag zu 1 eingeblendeten Abbildungen für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1), der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung.

Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist indes nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen (vgl. dazu LG München, NJOZ 2009, 1971, 1979 – Die Wilden Fußball-Kerle). So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar. Mangels konkreter Bezugnahme kann der Klagegenstand auch unter Heranziehung des Klagevortrags – etwa der klägerischen Gegenüberstellungen von Illustrationen und Abbildungen aus Filmen ab Bl. 7 der Klageschrift (= Bl. 7 ff. der Akte) – nicht näher bestimmt werden (vgl. BGH a.a.O.).

Dies hat zur Konsequenz, dass es den Beklagten nicht möglich ist, sich adäquat zu verteidigen; auch dem Gericht ist eine Prüfung auf Verletzung von Urheberrecht verwehrt. Der Rechtsstreit würde zudem im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, was den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage – wie dargestellt – zuwiderläuft. Da die Klägerin nach gebotener Auslegung ihres Antrags und ausweislich ihres Vorbringens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 mit diesem Antrag Auskunft hinsichtlich der Verletzung des Figurenschutzes, nicht aber mit Blick auf die konkreten Illustrationen begehrt, verbleibt auch kein zulässiger Antragsteil in Bezug auf die konkreten Darstellungen.

c) Die Kammer ist auch nicht wegen § 139 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den hauptweise geltend gemachten Klagantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. So hat zum einen die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung vom 18.03.2024, dort S. 12 (= Bl. 85 der Akte), auf die Unzulässigkeit des Auskunftsantrag in der zu jenem Zeitpunkt angekündigten Fassung hingewiesen. Zum anderen hat auch die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 als vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Klageantrag zu 1 in der angekündigten Fassung mangels Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Terminprotokoll, ist den Kammermitgliedern aber jeweils noch erinnerlich, zumal die Klägerin vor allem aufgrund dieses Hinweises den Klageantrag zu 1 wie oben dargestellt abgeändert hat.

3. Aufgrund des unter Ziffer 2 Dargestellten ist auch der Klageantrag zu 2, der hinsichtlich der beanstandeten Handlungen den Klageantrag zu 1 in Bezug nimmt, unzulässig.

4. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Der Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Gegensatz zum hauptweise geltend gemachten Antrag nimmt die Klägerin hier jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug, indem sie ganz bestimmte Illustrationen konkreten Abbildungen aus Filmszenen gegenüberstellt.

Die Klägerin hat auch hinreichend bestimmt, was im Rahmen des Hilfsantrags jeweils als Klagemuster dienen soll. Auf die Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Hauptantrag auf Figurenschutz und der Hilfsantrag auf einen Schutz der konkreten Illustrationen gerichtet ist. Da die Klägerin zu den im Hilfsantrag in Bezug genommenen Illustrationen jeweils konkrete Gestaltungsmerkmale benennt, die nach ihrem Vortrag den Werkschutz für die Illustration begründen und durch die Beklagten übernommen worden sein sollen, ist bei der gebotenen Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schutzgegenstand des Hilfsantrags dieser nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ausschließlich die jeweilige Illustration in allen ihren Einzelheiten als konkretes Werk verstanden wissen will. Klagemuster ist vielmehr jeweils die Kombination der konkret benannten Merkmale, wie sie sich in den betreffenden Illustrationen wiederfinden.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunfterteilung wie mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 geltend gemacht gemäß § 101 UrhG, § 242 BGB. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben indes – ungeachtet der Frage der jeweiligen konkreten Passivlegitimation – durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.

aa) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.

Zur Feststellung, ob eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt, sind zunächst die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, sodann die übernommenen Merkmale der neuen Gestaltung zu ermitteln und ist schließlich der Gesamteindruck der Gestaltungen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH a.a.O). Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH a.a.O., Rn. 15). Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).

Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe für keine der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei hat die Kammer nur solche von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragenen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt, die sich auf die konkreten Klagemuster beziehungsweise Verletzungsmuster beziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wer rechtswidrige Inhalte veröffentlicht haftet für deren Wiedergabe durch Archivdienste und muss auf Löschung bei Anbietern wie Wayback Machine hinwirken

BGH
Urteil vom 31.03.2026
VI ZR 157/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 249 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Wayback Machine


Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat, das Hinwirken auf die Löschung nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, sofern die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Haftung desjenigen, der die Inhalte ursprünglich bereitgestellt hat, als unmittelbarer Störer auch auf die durch Dritte veranlasste automatisierte Wiedergabe des Ursprungsbeitrags, wie sie etwa durch Archivdienste wie die Wayback Machine erfolgt.

Leitsätze des BGH:
a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).

b) Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).

c) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 - KG Berlin LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Hessen: Ehemaliger Arbeitnehmer hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nach Hackerangriff auf veraltete Daten bei fehlender Substantiierung des Datenabflusses

LAG Hessen
Urteil vom 10.02.2026
12 SLa 709/25


Das LAG Hessen hat entschieden, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO infolge eines Hackerangriffs ausscheidet, wenn der Betroffene den konkreten Datenabfluss nicht schlüssig darlegt und lediglich ein hypothetisches Risiko einer missbräuchlichen Verwendung behauptet. Nach Ansicht des Gerichts begründet ein Kontrollverlust nur dann einen entschädigungsfähigen immateriellen Schaden, wenn die Befürchtung eines Datenmissbrauchs unter Anwendung eines objektiven Maßstabs als begründet anzusehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß voraus, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 140; EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post] Rn. 32; ebenso BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10). Vorliegend fehlt es an allen drei Voraussetzungen.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 35; EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 60 f.; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13; BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10).

a. Es fehlt bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO. Zwar sind unstreitig Daten des Klägers kopiert worden und im Darknet ist eine Liste von Dateinamen aufzufinden, die die von den Hackern kopierten Dateien bezeichnen. Es fehlt aber an dem von dem darlegungsverpflichteten Kläger zu erbringendem Vortrag, welche seiner Daten konkret von den Hackern kopiert worden sind. Über diese Kenntnis verfügt der Kläger, weil die Beklagte mit ihrem Auskunftsschreiben in der dem Schreiben beigefügten Anlage 2 die kopierten Daten konkret bezeichnet hat. Dieser Umstand ist von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten vorgetragen worden und auch im Berufungsverfahren bis zuletzt unstreitig geblieben. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 auf Nachfrage des Vorsitzenden angegeben,nach seiner Erinnerung habe er die Anlage 2 zum Informationsschreiben der Beklagten über den Datenschutzvorfall nicht erhalten, dies stellt aber kein erhebliches Bestreiten dar. Einerseits belegt der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seinem Mobiltelefon zwar eine Kopie des Auskunftsschreiben vorgefunden hat, nicht aber die Anlagen zu dem Schreiben, nicht, dass diese dem ursprünglichen Schreiben nicht beigefügt waren. Andererseits stellt sein Hinweis auf seine fehlende Erinnerung nicht die ausdrückliche Angabe dar, die Anlage seien nicht beigefügt gewesen. Im Übrigen wäre das erstmalige Bestreiten des Erhalts der Anlage 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht verspätet, da es zumindest nicht mit der Berufungsbegründung erfolgt ist, § 67 Abs. 4 ArbGG, und die Berücksichtigung zu einer Verzögerung des Berufungsverfahrens führen würde.

Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung die erstinstanzliche Behauptung hinsichtlich der konkret kopierten Daten wiederholt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten, bei den laut Kläger angeblich kopierten Daten handele es sich nicht um die widerrechtlich kopierten Daten, sondern um Daten, die in Beschäftigungsverhältnissen von der Beklagten grundsätzlich gespeichert werden. Diese grundsätzlich erhobenen Daten seien im Auskunftsschreiben als Anlage 1 beigefügt gewesen, die widerrechtlich kopierten Daten des Klägers in Anlage 2. Hinzu kommt, dass die Beklagte hinsichtlich einzelner Daten, nämlich bezüglich der Bank-, Steuer-, Renten- und Sozialversicherungsdaten sowie hinsichtlich der privaten Zugangsdaten und der Handynummer des Klägers ausdrücklich vorgetragen hat, diese Daten seien nicht kopiert worden. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit diesem Vorbringen fehlt ebenfalls.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung neben der erstinstanzlich behaupteten Verletzung von Art. 32 und 34 DSGVO erstmals und im Weg der Verwendung von Textbausteinen die Verletzung von Art. 6, 12 bis 14, 33 und 35 DSGVO rügt, fehlt es insgesamt an einem hinreichenden Vortrag zu einem Datenschutzverstoß.

b. Auch das Vorliegen eines immateriellen Schadens – einen materiellen Schaden behauptet der Kläger nicht schlüssig – kann nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht anerkannt werden. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen Kontrollverlust durch das Kopieren seiner Daten und auf seine Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten durch die Hackerorganisation.

aa. Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Kontrollverlust auch dann gegeben sein, wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der geschützten Person erfolgt sein sollte (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 144 ff.), denn es kann die entsprechende Gefahr bestanden haben. Die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 65; EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Das rein hypothetische Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13; BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31).

Unter einem Kontrollverlust versteht der EuGH daher nur eine Situation, in der die betroffene Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als begründet angesehen werden kann (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 33; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15; BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10). Je gravierender die Folgen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs. So wird die Veröffentlichung von sensiblen Daten im Internet aufgrund eines Datenlecks typischerweise eine Grundlage für solche Befürchtungen darstellen (BAG 20. Februar 2025 - 8 AZR 61/24 - Rn. 10).

bb. Zwar wird mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass er wegen des widerrechtlichen Kopierens seiner nicht näher bezeichneten personenbezogenen Daten einen Kontrollverlust bezüglich ihrer erlitten hat, eine begründete Sorge bezüglich des Eintritts eines weitergehenden Schadens ist jedoch nicht erkennbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass die personenbezogenen Daten des Klägers im Internet oder im Darknet nicht eingestellt sind und auch zu keinem Zeitpunkt für einen Abruf dort zur Verfügung standen. Alleine ist im Darknet eine Liste mit Dateinamen eingestellt worden. Die einzelnen mit dem Dateinamen bezeichneten Dateien sind nicht einzusehen. Der Inhalt der Dateien ist, mit Ausnahme der Hackerorganisation selbst, Dritten nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass es sich bei den kopierten Daten um eine riesige Menge nicht nur personenbezogener Daten handele, die unstrukturiert für unbefugte Dritte nicht nutzbar seien und von unbefugten Dritten auch nicht ohne massiven finanziellen Aufwand strukturiert werden könnten. Auch das Hochladen der Daten insgesamt dürfte für die Hackerorganisation aufgrund der Datenmenge einen ganz erheblichen Kostenfaktor darstellen. Bereits vor dem Hintergrund dieser Kosten und des erheblichen Aufwands, die Daten des Klägers strukturiert zusammenzufassen und darzustellen, erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten des Klägers öffentlich gemacht werden.

Aber selbst, wenn die Kammer davon ausgehen wollte, dass die personenbezogenen Daten des Klägers zukünftig noch eingestellt werden könnten, wären begründete Befürchtungen eines Datenmissbrauchs nicht anzuerkennen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Daten veraltet sind und ihr Wert für Dritte, die die Daten in schädigender Weise nutzen wollten, gegen Null tendiert. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Daten nicht dem Stand des Zeitpunkts des Kopierens entsprechen, sondern allenfalls dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der A am 30. November 2020. Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Arbeitgeberin nach dem Ausscheiden des Klägers seine Daten noch gepflegt hat, sind nicht gegeben. Hinzu kommt, dass auch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis seine Daten, die knapp zwei Jahre später kopiert worden sind, nicht vollständig aktuell waren. Im Rahmen der Erörterungen im Verhandlungstermin vor der Kammer hat sich beispielsweise herausgestellt, dass die Festnetznummer des Klägers, die kopiert worden ist, nicht der im Jahr 2020 verwendeten Festnetznummer des Klägers entsprach. Die kopierte Nummer entstammte vielmehr der Zeit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Sie war also im Jahr 2006 aktuell gewesen, nicht mehr jedoch in den Jahren 2020 oder 2022. Gleiches gilt bzgl. des kopierten Wohnorts des Klägers. Auch hier wurde eine Wohnortangabe kopiert, die im Kalenderjahr 2020 nicht mehr aktuell war.

Begründete Befürchtungen eines Missbrauchs der personenbezogenen Daten des Klägers bezüglich seiner Bank-, Steuer-, Renten- und Sozialversicherungsdaten sowie seiner privaten Zugangsdaten und seiner Mobiltelefonnummer scheiden schon deshalb aus, weil die Beklagte diesbezüglich im Ergebnis unbestritten angegeben hat, diese Daten seien nicht kopiert worden.

Vor diesem Hintergrund greift auch das Vorbringen des Klägers zu einem materiellen Schadensersatz nicht durch. Seine erstmals mit Schriftsatz vom 03. Februar 2023 (Blatt 131 der Akte) aufgestellte und von der Beklagten bestrittene Behauptung "Mein Microsoft-Account wurde gehackt und es kam zu Abbuchungen für nicht bestelle Spiele-Abos auf der Microsoft Plattform (Wert ca. 200-300 EUR)" erläutert ungeachtet des Fehlens jeglicher hinreichender Substantiierung und ungeachtet von § 67 ArbGG nicht, wie dieser Schaden entstanden sein soll, wenn private Zugangsdaten und Bankdaten nicht von den Hackern kopiert worden sind.

c. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung eine Verletzung der Art. 6, 12 bis 14, 33, 34 und 35 DSGVO rügt, fehlt es auch an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einer Kausalität zwischen dem behaupteten Datenschutzverstoß und dem hier geltend gemachten Schaden. Hierauf hat das Arbeitsgericht bezüglich Art. 34 DSGVO bereits zutreffend hingewiesen.

2. Der auf den Ersatz etwaiger zukünftiger Schäden gerichtete Feststellungsantrag des Klägers ist bereits unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags setzt, soweit er sich auf künftig erwachsende Schäden bezieht, eine nicht entfernt liegende, vom Kläger darzulegende (vgl. BGH 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 - Rn. 28) Möglichkeit eines Schadens voraus, d.h. aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines künftigen weiteren Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (vgl. BAG 05. Juni 2025 - 8 AZR 117/24 - Rn. 29; BAG 29. März 2023 - 5 AZR 55/19 - Rn. 28; BGH 10. Januar 2023 - VI ZR 67/20 - Rn. 14 mwN). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss bestehen (LAG Düsseldorf – 12 Sa 1007/23 - Rn. 162). Hiervon kann vorliegend, wie unter II.1.b.bb. gezeigt, nicht ausgegangen werden.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Feststellungsantrags stünde diesem auch entgegen, dass der Kläger mit seinem Antrag im Gegensatz zum Verfahren erster Instanz nunmehr ein Kopieren der Daten am 01. August 2022 behauptet, wofür sich in der Akte keine Anhaltspunkte finden lassen. Diese Widersprüchlichkeit des Vortrags erster und zweiter Instanz konnte auch im Verhandlungstermin trotz Nachfragen von dem Kläger nicht aufgeklärt werden. Eine Berichtigung des Antrags unterblieb.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Heilbronn: Wettbewerbswidrige Irreführung durch LIDL-Werbung mit "500 Produkten günstiger" bei fehlender Verfügbarkeit der Artikelanzahl in den einzelnen Filialen

LG Heibronn
Urteil vom 19.02.2026
21 O 77/25 KfH


Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung des Discounters LIDL mit dem Slogan "500 Produkte günstiger" vorliegt, wenn die beworbene Artikelanzahl in den einzelnen Filialen tatsächlich nicht verfügbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erwartet der Durchschnittsverbraucher die Preisreduzierungen an seinem konkreten Einkaufsort, weshalb eine bloß bundesweite Gesamtzählung über verschiedene Regionen hinweg irreführend nach § 5 UWG ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Heilbronn entschied: LIDL-Werbung "Sofort dauerhaft 500 Produkte günstiger" ist irreführend - jetzt liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor

Am 19. Februar 2026 hat das Landgericht Heilbronn dem Discounter LIDL verboten, mit dem Slogan „Sofort dauerhaft 50010 Produkte günstiger“ zu werben (Aktenzeichen 21 O 77/25 KfH). Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Die Kammer begründet ihre Entscheidung mit einer Irreführung der Verbraucher. Mit dem Slogan werde die Erwartung geweckt, in jeder einzelnen Filiale ließen sich 500 im Preis reduzierte Artikel finden. Das aber war – wie LIDL im Prozess eingeräumt hat – von Anfang an nicht der Fall.

Zwar verteidigte LIDL die Werbung, der Verbraucher wisse, dass es unterschiedliche Filialgrößen und regionale Angebotspaletten gebe und dies gemeint sei. Die Anzahl „500“ sei zutreffend ermittelt, indem regionale Angebote, Packungsgrößen und Sorten (beispielsweise bei Joghurt) gesondert gezählt worden seien. Die Zahlenangabe war von der klagenden Verbraucherzentrale Hamburg bis zuletzt in Zweifel gezogen worden. Die konkrete Liste hatte LIDL im Prozess indes nur unter Geheimnisschutz offenbaren wollen.

Die Kammer lässt dies dahingestellt sein und bejaht die Irreführung bereits aufgrund des eingeräumten Sachverhalts. Der Verbraucher mache sich zu Filialgrößen und regionalen Angebotspaletten keine Gedanken. Maßgebend für ihn seien seine Lebens- und Einkaufsgewohnheiten. Er erkenne nicht, dass es um eine Gesamtheit an Preisreduzierungen nach objektiv nicht ersichtlichen, weil letztlich von der Unternehmensstrategie bestimmten und daher geheimen Verteilungsmustern gehe. Dass es aus Verbrauchersicht auf die einzelne Filiale ankomme, zeige schon die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Pflicht zum Hinweis auf die begrenzte Verfügbarkeit von Aktionsware in einzelnen Filialen.

Auch das Argument von LIDL, ein etwaiges Informationsdefizit werde durch einen Fußnotenhinweis ausgeglichen, lässt die Kammer nicht gelten. So sei schon die Verknüpfung von Slogan und Fußnotentext nicht hinreichend klar und die Fußnote sei schwer auffindbar. Der Hinweistext „Bezogen auf die Anzahl der in Deutschland gleichzeitig im Preis gesenkten Einzelartikel. Die Preissenkung umfasst bundesweite und regionale Preisanpassungen" beinhalte entgegen der Auffassung von LIDL keine Aufklärung, wie die Zählung funktioniere. Er könne auch so verstanden werden, dass die Preise flächendeckend gesenkt seien, nämlich gleichzeitig regional und bundesweit.

OLG München: Unzulässige Verdachtsberichterstattung kann bereits durch das Erwecken eines Eindrucks vorliegen

OLG München
Hinweisbeschluss vom 09.03.2026
18 U 3650/25 Pre


Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bereits durch das Erwecken eines entsprechenden Eindrucks vorliegen kann. Eine solche verdeckte Tatsachenbehauptung ist jedoch nur dann als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu werten, wenn sich die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen eines Verdachts als unabweisbar darstellt und über bloße wertende Denkanstöße oder offene Fragen hinausgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig und unter überzeugender Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Äußerungen nicht begründet ist.

Dem Verfügungskläger steht insoweit gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus dem seitens der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten TV-Beitrag entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Denn die vom Landgericht zu Recht nicht untersagten Äußerungen verletzen den Verfügungskläger jeweils nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Hieran ändert auch die Argumentation des Verfügungsklägers in der Berufung nichts. Diesbezüglich ist ergänzend Folgendes anzumerken:

[...]

2. Das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich sind, um den Sinngehalt von Äußerungen zu bestimmen und auf dieser Basis zu klassifizieren, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Auf die besagten Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (LGU, S. 8 ff.) darf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen worden.

Ergänzend ist hierzu das Folgende auszuführen:

Der Verfügungskläger macht geltend, es handele sich vorliegend um eine Verdachtsberichterstattung. Bei dieser fänden die Grundsätze zu einer durch eine Berichterstattung hervorgerufenen Eindruckserweckung – anders als vom Landgericht und der Verfügungsbeklagten angenommen – keine Anwendung. Vielmehr handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung um eine eigene „Äußerungskategorie“. Für diese passten die grundsätzlich in Fällen einer bloßen Eindruckserweckung einschlägigen Erfordernisse ersichtlich nicht. Denn bei der Eindruckserweckung komme eine Untersagungsverfügung nur in Fällen in Betracht, in denen die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung unabweisbar sei. Das könne bei einer Verdachtsberichterstattung nicht gefordert werden, denn diese sei ja gerade nur in solchen Fällen einschlägig, in denen es um keine als feststehend behauptete Tatsachenäußerung gehe, sondern um einen bloßen Verdacht, also um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist.

Die Verfügungsbeklagte hingegen argumentiert, das Landgericht habe zu Recht nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung herangezogen. So handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung nicht um eine eigene „Äußerungskategorie“, sondern um einen Rechtfertigungsgrund. Dieser komme nur bei Tatsachenäußerungen in Betracht. Diesbezüglich sei – auch in Fällen der Verdachtsberichterstattung – zu differenzieren, ob sich eine zu untersagende Tatsachenäußerung in der Berichterstattung entweder ausdrücklich finde oder ob sie lediglich „verdeckt“ aufgestellt werde. Im letzteren Fall komme ein Verbot – auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung – jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich ein betreffender Verdacht „zwischen den Zeilen“ zwingend als unabweisbare Schlussfolgerung ergebe.

Der Argumentation der Berufung ist zuzugeben, dass bei einer Verdachtsberichterstattung eine nicht ausdrücklich, sondern nur in Form einer Eindruckserweckung getätigte Äußerung nicht nur in solchen Fällen angegriffen werden kann, in denen insoweit beim Rezipienten unabweisbar die Schlussfolgerung erweckt wird, es stehe fest, dass die berichtsgegenständlichen Vorkommnisse passiert sind. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass es genügen würde, dass irgendein Rezipient beim Ansehen des Berichts den Eindruck gewinnen könnte, möglicherweise könnte er eine gewisse Schlussfolgerung ziehen. Konkret: Bei einer Verdachtsberichterstattung bezieht sich die Frage, ob beim Rezipienten ein bestimmter Eindruck erweckt wird, nicht auf einen Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststeht, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.

Die dogmatische Einordnung der Berufung kann auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen. So vertauscht sie die gebotene Reihenfolge der Prüfung: Sie statuiert, beklagtenseits werde ein Verdacht geäußert. Deshalb will sie im nächsten Schritt bei der Bestimmung des Sinngehalts der Äußerungen nicht die Grundsätze anwenden, die bei bloßen Eindruckserweckungen gelten. Geboten ist es indes, in einem ersten Schritt zunächst den Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage kann und muss dann bestimmt werden, ob und ggf. welcher Verdacht insoweit formuliert bzw. ob und ggf. welche Tatsache als feststehend dargestellt wird.

Offene Fragen sind rechtlich wie Meinungsäußerungen zu behandeln; deshalb muss sich eine Verdachtsäußerung, die man als Tatsachenbehauptung werten will, aus dem Kontext eindeutig ergeben (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.). Damit korrespondierend kann auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung bei lediglich „zwischen den Zeilen“ vermittelten Aussagen ein etwaig erweckter Eindruck, dass ein betreffender Verdacht besteht, nur dann angegriffen werden, wenn die Grenzen eines bloßen Denkanstoßes überschritten werden und sich die Schlussfolgerung der Rezipienten auf das Vorliegen eines betreffenden Verdachts als unabweisbar darstellt (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942; BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, BeckRS 2019, 19209, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Außerdem wäre es nicht zuletzt ein Wertungswiderspruch, wenn selbst derjenige, der „zwischen den Zeilen“ den Eindruck erweckt, dass feststeht, dass der Betroffene eine Handlung begangen hat, nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die betreffende Schlussfolgerung des Rezipienten unabweisbar ist, wohingegen es in Fällen, in denen der Äußernde – weniger eingriffsintensiv – „zwischen den Zeilen“ nur einen Verdacht schildert, schon reichen würde, wenn lediglich erhebliche Teile der Zuschauer diesen Schluss aus der Berichterstattung ziehen. Die sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ gilt zudem für Fälle einer offenen mehrdeutigen Aussage, während es hier um sog. verdeckte Behauptungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 m.w.N.; siehe dazu auch BeckOK InfoMedienR/Söder, 50. Ed., § 823 BGB, Rn. 65 m.w.N.). Selbst wenn man in dieser Fallkonstellation zu Gunsten des Verfügungsklägers gleichwohl die Grundsätze der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ für anwendbar hielte, wäre aber jedenfalls zu fordern, dass erhebliche Teile der Zuschauer die Berichterstattung so verstehen, dass die antragsgegenständlichen Vorkommnisse zwar (noch) nicht feststehen, aber dass ein betreffender Verdacht besteht.

3. Zu den Ausführungen des Landgerichts zur Bestimmung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Kontextes sind im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgende Erläuterungen veranlasst:.

a) Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung nicht ausdrücklich behauptet, dass der Verfügungskläger im Verdacht stünde, das Spendendinner als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet oder finanziell von der besagten Auftragsvergabe profitiert zu haben. Ebenso wenig findet sich im TV-Beitrag eine Äußerung, in der offen behauptet würde, der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt gewesen. Dies kann auch die Berufung nicht in Abrede stellen; vielmehr ergibt sich aus der Antragstellung ebenfalls, dass der Verfügungskläger keine Sätze benennen kann, in denen betreffende Behauptungen offen aufgestellt worden wären.

b) Ein entsprechender Sinngehalt könnte sich also bestenfalls verdeckt „zwischen den Zeilen“ ergeben, wenn es sich insoweit nicht lediglich um einen bloßen Denkanstoß handeln würde, sondern ein betreffender Eindruck beim Rezipienten unabweislich hervorgerufen werden würde.

c) Der TV-Beitrag enthält indes nicht nur eigene Äußerungen der Verfügungsbeklagten, sondern auch Zitate, insbesondere solche eines „Insiders“ / Informanten und von ... . Insoweit gilt Folgendes: Die Sorgfaltspflichten, welche die Verfügungsbeklagte als Presseunternehmen zu wahren hat, hängen bei Äußerungen eines Dritten auch davon ab, ob sie sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat oder lediglich die Einschätzung des Dritten dokumentiert (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 22). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2031, Rn. 19 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat sich die Verfügungsbeklagte die Aussagen des Informanten und von ... jedenfalls nicht in vollem Umfang zu eigen gemacht. Auf die betreffenden Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend bei der Bestimmung des Sinngehalts der jeweiligen Äußerungen eingegangen werden.

d) Hinsichtlich des Sinngehalts der klägerseits geltend gemachten Verdachtsäußerungen gilt das Folgende:

aa) Die angegriffene Berichterstattung erweckt nicht den unabweisbaren Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das 'Spendendinner' als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“.

Schon ausweislich des Titels des Beitrags befasst sich die Berichterstattung zwar sowohl mit dem Spendendinner als auch mit dem (auch als „millionenschwerer Auftrag“ bezeichneten) ... deal. Dies verdeutlicht die TV-Sprecherin zudem zu Beginn des Beitrags (“Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. Man wird doch nochmal nachfragen dürfen“.). Der Interviewer fragt sodann ... nach dem Zusammenhang zwischen dem Spendendinner und dem Maskendeal und die TV-Sprecherin erläutert die näheren Hintergründe und Koinzidenzen und bezeichnet den Verfügungskläger in diesem Kontext u.a. als „lokalen Strippenzieher“, der über „beste Kontakte in die Politik und noch bessere in die CDU“ verfüge. Die Verfügungsbeklagte wirft sodann die Frage auf, ob es sich bei der Vergabe um einen „Zufall“ handelt. Sie berichtet anschließend, dass man daran „[z]umindest bei ... […] so seine Zweifel habe“. Schon durch diese Formulierung wird dem Zuschauer verdeutlicht, dass sich die Verfügungsbeklagte die referierte Bewertung von ... nicht vollumfänglich zu eigen macht. Die Verfügungsbeklagte stellt sich angesichts der zeitlichen Abläufe und personellen Verflechtungen also zwar ebenfalls die Frage, ob es sich bei der Vergabe um einen bloßen Zufall handelte. So weit wie ..., die Vorgänge wegen eines Zurückfließens von Geldern aus dem vom Verfügungskläger organisierten Spendendinner an den Kreisverband von ... als „massiv verdächtig“ einzuordnen, geht die Verfügungsbeklagte selbst aber ausdrücklich nicht. Auch im weiteren Verlauf legt die Verfügungsbeklagte zwar dar, dass „die Aufklärer bei ...“ es für einen „weitere[n] Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik“ halten, dass sich ... mit der Agentur des Verfügungsklägers „nicht nur die Räumlichkeiten […] sondern auch Geschäftsanteile“ teilt. Uneingeschränkt in den eigenen Gedankengang der Verfügungsbeklagten eingefügt werden diese Schlussfolgerungen von ... aber nicht. Im weiteren Verlauf lässt die Berichterstattung auch einen Informanten zu Wort kommen. Dieser behauptet aber ebenfalls nicht etwa, bei dem Spendendinner hätte es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... gehandelt. Im Gegenteil: Er hält es genauso gut für möglich, dass der Verfügungskläger lediglich tätig wurde, „um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“. Überdies ordnet die Verfügungsbeklagte auch dessen Mutmaßungen nicht unkommentiert in ihren TV-Beitrag ein, sondern stellt ihre eigene Sicht gleich im Anschluss explizit wie folgt klar: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Diese Formulierung versteht der Rezipient auch nicht etwa ironisch oder als bloßes Lippenbekenntnis, sondern als Klarstellung, dass die Verfügungsbeklagte die Vorgänge für hinterfragenswert hält, aber auch keine belastbaren Nachweise dafür hat oder behauptet, dass es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe handeln dürfte. Daran ändert nach dem Verständnis des Zuschauers auch die Nachfrage bei ... nichts, wie viel Geld dessen Kreisverband an jenem Spendenabend in ... bekommen hat, zumal der Geldfluss unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagte erläutert zudem, dass das Ministerium nichts dazu gesagt habe, „ob sich ... als Minister persönlich in die Vergabe des Maskendeals eingemischt hat, wie in anderen Fällen“ und legt offen, dass ... dies bestreite. Der TV-Beitrag stellt diese Auskünfte auch nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage wird dem Rezipienten beklagtenseits nicht nahegelegt, das Spendendinner sei eine Gegenleistung gewesen; denn wenn ... an der Vergabe gar nicht persönlich beteiligt war und diese zudem nicht an den Verfügungskläger oder dessen Unternehmen erfolgte, fehlt es an einer Leistung von ..., für die man als Gegenleistung für dessen Kreisverband Spenden hätte einwerben müssen. Daran ändern auch die Gesamtschau und der Umstand nichts, dass das Spendendinner im Bericht als „geheimnisumwittert“ tituliert wird. Denn auch dieser Bewertung entnimmt der Zuschauer nicht den Aussagegehalt, dass das Abendessen deshalb wohl eine Gegenleistung für etwas gewesen wäre.

Die Berichterstattung erweckt mithin auch „zwischen den Zeilen“ nicht unabweisbar den Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das 'Spendendinner' als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“. Sie nennt nur gewisse – unstreitige – Vorgänge – insbesondere zeitliche Koinzidenzen und personelle/wirtschaftliche Verflechtungen der beteiligten Akteure – und nimmt diese zum Anlass, hierzu Nachforschungen durchzuführen und Nachfragen zu stellen.

bb) Die angegriffene Berichterstattung erweckt jedoch den Eindruck, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit bestünde, dass der Verfügungskläger „finanziell von der Auftragsvergabe an ... profitiert“ haben könnte.

Die Berichterstattung gibt eine Formulierung von ... wieder, derzufolge die Vergabe auch deshalb verdächtig sei, weil der Verfügungskläger daran beteiligt gewesen sei, dass nur ein paar Monate später Geld an den Kreisverband von ... zurückgeflossen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Verfügungsbeklagte hätte sich diese Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht, ergibt sich allein hieraus aber noch nicht unabweisbar die Behauptung, dass der Verfügungskläger von dem Auftrag möglicherweise selbst finanziell profitiert haben könnte. Denn die Bezeichnung als „Zurückfließen“ ist im Gesamtkontext nicht „technisch“ dergestalt zu verstehen, dass Geld aus dem Auftrag zunächst an den Verfügungskläger geflossen sei, von dem es dann später teilweise wieder zurückgeflossen sei. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Zuschauers in der maßgeblichen Gesamtschau nicht zuletzt schon daraus, dass in der Berichterstattung nicht behauptet wird, dass im Rahmen des Auftrags von ... oder von dessen Kreisverband Geld bezahlt worden wäre, schon gar nicht, dass derartige Zahlungen an den Verfügungskläger erfolgt wären. Im weiteren Verlauf gibt der Bericht aber auch folgende Aussage von ... wieder: „Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung.“ Dass sich die Verfügungsbeklagte diese Äußerung, dass auch der Verfügungskläger möglicherweise in irgendeiner Form von dem Auftrag profitiert haben oder zumindest künftig profitieren könnte, zu eigen macht, ergibt sich jedenfalls im Kontext der Fragestellung der Reporterin: „Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit ... verdient hat.“ Da nicht gefragt wird, „ob“, sondern lediglich „wie viel“ der Verfügungskläger verdient habe, entnimmt der Rezipient – auch wenn diesem bewusst ist, dass es sich um eine spontan formulierte und zugespitzte Reporterfrage handelt (zu bei einer Sinndeutung in den Blick zu nehmenden ersichtlichen Verkürzungen/Zuspitzungen siehe BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617, 1619, Rn. 17) – die auch seitens der Verfügungsbeklagten geäußerte Möglichkeit eines denkbaren Profits des Verfügungsklägers. Es werden im TV-Beitrag also nicht lediglich die unstreitigen personellen und wirtschaftlichen Überschneidungen geschildert und hierzu ausgeführt, es handele sich um ein „undurchsichtiges Geflecht“, das die Gefahr einer „Vetternwirtschaft“ berge und es wird auch nicht lediglich die offene Frage gestellt, ob der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe ebenfalls finanziell profitiert haben oder künftig profitieren könnte. Die insoweit vorliegend – wenn auch nur graduell – hierüber hinausgehend explizit und „zwischen den Zeilen“ geschilderten tatsächlichen Indizien verlassen daher den Boden einer bloßen offenen Fragestellung und bewegen sich nach dem unabweisbaren Verständnis des Rezipienten bereits im Bereich einer Vermutung, dass der Verfügungskläger aus Sicht der Verfügungsbeklagten tatsächlich von der Vergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte.

cc) Die angegriffene Berichterstattung erweckt damit korrespondierend auch den Eindruck, dass es vorstellbar erscheinen könnte, „der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag zur Maskenproduktion beteiligt gewesen“ bzw. habe „um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen“. Die hinreichend unabweisbare Vermutung, dass der Verfügungskläger – der nicht im vergebenden Bundesgesundheitsministerium tätig ist – an der Vergabe des Auftrags zur Maskenproduktion an ... beteiligt gewesen“ wäre bzw. diese „gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt“ hätte, lassen sich dem TV-Beitrag hingegen nicht entnehmen. Der Verfügungskläger räumt ein, dass er jedenfalls ab dem Sommer 2020 von der Bewerbung von ... wusste; die Vermutung, dass dies schon früher der Fall gewesen sei, erhebt der Beitrag weder explizit noch unabweisbar zwischen den Zeilen. Nachdem (wie vorstehend dargelegt) der Zuschauer aus der Berichterstattung aber den Sinngehalt herausliest, dass es möglich sein könnte, dass der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte, geht er in der Gesamtschau der Äußerungen auch davon aus, dass dies ggf. nicht „aus heiterem Himmel“ geschieht, sondern weil der Verfügungskläger die Bewerbung um den Auftrag gefördert haben könnte. Eine entsprechende Vermutung äußert in der TV-Berichterstattung nicht zuletzt der beklagtenseits zitierte „Insider“ (“ ... hat ein Gespür für richtige Momente, nutzt diese in seinem Sinne und ist bekannt dafür, Ideen zu haben. Für einen Maskendeal braucht er kein Abendessen. ... war auf der Hochzeit von ..., hat auch die Handynummer von ... Mann. Es ist unwahrscheinlich, dass ... bei ... anruft und sagt, gründe mal eine Firma. Da ... kommt selber drauf“.). Dessen Ausführungen macht sich die Verfügungsbeklagte zu eigen, indem sie diese aufnimmt und in ihrem Gedankengang dergestalt integriert und ergänzt, dass aus ihrer Sicht auf eine entsprechende Geschäftsidee zudem nicht nur der Verfügungskläger, sondern auch „andere“ kommen können, die dem Verfügungskläger „nahestehen“. Im weiteren Verlauf erläutert der „Insider“ dann noch:
„Dass ... Masken braucht, war bekannt. ... sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“.

Hierdurch wird in den Raum gestellt, dass der Verfügungskläger bei der Bewerbung um den Auftrag eine maßgebliche Rolle gespielt haben könnte. Die Verfügungsbeklagte macht sich dies zwar ersichtlich nicht zur Gänze zu eigen, da die TV-Sprecherin den Wahrscheinlichkeitsgrad der vom „Insider“ behaupteten Abläufe deutlich relativiert, indem sie ausführt: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Hieraus erschließt sich dem Rezipienten, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht so sicher wie ihr Informant ist, ob die vom „Insider“ dargelegten Mutmaßungen zutreffen. Davon, dass es zumindest denkbar erscheint, dass der Verfügungskläger am Zustandekommen des Maskendeals beteiligt gewesen sein könnte, distanziert sich die Verfügungsbeklagte hingegen nicht, sondern macht nur deutlich, dass sie dies nicht etwa als feststehend behauptet, sondern als bloße Möglichkeit sieht.

4. Mit dem dargelegten Aussagegehalt greift die verfahrensgegenständliche Berichterstattung durch die antragsgegenständlichen Äußerungen über den Verfügungskläger und etwaige ungebührliche personelle und wirtschaftliche Verwicklungen in Bezug auf eine Auftragsvergabe und ein vom Verfügungskläger zu Gunsten von ... organisiertes Spendendinner in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).

5. Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten nicht überwiegen.

a) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Dabei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass eine Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen der Äußernde nicht lediglich eine Meinung vertreten, sondern eine eigene zusätzliche Sachaussage gemacht hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242, 1244; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung müsste unabweisbar sein (vgl. Soehring/Hoene, 7. Aufl., § 16, Rn. 16.88 m.w.N.). Auch wenn man dem angegriffenen TV-Beitrag zu Gunsten des Verfügungsklägers den Aussagegehalt entnimmt, den dieser der Berichterstattung zuschreibt und den er seinen Anträgen zugrundelegt, gilt hinsichtlich der Einordnung als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung das Folgende:

aa) Die Frage, ob etwas als „Gegenleistung“ für eine Auftragsvergabe getan wird, ist von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Einer entsprechenden (wie oben dargelegt nach dem maßgeblichen Zuschauerverständnis aber ohnehin weder explizit noch „zwischen den Zeile“ getätigten) Verdachtsäußerung, der Verfügungskläger habe das „Spendendinner“ möglicherweise als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet, entnähme der Rezipient aber ggf. den Kern, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zwischen der Auftragsvergabe auf der einen und der Organisation des „Spendendinners“ auf der anderen Seite eine Verknüpfung gab. Aus welchen Motiven der Verfügungskläger das Spendendinner organisiert hat, betrifft indes eine innere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt (bzw. hier unterstellt, dieser habe etwas aus einer bestimmten Motivation heraus getan), behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund liegt der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung nicht auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Zuschauer wird hier nicht zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.). Deshalb könnte diesbezüglich – selbst wenn man anders als der Senat von einer betreffenden verdeckten Äußerung ausgehen wollte – jedenfalls nicht von einem Tatsachengehalt, also von einer Verdachtsäußerung in Bezug auf ein konkretes Geschehen tatsächlicher Art ausgegangen werden.

bb) Der Punkt, ob der Verfügungskläger finanziell von der Auftragsvergabe an die ... GmbH profitiert hat, könnte zwar jedenfalls nach einem engen Verständnis – das lediglich darauf abstellt, ob er von den seitens ... im Rahmen des Auftrags erwirtschafteten wirtschaftlichen Vorteilen einen Anteil erhalten hat – grundsätzlich den Mitteln des Beweises zugänglich sein und daher über eine Tatsachengrundlage verfügen. Berichtsgegenständlich sind vorliegend indes nicht zuletzt insbesondere auch etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern nur über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Ob und ggf. inwieweit solche gleichwohl noch als „aus der Auftragsvergabe resultierender Profit“ umschrieben werden können, ist eine auf einer Wertung beruhende Meinungsäußerung.

cc) Für die Einordnung, ob der Verfügungskläger an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt war, gilt Entsprechendes: Der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich könnte die Äußerung möglicherweise noch in einem engen Verständnis sein, das allein darauf abstellt, ob der Verfügungskläger im Rahmen der Vergabe des Auftrags bzw. der Bewerbung um diesen selbst kausal für die Vergabeentscheidung gewordene Handlungen vorgenommen hat. Ob die Person des Verfügungsklägers hingegen – auch ohne insoweit nach außen hin im formellen Sinne eigene Handlungen im Rahmen des Vergabe- bzw. Bewerbungsverfahrens getätigt zu haben – einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Vergabe bewirkt haben könnte, wird jedenfalls auch von wertenden Elementen überlagert. Gerade auch um diese Problematik geht es aber im verfahrensgegenständlichen TV-Beitrag. So kann es für den Zuschlag möglicherweise auch ohne aktives Zutun des Verfügungsklägers förderlich gewesen sein, wenn beispielsweise ein Sachbearbeiter im Gesundheitsministerium den Namen eines Bewerbers (bzw. eines für diesen Verantwortlichen) bereits aus dem Umfeld/Freundeskreis des Gesundheitsministers kannte bzw. diesem zuordnen konnte. Vorliegend wird dem Durchschnittszuschauer weder durch die offenen noch durch die verdeckten Ausführungen der TV-Berichterstattung durch Hervorrufung von spezifischen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen eine konkrete Vorstellung von etwaigen Aktivitäten des Verfügungsklägers vermittelt (siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, 484 f., Rn. 26 und 28). Das zeigt sich auch an der klägerischen Antragstellung, die noch nicht einmal spezifizieren kann, ob sich der angeblich vermittelte Eindruck auf ein Tätigwerden des Verfügungsklägers bei der Bewerbung um den Auftrag oder bei der Vergabe des Auftrags beziehen soll und bei der Umschreibung dann überdies für beide Alternativen selbst keine konkrete Handlungsform zu benennen vermag, sondern divergierende Alternativen in den Raum stellt.

dd) Bezüglicher sämtlicher antragsgegenständlicher Äußerungen ist zudem Folgendes in den Blick zu nehmen:

Für den durchschnittlichen unvoreingenommenen Zuschauer liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagte lediglich ihrerseits als auffällig empfundene zeitliche und personelle Verflechtungen aufzeigen und diese journalistisch hinterfragen und der interessierten Öffentlichkeit mitteilen wollte. Dabei erhob sie aber ersichtlich nicht den Anspruch, über die geschilderten – klägerseits nicht in Abrede gestellten – Aspekte hinaus über weitere „objektive“ Erkenntnisse über eine Mitwirkung des Verfügungsklägers an der Auftragsvergabe, hieraus von diesem erzielte finanzielle Vorteile oder Erwartungen oder gar Vereinbarungen in Bezug auf die klägerseits dem Kreisverband von ... zugewandten Spenden zu verfügen. Auch dem beklagtenseits zitierten Informanten und ... lagen hierauf nach dem Verständnis des Rezipienten keine Hinweise vor. Die Berichterstattung nimmt für sich also nicht in Anspruch, Hinweise über weitere Verdachtsmomente in Form von konkreten Handlungen des Verfügungsklägers oder an diesen geleisteten Zahlungen zu haben. Dem Zuschauer ist klar, dass beklagtenseits lediglich aus allgemeinen Erwägungen heraus und ohne weitere konkrete Indizien schlicht bereits die im Bericht offengelegten zeitlichen und personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen als „missbrauchsanfällig“ bewertet werden bzw. als intransparente Konstellation, in der grundsätzlich eine „Vetternwirtschaft“ denkbar wäre. Dem unbefangenen Rezipienten wird aber nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Verfügungskläger in die Auftragsvergabe involviert gewesen sein oder von dieser profitiert haben könnte, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. geschäftliche Zusammenarbeit der Beteiligten werden im Artikel nicht genannt. Es bleibt dem Rezipienten dadurch unbenommen, sich strikt an die Fakten zu halten oder sich der Meinung der Verfügungsbeklagten ganz oder teilweise anzuschließen (siehe dazu BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, juris Rn. Rn. 15 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Auch insoweit wird der Aussagegehalt der TV-Berichterstattung daher maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (siehe dazu BGH, a.a.O., juris Rn. 38).

ee) Bei den geltend gemachten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten untersagen lassen will, handelt es sich mithin um Meinungsäußerungen. Es fehlt insoweit – selbst bei denjenigen Eindrücken, die sich aus den angegriffenen Äußerungen unabweisbar „zwischen den Zeilen“ ergeben – damit schon deshalb an einer Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung. Daher gehen die klägerischen Anträge ins Leere. Denn die Untersagung eines antragsgegenständlichen Eindrucks käme nur dann in Betracht, wenn die angegriffenen Äußerungen „zwischen den Zeilen“ tatsächlich unabweisbar einen über einen Tatsachengehalt verfügenden Eindruck vermitteln würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). ff) Bei dieser Sachlage fehlt es überdies an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wie bereits oben dargelegt, wird beklagtenseits eine betreffende Verdachtsäußerung, wie sie mit den klägerischen Anträgen verboten werden soll, im TV-Beitrag weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen erweckt bzw. soweit dies der Fall ist, handelt es sich mangels hinreichenden Tatsachengehalts um Meinungsäußerungen.

Dass hinreichend konkret zu befürchten stünde, dass die Verfügungsbeklagte künftig zu den verfahrensgegenständlichen Geschehnissen andere als die in dem angegriffenen Beitrag enthaltenen Äußerungen tätigt, ist weder klägerseits dargetan noch ist dies ersichtlich. Der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch steht ihm mithin nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Die hierfür erforderliche Erstbegehungsgefahr macht der Verfügungskläger schon nicht geltend. Auch lassen sich dem Sachverhalt diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 15). Eine betreffende Erstbegehungsgefahr ist daher nicht gegeben.

Auch an einer Wiederholungsgefahr fehlt es. Von einer solchen könnte hier entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfügungsbeklagte eine zu untersagende Äußerung getätigt hätte und deshalb die Wiederholungsgefahr indiziert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 9).; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1046 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

b) Auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verhelfen der klägerischen Berufung nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 520, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 7. Aufl., § 16, Rn. 48 ff. m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).

Für eine Verdachtsberichterstattung kann es dabei beispielsweise ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die grundsätzliche Legitimität solcher Verdachtsäußerungen ergibt sich bereits daraus, dass diese in die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten notwendig sein können, um weitere Ermittlungen in Gang zu bringen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 154).

aa) Insoweit ist zunächst folgende Abgrenzung in den Blick zu nehmen: Eine etwaige – ggf. an den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messende – Verdachtsberichterstattung kommt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten hingegen nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht für Meinungsäußerungen (vgl. Senat, Urteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Stellt der Äußernde mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum, handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe dazu auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.).

Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den beklagtenseits „zwischen den Zeilen“ getätigten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger dieser untersagen lassen will, um Meinungsäußerungen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind deshalb gar nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, juris Rn. 14).

bb) Selbst wenn man vorliegend aber zu Gunsten des Verfügungsklägers bezüglich aller verfahrensgegenständlicher Äußerungen annähme, dass es sich um eine Verdachtsäußerung der Verfügungsbeklagten mit ausreichendem tatsächlichen Gehalt handelt und diese deshalb gehalten war, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Berichterstattung rechtswidrig ist. Denn die betreffenden Anforderungen wurden hier gewahrt.

(1) Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ ... verleihen: ist ein Duzfreund des Verfügungsklägers. 2017 trat ... beim Verfügungskläger bei einem Promi-Talk auf. Der Verfügungskläger stellte Herrn ... daraufhin kostenlos Großplakate zur Verfügung. Im April 2020 gründete sich die ... GmbH, offiziell durch CDU-Mitglied ...; zeitgleich hörte CDU-Mann ..., persönlicher Referent der Geschäftsführung, bei der Agentur des Verfügungsklägers auf, baute die ... mit auf und wurde wenig später ihr Geschäftsführer. Gesundheitsminister ... engagierte sich teils persönlich und gegen den ausdrücklichen Rat fachlich zuständiger Stellen in der Regierung für einzelne Bewerber um die lukrativen Maskendeals. Bereits acht Tage nach ihrer Gründung und noch vor der Eintragung ins Handelsregister erhielt ... den Zuschlag seitens des von Herrn ... geführten Ministeriums, obwohl sie unstreitig weder über Vorerfahrung, Produktionsstätten oder sonstige Kapazitäten noch über maßgebliche Expertise für die vertragsgemäße Maskenproduktion verfügte. Jedenfalls seit Sommer 2020 wusste der Verfügungskläger auch nach eigenem Bekunden von der Bewerbung der ... um den Auftrag zur Maskenproduktion. Am 20.10.2020 – gerade einmal ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden von ... aus der Agentur des Antragstellers, der Gründung von ... und der Erteilung des Maskenauftrags – veranstaltete der Verfügungskläger für ... und mit diesem als Stargast ein Spendendinner, bei dem annähernd ... für dessen Kreisverband gesammelt wurden, wobei die Einzelspenden vom Verfügungskläger gezielt so vorgegeben wurden, dass sie nicht meldepflichtig sind. Herr ... blieb mit dem Verfügungskläger geschäftlich verbunden und über ... Teilhaber einer Plakatfirma namens ..., die mehrheitlich dem Verfügungskläger gehört. Die Plakatfirma ... mietete Räumlichkeiten/Stellflächen von der ... an.

Dass die Verfügungsbeklagte diese Vorgänge für klärungsbedürftig hält und den näheren Hintergründen nachgeht, ist von einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt. Je gravierender die unter Verdacht gestellten Vorwürfe sind, desto höher ist das Stigmatisierungspotential und desto stichhaltiger müssen die Beweistatsachen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 28). Andererseits sind die Anforderungen an die Beweistatsachen umso niedriger, je geringer der Grad des aufgestellten Verdachts sich darstellt. Der in der Berichterstattung aufgestellte Verdacht ist nicht nur sehr niederschwellig, sondern auch äußerst vage. Der betreffende Eindruck enthält – soweit er unabweisbar ist – keinerlei konkrete tatsächliche Umstände, sondern erstreckt sich nicht zuletzt insbesondere auch auf etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern lediglich über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Nochmals reduziert werden die Anforderungen durch ein – vorliegend gegebenes – besonders starkes öffentliches Informationsinteresse. Der von der Verfügungsbeklagten geäußerte Verdachtsgrad stellt sich auch bezüglich eines etwaigen Profits des Verfügungsklägers als gering dar. Selbst wenn man – anders als der Senat – keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung annähme, geht die angegriffene Berichterstattung jedenfalls nur graduell über bloße Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen hinaus. Auch wenn man sie deshalb nicht mehr als eine im Regelfall nicht angreifbare Meinungsäußerung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.), sondern als Äußerung eines – wenn auch nicht besonders gesteigerten – Verdachts mit Tatsachenkern werten wollte, stellen sich die Anforderungen, die der betreffende Mindestgehalt an Beweistatsachen erfüllen muss, in der Gesamtschau als gering dar. Sie sind vorliegend jedenfalls gewahrt (vgl. dazu bereits LGU, S. 29 f.), da der objektiven Sachlage ein ganz erhebliches Potenzial für Vetternwirtschaft und jedenfalls mittelbare erzielte oder künftige Vorteile innewohnt, die der Verfügungskläger aus der Vergabe erlangen könnte (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.).

(2) Auch das Gebot, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, hat die Verfügungsbeklagte gewahrt. Wird – wie hier – eine Stellungnahme abgegeben, muss diese sodann aber nicht im Wortlaut in die Berichterstattung aufgenommen werden, sondern kann grundsätzlich auch gekürzt werden; zur Wahrung ihrer materiellen Bedeutung muss lediglich der wesentliche Gehalt der Erwiderung in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessen entsprechenden Umfang wiedergegeben werden (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., Anh. § 12 BGB, Rn. 241; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 f.; Rinsche, AfP 2013, 1, 3, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung gerecht (vgl. dazu bereits LGU, S. 30 f.).

(3) Das Landgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers enthält, also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei einer ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (vgl. LGU, S. 31).

(4) Es handelt sich auch um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass es zum absoluten Kernbereich der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ gehört, das Zustandekommen und die Hintergründe entsprechender Auftragsvergaben in Millionenhöhe zu beleuchten und zu hinterfragen. Ebenso besteht ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, soweit es betreffende persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen der Akteure anbelangt. Wer sich – wie der Verfügungskläger als früherer Regierungssprecher und Staatssekretär sowie jetziger Lobbyist und Politik-Netzwerker, der sich werbend auf seine Erfahrungen und sein „Netzwerk in Politik-, Wirtschafts- und Medienwelt“ bezieht – bewusst in ein entsprechend brisantes politisches Umfeld begibt und dort geschäftlich tätig ist, muss sich auch einer von der Pressefreiheit gedeckten kritischen Berichterstattung stellen.

6. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechte hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler vorgenommen und ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Wortberichterstattung bezüglich der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt. So ergibt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen, dass das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) nicht überwiegt.

Der Gegenstand der Berichterstattung stellt für das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zwar einen spürbaren Eingriff dar, der durch den nicht unerheblichen Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung noch gesteigert wird. Die Berichterstattung droht auf Seiten des Verfügungsklägers aber gleichwohl keinen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung Beweistatsachen und ihrer Bewertung steht. Sie ist hinreichend sachlich verfasst und ergeht sich nicht in Herabwürdigungen oder Schmähungen des Verfügungsklägers.

Ferner ist lediglich die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, da die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften und seinen bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten stehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Die in einer Situation eines internationalen Gesundheitsnotstands von Ministerien zur Ausstattung der Bevölkerung mit Schutzausrüstung aus Steuermitteln vergebenen Aufträge in Milliardenhöhe, die zu einer u.a. vom Bundesrechnungshof mit sehr deutlichen Worten kritisierten „Überbeschaffung“ führten, und die betreffenden Vorgänge sind Gegenstand einer Debatte von durchaus immensem öffentlichem Interesse. Diese hat nicht zuletzt auch wegen der bis heute nicht gänzlich geklärten Rolle des damaligen Bundesgesundheitsministers und heutigen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ... ein besonderes Gewicht.

Beim hiesigen Sach- und Streitstand stellt es sich in der Gesamtschau als von der Pressefreiheit gedeckt dar, Zweifel an der Zufälligkeit der Ereignisse zu formulieren. Der Verfügungskläger muss die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen, da diese im angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Informationsinteresse steht (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.). Erst recht stellen sich die antragsgegenständlichen Eindruckserweckungen als rechtmäßig dar, wenn man diese (wie der Senat) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung wertet.

Somit erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers vollumfänglich als unbegründet.


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OLG Hamm: Bei unrichtiger Rechnung besteht ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB welches den gesamten Rechnungsbetrag umfasst

OLG Hamm
Urteil vom 13.03.2026
12 U 138/25

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegenüber einer Entgeltforderung besteht, wenn der Gläubiger eine unrichtige Rechnung erteilt hat. Das Zurückbehaltungsrecht umfasst nach Ansicht des Gerichts die gesamte Forderung und schließt bei aktiver Ausübung den Eintritt des Verzugs aus.

Aus den Entscheidungsgründen:
Zugleich ist der Verzug jedoch gemäß § 273 BGB ausgeschlossen gewesen, weil der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Erteilung einer berichtigten Rechnung berufen hat und auch berufen konnte.

(a) Ob ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch schon dann besteht, wenn der Besteller - anders als der Werkunternehmer - die Rechnung für unrichtig hält, weil er der Auffassung ist, dass bestimmte Leistungen seitens des Werkunternehmers nicht erbracht worden sind.

Im vorliegenden Fall resultiert ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Rechnungsberichtigung jedenfalls - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als Nebenpflicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags aus dem Interesse des Beklagten, Leistungen betreffend seine Immobilie steuerlich absetzen zu können. Insoweit kommt es gerade auf eine korrekte Rechnungserteilung an; auch eine überhöhte Rechnung ist insoweit schädlich, da der Besteller im Rahmen der Steuererklärung dann umständlich zusätzliche Angaben machen bzw. zusätzliche Dokumente einreichen muss, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Die Rechnung war auch nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig, weil sie nach der entsprechenden Einigung der Parteien eine Position enthielt, die von der Klägerin weder erbracht noch geschuldet war und vom Beklagten auch nicht bezahlt werden sollte.

Dass der Beklagte in diesem Fall einen Anspruch auf Erteilung einer korrekten Rechnung unter Weglassen der Position 8 (hydraulischer Abgleich) hatte, hat auch die Berufung ursprünglich nicht in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, der Besteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Rechnung, sondern nur auf eine Gutschrift, ist dem aus den vorgenannten Gründen nicht zuzustimmen.

Jedenfalls aber hätte die Gutschrift in schriftlicher Form von der Klägerin bestätigt und auf die ursprüngliche Rechnung bezogen werden müssen. Daran fehlt es hier: Denn das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 (Anlage K 7, Bl. 48 der erstinstanzlichen eAkte) weist die Gutschrift als solche nicht aus, vielmehr wird ein Werklohnanspruch in Höhe von 10.707,42 € ermittelt, der bereits nicht gesondert ausgewiesene Zinsen enthält. Die tatsächlich vom Beklagten zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dieser Gutschrift nicht unmittelbar.

(b) Wegen dieses Anspruchs steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu (vgl. Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 19).

Es handelt sich um einen Anspruch, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich demselben Vertrag, resultiert wie die Vergütungsforderung der Klägerin.

Dieses Zurückbehaltungsrecht erfasst auch den gesamten Vergütungsanspruch der Klägerin.

(aa) Insoweit wird zwar vertreten, dass ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung wegen Unverhältnismäßigkeit allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Druckzuschlags rechtfertige (vgl. Staudinger/Kolbe, Neubearbeitung 2025, § 273 BGB, Rn. 107; Mankowski, BB 2011, 1097, 1099).

(bb) Dem folgt der Senat jedoch nicht.

Das Zurückhalten nur eines Teils des Rechnungsbetrags nimmt dem Schuldner das einzige wirklich effektive Druckmittel gegen den Gläubiger. Dass das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war, ergibt sich auch daraus, dass selbst dies die Klägerin nicht zur Ausstellung einer berichtigten Rechnung bewogen hat. Eine solche hat sie vielmehr erst nach Zahlung durch den Beklagten und auch dann erst im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vorgelegt.

Dass das Zurückbehaltungsrecht die gesamte Werklohnforderung erfasst, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 24.11.1971 - VIII ZR 81/70, juris Rn. 50; Urteil vom 27.10.2011 - I ZR 125/10, juris Rn. 44; Urteil vom 26.06.2014 - VII ZR 247/13, juris Rn. 13). Unerheblich ist, dass der BGH in diesen Entscheidungen den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung überwiegend aus § 14 UStG abgeleitet hat, der im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Für den Umfang eines Zurückbehaltungsrechts kann es nach Ansicht des Senats aber nicht darauf ankommen, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung beruht.

Einen Wertungswiderspruch zu den Regelungen zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs in § 650g BGB vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Die Fälligkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Durchsetzbarkeit. Für einen Mangel hat das Gesetz in § 641 Abs. 3 BGB vorgesehen, wie das Zurückbehaltungsrecht ausgestaltet bzw. begrenzt ist. Sich hier an der Höhe der Mangelbeseitigungskosten zu orientieren, ist auch sinnvoll, weil der Besteller mit diesen Kosten notfalls auch selbst den Mangel beseitigen könnte. Eine korrekte Rechnung erteilen kann jedoch nur der Werkunternehmer selbst, sodass hier das Zurückhalten des gesamten Rechnungsbetrags die einzige wirksame Möglichkeit für den Besteller ist, den Unternehmer zum Ausstellen einer korrekten Rechnung bewegen zu können.

(c) Ein solches Zurückbehaltungsrecht muss jedoch, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern, entgegen der offenbar vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung auch tatsächlich ausgeübt werden; das bloße Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB genügt - anders als bei einem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB - nicht (Krüger in MüKoBGB, a.a.O., § 273 BGB, Rn. 93). Darüber hinaus muss der Schuldner, der sich bereits in Verzug befindet, seine eigene Leistung in Annahmeverzug begründender Weise Zug um Zug gegen die Bewirkung der Leistung des Gläubigers anbieten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, juris Rn. 25).

Mit der E-Mail vom 19.09.2024 hat der Beklagte zu erkennen gegeben, nach Ausstellung einer korrigierten Rechnung den Rechnungsbetrag zahlen zu wollen („Ich will doch nur eine KORREKTE Rechnung mit den Erbrachten Leistungen der Firma haben.“). Er hat sich damit auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen und zugleich die eigene Zahlung für den Fall der Erteilung einer korrigierten Rechnung angeboten. Dies genügte, um den Verzug zu beenden und zugleich sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auszuüben.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Rechtswidrige Verdachtsberichterstattung durch Überschrift und Teaser vor einer Bezahlschranke (Paywall) bei fehlender Wiedergabe der Stellungnahme

OLG Köln
Urteil vom 26.02.2026
15 W 7/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in Textpassagen vor einer Bezahlschranke (Überschrift und Teaser) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn dort die Stellungnahme des Betroffenen nicht zumindest in Grundzügen wiedergegeben wird. Eine Heilung der Rechtsverletzung durch den vollständigen Artikel hinter der Bezahlschranke kommt nicht in Betracht, da dieser für den Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres zugänglich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 war die von ihnen mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.

1. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, war verfahrenstechnisch auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hin zu terminieren, zumal die gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21). Ordnet das Beschwerdegericht - wie hier - eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senatsurteil vom 21.12.2023, 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20.08.2019, 21 W 17/19, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 21).

2. Es bestehen keine Bedenken am Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.

Soweit die Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2026 (dort Seite 4) das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche deshalb in Frage stellen, weil zur Umsetzung des begehrten Verbots seitens der Verfügungsbeklagten lediglich eine Entfernung der Bezahlschranke erforderlich wäre - wodurch der gesamte Artikel für alle Leser lesbar wird - vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zwar würde durch einen Wegfall der Bezahlschranke in der Tat ein größerer Leserkreis von der in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung Kenntnis erlangen, dies dann aber unter Mitteilung weitergehender Beweistatsachen sowie der vom Verfügungskläger zu 2) über seinen Anwalt abgegebenen Stellungnahme: „Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend auch keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“ Ob es sich in einem solchen Fall um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt, hat der Senat indes nicht zu beurteilen, weil sich der im vorliegenden Verfahren angegriffene Teil der Berichterstattung allein vor der Bezahlschranke befindet.

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen auch keine Bedenken am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO).

a) Die angegriffenen Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Artikel vor der sog. Bezahlschranke sind bis heute weiterhin abrufbar, und es drohen daher - auch in Ansehung der durch das abgebildete Foto des Verfügungsklägers zu 2) blickfangartigen Darstellung und der Reichweitenstärke der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) - weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungskläger.

b) An der Eilbedürftigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass der sich hinter der Bezahlschranke befindliche Online-Artikel vom 19.12.2025 (Anl. ASt 1b) von den Verfügungsklägern ebenso wenig angegriffen wurde wie die zum selben Themenkomplex veröffentliche Printberichterstattung vom 16.01.2026 (Anl. AG 1), die nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Senat noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Handel erhältlich war. Denn die Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke ist - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - hier von besonderer und eigenständiger Eingriffsintensivität, so dass angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung den Verfügungsklägern ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.

c) Die Verfügungskläger haben schließlich auch nicht etwa durch das prozessuale Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht hierauf in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2026 abstellt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 09.05.2019, 15 W 70/18, juris Rn. 3) hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Hinzu kommt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum geht, die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung auszuräumen (Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 29). Vielmehr muss es ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal zwischen der am 19.12.2025 erfolgten Veröffentlichung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 16.01.2026 auf die Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 ein Zeitraum von noch nicht einmal einem Monat liegt.

Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Verfügungskläger nach einem Hinweis des Landgerichts vom 02.01.2026 zur Rechtsauffassung der Kammer erst mit Schriftsatz vom 06.01.2026 geantwortet und dabei nicht inhaltlich zu den rechtlichen Bedenken der Kammer Stellung genommen, sondern lediglich um antragsgemäße Entscheidung gebeten haben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 02.01.2026 erfolgte an einem Freitagnachmittag (letzte Unterschrift um 14:04 Uhr) und ging dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger damit erst kurz vor dem Wochenende zu. Dass er nicht noch am selben Tag bzw. zumindest am Montag, dem 05.01.2026, sondern erst mit Schriftsatz vom 06.01.026 reagiert hat, stellt keine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich relevanten Umfang dar, zumal ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt worden war.

Ebenso wenig stellt es eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger zu den Hinweisen der Kammer vom 02.01.2026 nicht innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist, sondern erst in der Beschwerdeschrift inhaltlich Stellung genommen hat. Denn es ging insoweit ausschließlich um die Klärung unterschiedlich beurteilter Rechtsfragen und nicht um den Vortrag neuer Tatsachen und/oder die Einführung weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.01.2026 ausdrücklich auf seine Darlegungen in der Antragsschrift verwiesen und um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Damit hat er das Begehren um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor, schon gar nicht in einem zeitlich relevanten Umfang.

4. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich begründet.

a) Mit Blick auf die Anträge zu 1) und 2), die sich gegen eine identifizierende Berichterstattung bezogen auf die Textpassagen vor der Bezahlschranke richten, besteht ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger insoweit, als der Verfügungsklägerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zusteht und dem Verfügungskläger zu 2) ein solcher gemäß dem Antrag zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Ansprüche - die Datenschutz-Grundverordnung findet auf die vorliegende Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken keine Anwendung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 11a Hamburgisches PresseG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag HSH) - bestehen gegen sämtliche Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Redakteure (Verfügungsbeklagte zu 2 bis 4) bzw. als Verlagsgesellschaft (Verfügungsbeklagte zu 1).

Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen (Überschrift nebst Teaser) stellen in ihrer Gesamtschau eine identifizierende Verdachtsberichterstattung dar, die den Verfügungskläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Verfügungsklägerin zu 1) in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.

aa) Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen müssen sich an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen.

Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und damit auch im Tatsächlichen ein konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 35 mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 166/19, juris Rn. 12) die Ermittlung des Aussagegehalts eines Berichts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen können. Bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.

Nach diesen Grundsätzen enthalten die hier angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke unter Berücksichtigung der wertenden Überschrift („„Zitat wurde entfernt““) und dem ebenfalls wertenden Einleitungssatz („„Zitat wurde entfernt“r“) im Zusammenspiel mit der darüber hinaus mitgeteilten wahren Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. ermittelt, eine eigenständige, in sich geschlossene Aussage. Es handelt sich nicht nur, wie dies insbesondere bei bloßen Artikelüberschriften oftmals der Fall ist, um pauschale, wertende Äußerungen ohne konkreten Tatsachengehalt, die lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers erregen und Anreiz zu Nachfragen, insbesondere das Interesse an der Lektüre auch des hinter der Bezahlschranke befindlichen Textes wecken sollen.

Die angegriffenen Textpassagen enthalten zwar nicht den ausdrücklich erklärten Verdacht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. sich - zumindest auch - gegen den Verfügungskläger zu 2) als „Chef“ der Verfügungsklägerin zu 1) richtet, deren ehemalige Tochterfirma die Firma E. ist. Ebensowenig wird ausdrücklich geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) - unabhängig von einem bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren - an der Insolvenzverschleppung beteiligt war. Es werden in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) auch keine konkreten Tatsachen über die Art und Weise seiner Beteiligung mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der angegriffenen Äußerungen ist hierin aber die entsprechende verdeckte Behauptung enthalten. Denn genau dies legen die in der Überschrift und im Einleitungssatz enthaltenen redaktionellen Wertungen als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Die Wertungen „„Zitat wurde entfernt““ / „„Zitat wurde entfernt““ werden nicht für sich allein geäußert, sondern mit Tatsachen verknüpft, nämlich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. genannt. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit als Ursache dargestellt. Es ist die Rede von staatsanwaltlichen Ermittlungen „bei“ der ehemaligen Tochterfirma, ohne dass in diesem Kontext angegeben wird, gegen welchen Personenkreis sich das Ermittlungsverfahren richtet bzw. welche Personen bei der Tochterfirma in verantwortlicher Position in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum tätig waren. Weiter wird auch nicht erwähnt, dass der Verfügungskläger zu 2) zu dieser Zeit weder verantwortliches Organ der Tochterfirma, noch sonst an der Geschäftsleitung beteiligt war. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird dadurch, dass die Berichterstattung von vergrößerten Problemen und neuem Ärger des Verfügungsklägers zu 2) spricht und gleichzeitig das Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. erwähnt, der unabweisliche Schluss darauf gezogen, dass der Verfügungskläger zu 2) möglicherweise eine eigene strafrechtliche (Mit)Verantwortung an diesen Vorfällen trägt. Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, dass ein Verdacht gegen eine ehemalige Tochterfirma selbstverständlich geschäftlichen Ärger auch für andere Beteiligte oder sonstige Akteure bedeuten könne, ohne dass diese deshalb selbst strafrechtlich verdächtig sein müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Verfügungsbeklagten vermögen es schon nicht, die dadurch geschaffene Art des „geschäftlichen Ärgers“ / „der Probleme“ zu umschreiben. Durch die Verknüpfung der mitgeteilten Tatsache („"Zitat wurde entfernt"“) und die sich hierauf beziehenden redaktionellen Wertungen der Verfügungsbeklagten („„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““) liegt vielmehr gerade die verdeckte Behauptung einer (Mit)Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers zu 2) deshalb unabweislich auf der Hand, weil es sich bei der E. um eine ehemalige Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass und warum die jetzige Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) für deren „Chef“, den Verfügungskläger zu 2), ganz allgemein zu geschäftlichem Ärger führen soll, denn weder er noch die Verfügungsklägerin zu 1) haben zum jetzigen Zeitpunkt mit dieser Firma noch etwas „zu tun“. Vielmehr stellt dieser Umstand für ihn nur dann ein „Problem“ dar und verursacht ihm „Ärger“, wenn der Verfügungskläger zu 2) selbst im Verdacht steht, für die in der Vergangenheit liegende mögliche Insolvenzverschleppung bei E. (mit)verantwortlich zu sein. Insofern haben die Verfügungsbeklagten in der hier angegriffenen Passage verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, der Verfügungskläger zu 2) könne an den Vorgängen um die vermeintliche Insolvenzverschleppung in irgendeiner (strafbaren) Weise beteiligt gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49). Dies reicht für eine Verdachtserweckung mittels unabweislicher Schlussfolgerung aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2025 (1 BvR 584/25, juris Rn. 55) zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren thematisierte der angegriffene Artikel die Rolle der dortigen Klägerin „allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen“, wobei die Bezeichnung als „Schlüsselperson des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ vom verständigen Leser nur als Hinweis auf Personen verstanden wird, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Dies ist im Streitfall anders. Denn hier wird - wenn auch verdeckt - der konkrete Verdacht erweckt, der Verfügungskläger zu 2) sei im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich (mit)verantwortlich.

bb) Die nach alledem vorliegende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) greift nicht nur in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil ein mögliches Fehlverhalten seinerseits öffentlich bekannt gemacht und er daher als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt wird, sondern stellt auch zwangsläufig einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 1) dar, da es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um deren Organ und Repräsentanten handelt.

cc) Der vorstehende Eingriff ist auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 2) sowie des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu 1) auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten.

(1) Bei einer - nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden - identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16), um zu gewährleisten, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.).

(2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstoßen die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil sie weder die - im Bericht hinter der Bezahlschranke vorhandene - Darstellung der vom Verfügungskläger zu 2) über seine Anwälte abgegebenen Stellungnahme („Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“) enthalten noch ein Dementi oder eine sonstige Positionierung des Verfügungsklägers zu 2) beinhalten.

(a) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Stellungnahme des Betroffenen - „wie auch bei der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitung am Kiosk“ - vor der Bezahlschranke nicht wiedergegeben werden müsse, vermag sich der Senat dem jedenfalls im Streitfall nicht anzuschließen.

Denn anders als es im Regelfall bei schlagwortartigen, nur Wertungen enthaltenen Überschriften in Printmedien der Fall ist, beinhalten die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke - deren Umfang und Gestaltung (Wort-/ Bildbericht) allein von der redaktionellen Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) abhängt - eine eigene, aus sich heraus verständliche - wenn auch verdeckte (s. o.) - Verdachtsäußerung, die selbständig angreifbar ist. Ist aber wegen eines eigenständigen Aussageinhalts eine selbständige Angreifbarkeit von Textpassagen vor einer Bezahlschranke zu bejahen, dann darf für die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf Ausführungen hinter der Bezahlschranke verwiesen und auf diese zurückgegriffen werden, denn diese sind den Rezipienten nicht - jedenfalls nicht ohne Bezahlung - zugänglich.

(b) Den Verfügungsbeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) zumindest in Grundzügen bereits vor der Bezahlschranke kurz darzustellen, ohne dass ihre journalistische Freiheit bei der Gestaltung des Textes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Information über ein bloßes Dementi aus, sie ist aber auch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25).

b) Mit Blick auf den Antrag zu 3), mit dem sich der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit der angegriffenen Wortberichterstattung auch gegen eine Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch seinerseits aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Unzulässigkeit der Wiedergabe einer kontextneutralen Aufnahme ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt kann sich aus dem Kontext des Bildnisses mit einer unzulässigen Wortberichterstattung ergeben, da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 36; auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&R 2022, 433 Rn. 42), zumal die Zulässigkeit der Bildberichterstattung einem strengeren Abwägungsmaßstab unterliegt als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 Rn. 58)

So liegt der Fall auch hier.

Da die Wortberichterstattung vor der Bezahlschranke nach den vorstehenden Ausführungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt, besteht auch für die vor der Bezahlschranke erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Verfügungsklägers zu 2) keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "CO2-neutralem Versand" sowie "nachhaltig & regional" ohne nähere Erläuterung

LG Bochum
Urteil vom 16.12.2025
19 O 24/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit "CO2-neutralem-Versand" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn dieser tatsächlich nur CO2-reduziert erfolgt. Zudem stellt die Verwendung der umweltbezogenen Begriffe "nachhaltig & regional" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn die konkret damit gemeinte Bedeutung nicht bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.

Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.

Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.

Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.

Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.

Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.

2. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.

Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).

Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).

Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.


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