Volltext BGH liegt vor: Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt verstößt nicht gegen Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen
BGH
Urteil vom 05.12.2024
I ZR 38/24
Sonntagsverkauf im Gartencenter
LÖG NW § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1; UWG § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt in NRW zulässig und nicht wettbewerbswidrig - kein Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Über die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment.
b) Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung und nicht danach, in welcher Weise sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 38/24 - OLG Hamm - LG Bochum
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 05.12.2024
I ZR 38/24
Sonntagsverkauf im Gartencenter
LÖG NW § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1; UWG § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sonntagsverkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt in NRW zulässig und nicht wettbewerbswidrig - kein Verstoß gegen Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Über die Zulässigkeit der Öffnung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW entscheidet das dort angebotene Kernsortiment, nicht aber das ergänzend dazu angebotene Randsortiment.
b) Die Zugehörigkeit von Waren zum Randsortiment im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW richtet sich nach deren hauptsächlicher Zweckbestimmung und nicht danach, in welcher Weise sie darüber hinaus noch genutzt werden können. Waren des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW zulässigen Randsortiments müssen weder zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein, noch müssen sie gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2024 - I ZR 38/24 - OLG Hamm - LG Bochum
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: