LG Köln: Unwirksame Haftungsbeschränkung in Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes - Reinigung muss Schäden regelmäßig erstatten
LG Köln
Urteil vom vom 08.02.2012
26 O 70/11
Das LG Köln musste sich Haftungsbeschränkungsklauseln in des Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes befassen. Es ging um folgende Klauseln:
1. Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes
2. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.'
3. Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
(Klausel 3 auch wenn diese in Verbindung mit folgender Regelung verwendet werden soll: „Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren.)
Die Klauseln sind, so das LG Köln zutreffend, unwirksam und damit wettbewerbswidrig, da durch sie die Haftung über das zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird. Haftungsbeschränkungen sind gegenüber Verbrauchern nur mit einem zugegebenermaßen umständlich zu formulierenden Ausnahmekatalog zulässig. Für Verbraucher bedeutet die Unwirksamkeit der Klauseln, dass das gesetzliche Regelstatut gilt. Eine geltungserhalten Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß ist nicht möglich.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom vom 08.02.2012
26 O 70/11
Das LG Köln musste sich Haftungsbeschränkungsklauseln in des Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes befassen. Es ging um folgende Klauseln:
1. Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes
2. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.'
3. Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
(Klausel 3 auch wenn diese in Verbindung mit folgender Regelung verwendet werden soll: „Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren.)
Die Klauseln sind, so das LG Köln zutreffend, unwirksam und damit wettbewerbswidrig, da durch sie die Haftung über das zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird. Haftungsbeschränkungen sind gegenüber Verbrauchern nur mit einem zugegebenermaßen umständlich zu formulierenden Ausnahmekatalog zulässig. Für Verbraucher bedeutet die Unwirksamkeit der Klauseln, dass das gesetzliche Regelstatut gilt. Eine geltungserhalten Reduktion auf das gesetzlich zulässige Maß ist nicht möglich.
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