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LG Frankfurt: Markenrechtsverletzung durch Verkauf eines Ferrari-Oldtimer-Umbaus, wenn Karosserie und Innenausstattung von einem Dritten stammen

LG Frankfurt
Urteil vom LG Frankfurt
2-03 O 324/11


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verkauf eines Ferrari-Oldtimer-Umbaus vorliegt, wenn Karosserie und Innenausstattung von einem Dritten stammen. Insofern liegt eine unzulässige Produktveränderung vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin nach Art. 13 GMV lag nicht vor. Es kann dahinstehen, ob hier Fahrwerk und Motor eines von der Klägerin in Verkehr gebrachten F 330 GT verwendet wurden. Denn selbst dann hätte eine Produktveränderung vorgelegen, aufgrund derer sich die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV aus berechtigten Gründen dem Vertrieb widersetzen konnte. Auch dann, wenn die Basis für den Umbau ein F 330 GT gewesen sein sollte, wäre von diesem Wagen die Karosserie und die Innenausstattung, also gewissermaßen alles im Normalbetrieb sichtbare Material, entfernt und stattdessen eine andere Karosserie und eine andere Ausstattung verbaut worden mit dem Ergebnis, dass aus einem ursprünglich geschlossenen Wagen mit 4 Sitzen ein offenes Fahrzeug mit 2 Sitzen und anderer Innenausstattung geworden wäre. Damit aber wären die charakteristischen Eigenschaften und die ursprüngliche Identität eines F 330 GT in einer seine Eigenart berührenden Weise verändert worden, zumal sich das Ergebnis des Umbaus an die Erscheinung eines ganz anderen Fahrzeugmodells aus der Produktion der Klägerin anlehnt.

Der Gebrauch der „F-X“ war auch nicht als beschreibende Angabe oder Beschaffenheitshinweis nach Art. 12 lit. b GMV zulässig. Denn in den angebrachten „F-X“ lag schon keine merkmalsbeschreibende Angabe. Vielmehr stellte sich dies als die unzutreffende Angabe dar, dass das konkrete Fahrzeug aus der Produktion der Klägerin stamme. Zudem lag hier jedenfalls eine Anlehnung des entsprechend gestalteten Wagens an das berühmte Original „F 166 MM Barchetta Touring“ und mithin eine Imitation vor. Insoweit führen die aufgebrachten F-X gerade zu einer Ausnutzung der Aufmerksamkeit und des Rufs eines berühmten F-Modells aus der Produktion der Klägerin, was unlauter ist (vgl. Ingerl/Rohnke, § 23, Rn. 88, 13 zur gleichgelagerten Problematik bei § 23 MarkenG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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