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OLG Frankfurt: Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch Anwaltssuchportal unzulässig, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.08.2012
6 U 91/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch einen Anwaltssuchportal unzulässig ist, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt nicht aber tatsächlich in einer Publikation empfohlen hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn. 2.163 zu § 5 UWG). Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin zu 1.) und ihr Dienstleistungsangebot werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht.

Wenn das Landgericht meint, die o. g. Werbeaussage sei zulässig, weil die A („A“) ihre Wertschätzung für die Antragsgegnerin zu 1.) dadurch ausdrücke, das sie deren Urteilsdatenbank in Anspruch nimmt, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Man kann diese Inanspruchnahme zwar als Hinweis dafür sehen, dass die „A“ die Datenbank für verlässlich hält. Dieser (kostenlose) Service der Antragsgegnerin zu 1.) hat aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung der „A“ für die Antragsgegnerin zu 1.) bzw. für ihr Angebot ableiten kann.

Auf die Frage, ob zwischen der „A“ und der Antragsgegnerin zu 1.) eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder ein entsprechender Zusammenhang besteht, kommt es daher gar nicht mehr an.

Unerheblich ist ferner der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1.), im Internet könne eine Empfehlung regelmäßig durch das Setzen eines Links ausgesprochen werden. Es mag sein, dass Suchmaschinen im Internet eine Web-Site nach der Anzahl der zu ihr führenden „Links“ gewichten. Hier kommt es aber darauf nicht an sondern vielmehr auf den Bedeutungsgehalt, den der verständige Leser der o. g. Aussage beimisst. Die Werbung mit „… .com wird empfohlen von A“ wird eindeutig so verstanden, dass ein Rat (der Redaktion) ausgesprochen wird, der auf einer eigenen, inhaltlichen Prüfung beruht. Letzteres ist hier aber nicht belegt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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