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OLG Hamm: Saunabetreiber ist nicht verpflichtet Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen

OLG Hamm
Urteil vom 29.08.2012
I-12 U 52/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht verpflichtet ist, den Gesundheitszustand der Saunabesucher regelmäßig und ständig zu überwachen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Land­ge­richt hat zu­tref­fend aus­ge­führt, dass eine um­fas­sen­de und alle Ge­fah­ren er­fas­sen­de Be­auf­sich­ti­gung des Sau­na­be­reichs weder mög­lich noch zu­mut­bar ist.

Der Ge­sund­heits­zu­stand der Sau­na­nut­zer ist dem Be­trei­ber re­gel­mä­ßig nicht be­kannt. In­so­weit ist es ihm nicht mög­lich, Ge­fah­ren etwa in Bezug auf Herz-/Kreis­lauf der Sau­na­nut­zer ver­läss­lich ein­zu­schät­zen. Es blie­be hier­nach zur Ver­mei­dung jeg­li­cher Ge­fahr nur eine durch­ge­hen­de Be­auf­sich­ti­gung der Sauna. Selbst die von den Klä­gern vor­ge­schla­ge­nen Kont­roll­in­ter­val­le von 30 Mi­nu­ten wären je­den­falls bei Ein­zel­nut­zung der Sauna nicht stets aus­rei­chend, um jeg­li­cher ab­s­trak­ter Ge­fahr mit letz­ter Si­cher­heit zu be­geg­nen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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