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LG Frankfurt: Werbung mit "Echtheit der Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Frankfurt
2-03 O 205/12
Urteil vom 08.11.2012


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für Produkte mit dem Hinweis "Echte Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen die zuletzt genannte Vorschrift des § 5 UWG (vgl. insoweit Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein "Mehr" an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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