LG Regensburg: Fehlendes Facebook-Impressum ist wettbewerbswidrig - Keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei 180 Abmahnungen binnen einer Woche
LG Regensburg
Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12
Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.
Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen (siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug").
Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.
Der Streitwert wurde auf 3000 EURO festgesetzt.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31.01.2013
1 HK O 1884/12
Das LG Regensburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger und damit abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein gewerbsmäßiger Facebook-Auftritt kein Impressum nach § 5 TMG enthält. Dies ist nicht überraschend.
Im entschiedenen Fall lehnte das Gericht jedoch zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG ab. Insbesondere führte das Gericht aus, dass die Versendung von 180 Abmahnungen binnen einer Woche nicht ausreichen, um eine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung zu begründen (siehe zum Thema auch "Facebook - (Serien-)Abmahnungen wegen Verstoß gegen Impressumspflicht - Social Media und die Anbieterkennzeichnug").
Weitere Indizien für Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Wir wissen nicht, was in diesem Verfahren vorgetragen wurde. Im Regelfall lassen sich in derartigen Fallkonstellationen sehr wohl weitere Indizien finden. Diese müssen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung jedoch entsprechend deutlich vorgetragen werden. Oft befinden sich Abgemahnte in dem Irrglauben, dass der Umstand, dass es sich bei einer Abmahnung um eine Serienabmahnung handelt, automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt.
Der Streitwert wurde auf 3000 EURO festgesetzt.
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