AG Berlin: Groupon haftet in Höhe des Gutscheinkaufpreises, wenn der Gutschein nicht eingelöst werden kann
AG Berlin
22.01.2013
8 C 203/12
Groupon
Das AG Berlin hat entschieden, dass der Gutscheinportalbetreiber Groupon nur in Höhe des Gutscheinkaufpreises haftet, wenn sich herausstellt, dass der Gutschein nicht eingelöst werden kann. Eine entsprechende Klausel in den Groupon-AGB hielt das Gericht für zulässig.
22.01.2013
8 C 203/12
Groupon
Das AG Berlin hat entschieden, dass der Gutscheinportalbetreiber Groupon nur in Höhe des Gutscheinkaufpreises haftet, wenn sich herausstellt, dass der Gutschein nicht eingelöst werden kann. Eine entsprechende Klausel in den Groupon-AGB hielt das Gericht für zulässig.
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