BGH: Rechtsanwalt der überwiegend Hilfeleistungen in Steuersachen leistet, darf mit der Bezeichnung "Steuerbüro" werben
BGH
Urteil vom 18.10.2012
I ZR 137/11
Steuerbüro
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Satz 2 und 3;
BRAO § 43d; BORA § 7
Leitsatz des BGH:
Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11 - OLG Brandenburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 18.10.2012
I ZR 137/11
Steuerbüro
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Satz 2 und 3;
BRAO § 43d; BORA § 7
Leitsatz des BGH:
Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11 - OLG Brandenburg
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