BGH: Firmenstempel mit der Unterschrift eines Gesellschafters weist diesen als unterschriftsberechtigt aus und genügt der Schriftform nach § 550 BGB
BGH
Urteil vom 23.01.2013
XII ZR 35/11
BGB §§ 540, 550
Leitsatz des BGH:
Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB (Abgrenzung zu BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453).
BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - OLG Hamm - LG Essen
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.01.2013
XII ZR 35/11
BGB §§ 540, 550
Leitsatz des BGH:
Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB (Abgrenzung zu BGHZ 183, 67 = NJW 2010, 1453).
BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - XII ZR 35/11 - OLG Hamm - LG Essen
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