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BGH-Vorlagebeschluss zum Thema Urheberrecht und elektronische Leseplätze liegt im Volltext vor

BGH
Beschluss vom 20.09.2012
I ZR 69/11
Elektronische Leseplätze
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. n


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: EuGH muss über die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken entscheiden" über die Entscheidung berichtet.

Tenor der Entscheidung:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?

2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den inrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - LG Frankfurt a.M.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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